Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 46/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Verfahren

AnwZ (B) 46/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Frei-

heitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen

hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht

nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret mil-

deren Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.

BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 46/00 - Sächsischer AGH

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes beim

Oberlandesgericht vom 31. März 2000 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der jetzt 50jährige Antragsteller war seit 1978 Richter in der DDR. Nach

der "Wende" ist er 1991 aus dem Justizdienst des Freistaates Sachsen ausge-

schieden. Auf seinen im Jahre 1992 gestellten Antrag auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft beurteilte ihn die Rechtsanwaltskammer insbesondere mit

Rücksicht auf seine mehrjährige Tätigkeit als Haftrichter in politischen Strafsa-

chen der DDR als unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 7 Nr. 2

RAG). Nachdem der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen beim Ober-

landesgericht dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit Beschluß vom 11. August 1994 - - stattgegeben

hatte, wurde der Antragsteller im September 1994 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen.

Aufgrund seiner Verantwortlichkeit als DDR-Richter für zwei rechtsbeu-

gerisch erlassene Haftbefehle in politischen Strafsachen - bei dem einen hatte

der Antragsteller im Jahre 1983 an der Verwerfung einer Haftbeschwerde mit-

gewirkt, den anderen hatte er im Jahre 1985 selbst erlassen - wurde der An-

tragsteller durch Urteil des Landgerichts vom 12. November 1998

- - wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tat-

einheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zwei Monaten (Einzelstrafen: jeweils ein Jahr und ein Monat Freiheitsstra-

fe) verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Prüfung wandte das Landgericht das Strafrecht der Bundesrepublik als milde-

res Recht an, da hiernach - anders als nach dem Strafrecht der DDR - die Aus-

setzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich war. Die Revi-

sion des Antragstellers wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.

Juli 1999 - - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 15. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 2 BRAO widerrufen mit der Begründung, der hiernach zwingende Wider-

rufsgrund des Verlustes der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffent-

licher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung sei gemäß § 45 Abs. 1 StGB

durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen der Rechtsbeugung

und Freiheitsberaubung (§§ 339, 239 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 StGB) zu (mehr

als) einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die

Unanwendbarkeit des Widerrufsgrundes auf den vorliegenden Sonderfall gel-

tend gemacht. Er hat insbesondere darauf verwiesen, daß sich der den Wider-

rufsgrund tragende Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens al-

lein aus der Verurteilung nach im Rahmen der Straffindung als milder bewer-

tetem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebe; hingegen seien die Ta-

ten des Antragstellers nach dem Tatzeitrecht der DDR nicht als Verbrechen zu

bewerten gewesen (§§ 131, 244, 1 Abs. 3 StGB-DDR). Der Antragsteller hat

ferner auf das Fehlen einer dem § 45 Abs. 1 StGB entsprechenden Nebenfolge

im Strafrecht der DDR verwiesen, das für Fälle dieser Art eine "Aberkennung

staatsbürgerlicher Rechte" nicht vorgesehen habe (§ 58 StGB-DDR).

Dem ist der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis gefolgt. Er hat den ange-

fochtenen Bescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die

sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 224

BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Verurteilung des Antragstellers in Anwendung von Art. 315 Abs. 1

Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB wegen Verbrechen der Rechtsbeugung und

Freiheitsberaubung (§§ 239, 339, 12 Abs. 1 StGB) geht in Fällen der vorlie-

genden Art auf den auch hierauf anzuwendenden Grundsatz der strikten Alter-

nativität zurück. Demgemäß hat bei der Prüfung der Frage nach dem milderen

Strafrecht ein Gesamtvergleich zwischen dem Strafrecht der DDR und dem

Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen; hingegen findet nicht

etwa bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung jeweils die günstigste Re-

gelung - mit der Folge der Möglichkeit einer Vermischung der Rechtssysteme -

Anwendung (vgl. BGHSt 37, 320, 322). Daher wird es nicht als zulässig erach-

tet, die Freiheitsstrafe für Rechtsbeugung dem minderen Strafrahmen des

§ 244 StGB-DDR (sechs Monate - § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR - bis fünf Jah-

re) zu entnehmen und die so verhängte Strafe dann gemäß § 56 StGB zur Be-

währung auszusetzen. § 244 StGB-DDR sah eine "Verurteilung auf Bewäh-

rung" anstelle allein angedrohter zu vollstreckender Freiheitsstrafe nicht vor;

Sondervorschriften des DDR-Strafrechts, die auch bei Rechtsbeugung "Verur-

teilung auf Bewährung" ausnahmsweise zugelassen hätten, werden nach gefe-

stigter Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs in Strafsachen in den hier in Fra-

ge stehenden Fällen regelmäßig für unanwendbar erachtet (BGHR StGB § 336

- Staatsanwalt 6; § 339 - Staatsanwalt 2; vgl. hingegen für einen besonders

gelagerten Ausnahmefall einer bei uneingeschränkter Anwendung dieser

Grundsätze aus dem Dienst zu entfernenden Notarin: BGH, Urteil vom 4. April

2001 - 5 StR 68/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt).

Folglich wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland als milder angesehen,

wenn danach die aus dem strengeren (Verbrechens-)Strafrahmen des § 339

StGB (ein Jahr bis fünf Jahre) gebildete Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-

setzt werden kann

(BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3

- DDR-StGB 11; Mildere Strafe 2; st. Rspr.). So kam es in zahlreichen weniger

spektakulären Fällen der Aburteilung von Rechtsbeugungen in politischen

Strafverfahren der DDR, zu denen der Fall des Antragstellers zu rechnen ist,

zur Verhängung von (Gesamt-)Freiheitsstrafen von (mehr als) einem Jahr mit

Bewährung in Anwendung des Verbrechenstatbestandes des § 339 StGB.

2. Die Heranziehung des § 339 StGB unter dem Gesichtspunkt des mil-

deren Gesetzes würde sich aber bei wörtlicher Anwendung des § 14 Abs. 2

Nr. 2 BRAO standesrechtlich zu Lasten des wegen Rechtsbeugung Verurteilten

auswirken; denn danach wäre bei einem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung

öffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 StGB), der mit der Verurteilung zu einer Frei-

heitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens verbunden

ist, die Zulassung zwingend zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund hat der

Bundesgerichtshof anläßlich der Verwerfung von Revisionen gegen strafge-

richtliche Verurteilungen die Anwendbarkeit des zwingenden Widerrufsgrundes

aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO für die Zulassung so verurteilter Rechtsanwälte in

jüngerer Zeit wiederholt ausdrücklich angezweifelt (BGHR StGB § 339

- Staatsanwalt 2; BGH, Beschluß vom 29. August 2000 - 5 StR 373/00 -). Er hat

auf die besondere Sachlage verwiesen, die sich aus dem minderen Strafrah-

men der Rechtsbeugungsnorm des § 244 StGB-DDR und aus der Nichterfül-

lung der Verbrechensvoraussetzungen in diesen Fällen nach dem - gleichwohl

konkret als strenger erachteten und daher als Verurteilungsgrundlage außer

Betracht gelassenen - DDR-Tatzeitrecht (§ 1 Abs. 3 StGB-DDR) ergab.

a) Dieser Umstand kann bei strikter Anwendung des Widerrufstatbe-

standes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO untragbare Wertungswidersprüche nach

sich ziehen: Haben sich DDR-Justizangehörige schwererer Rechtsbeugung-

staten schuldig gemacht, welche nach dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland nicht mehr mit (Gesamt-)Freiheitsstrafen zu ahnden sind, die noch

zur Bewährung ausgesetzt werden können, findet auf sie wegen des minderen

Strafrahmens das Strafrecht der DDR Anwendung (vgl. etwa BGHR StGB

§ 336 - DDR-Richter 3). Ausgerechnet eine Verurteilung wegen solcher schwe-

rerer Taten zöge dann für einen so bestraften Rechtsanwalt den zwingenden

Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht nach sich; denn die Neben-

folge des § 45 Abs. 1 StGB ist auf eine Verurteilung nach DDR-Strafrecht nicht

anwendbar, und im DDR-Strafrecht ist eine entsprechende Norm nicht vorge-

sehen. Zudem kann es bereits an der Verurteilung wegen eines Verbrechens

fehlen. Auch ein anderer zwingender Widerrufsgrund wäre in diesen Fällen

nicht etwa ohne weiteres gegeben.

b) Der Gesichtspunkt, daß das Strafrecht der DDR bei Verurteilungen

wegen Rechtsbeugung anders als das Strafrecht der Bundesrepublik

Deutschland einen Verlust der Amtsfähigkeit, an den der zwingende Wider-

rufsgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung anknüpft, nicht vorgesehen hat

- hierauf hat der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt -, legt schon im

Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung des § 45 Abs. 1 StGB

nahe und demzufolge eine Abweichung von dem hier letztlich in Frage stehen-

den Grundsatz strikter Alternativität. Die Rechtsprechung hat ohnehin bereits

Ausnahmen von diesem von ihr entwickelten Grundsatz in Teilbereichen erwo-

gen; dies kann insbesondere nach einem Systemwechsel im Falle einer nach

dem anderen Rechtssystem ausgeschlossenen Sanktion in Betracht kommen

(vgl. BGHSt 37, 320, 322; vgl. dazu auch Eser in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 2 Rdn. 34). Bei bestimmten Maßregeln der Besserung und Siche-

rung bestehen aufgrund ähnlicher Bedenken spezielle Übergangsregelungen

(Art. 315 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EGStGB). Auch sonst ist eine Einhaltung des

Grundsatzes strikter Alternativität nicht durchgängig möglich (vgl. zur Sankti-

onsfindung bei mehreren Taten: BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 13; zur

Anwendung des JGG neben DDR-Strafrecht: BGHR StGB § 2 Abs. 3 -

DDR-StGB 6, Gesetzesänderung 5).

c) Indes braucht der Senat im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die

Frage der Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 StGB nicht zu entscheiden. Selbst

wenn § 45 Abs. 1 StGB wegen gebotener Beachtung des Grundsatzes strikter

Alternativität unmittelbar anwendbar wäre, gebietet zur Vermeidung willkürli-

cher Ergebnisse der Schluß aus der berufsrechtlichen Situation bei schwereren

Fällen in der DDR begangener Rechtsbeugungen eine Ausnahme von der

zwingenden Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Da die Norm eine

unmittelbare Anknüpfung berufsrechtlicher Reaktionen an Straftaten vorsieht,

die im selben Rechtssystem geahndet, aber bereits unter seiner Geltung be-

gangen worden sind, steht ihr scheinbar eindeutiger Wortlaut einer Ausnahme

für Rechtsanwälte nicht zwingend entgegen, die im überwundenen Rechtssy-

stem der DDR straffällig geworden sind.

Zur Zulassung einer Ausnahme drängen auch die flexibleren Regelun-

gen in anderen zulassungsbeschränkenden Normen, mit denen dem seit frühe-

rem maßgeblichem Fehlverhalten eingetretenen Zeitablauf und auch zwi-

schenzeitlichem Wohlverhalten zugelassener Rechtsanwälte im gewandelten

Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

(vgl. dazu BVerfG

- Kammer -NJW 2001, 670, 673; BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 -,

zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt) angemessen abgestuft

Rechnung getragen werden kann. Rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz

und die Bedeutung des Grundrechtsschutzes in Art. 12 GG legen die aus-

schließliche Geltung solcher flexibler Normen für den vorliegenden besonders

sensiblen Bereich nahe. Zu beachten ist dabei, daß bezogen auf den vorlie-

genden Problemkreis neben der allgemeinen Unwürdigkeitsschranke (§ 7 Nr. 5

BRAO;

§ 7

Nr. 2

RAG)

die

für

eine

Rücknahme

von

DDR-Rechtsanwaltszulassungen geschaffenen Spezialregelungen (§ 1 Abs. 2,

§ 2 RNPG) gemäß § 13 Abs. 2 RNPG bereits am 30. Juli 1998 ausgelaufen

sind (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 13 RNPG Rdn. 3). Hierin liegt eine

sachgerechte Pauschallösung für die mit früherem Fehlverhalten einerseits,

Zeitablauf andererseits verbundenen gegenläufigen Belange.

3. Der Senat folgt nach alledem einer eingeschränkten Anwendung des

zwingenden Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1

StGB; dieser erfaßt Verurteilungen wegen in der DDR begangener Rechtsbeu-

gungen auch dann nicht, wenn der Verurteilte nach dem konkret milderen Ver-

brechenstatbestand des § 339 StGB bestraft worden ist. Der angefochtene Be-

schluß erweist sich mithin als zutreffend.

Als Handhabe für einen Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen als

Reaktion auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der früher DDR-Richter

oder -Staatsanwalt war, wegen Rechtsbeugung verbleibt danach die Regelung

des § 14 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 7 Nr. 5 BRAO. Sie wird allenfalls bei spät abge-

urteilten besonders schwerwiegenden Taten in Betracht zu ziehen sein, in de-

nen insbesondere auch ein tragfähiger Grund für unterbliebenes früheres Ein-

greifen der Justizverwaltung vorliegt. Beim Antragsteller wird eine solche Mög-

lichkeit allein schon im Blick auf den rechtskräftigen Ausgang des früheren

Rechtsstreits um seine Rechtsanwaltszulassung ausscheiden.

Deppert Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien