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BGH Beschluß vom 31.08.2000 – XII ZB 217/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2000

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BVormVG § 1 Abs. 1

Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1

BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung

deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie

jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Min-

destsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß

sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies

die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.

BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG

LG Regensburg AG Straubing

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der

Beschluß des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom

11. August 1999 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des

Amtsgerichts Straubing vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-

ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im Verfahren

der weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischen

den Beteiligten nicht statt.

Beschwerdewert: 73,95 DM.

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten ein-

schließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet

und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Be-

treuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999

mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus

dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes

von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 DM pro Stunde

zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 DM, festgesetzt. Das Landgericht

hat auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde des

Betreuers einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer, somit zu-

sätzliche 73,95 DM Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugelas-

sen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandt

wurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige

weitere Beschwerde eingelegt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-

schwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser

Entscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) ge-

hindert. Darin hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausgesprochen, daß

hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen dem

Betreuer eines mittellosen Mündels, für den die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG

gelten, und dem Betreuer eines vermögenden Mündels. Demgegenüber hält

das Bayerische Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 BVormVG über-

steigende Vergütung für die Betreuer bemittelter Personen für möglich und die

entsprechende Festsetzung in diesem Falle für rechtsfehlerfrei.

II.

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das

vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von

ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-

chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es

aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des

vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbe-

schluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbe-

schluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die

Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nach-

weise bei Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32

m.w.N.).

1. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die Bemessung der Vergü-

tung nach den Sätzen des § 1 BVormVG auch für einen Berufsbetreuer, der

eine bemittelte Person betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB

werde die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch

durch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings

durch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danach

habe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutz-

baren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeits-

grad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Dabei werde dem Schwierig-

keitsgrad der Betreuung bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen

Qualifikation Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormün-

dervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend er-

höhten Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führe

zur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch für die

Vergütung der Betreuer bemittelter Personen. Dies gelte, obwohl die geschil-

derte Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag

in der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der Berufsbetreuer

gefunden habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß die

Vergütungssätze eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der Vergü-

tung aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden.

Dafür spreche auch, daß § 1836 b BGB die Festsetzung eines konkreten

Geldbetrages als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch be-

mittelter Betreuter vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1

BVormVG verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der Be-

treuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3

FGG. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den Be-

stimmungen über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nach

dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. FGG in der Höhe beschränkt

auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG, und zwar unabhängig da-

von, ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlich

den Betreuten trifft.

2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der An-

sicht, daß auch nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungs-

gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für die

Vergütung der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäßi-

ge Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 BVormVG nicht

ausschließe, Betreuern bemittelter Betroffener höhere Stundensätze zuzubilli-

gen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 a

BGB lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. An-

dernfalls hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1

Abs. 1 BVormVG nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebungs-

verfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die Be-

treuung bemittelter und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetz

übernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizier-

ter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr un-

terschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung bei

der Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht

durch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. Viel-

mehr habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des

§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu

treffen.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die Ermessensentscheidung

des Landgerichts zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 DM zuzüg-

lich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten des

Betreuungsrechtsänderungsgesetzes hätten sich die Nettostundensätze, die

Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwa

zwischen 70 DM und 90 DM bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1

Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe das

Landgericht sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaft

ausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit der

Betreuung als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt.

Soweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksich-

tigt worden sei, sei der Betroffene nicht beschwert.

III.

Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind

die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der be-

schließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-

scheiden.

1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist

zulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 FGG. Die Aufnahme

der Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ent-

hält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug.

Dabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weite-

ren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sach-

gerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels

(§ 67 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4

FGG lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1

FGG nicht förmlich zugestellt wurde (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbar-

keit 14. Aufl. § 16 Rdn. 32).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat sein

Ermessen bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 DM nicht rechtsfeh-

lerfrei ausgeübt.

a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,

daß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836

Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG

bemißt.

aa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m.

§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen für

bemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1

Abs. 1 BVormVG vergütet werden sollen.

Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2

BGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreu-

ers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßge-

bend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch

bemittelter Betreuter. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht im

Rahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung

zu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser Be-

treuter - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehend

eingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden,

die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für Vergütungen aus

dem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orientie-

rungshilfe und einer Mindestvergütung.

bb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des Ge-

setzes. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs wird verdeutlicht,

daß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des Berufsbetreuers gilt, der eine

mittellose Person betreut (BT-Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gegen-

satz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Vermö-

gen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Vermö-

gen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang

und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann. Die Betreuung

bemittelter und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar grundsätzlich

nach den gleichen Kriterien vergütet werden (BT-Drucks. 13/7158, 26). Mit die-

ser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum

31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorge-

nommen, der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. Da-

nach konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen Betreuer

nur dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, "wenn

der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es recht-

fertigen". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nach

dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1

BGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der Umfang

noch die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütung

rechtfertigten.

In den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschla-

gen, die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelun-

gen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit des

Mündels zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften bemittelter Mündel

zu erstrecken (BT-Drucks. 13/7158, S. 45 f.). Diesem Vorschlag hat die Bun-

desregierung ausdrücklich widersprochen (BT-Drucks. 13/7158, S. 55 f.). Die

Vergütungssätze seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die Be-

messung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten.

Gleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den im

übrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichung

allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation des

bemittelten Mündels ausgerichtet werden (BT-Drucks. 13/7158, S. 56). Der

Vorschlag des Bundesrats ist im Gesetzesbeschluß nicht übernommen worden.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzustel-

len, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung bemittelter und

mittelloser Betreuter zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet

werden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwi-

schen bemittelten und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies verdeut-

licht im übrigen die Argumentation des Oberlandesgerichts Zweibrücken selbst.

Wenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1

Abs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Be-

treuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe

(OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine

zwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus.

cc) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vor-

schrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber OLG Zweibrücken aaO 180; LG Fran-

kenthal Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsge-

richt dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubilli-

gen, der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach den

Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vor-

gesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung.

Es werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart

(BT-Drucks. 13/7158, S. 16, 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen des

Gesetzgebers allen Betreuern zugute kommen (BT-Drucks. 13/7158, 29; a.A.

etwa Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632 f.). Diese Regelung spricht nicht

gegen eine von § 1 BVormVG abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2

Satz 2 BGB. Die nach § 1836 b BGB ausnahmslos anzusetzenden Vergü-

tungssätze des § 1 BVormVG ermöglichen eine sichere Nachprüfung des Pau-

schalbetrages (BT-Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der Doku-

mentation des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene Ver-

gütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wird

angesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten

leicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze bei

der Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den Vereinfa-

chungsbestrebungen zuwiderlaufen.

dd) Auch § 67 Abs. 3 FGG läßt keinen Schluß auf eine zwingende

Gleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem eines

mittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger

unabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrund

Rückgriffs aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG

bemessen. Jedoch handelt es sich bei der Verfahrenspflegschaft um einen be-

grenzten, rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrech-

nungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine einheitliche

Abrechnung für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten.

ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermö-

genslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungs-

rechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des

1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.;

BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95

u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).

b) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in

der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht

den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrund-

sätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Das Beschwerdegericht hat

sein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom Ge-

setz vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und den

sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei sei-

ner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.

aa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2

Satz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der Be-

stellung des Vormundes nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsmä-

ßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und die

Bestellung des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem 1. Januar

1999 erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieser

Feststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des Be-

treuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellun-

gen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund

entsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrneh-

mung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht den

Betreuer als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der

lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Bien-

wald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor § 65 f. FGG Rdn. 146; zur Form

der Feststellung: Staudinger/Engler, Bearb. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch aus

der Begründung des Beschwerdebeschlusses, der auf die Kostenstruktur der

Betreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der Be-

stellung des Betreuers als Berufsbetreuer ausgeht.

bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stun-

densatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die eine

durchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die Annahme

des Beschwerdegerichts zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewähren-

den Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht zu-

gestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren

Entscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeit-

aufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251,

275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 BVormVG festge-

legten Sätze von 30, 45 und 60 DM. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu be-

anstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch das Bun-

desverfassungsgericht festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-

lich, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungs-

ansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei sei

eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16.

März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand der

tatsächlichen Entwicklung des Betreuungswesens in den letzten Jahren lasse

sich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröff-

neten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier vom

Betreuer angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/Deinert Die Ver-

gütung des Betreuers 1. Aufl. 1999 Anm. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen,

daß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten

des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung sei-

ner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigt

werden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren

Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdet

werden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem ein-

heitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, Be-

schluß vom 15. Dezember 1999 aaO).

Daß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Mündels ge-

setzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Ori-

entierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers eines

vermögenden Mündels, wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen

diese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum

anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemesse-

nes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine Be-

messung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkula-

tion seiner Sach- und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht kein

Raum mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsbe-

treuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der Aufwand

an Sach- und Personalkosten eingerichtet werden.

Das Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben

nicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die Ver-

gütungshöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzba-

ren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der

Geschäfte genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung ge-

tragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stunden-

sätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensat-

zes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des

Betreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Ver-

gütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der

Fachkenntnisse

in § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dienen

(BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; Staudinger/Engler aaO § 1836 Rdn. 65). Damit wä-

re bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 DM pro

Stunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen.

Die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen des

Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der

Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist deshalb

nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte

ausnahmsweise gebietet

(BT-Drucks. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers,

FamRZ 1998, 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein

Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare Be-

deutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht

(BT-Drucks. 13/7158, 26; Karmasin FamRZ 1999, 348; Bienwald aaO Vorbem.

vor § 65 ff. FGG Rdn. 168).

Zur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglich

festgestellt, daß die Betreuung alle Aufgabenkreise erfasse und daher stets

und umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus sei

die Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerst

problematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütung

von 75 DM pro Stunde angemessen sei.

Diese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht.

Das Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers erge-

benden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der Aus-

legung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine aus-

nahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG

gestellt.

Die Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des Betreu-

ten begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem er-

höhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit noch

eine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit.

Der Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und bezieht

regelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Probleme

sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten Jah-

ren vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen Vorkomm-

nisse gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychische

Probleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, autoaggressives Verhalten, etc.),

vermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zu

begründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende Vergü-

tungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht er-

forderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obi-

gen Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 BVormVG als Regelsätze

zugrunde zu legen, was zu einer Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich

Umsatzsteuer führt.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2

FGG und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Wagenitz