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BGH Beschluß vom 24.10.2001 – XII ZB 142/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BSHG § 88 Abs. 2

Zur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht.

BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - BayObLG München

LG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird der

Beschluß des Landgerichts Augsburg - 5. Zivilkammer - vom

14. Februar 2001 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des

Amtsgerichts Augsburg vom 10. November 2000 wird zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 581 DM.

Gründe

I.

Für die Betroffene ist zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Betreuung

angeordnet und ein Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig

und begehrt für seine in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. April 2000

geleistete Tätigkeit Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 991,64 DM

aus der Staatskasse. Das Vermögen der Betroffenen belief sich nach dem

Vermögensverzeichnis im Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers am 24. No-

vember 1998 auf 6.270,62 DM.

Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer durch Beschluß vom

10. November 2000 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 un-

ter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM eine Vorschußzahlung

aus der Staatskasse in Höhe von 410,54 DM zugestanden. Den die Tätigkeiten

ab dem 1. Januar 2000 betreffenden Antrag des Betreuers hat das Vormund-

schaftsgericht abgelehnt, weil die Betroffene über ein Sparguthaben von

6.163,10 DM verfüge und ihr Vermögen damit die ab 1. Januar 2000 maßgebli-

che Schongrenze übersteige. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat

das Landgericht die Vergütung für den gesamten Abrechnungszeitraum an-

tragsgemäß unter Gewährung eines Stundensatzes von 60 DM einschließlich

des begehrten Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse zuerkannt. Gegen

diesen Beschluß wendet sich die Staatskasse mit der von dem Landgericht

zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die angefochtene Ent-

scheidung aufheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den

Beschluß des Amtsgerichts als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich an der

Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Beschluß des Ober-

landesgerichts Köln vom 13. September 2000 (16 Wx 97/00 - OLG Report

2001, 92 ff.) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen,

daß das einem Betreuten gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8

BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchführungsverord-

nung zu belassende Schonvermögen nach der Neuregelung durch das Betreu-

ungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) 8.000 DM be-

trage. Demgegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der

geänderten gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 1999 für die Fest-

stellung der Mittellosigkeit eine Schongrenze in Höhe von 4.500 DM für maß-

gebend.

II.

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das

vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von

ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-

chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln anschlösse, und daß es aus der

Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung auf die strei-

tige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB

1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307). An diese

Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht -

gebunden (st.Rspr., vgl. Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32).

1. Das Oberlandesgericht Köln hält nach der Neuregelung des Betreu-

ungsrechts für die Feststellung der Mittellosigkeit gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB

eine Schongrenze in Höhe von 8.000 DM für zwingend. Nach § 1836 c Nr. 2

BGB, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 2. Alt. DVO belaufe

sich das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen auf 8.000 DM. Ein

Betreuter bedürfe zwar nicht unbedingt der in § 69 a Abs. 3 BSHG genannten

Pflege. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setze jedoch voraus, daß der

Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besor-

gen könne. Seine Situation sei daher qualitativ ungleich schwieriger als im

Normalfall einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der Hilfesuchende

häufig in allen Lebensbereichen noch handlungsfähig sei. Es könne auch nicht

außer acht gelassen werden, daß nach § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG das Vor-

mundschaftsgericht von einer Festsetzung der vom Betreuten zu leistenden

Zahlungen absehen könne, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand

verursache. Dies könne aber auch dann eintreten, wenn in jedem Einzelfall

geprüft werden müsse, ob die Situation eines Betreuten derjenigen eines Blin-

den oder eines Schwerstbehinderten entspreche.

2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffas-

sung, daß nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz

das dem Betreuten zu belassende Schonvermögen 4.500 DM betrage. Ein Be-

treuter gelte als mittellos, wenn er die Vergütung des Betreuers und die ent-

standenen Aufwendungen aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Ver-

mögen gemäß § 1836 d BGB nicht aufbringen könne. Der Betreute habe ge-

mäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG grundsätzlich sein gesamtes ver-

wertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Verschonungstatbestände

des § 88 Abs. 2 BSHG vorliege. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens

stelle § 1836 c Nr. 1 BGB ausdrücklich auf die für die Hilfe in besonderen Le-

benslagen geltende Freigrenze ab. Das Gesetz gebe damit zu erkennen, daß

es Betreute im Grundsatz den Personen gleichstelle, die auf die Hilfe in be-

sonderen Lebenslagen angewiesen seien. Diese Intention des Gesetzes sei

auch zu beachten, wenn zu entscheiden sei, welche der sozialhilferechtlich

vorgesehenen Schongrenzen für die Heranziehung des Kleinvermögens ge-

mäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen der Prüfung gemäß § 1836 c BGB

maßgebend sei. Die Schongrenze von 4.500 DM erhöhe sich nur bei blinden

und bei schwerstbehinderten Betreuten gemäß §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangenen Durchfüh-

rungsverordnung. Sie sei ferner angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall

eine besondere Notlage des Betreuten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG

i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO bestehe oder ein Freibetrag von lediglich

4.500 DM für den Betreuten eine "Härte" bedeute. Unter Zugrundelegung die-

ser Kriterien sei die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, da die Be-

troffene nach dem seit 1. Januar 1999 geltenden Recht nicht mittellos sei. Eine

Erhöhung der Schongrenze komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen

der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG nicht gegeben seien, noch eine besondere Not-

lage der Betroffenen vorliege. Zudem bestünden keine finanziellen Belastun-

gen, die es erforderten, der Betroffenen einen über 4.500 DM hinausgehenden

Freibetrag zuzubilligen.

III.

Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-

schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln sind die

Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der Senat

hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts über die

sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.

1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist

gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 FGG zulässig. Die

Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).

2. Die Entscheidung des Landgerichts hat keinen Bestand. Die Ansicht

des Beschwerdegerichts, daß die Vergütung des Betreuers und der Ersatz sei-

ner Aufwendungen für den gesamten Abrechnungszeitraum von der Staatskas-

se zu zahlen ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer gegen die Betroffene einen

Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,

1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ersatz seiner Aufwendungen

gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei der

Bestellung des Betreuers nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung gemäß

§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmäßig führt. Es bestand indes nach der alten

Rechtslage kein Anlaß zu dieser Feststellung, da die Anordnung der Betreuung

und die Bestellung zum Betreuer vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind. Aus der

regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge

des Betreuers ergibt sich zudem, daß das Gericht ihn als Berufsbetreuer ange-

sehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung

hätte, bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August

2000 - XII ZB 217/99 - NJW 2000, 3709, 3711).

b) Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, daß der Betreuer die zu

bewilligende Vergütung und den Aufwendungsersatz nicht von der Staatskasse

gemäß §§ 1836 a, 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB erstattet verlangen kann, da die

Betroffene nicht mittellos ist.

(1) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter ande-

rem als mittellos, wenn er die Vergütung oder den Aufwendungsersatz aus sei-

nem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. Für

die Kosten der Betreuung hat der Betreute gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,

1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 1 BSHG sein gesamtes verwertbares Vermögen

einzusetzen, soweit keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt

(vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; Staudinger/Engler, BGB, (13. Bearb. 1999),

§ 1836 c Rdn. 7). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere

Barbeträge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrech-

nungsfreie Geldbetrag durch die dazu ergangene Durchführungsverordnung

konkretisiert wird (vgl. Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdn. 64; Kunz in:

Oestereicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 40. Erg.-Lfg. Sept. 2000, § 88

Rdn. 18). Diese sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alt. DVO einen Schonbe-

trag von 4.500 DM vor, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird.

(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts lag das von der Betroffe-

nen einzusetzende Vermögen deutlich über diesem Schonbetrag. Daß dieser

Betrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts für die Feststellung der

Mittellosigkeit maßgebend

ist, entspricht herrschender Meinung

(vgl.

BT-Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; BayObLGZ 2000 331, 332 ff.; OLG Zweibrük-

ken, BtPrax 2000, 264 ff.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75, 76; Bühler, BWNotZ

1999, 25, 36; a.A. OLG Köln Beschluß vom 13. September 2000 - 16 Wx

97/00 - OLG Report 2001, 92, 94; Knittel, BetreuungsG, 24. Erg.-Lfg. Dez. 2000,

§ 1836 c 2.1 Rdn. 11; Winterstein in: Jürgens, BetreuungsR, 2. Aufl., § 1836 c

BGB Rdn. 12; Winhold-Schött in: HK-BUR, 26. Erg.-Lfg. Mai. 2001, § 1836 c BGB

Rdn. 27). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ein erhöhter Betrag

von 8.000 DM ist als Schonvermögen nur in den besonderen Fällen der §§ 67,

69 a Abs. 3 BSHG anzusetzen, das heißt, wenn eine erhöhte Pflegebedürftig-

keit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist. Soweit das Beschwer-

degericht und das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluß vom 7. Juli 2000

- 14 Wf 75/00 - OLG Report 2001, 92, 94) eine Freistellung eines Schonver-

mögens von 8.000 DM für zwingend erachten, vermag der Senat dem nicht zu

folgen.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war

es der Rechtsprechung überlassen, Kriterien für die Mittellosigkeit nach § 1835

Abs. 4 BGB zu entwickeln, da das Betreuungsrecht insoweit keine Regelungen

enthielt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 13 m.w.N).

Im Gegensatz zu der früher geltenden Rechtslage enthalten die Neure-

gelungen in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittel-

losigkeit definieren (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29; Wagenitz/Engers, FamRZ

1998, 1273, 1276 ff.). Ziel der Neuregelung war es, den finanziell Bedürftigen

bei der Bewältigung der durch die Betreuungsbedürftigkeit verursachten Ko-

sten öffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 13/7158

S. 29 ff.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung des

Bundessozialhilfegesetzes gelöst, indem er in § 1836 c Nr. 2 BGB ausdrücklich

auf § 88 BSHG verweist. Diese Vorschrift verweist zwar - anders als § 1836 c

Nr. 1 BGB - direkt auf § 88 BSHG. § 1836 c Nr. 1 BGB nimmt jedoch bei der

Berücksichtigung des Einkommens ausdrücklich auf den bei Hilfe in besonde-

ren Lebenslagen geltenden Freibetrag Bezug. Es ist daher auch bei der Inan-

spruchnahme des Vermögens auf diesen Freibetrag zurückzugreifen, da eine

sachliche Rechtfertigung dafür fehlt, Einkommen und Vermögen des Betreuten

unterschiedlich zu behandeln (vgl. Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Be-

treuers, 2. Aufl., Anmerk. 8.5.1, S. 123; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1188 ff.).

Die in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zudem zu erkennen, daß

der Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, die

auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention des

Gesetzgebers ist daher auch für die Frage maßgebend, welche sozialhilfe-

rechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinvermö-

gens zu beachten sind. Die Neuregelung des Betreuungsrechts läßt es dage-

gen nicht mehr zu, sämtliche Betreute und damit auch die Betroffene dem Kreis

der Hilfesuchenden mit dem erhöhten Schonbetrag von 8.000 DM zuzuordnen.

Dies ließ sich zwar auf der Grundlage der früheren Regelungen bei entspre-

chender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begründen

(vgl.

BayObLG, BTPrax 98, 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neure-

gelung des § 1836 c BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschriebe-

nen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (vgl.

BayObLG, Beschluß vom 23. November 2000, 3 Z BR 320/00

-

BayObLGZ 2000, 331, 332 ff.).

In der Begründung des Entwurfs zu § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrück-

lich auf die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 ergangene Durchführungsverordnung verwie-

sen und ausgeführt, daß nur bei besonders schwerer Behinderung des Be-

treuten der Schonbetrag vom 8.000 DM anzusetzen sei (BT-Drucks. 13/7158

S. 31). Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzes verbietet es sich, von einer

grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Situation der Betreuten mit derjenigen von

Blinden und Schwerstpflegebedürftigen im Sinne von §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG

auszugehen und sämtliche Betreute dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. DVO

fallenden Personenkreis zuzurechnen.

Soweit § 1836 c Nr. 2 BGB über § 88 BSHG i.V.m. § 1 DVO auf abge-

stufte Schonbeträge verweist, wird der Wille des Gesetzes deutlich, für Be-

treute, je nach dem Grad ihrer Behinderung, unterschiedliche Schongrenzen

festzulegen. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daß

der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehr

besorgen kann. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einer

Behinderung geschlossen werden, die der in § 69 a Abs. 3 BSHG vorgesehe-

nen Pflege bedarf.

(4) Eine Gleichstellung von Betreuten mit Schwerstpflegebedürftigen

läßt sich auch nicht aus § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG ableiten, wonach das Vor-

mundschaftsgericht den Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse fest-

setzen kann, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Das

Gesetz hat zwar durch diese Regelung die Möglichkeit geschaffen, zur Ver-

meidung eines nicht vertretbaren Aufwandes eine "Pauschalentscheidung" zu

Lasten der Staatskasse zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 35 ff.). Hieraus

kann indes nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber von einer gene-

rellen Einzelfallprüfung über den Grad der Behinderung des Betreuten abse-

hen und sämtliche Betroffenen den Schwerstpflegebedürftigen gleichstellen

wollte (vgl. a.A. OLG Köln, aaO S. 94). Vielmehr kann von einer Überprüfung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten nur dann abgesehen werden,

wenn die mit ihr verbunden Kosten höher sind, als die für die Staatskasse ent-

stehenden Nachteile (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 36).

(5) Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen Gründen es für die Be-

stimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfsbedürftige Per-

son von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegen

erfolgt (vgl. a.A. LG München, BTPrax 2000, 134, 135). Entscheidend ist allein,

daß der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des Betreuungsrechtsände-

rungsgesetzes für das einzusetzende Vermögen nunmehr auf § 88 BSHG ver-

weist und damit auch die unterschiedlichen Schonbeträge nach der zu § 88

Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung

kommen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrücken, BTPrax 2000,

264).

3. Eine Erhöhung der Schongrenze ergibt sich vorliegend nicht aus § 88

Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 DVO. Der Senat schließt sich insoweit den Aus-

führungen des vorlegenden Gerichts an; eine besondere Notlage der Betroffe-

nen liegt nicht vor. Gleiches gilt für die Auffassung des Bayerischen Obersten

Landesgerichts, daß eine wegen des Einsatzes des Vermögens resultierende

Härte der Betroffenen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht gegeben

ist.

4. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten ist, konnte

der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen Ausführungen

kann der Betreuer für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum

keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlan-

gen, da die Betroffene gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nicht mittellos ist. Soweit das

Amtsgericht der Betroffenen für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 einen

Freibetrag von 8.000 DM zugestanden hat und für die bis dahin ausgeführten

Betreuergeschäfte einen Vorschuß gewährt hat, muß es dabei verbleiben, weil

der Senat aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung an einer Abände-

rung der Entscheidung zum Nachteil des Betreuers gehindert ist.

IV.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1

Satz 1 und Satz 2 FGG) ist nicht veranlaßt, da der Staatskasse keine besonde-

ren Kosten erwachsen sind. Der Betroffenen sind ebenfalls keine Kosten ent-

standen.

Blumenröhr Sprick We- ber-Monecke

Wagenitz Ahlt