Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.09.2000 – 2 StR 190/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 190/00

URTEIL

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 28. Dezember 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte im Anschluß an einen

am 22. März 1987 erlittenen Verkehrsunfall erhebliche vorgeblich als Folge des

Unfalls eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, um von der Haft-

pflichtversicherung des Unfallgegners ihm tatsächlich nicht zustehende Scha-

densersatzleistungen zu erhalten. Aufgrund der Simulation des Angeklagten

erbrachte die Versicherung im Zeitraum von April 1987 bis Mai 1996 zu Un-

recht Rentenzahlungen für entstandenen Verdienstausfall in Höhe von insge-

samt ca. 460.000 DM.

Gegen das Urteil wendet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbe-

schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat mit einer Verfahrensrü-

ge Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe gegen § 261

StPO verstoßen, indem es bei seiner Entscheidung den Wortlaut ärztlicher

Gutachten verwertet habe, ohne diese Gutachten ordnungsgemäß durch Ver-

lesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt zu ha-

ben. Jedenfalls mit der die Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. S.

vom 8. März 1991 betreffenden Verfahrensbeanstandung dringt die Rüge

durch. Das Landgericht hat Prof. Dr. S. nicht als Sachverständigen an-

gehört, sondern als sachverständigen Zeugen dazu vernommen, daß er dieses

Gutachten erstattet hat.

Die Strafkammer teilt in den Urteilsgründen im Rahmen der Feststellun-

gen zum Sachverhalt das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. S. vom

8. März 1991 auszugsweise im Wortlaut mit. Die wörtliche Wiedergabe er-

streckt sich über mehr als sechs Urteilsseiten. Eine förmliche Verlesung des

Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht er-

folgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen

wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der

Verhandlung 11).

Durch gegebenenfalls auf nicht protokollierungspflichtige Vorhalte ge-

machte Bekundungen des in der Hauptverhandlung als sachverständigen Zeu-

gen vernommenen Prof. Dr. S. oder des darüber hinaus als Auskunfts-

person in Betracht kommenden Sachverständigen Prof. Dr. Sc. ist der

Wortlaut des Gutachtens vom 8. März 1991 ebenfalls nicht in die Hauptver-

handlung eingeführt worden. Dem Urteil läßt sich lediglich entnehmen, daß der

sachverständige Zeuge glaubhaft bestätigt hat, das auszugsweise zitierte Gut-

achten angefertigt zu haben. Demgegenüber fehlt ein Hinweis auf eine den

Inhalt des Gutachtens bestätigende Erklärung des sachverständigen Zeugen

oder des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sc. . Wird ein nicht

verlesenes Schriftstück ohne einen solchen Hinweis auf eine bestätigende Er-

klärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Ur-

teil auszugsweise wörtlich wiedergegeben, so deutet dies in der Regel darauf

hin, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist

und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung

(vgl. BGH NStZ 1999, 424; BGHSt 11, 159, 161f). Bei den im Urteil wörtlich

zitierten Auszügen aus dem Gutachten vom 8. März 1999 handelt es sich zu-

dem um umfangreiche, sowohl inhaltlich als auch sprachlich komplex gestaltete

Textpassagen, in denen anamnestische Angaben des Angeklagten sowie eige-

ne umfängliche Untersuchungsergebnisse referiert werden und eine zusam-

menfassende gutachterliche Wertung der erhobenen Befunde formuliert ist. Die

Einzelheiten dieser Gutachtenteile, insbesondere der genaue Wortlaut, können

nach der Lebenserfahrung von einer Auskunftsperson auch auf Vorhalt nicht

aus der Erinnerung heraus wiedergegeben werden. Der Senat schließt daher

aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des

Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr.

S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl.

BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12;

BGH bei Holtz MDR 1991, 704).

Mit der wörtlichen Verwertung des nicht in die Hauptverhandlung einge-

führten schriftlichen Gutachtens hat das Landgericht gegen § 261 StPO ver-

stoßen. Der Senat kann bei der gegebenen Sachlage nicht ausschließen, daß

das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn die Strafkammer hat im

Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen auf eine eigene Schilderung des simu-

lierten Verhaltens des Angeklagten verzichtet und sich statt dessen darauf be-

schränkt, verschiedene ärztliche Gutachten, darunter das Gutachten des Prof.

Dr. S. vom 8. März 1991, auszugsweise wörtlich wiederzugeben und

pauschal festzustellen, daß die "vorstehend genannten und in den Gutachten

bescheinigten" gesundheitlichen Beeinträchtigungen niemals bestanden hät-

ten.

Das Urteil kann demnach keinen Bestand haben, ohne daß es einer Er-

örterung der weiteren Verfahrensrügen oder der Sachbeschwerde bedarf.

II.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Zur Klärung der Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vom

Angeklagten simuliert wurden, bedarf es einer mit sachverständiger Hilfe vor-

zunehmenden Auseinandersetzung mit den bei den verschiedenen Untersu-

chungen jeweils vom Angeklagten angegebenen Beschwerden, den erhobenen

Untersuchungsbefunden und den unterschiedlichen Diagnosen. Dabei wird der

neue Tatrichter auch die Möglichkeit einer bewußten oder unbewußt als Aus-

druck einer neurotischen Störung erfolgten Aggravation vorhandener Beein-

trächtigungen in seine Überlegungen mit einzubeziehen haben. Im Hinblick auf

das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Sc. empfiehlt

es sich, zur Beurteilung dieser Fragen einen anderen Sachverständigen hinzu-

zuziehen.

2. Das tatrichterliche Urteil muß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5

Satz 1 StPO eine in sich geschlossene Darstellung des zum Anklagevorwurf

festgestellten Sachverhalts enthalten (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sach-

darstellung 3 und § 267 Abs. 5 Freispruch 4), welche erkennen läßt, inwieweit

der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestands durch Tatsa-

chen erfüllt ansieht. Werden anstelle einer aus sich heraus verständlichen

Schilderung des Tatgeschehens im wesentlichen wörtliche Zitate aus verschie-

denen Schriftstücken, die zudem die innere Tatseite nicht belegen, aneinan-

dergereiht, gefährdet dies in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Bestand des Ur-

teils.

Jähnke Detter Rothfuß

Fischer Elf