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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 226/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 226/00

BESCHLUSS

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September

2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch

wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte

des versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-

waffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit ”mit Verstoß gegen

das Waffengesetz” zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich den

teilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei der

Tat verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe,

auf die nach § 6 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des Waffengesetzes Anwen-

dung finden. Das Landgericht hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriften

ergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierung

muß auch im Schuldspruch enthalten sein. Da das Gesetz hier keine Bezeich-

nungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und ver-

ständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Muni-

tion 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23; zur Tenorie-

rung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der bedingte Tö-

tungsvorsatz des Angeklagten zumindest auf diejenigen Personen gerichtet

war, die der Angeklagte vor dem Lokal wahrgenommen hatte, ehe er die Ma-

schinenpistole an sich nahm, schußfertig machte und zwei Feuerstöße in

Richtung der Eingangstür und der flüchtenden Gäste sowie auf das Fenster

des Lokals abgab. Dies waren nach den Feststellungen mindestens sechs Per-

sonen, nämlich die mindestens fünf im Urteil namentlich benannten Personen

(UA S. 5), die aus dem Lokal herausgekommen waren, um ihrem Landsmann,

dem Zeugen K. , zu Hilfe zu kommen, sowie dieser Zeuge selbst.

Daß das Landgericht nur von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Tot-

schlagsversuchen ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Totschlagsversuch war beendet, obwohl durch die Schüsse kein

Mensch verletzt worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Ange-

klagte zwei Salven mit insgesamt mindestens 19 Schüssen in Körperhöhe in

die Türöffnung und durch das Lokalfenster abfeuerte und danach damit rech-

nete, daß er eine Vielzahl von Personen verletzt oder tödlich verletzt haben

würde, sich jedoch im einzelnen keine Gedanken darüber machte, sondern

flüchtete (UA S. 7). Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß ein

beendeter Versuch schon dann anzunehmen ist, wenn sich der Täter nach der

letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns

macht (BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Der Einwand der

Revision, die Besonderheit des Falles liege darin, daß der Angeklagte sich

nicht von einem verletzten Opfer abgewandt habe, sondern in Unkenntnis, ob

es überhaupt ein verletztes Opfer gegeben hatte, geflüchtet sei, geht daran

vorbei, daß bei Taten, bei denen der Taterfolg in einer gewissen räumlichen

Distanz zum Täter eintritt, durch den Täter oftmals nicht beobachtet werden

kann, ob eine unmittelbare Verletzung des Opfers eingetreten ist. Nach den

Ausführungen des Landgerichts waren durch die Tat des Angeklagten zumin-

dest fünf Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt, nur

außergewöhnlich glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß es nicht zu

tödlichen Verletzungen kam (UA S. 16). Bei dieser Sachlage besteht kein An-

laß zu der Annahme, der Angeklagte sei auch nur von einem seiner Tot-

schlagsversuche zurückgetreten.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen