BGH Beschluß vom 31.08.2000 – XII ZB 217/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a;
BVormVG § 1 Abs. 1
Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1
BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung
deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie
jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Min-
destsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß
sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies
die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG
LG Regensburg AG Straubing
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der
Beschluß des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom
11. August 1999 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Straubing vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Der Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im Verfahren
der weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischen
den Beteiligten nicht statt.
Beschwerdewert: 73,95 DM.
Gründe
I.
Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten ein-
schließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet
und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Be-
treuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999
mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus
dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes
von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 DM pro Stunde
zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 DM, festgesetzt. Das Landgericht
hat auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde des
Betreuers einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer, somit zu-
sätzliche 73,95 DM Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugelas-
sen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandt
wurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige
weitere Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-
schwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser
Entscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) ge-
hindert. Darin hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausgesprochen, daß
hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen dem
Betreuer eines mittellosen Mündels, für den die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG
gelten, und dem Betreuer eines vermögenden Mündels. Demgegenüber hält
das Bayerische Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 BVormVG über-
steigende Vergütung für die Betreuer bemittelter Personen für möglich und die
entsprechende Festsetzung in diesem Falle für rechtsfehlerfrei.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das
vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von
ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-
chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es
aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des
vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbe-
schluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbe-
schluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die
Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nach-
weise bei Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32
m.w.N.).
1. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die Bemessung der Vergü-
tung nach den Sätzen des § 1 BVormVG auch für einen Berufsbetreuer, der
eine bemittelte Person betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB
werde die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch
durch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings
durch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danach
habe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutz-
baren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeits-
grad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Dabei werde dem Schwierig-
keitsgrad der Betreuung bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen
Qualifikation Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormün-
dervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend er-
höhten Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führe
zur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch für die
Vergütung der Betreuer bemittelter Personen. Dies gelte, obwohl die geschil-
derte Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag
in der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der Berufsbetreuer
gefunden habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß die
Vergütungssätze eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der Vergü-
tung aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden.
Dafür spreche auch, daß § 1836 b BGB die Festsetzung eines konkreten
Geldbetrages als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch be-
mittelter Betreuter vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1
BVormVG verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der Be-
treuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3
FGG. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den Be-
stimmungen über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nach
dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. FGG in der Höhe beschränkt
auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG, und zwar unabhängig da-
von, ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlich
den Betreuten trifft.
2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der An-
sicht, daß auch nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungs-
gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für die
Vergütung der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäßi-
ge Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 BVormVG nicht
ausschließe, Betreuern bemittelter Betroffener höhere Stundensätze zuzubilli-
gen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 a
BGB lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. An-
dernfalls hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1
Abs. 1 BVormVG nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebungs-
verfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die Be-
treuung bemittelter und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetz
übernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizier-
ter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr un-
terschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung bei
der Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht
durch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. Viel-
mehr habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des
§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu
treffen.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die Ermessensentscheidung
des Landgerichts zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 DM zuzüg-
lich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten des
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes hätten sich die Nettostundensätze, die
Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwa
zwischen 70 DM und 90 DM bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1
Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe das
Landgericht sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaft
ausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit der
Betreuung als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt.
Soweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksich-
tigt worden sei, sei der Betroffene nicht beschwert.
III.
Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind
die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der be-
schließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-
scheiden.
1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist
zulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 FGG. Die Aufnahme
der Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ent-
hält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug.
Dabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weite-
ren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sach-
gerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels
(§ 67 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4
FGG lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1
FGG nicht förmlich zugestellt wurde (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbar-
keit 14. Aufl. § 16 Rdn. 32).
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat sein
Ermessen bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 DM nicht rechtsfeh-
lerfrei ausgeübt.
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,
daß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836
Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG
bemißt.
aa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m.
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen für
bemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1
Abs. 1 BVormVG vergütet werden sollen.
Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2
BGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreu-
ers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßge-
bend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch
bemittelter Betreuter. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht im
Rahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung
zu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser Be-
treuter - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehend
eingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden,
die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für Vergütungen aus
dem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orientie-
rungshilfe und einer Mindestvergütung.
bb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des Ge-
setzes. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs wird verdeutlicht,
daß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des Berufsbetreuers gilt, der eine
mittellose Person betreut (BT-Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gegen-
satz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Vermö-
gen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Vermö-
gen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang
und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann. Die Betreuung
bemittelter und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar grundsätzlich
nach den gleichen Kriterien vergütet werden (BT-Drucks. 13/7158, 26). Mit die-
ser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorge-
nommen, der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. Da-
nach konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen Betreuer
nur dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, "wenn
der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es recht-
fertigen". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nach
dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1
BGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der Umfang
noch die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütung
rechtfertigten.
In den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschla-
gen, die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelun-
gen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit des
Mündels zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften bemittelter Mündel
zu erstrecken (BT-Drucks. 13/7158, S. 45 f.). Diesem Vorschlag hat die Bun-
desregierung ausdrücklich widersprochen (BT-Drucks. 13/7158, S. 55 f.). Die
Vergütungssätze seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die Be-
messung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten.
Gleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den im
übrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichung
allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation des
bemittelten Mündels ausgerichtet werden (BT-Drucks. 13/7158, S. 56). Der
Vorschlag des Bundesrats ist im Gesetzesbeschluß nicht übernommen worden.
Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzustel-
len, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung bemittelter und
mittelloser Betreuter zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet
werden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwi-
schen bemittelten und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies verdeut-
licht im übrigen die Argumentation des Oberlandesgerichts Zweibrücken selbst.
Wenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1
Abs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Be-
treuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe
(OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine
zwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus.
cc) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vor-
schrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber OLG Zweibrücken aaO 180; LG Fran-
kenthal Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsge-
richt dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubilli-
gen, der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach den
Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vor-
gesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung.
Es werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart
(BT-Drucks. 13/7158, S. 16, 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen des
Gesetzgebers allen Betreuern zugute kommen (BT-Drucks. 13/7158, 29; a.A.
etwa Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632 f.). Diese Regelung spricht nicht
gegen eine von § 1 BVormVG abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2
Satz 2 BGB. Die nach § 1836 b BGB ausnahmslos anzusetzenden Vergü-
tungssätze des § 1 BVormVG ermöglichen eine sichere Nachprüfung des Pau-
schalbetrages (BT-Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der Doku-
mentation des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene Ver-
gütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wird
angesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten
leicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze bei
der Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den Vereinfa-
chungsbestrebungen zuwiderlaufen.
dd) Auch § 67 Abs. 3 FGG läßt keinen Schluß auf eine zwingende
Gleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem eines
mittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger
unabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrund
Rückgriffs aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG
bemessen. Jedoch handelt es sich bei der Verfahrenspflegschaft um einen be-
grenzten, rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrech-
nungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine einheitliche
Abrechnung für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten.
ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermö-
genslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des
1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.;
BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95
u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).
b) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in
der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht
den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrund-
sätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Das Beschwerdegericht hat
sein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom Ge-
setz vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und den
sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei sei-
ner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.
aa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2
Satz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der Be-
stellung des Vormundes nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsmä-
ßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und die
Bestellung des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem 1. Januar
1999 erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieser
Feststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des Be-
treuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellun-
gen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund
entsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrneh-
mung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht den
Betreuer als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der
lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Bien-
wald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor § 65 f. FGG Rdn. 146; zur Form
der Feststellung: Staudinger/Engler, Bearb. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch aus
der Begründung des Beschwerdebeschlusses, der auf die Kostenstruktur der
Betreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der Be-
stellung des Betreuers als Berufsbetreuer ausgeht.
bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stun-
densatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die eine
durchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die Annahme
des Beschwerdegerichts zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewähren-
den Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht zu-
gestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren
Entscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeit-
aufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251,
275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 BVormVG festge-
legten Sätze von 30, 45 und 60 DM. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu be-
anstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch das Bun-
desverfassungsgericht festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungs-
ansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei sei
eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16.
März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand der
tatsächlichen Entwicklung des Betreuungswesens in den letzten Jahren lasse
sich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröff-
neten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier vom
Betreuer angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/Deinert Die Ver-
gütung des Betreuers 1. Aufl. 1999 Anm. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen,
daß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten
des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung sei-
ner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigt
werden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren
Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdet
werden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem ein-
heitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, Be-
schluß vom 15. Dezember 1999 aaO).
Daß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Mündels ge-
setzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Ori-
entierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers eines
vermögenden Mündels, wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen
diese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum
anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemesse-
nes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine Be-
messung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkula-
tion seiner Sach- und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht kein
Raum mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsbe-
treuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der Aufwand
an Sach- und Personalkosten eingerichtet werden.
Das Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben
nicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die Ver-
gütungshöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzba-
ren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der
Geschäfte genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung ge-
tragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stunden-
sätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensat-
zes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des
Betreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Ver-
gütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der
Fachkenntnisse
in § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dienen
(BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; Staudinger/Engler aaO § 1836 Rdn. 65). Damit wä-
re bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 DM pro
Stunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen.
Die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen des
Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der
Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist deshalb
nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte
ausnahmsweise gebietet
(BT-Drucks. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers,
FamRZ 1998, 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein
Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare Be-
deutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht
(BT-Drucks. 13/7158, 26; Karmasin FamRZ 1999, 348; Bienwald aaO Vorbem.
vor § 65 ff. FGG Rdn. 168).
Zur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglich
festgestellt, daß die Betreuung alle Aufgabenkreise erfasse und daher stets
und umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus sei
die Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerst
problematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütung
von 75 DM pro Stunde angemessen sei.
Diese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht.
Das Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers erge-
benden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der Aus-
legung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine aus-
nahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG
gestellt.
Die Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des Betreu-
ten begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem er-
höhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit noch
eine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit.
Der Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und bezieht
regelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Probleme
sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten Jah-
ren vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen Vorkomm-
nisse gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychische
Probleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, autoaggressives Verhalten, etc.),
vermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zu
begründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende Vergü-
tungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht er-
forderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obi-
gen Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 BVormVG als Regelsätze
zugrunde zu legen, was zu einer Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich
Umsatzsteuer führt.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2
FGG und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Wagenitz