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BGH Urteil vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04

2. Strafsenat

BGHR: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

AuslG §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1;

AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1

und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 Auf-

enthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG,

allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Vi-

sum) abzustellen.

Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessori-

schen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tat-

bestandswirkung zu.

BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - Landgericht Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 457/04

URTEIL

vom

27. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom

2. Februar 2005 in der Sitzung am 27. April 2005, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin in der Verhandlung

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 7. Juni 2004

a) im Schuldspruch im Fall II. 7 der Urteilsgründe dahin neu ge-

faßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von

Schußwaffen und von Munition schuldig ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

- in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe und

- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern in sechs Fällen (Einzelstrafen zwischen neun und

zwölf Monaten) und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (richtig: wegen

unerlaubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition; Einzelstrafe zwei

Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-

teilt.

Nach den Feststellungen vermietete der Angeklagte in den Jahren 2001

bis 2003 gegen Entgelt in einem von ihm selbst angemieteten Anwesen in

N. Zimmer an Ausländer aus Rußland, der Ukraine und Litauen. Dabei

handelte es sich vorwiegend um Personen, die - wie er wußte - allein mit dem

Zweck eingereist waren, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Unter den Ausländern befanden sich auch Frauen, die in Deutschland der

Prostitution nachgehen wollten. Die eingereisten Personen wurden meist durch

Busfahrer, denen der Angeklagte seine Telefonnummer übergeben hatte, an

diesen vermittelt. Der Angeklagte sorgte dann gegen Bezahlung für Unterkunft

und Unterhalt und half zum Teil den Frauen auch bei der Aufnahme einer Tä-

tigkeit als Prostituierte. Soweit die Anklage ihm in diesem Zusammenhang tat-

einheitlich schweren Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zur Last

legte, ist das Landgericht nach § 154 a Abs. 2 StPO verfahren.

Bei Bedarf kümmerte der Angeklagte sich gegen entsprechende Bezah-

lung ferner um die Verlängerung des Visums.

Im einzelnen hat das Landgericht folgende sechs Taten festgestellt.

In den Fällen II. 1 und 2 holte der Angeklagte die im November bzw. Ok-

tober 2001 jeweils mit einem Touristenvisum eingereisten russischen Staats-

angehörigen N. und D. bzw. "Larissa" und "Tanja" (genauere Personalien

konnten nicht festgestellt werden) vom Bahnhof oder Bus ab und gewährte ih-

nen gegen Bezahlung Unterkunft. Die Frauen sollten der Prostitution

nachgehen, was "Larissa" und "Tanja" auch später taten. Die ebenfalls mit

einem Touristenvisum im Oktober 2001 eingereiste russische Staatsangehö-

rige "Irina" arbeitete nicht als Prostituierte, sondern putzte und kochte für die

Mitbewohner des Anwesens in N. als Gegenleistung für die ihr vom

Angeklagten gewährte Unterkunft (Fall II. 3). Im Februar 2002 holte dieser die

litauische Staatsangehörige G. K., die zur Arbeitsaufnahme

in die

Bundesrepublik eingereist war, allerdings nicht über das für die beabsichtigte

Arbeitsaufnahme erforderliche, mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte

Visum verfügte, am Bahnhof in F. ab und ließ sie in dem Anwesen in

N. übernachten. Am nächsten Tag brachte er sie zurück nach F.

und übergab sie drei unbekannten Männern, die sie zu ihrer Arbeitsstelle

brachten, wo sie der Prostitution nachging. Der Angeklagte erhielt für seine

"Unkosten" von G. K. 100 € (Fall II. 4). Die mit einem Touristenvisum

eingereiste russische Staatsangehörige A. D., die der Prostitution nachgehen

wollte, vermittelte der Angeklagte in ein Bordell und half ihr bei der

Verlängerung ihres Visums. Dafür erhielt er von A. D. mindestens 100 € (Fall II.

5). Die ebenfalls mit einen Touristenvisum eingereiste ukrainische

Staatsangehörige "Alona", die bereits in einem Bordell in L. tätig war,

vermittelte er auf deren Wunsch

in ein anderes Bordell (Fall

II. 6).

Zwischenzeitlich wohnte die Frau im Anwesen in N. . Zur Abdeckung

der Unkosten des Angeklagten, unter anderem für die Gewährung der Unter-

kunft, die Vermittlung in ein Bordell oder eine zuvor veranlaßte Visumsverlän-

gerung erhielt der Angeklagte 25 % der Prostitutionseinnahmen, insgesamt

827,80 €.

Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts verwahrte der An-

geklagte in seiner Wohnung in N. eine Schußwaffe Typ Double-

Action-Revolver, Marke Charter arms Corp., Modell Bulldog, Kal. 44 S & W

Special, eine russische Signalpistole, Modell cn 81, KaI. 26,5 mm, Nr. 245 so-

wie Patronen verschiedenen Kalibers (Fall II. 7). Außerdem wurden in seiner

Wohnung zwei Elektroschocker und Handschellen gefunden.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich wegen ge-

werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen (Fälle II. 1 bis 6;

§ 92 Abs. 1 Nr. 1, § 92 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) sowie wegen uner-

laubten Besitzes von Schußwaffen und von Munition (Fall II. 7; § 52 Abs. 3

Nr. 2 Buchst. a und b WaffG) strafbar gemacht. Die vom Angeklagten unter-

stützten Ausländer seien - was er wußte - ohne Aufenthaltserlaubnis in die

Bundesrepublik Deutschland eingereist und hätten sich dort auch ohne Aufent-

haltserlaubnis aufgehalten, da sie zwar ein Touristenvisum hatten, dieses aber

angesichts ihrer bereits im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigten Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beinhal-

tete. Im Fall II. 4 habe sich die litauische Staatsangehörige G. K. als "Posi-

tivstaaterin" mit der Arbeitsaufnahme wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar

gemacht.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der

Beurteilung der Strafbarkeit (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG) der aus Rußland

und der Ukraine mit einem Touristenvisum eingereisten Frauen. Damit entfällt

auch die Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 92 a Abs. 1

und 2 Nr. 1 AuslG. Denn diese Straftatbestände knüpfen an die nach § 92

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG strafbare Handlung von Ausländern an. Nach

§ 92 a AuslG macht sich strafbar, wer einen anderen zu einer der in § 92

Abs. 1 AuslG aufgeführten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet.

Strafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt aber eine unerlaubte Ein-

reise oder einen unerlaubten Aufenthalt voraus. Die Beantwortung der Frage,

ob die Einreise oder der Aufenthalt eines Ausländers "unerlaubt" ist, ist auf der

Grundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entschei-

den. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene Erlaubnis

entfaltet aber im Ausländerrecht, wie auch sonst bei verwaltungsakzessori-

schen Straftatbeständen Tatbestandswirkung

(vgl. Franke

in Fran-

ke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 3 Rdn. 2; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor

§ 52 a Rdn. 34 f.). Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG

kommt es bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der § 92 Abs. 1

Nr. 1 und 6, § 92 a Abs. 1 AuslG vorliegt, deshalb allein auf eine formell wirk-

same Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung an.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Einschleusens von Auslän-

dern in den Fällen II. 1 bis 3 hat keinen Bestand, weil in diesen Fällen weder

eine unerlaubte Einreise noch ein unerlaubter Aufenthalt der betroffenen Frau-

en in der Bundesrepublik gegeben war und der Angeklagte nach den bisheri-

gen Feststellungen auch keine Tätigkeiten entfaltet hat, durch die der uner-

laubte Aufenthalt der Frauen im Rahmen von § 92 a Abs. 1 AuslG gefördert

wurde.

a) Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten aber zutref-

fend § 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugrunde gelegt. Das

Ausländergesetz ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und

durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt worden (vgl. Art. 15 Abs. 3

Nr. 1 Zuwanderungsgesetz - BGBl 2004 I 1950 ff.). Die Strafbarkeit des Ange-

klagten beurteilt sich jedoch weiterhin nach dem zur Tatzeit geltenden Recht,

da § 96 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls das Hilfeleisten zum

unerlaubten Aufenthalt von Ausländern unter Strafe stellt und auch die Straf-

rahmen beider Vorschriften identisch sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit nicht milder als das Aus-

ländergesetz, das deshalb anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB).

b) Wegen Einschleusens von Ausländern machte sich gemäß § 92 a

AuslG strafbar, wer einem anderen zu einem nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG un-

erlaubten Aufenthalt Hilfe leistete. Tathandlung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist

das Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet nach der Einreise, ohne über

die nach § 3 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder eine Duldung

nach § 55 AuslG zu verfügen. Auch die Frage der verwaltungsrechtlichen Ge-

nehmigungspflichtigkeit beurteilt sich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht

und damit nach dem Ausländergesetz (BGH, Beschl. vom 7. April 2005 - 2 StR

524/04). Nach der bisherigen Regelung bedurften diejenigen Ausländer keiner

Aufenthaltsgenehmigung, die aufgrund von Rechtsvorschriften einreisen durf-

ten, die dem Ausländergesetz vorgingen (z.B. EU-Bürger) oder als Angehörige

von Staaten, die ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland dem Schengener

Durchführungsübereinkommen beigetreten sind (sog. Positivstaaten), vom Er-

fordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte befreit waren (vgl.

§ 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 DVAuslG i.V.m. Art.

1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage II EUVisaVO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 5

Abs. 1 Buchst. a, c bis e des Schengener Durchführungsübereinkommens).

Angehörige aller anderen Staaten (sog. Negativstaaten) waren hingegen

grundsätzlich visumspflichtig, d.h. sie mußten bei der Einreise im Besitz der

gemäß § 58 Abs. 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sein. Bei der

vor der Einreise von einer Auslandsvertretung ausgestellten, auch als Visum

bezeichneten, Aufenthaltsgenehmigung handelt es sich nur um eine besondere

Form der Aufenthaltsgenehmigung. Fehlt diese, reist der Ausländer unerlaubt

ein und hält sich regelmäßig auch unerlaubt im Bundesgebiet auf (BGH NStZ

2001, 101; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 2. Aufl. [2001]

S. 503).

c) Unerlaubt hält sich jedoch nur derjenige im Inland auf, der nicht über

die "erforderliche" Aufenthaltsgenehmigung i.S. der §§ 3 Abs. 1, 58 Abs. 1

AuslG verfügt. Wann dies der Fall ist, ist in der strafrechtlichen Rechtspre-

chung, der verwaltungsrechtlichen Literatur und der obergerichtlichen Recht-

sprechung der Verwaltungsgerichte umstritten.

aa) Die Oberverwaltungsgerichte und die Mehrheit der ausländerrechtli-

chen Kommentarliteratur vertreten in Fortführung der Rechtsprechung zum

Ausländergesetz 1965 einen materiell-rechtlichen Standpunkt. Danach ist die

Einreise - und damit auch der sich daran anschließende Aufenthalt - eines mit

einem Touristenvisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereisten Aus-

länders unerlaubt, wenn die für den tatsächlichen Zweck erforderliche Aufent-

haltsgenehmigung fehlt. Beabsichtigt ein Ausländer bereits bei der Einreise die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist die im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG

"erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" das für den angestrebten konkreten

Aufenthaltszweck notwendige, mit Zustimmung der Ausländerbehörde gemäß

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG erteilte Visum (VGH Kassel EZAR 622 Nr. 20 [S. 4];

NVwZ-RR 1993, 213; InfAuslR 1993, 369; 1994, 349; 1996, 142 mit ablehnen-

der Anmerkung Lüdke InfAuslR 1996, 276; OVG Münster InfAuslR 1991, 232;

1994, 138; DVBl 2001, 1007 = NVwZ-RR 2001, 538; Beschl. vom 24. Februar

1998 - 18 B 177/97 [S. 2]; OVG Schleswig InfAuslR 1992, 125 [zu § 69 Abs. 2

Nr. 1 AuslG]; VGH Mannheim InfAuslR 1993, 14, 15; OVG Hamburg EZAR 622

Nr. 12; VG Darmstadt InfAuslR 2004, 97, 98; Renner, Kommentar zum Auslän-

derrecht 7. Aufl. [1999] § 58 Rdn. 5; derselbe in NVwZ 1993, 729, 731;

Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht [Juli 2003] § 58 Rdn. 5, 7;

Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. II § 58

Rdn. 6 f., 19; Lauer NStZ 2000, 661, 662 = Anm. zu BGH, Beschl. vom

11. Februar 2000 - 3 StR 308/99).

Zur Begründung dieser Auffassung wird im wesentlichen auf den Wort-

laut des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und den Willen des Gesetzgebers abgestellt.

Die Vorschrift verlange schon nach ihrem Wortlaut eine "erforderliche", d.h.

nicht irgendeine, sondern die materiell-rechtlich erforderliche Aufenthaltsge-

nehmigung. Diese materiell-rechtliche Betrachtungsweise entspreche der In-

tention der Regelung, als Instrument der Zuwanderungskontrolle die materielle

Frage, ob sich der Ausländer im Bundesgebiet aufhalten darf, vor dessen Ein-

reise zu prüfen und zu entscheiden (BTDrucks. 11/6321 S. 81 zu § 71 Abs. 2

AuslG; VGH Kassel InfAuslR 1994, 349, 350). Konzeption und Gesetzessyste-

matik verdeutlichten, daß § 58 Abs. 1 AuslG auf die materiell-rechtlich uner-

laubte Einreise abstelle. Dessen Anknüpfungspunkt sei die in § 3 Abs. 1 Satz 1

AuslG erwähnte Genehmigungspflicht für Einreise und Aufenthalt. Der Gesetz-

geber habe zwischen Einreise und Aufenthalt keine Unterscheidung getroffen.

Die Frage der Erlaubniserteilung sei einheitlich zu beurteilen. In den Geset-

zesmaterialien zu § 58 Abs. 1 AuslG sei zudem von der "materiell unerlaubten

Einreise" die Rede (BTDrucks. 11/6321 S. 76). Daß damit keine Abgrenzung zu

§ 59 Abs. 1 AuslG gemeint sei, ergebe sich aus der Verweisung auf § 18 Abs.

2 AuslG 1965, für den die materiell unerlaubte Einreise Voraussetzung der

zwingenden Zurückweisung war (OVG Münster DVBl 2001, 1007, 1008 l. Sp.).

§ 1 DVAuslG, der an rein objektive Kriterien anknüpfe, lasse sich nicht

entnehmen, daß der Gesetzgeber auch für den Begriff der unerlaubten Einrei-

se einen objektiven Maßstab anlegen wollte (VGH Kassel aaO). Daß zwi-

schenzeitlich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht (AuslG-

VwV) in Kraft getreten sei, stehe dem nicht entgegen. Zwar verstehe diese den

Begriff "erforderlich" im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dahin, daß es aus-

reichend sei, wenn der Ausländer irgendeine Aufenthaltsgenehmigung besitze

(Nr. 58.1.1.3.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift), diese Regelung sei

für die Gerichte jedoch nicht bindend. Maßgeblich für die Auslegung sei nicht

eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit verwaltungsinterner Wir-

kung, sondern das Gesetz (OVG Münster DVBl 2001, 1007, 1009 r. Sp.). Bei

einer nur formellen Betrachtungsweise ergäben sich zudem erhebliche Straf-

barkeitslücken, insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die Hilfe erst nach

Erschleichen der Visa geleistet werde oder die Visa durch kollusives Zusam-

menwirken bzw. durch Bestechung erlangt worden seien (Lauer NStZ 2000,

661, 663).

bb) Demgegenüber stellen die strafrechtliche Rechtsprechung (BGH

NJW 2000, 1732 = NStZ 2000, 657; BGH, Beschl. vom 5. November 1997 - 2

StR 513/97; Beschl. vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 247/01; Beschl. vom

20. April 2004 - 4 StR 67/04) und einige Verwaltungsgerichte sowie Stimmen in

der Literatur (VG Düsseldorf InfAuslR 1993, 371; BayObLG NStZ-RR 2000,

344, 346; NJW 2002, 1282, 1283; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-

bengesetze AuslG § 92 Rdn. 4b f., 21; Hailbronner, Ausländerrecht [Stand

September 2004] § 58 Rdn. 5; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei

S. 364, 506 f.; dieselben in NJW 1999, 2137, 2140; Westphal in Huber, Hand-

buch des Ausländer- und Asylrechts Band II [Stand 1. Mai 2003] § 58 Rdn. 26;

Hofmann InfAuslR 1991, 351; Lorenz NStZ 2002, 640, 643; Lüdke InfAuslR

1996, 276; Ott ZAR 1994, 76 ff.; Pfaff ZAR 1992, 117, 120) auf rein formale

Gesichtspunkte ab. Eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt

scheiden danach bereits dann aus, wenn irgendeine Aufenthaltsgenehmigung

erteilt wurde, unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit. Das Bun-

desverwaltungsgericht hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher nicht ent-

schieden, sondern sie ausdrücklich offengelassen (BVerwG NVwZ 1997, 189 =

BVerwGE 100, 287).

d) Der letztgenannten formellen Betrachtung ist für die Beurteilung straf-

rechtlich relevanter Verhaltensweisen der Vorzug zu geben.

aa) Bereits die Prinzipien des allgemeinen Verwaltungsrechts sprechen

für eine formale Betrachtungsweise. Die erschlichene Aufenthaltsgenehmigung

ist als Verwaltungshandeln wirksam, solange sie nicht zurückgenommen wur-

de. Nichtig ist sie als begünstigender Verwaltungsakt nur in den in § 44 VwVfG

genannten Fällen, nämlich wenn sie an schweren und offensichtlichen Fehlern

leidet (§ 44 Abs. 1 VwVfG), besondere in § 44 Abs. 2 VwVfG ausdrücklich be-

zeichnete Nichtigkeitsgründe vorliegen oder wenn in anderen Gesetzen eine

ausdrückliche Regelung dazu getroffen wird. In allen anderen Fällen ist sie le-

diglich rechtswidrig, insbesondere auch bei Mängeln in der Willensbildung, die

auf arglistiger Täuschung durch falsche Angaben beruhen (vgl. OLG Frankfurt

StV 1999, 95; BVerwG DVBl 1985, 624; Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 44

Rdn. 19) oder wenn die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung

einer anderen Behörde unterblieben ist (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). In die-

sen Fällen kann die Aufenthaltsgenehmigung lediglich gemäß § 48 VwVfG zu-

rückgenommen werden (Kloesel/Christ/Häußer aaO § 43 Rdn. 1 b).

bb) Die formale Sichtweise entspricht auch der Verwaltungspraxis, die

auf der vom Bundesinnenministerium erlassenen Ausführungsverordnung zum

Ausländergesetz (AuslG-VwV) beruht. Nach Nummer 58.1.1.3.2 AuslG-VwV

liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn der Ausländer mit einem Visum ein-

reist, das aufgrund seiner Angaben ohne die erforderliche Zustimmung der

Ausländerbehörde zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 11 DVAuslG)

erteilt worden ist, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck

beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Aus-

länderbehörde erteilt werden darf (so auch BGH NJW 2000, 1732, 1733 =

NStZ 2000, 657, 658). Das Bundesministerium des Inneren hatte bereits in sei-

nem Rundschreiben vom 20. Mai 1996 (InfAuslR 1996, 317) ausdrücklich dar-

auf hingewiesen, daß für § 1 Abs. 1 DVAuslG ein objektiver Maßstab gilt, d.h.

die Befreiung nicht vom subjektiven Willen hinsichtlich Dauer und Zweck ab-

hängig sein soll. In dem Rundschreiben heißt es weiter, daß auch der Nega-

tivstaater, der ein Touristenvisum besitzt, zweifellos nicht den Tatbestand der

unerlaubten Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, auch wenn bei der

Einreise bereits feststeht, daß er einer Auflage im Visum zuwider eine Erwerbs-

tätigkeit aufnehmen will.

cc) Für das Abstellen nur auf formale Gesichtspunkte spricht nunmehr

auch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz, durch

das das Ausländergesetz aufgehoben und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt

worden ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise unerlaubt, wenn

der Ausländer keine nach § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung

vorweisen kann. In der Begründung zu den Gesetzentwürfen heißt es dazu

durchgehend, daß sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objekti-

ven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Zweck bemißt. Der Gesetzge-

ber beabsichtigte hiermit eine Klarstellung angesichts der unterschiedlichen

Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (14. Wahlperiode: Gesetzentwurf

der Bundesregierung BRDrucks. 921/01 S. 151; Gesetzentwurf der Fraktionen

SPD und Bündnis 90/Die Grünen BTDrucks. 14/7387 S. 68; 15. Wahlperiode:

Gesetzentwurf der Bundesregierung BRDrucks. 22/03 S. 164; BTDrucks.

15/420 S. 73).

dd) Für einen formalen Maßstab spricht über die Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs NJW 2000, 1732 hinausgehend auch die zunehmende Über-

lagerung des deutschen Ausländerrechts durch internationale Vereinheitlichun-

gen, insbesondere durch die Erteilung von Schengen-Visa. Damit wird die Ein-

reise aus einem anderen Schengen-Land nach Deutschland unabhängig von

nationalen Verfahren oder Feinsteuerungsmöglichkeiten (z.B. Auflagen oder

Bedingungen) ausdrücklich erlaubt. Auch dies gebietet es, die Frage der uner-

laubten Einreise nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Westphal in Huber

aaO § 58 Rdn. 35).

e) Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung der Einreise und

des Aufenthalts von Ausländern nach objektiven Kriterien ist jedoch das Be-

stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, dem bei der Auslegung von Straftat-

beständen Rechnung getragen werden muß. Tatbestände, die für ein unerlaub-

tes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer verwal-

tungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen eines eindeutigen Auslegungs-

maßstabs in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Würden - ver-

borgene - materiell-rechtliche Mängel, etwa infolge von Täuschung oder sons-

tiger mißbräuchlicher Verhaltensweisen des Erlaubnisadressaten, zum Abgren-

zungskriterium des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens gemacht, so wä-

ren deren Voraussetzungen und Grenzen im allgemeinen ungewiß, weil im Ein-

zelfall von zufällig nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatumständen ab-

hängig. Deshalb muß eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam

erteilte Aufenthaltsgenehmigung im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswir-

kung entfalten, auch wenn sie rechtsmißbräuchlich erlangt wurde. Etwas an-

ders kann nur dort gelten, wo das Gesetz durch Täuschung erschlichenen oder

durch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen, wie etwa in § 330 d

Nr. 5 StGB oder § 34 Abs. 8 AWG, die Wirksamkeit abspricht (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 52. Aufl. Vor § 324 Rdn. 8 f.; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl.

Vor § 52 a Rdn. 34 f.). Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ausländerrecht bis-

her nicht gegangen. Zwar hat er in § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. § 95 Abs. 2

Nr. 2 AufenthG die Art und Weise der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmi-

gung, soweit diese durch unvollständige oder falsche Angaben erlangt worden

ist, unter Strafe gestellt, jedoch ohne den so erlangten Erlaubnissen als sol-

chen die formelle Wirksamkeit abzusprechen. Hieraus folgt, daß das Gesetz

auch bei der erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung von ihrer

formellen Bestandskraft ausgeht. Wären schon die Einreise oder der Aufenthalt

mit einem erschlichenen Visum als "unerlaubt" strafbar, wären die Tatbe-

standsalternativen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Auf-

enthG zudem überflüssig.

f) Auch aus Sinn und Zweck der strafrechtlichen Tatbestände ergeben

sich gegen die formale Sichtweise keine durchgreifenden Bedenken. Diese

Auslegung führt zwar in Fällen der vorliegenden Art zu einer Verneinung der

Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG, der Ausländer macht sich

allerdings durch Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Gebrau-

chen dieser Urkunde nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Auf-

enthG strafbar, der dazu Hilfe leistende Dritte insoweit wegen Einschleusens

gemäß § 92 a Abs. 1 AuslG bzw. § 96 Abs. 1 AufenthG. Zu Strafbarkeitslücken

führt die formale, allein auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung ab-

stellende Betrachtung allerdings beim Gehilfen des Negativstaaters in den Fäl-

len, in denen der Hilfeleistende weder an der unredlichen Erlangung des Vi-

sums noch an der damit unternommenen Einreise beteiligt, sondern lediglich

bei der Arbeitsaufnahme behilflich ist. Darin liegt zwar eine Besserstellung des

Gehilfen des mit einem Touristenvisum eingereisten Negativstaaters gegen-

über demjenigen des Positivstaaters. Denn der Positivstaater benötigt für die

Einreise kein Visum, darf aber nicht ohne entsprechende Erlaubnis arbeiten.

Tut er es dennoch, macht er sich wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar. Der-

jenige, der ihn dabei unterstützt, macht sich wegen Beihilfe strafbar. Die den

Gehilfen betreffende Besserstellung folgt jedoch unmittelbar aus § 92 a AuslG

bzw. § 96 AufenthG, die nur einzelne Tathandlungen des § 92 Abs. 1 AuslG

bzw. § 95 AufenthG als Anknüpfungspunkt für ein strafbares Einschleusen an-

sehen. Diese Lücken zu schließen, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

2. Folgerungen für die vom Landgericht ausgeurteilten Fälle

a) Fälle II. 1 bis 3

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung scheidet in den Fällen

II. 1 bis 3 eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hilfeleistens zum unerlaub-

ten Aufenthalt bzw. zur unerlaubten Einreise nach § 92 a i.V.m. § 92 Abs. 1

Nr. 1 und 6 AuslG, wie sie das Landgericht angenommen hat, aus. Die Frauen

aus Rußland und der Ukraine verfügten nach den Feststellungen als Nega-

tivstaaterinnen über Touristenvisa und damit über die erforderliche Aufent-

haltsgenehmigung. Weder ihre Einreise noch ihr anschließender Aufenthalt

waren unerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat im Sinne des § 92 Abs. 1

unerlaubt. Es fehlt folglich schon an einer Tat im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1

und 6 AuslG, zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat.

Ob das Vorgehen des Angeklagten möglicherweise die tatsächlichen

Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen eine Auflage

(§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 27 StGB) erfüllt hat, ergeben die Urteilsgrün-

de nicht. Dies bedarf indes auch keiner näheren Aufklärung, weil mit der Auf-

hebung des Ausländergesetzes dieser Straftatbestand ersatzlos weggefallen

ist. Das Aufenthaltsgesetz enthält einen solchen Straftatbestand nicht mehr,

sondern wertet den Verstoß gegen eine Auflage, die dem Ausländer ein Ar-

beitsverbot auferlegt, lediglich als Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 Auf-

enthG). Das Aufenthaltsgesetz ist insoweit das mildere Recht (§ 2 Abs. 3

StGB).

Der Angeklagte hat sich nach den bisherigen Feststellungen in den Fäl-

len II. 1 bis 3 auch nicht wegen Hilfeleistens zum Gebrauch einer mit unwahren

Angaben erlangten Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92

Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht. Das Gebrauchmachen setzt ein Vorlegen,

Vorzeigen, Hinterlegen oder Übergeben der Urkunde voraus (Senge in

Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 Rdn. 39 a). Daß der Angeklagte den in den vorlie-

genden Fällen betroffenen Frauen dazu Hilfe geleistet hat, ist den Feststellun-

gen indes ebenfalls nicht zu entnehmen, die Transportfahrten zu den Bordellen

oder das Gewähren einer Unterkunft stehen in keinem unmittelbaren Zusam-

menhang mit dem Gebrauchmachen und stellen daher kein Hilfeleisten dar.

Der Senat kann daher die - vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme

angesprochene - Frage offen lassen, ob das Gebrauchmachen einer mit un-

wahren Angaben erschlichenen Aufenthaltsgenehmigung (§ 92 Abs. 2 Nr. 2

AuslG) erst mit der Ausreise des Ausländers beendet und daher Beihilfe bis zu

diesem Zeitpunkt noch möglich ist.

Ein Freispruch des Angeklagten in diesen Fällen durch den Senat schei-

det jedoch aus. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß in einer neuen

Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer möglichen Einbindung des

Angeklagten in die Beschaffung der Visa, insbesondere zu den Umständen,

unter denen die Ausländerinnen diese im Ausland erlangten, getroffen werden

können (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 92 a Abs. 1 AuslG). Nach den bisherigen

Feststellungen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten

im Wohnzimmer neben verschiedenen Einladungsschreiben für russische und

ukrainische Staatsangehörige, die zur Visaerlangung bei einer Auslandsvertre-

tung verwendet werden konnten, auch zahlreiche russische, ukrainische und

litauische Paßkopien gefunden. Diverse im Urteil wiedergegebene Telefonge-

spräche des Angeklagten mit verschiedenen Personen belegen (auch nach

Ansicht der Strafkammer, UA S. 39), daß der Angeklagte "tiefer in die Beschaf-

fung von Visa verstrickt gewesen ist …" Die Zeugin N. hat zudem im Ermitt-

lungsverfahren wiederholt angegeben, daß sie gemeinsam mit der Zeugin D.

(Fall II. 1) mit der russischen Busreisegesellschaft A. (UA S. 14) eingereist

sei, die Frauen zur Ausübung der Prostitution u.a. nach Deutschland vermittel-

te (UA S. 14 ff.) und von der sie auch die Telefonnummer des Angeklagten er-

halten habe (UA S. 63). Auch wenn die Strafkammer der Aussage nicht zu fol-

gen vermochte, weil sie sich wegen der Weigerung der Zeugin, nach Deutsch-

land zu kommen, keinen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit ver-

schaffen konnte, lassen die weiteren festgestellten Indizien eine Beteiligung

des Angeklagten nicht als ausgeschlossen, sondern sogar als naheliegend er-

scheinen. Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung des Beweisstoffs zu be-

rücksichtigen haben, daß erst die Gesamtheit aller Indiztatsachen die Über-

zeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln kann, selbst wenn

keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis ausreicht (BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ-RR 2003, 271).

b) Fälle II. 5 und 6

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 5 und 6 begegnet dage-

gen im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar scheidet auch hier die vom Landge-

richt zugrundegelegte Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1

AuslG bzw. die vom Generalbundesanwalt angesprochene Strafbarkeit nach

§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG i.V.m. § 27 StGB aus den oben angeführten Gründen

aus. Der Angeklagte hat sich jedoch wegen Einschleusens von Ausländern

durch Hilfeleisten zum Erschleichen der Verlängerung einer Aufenthaltsge-

nehmigung bzw. zum Gebrauchmachen nach § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2

Nr. 2 AuslG strafbar gemacht, indem er der russischen Staatsangehörigen A.

D.

(Fall

II. 5) gegen Zahlung von 100

€ und der ukrai nischen

Staatsangehörigen "Alona" (Fall II. 6) gegen Zahlung von insgesamt 827,80 €

bei

der

Verlängerung

ihrer

vor

der

Einreise

erworbenen

Aufenthaltsgenehmigungen behilflich war. Die Frauen hatten sich insoweit

gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wegen unrichtiger Angaben bei der

Verlängerung des Visums (§ 13 AuslG) bzw. durch Gebrauchmachen des mit

unwahren Angaben erlangten (ursprünglichen) Visums (durch Vorlage bei der

Stellung des Verlängerungsantrags) schuldig gemacht, da sie auch hier ihre

(beabsichtigte und ausgeübte) Erwerbstätigkeit verschwiegen haben. Auf die

Verlängerung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung

(§ 13 Abs. 1 AuslG). Der Ausländer, der falsche Angaben macht, verwirklicht

den Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; der ihm dabei Hilfeleistende den

Tatbestand des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Diese

Strafbarkeit allein

im

Inland begangener Handlungen

ist durch das

durch das Aufenthaltsgesetz nicht entfallen. Unrichtige Angaben bei der Ver-

längerung des Visums sind auch nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar (§ 95

Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die Strafbarkeit des "Gehilfen" richtet sich nach § 96

Abs. 1 AufenthG. Da sich auch hier die Strafrahmen des Ausländergesetzes

und des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, ist das zur Tatzeit geltende Auslän-

dergesetz anzuwenden.

§ 265 StPO steht der Anwendung einer anderen Alternative des § 92 a

AuslG nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen

hätte verteidigen können. Die verhängten Einzelstrafen beruhen hierauf nicht.

c) Fall II. 4

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Auslän-

dern gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG im Fall II. 4 ist rechtsfehler-

frei.

Die litauische Staatsangehörige G. K. war im Zeitpunkt ihrer Einreise

sogenannte Positivstaaterin und daher berechtigt, bei einem Kurzaufenthalt bis

zu drei Monaten ohne Visum einzureisen. Sie durfte sich aber nur dann ohne

Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie keiner Erwerbs-

tätigkeit nachging (vgl. § 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12

Abs. 1 DVAuslG sowie Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage II EUVisaVO).

Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde ihr Aufenthalt genehmigungs-

bedürftig und - da sie über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte - unerlaubt

mit der Folge, daß sie sich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar machte

(BGHR AuslG § 47 [1965] Aufenthalt 1; BGH, Beschl. vom 20. April 2004 - 4

StR 67/04; Beschl. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 3/04; Senge

in

Erbs/Kohlhaas, AuslG § 3 Rdn. 5, § 92 Rdn. 3; aA Stoppa in Huber, aaO § 92

Rdn. 19 unter Hinweis auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 S. 2 i.V.m.

Abs. 1 AuslG).

Zu dieser Straftat hat der Angeklagte durch die Gewährung einer Über-

nachtungsmöglichkeit und Erbringung von Transportleistungen Hilfe geleistet.

Als Hilfeleistung im Sinne des § 92 a Abs. 1 AuslG ist - wie bei der Beihilfe

nach § 27 StGB - grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbei-

führung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert

hat. Die Hilfeleistung muß nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden,

es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt

16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 493 m.w.N.). Der Angeklagte hat

nach den Feststellungen G. K. eröffnet, daß sie in Deutschland der Prostitution

nachgehen sollte und sie zu diesem Zweck auch nach F. gefahren. Als Ge-

genleistung erhielt er 100 €

. Seine Handlungen dienten somit unmittelbar der

Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ausländerin und wurden nach den Feststel-

lungen in der Absicht erbracht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu ver-

schaffen. Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 92 a

Abs. 2 Nr. 1 AuslG sind somit ausreichend festgestellt.

Der Verurteilung steht nicht entgegen, daß das Aufenthaltsgesetz auf li-

tauische Staatsangehörige nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union

zum 1. Mai 2004 grundsätzlich nicht mehr anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Auf-

enthG), denn § 2 Abs. 3 StGB gilt insoweit nicht. Für Angehörige der Beitritts-

staaten gilt - wie für alle Unionsbürger - vorrangig das FreizüG/EU vom 30. Juli

2004 (BGBl 2004 I 1950, 1986). Der Beitritt führt jedoch nicht zur Straflosigkeit

von Ausländern, die vor diesem Zeitpunkt den Tatbestand des unerlaubten

Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht haben, sondern zieht le-

diglich eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Auf-

enthaltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 Abs. 3 StGB indes nicht (vgl.

haltsgesetzes nach sich. Für diese gilt § 2 Abs. 3 StGB indes nicht (vgl. Mos-

bacher wistra 2005, 54, 55). Die strafrechtlich sanktionierte Gebotsnorm hinge-

gen blieb unverändert, denn auch nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 96 Abs. 1 und

Abs. 2 AufenthG sind der unerlaubte Aufenthalt bzw. ein Hilfeleisten dazu wei-

terhin strafbar.

d) Verurteilung nach dem Waffengesetz (Fall II. 7)

Das Landgericht hat die Tat zutreffend als unerlaubten Besitz von

Schußwaffen und von Munition gewertet (§ 2 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 2

Buchst. a und b WaffG nF). Ein Double-Action-Revolver ist nach der am

1. April 2003 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes keine halb-

automatische Schußwaffe (WaffG Anlage 1 Ziff. 2.3). Die Urteilsformel ("wegen

Verstoßes gegen das Waffengesetz") kennzeichnet die Tat allerdings nur un-

genau und ist deshalb unzureichend (BGH, Beschl. vom 12. April 1994 - 4 StR

128/94 - und vom 5. September 2000 - 3 StR 226/00). Der Senat hat daher den

Schuldspruch neu gefaßt.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand. Die Verhängung einer Einzelstrafe, die im oberen Bereich des Strafrah-

mens des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG nF (Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe) liegt, überschreitet angesichts der Menge der be-

sessenen, z.T. auch manipulierten Munition und des Besitzes von zwei Schuß-

waffen nicht den Rahmen schuldangemessenen Strafens. Die Strafzumes-

sungserwägungen selbst enthalten keine Rechtsfehler, auch nicht soweit es

auf UA S. 70 heißt:

"Nicht zu verkennen war zudem die erhöhte Gefährlichkeit, die von schußbereiten Waffen in Händen von Personen ausgeht, die sich wie der An- geklagte im "Sicherheits"gewerbe und Rotlichtmilieu bewegen. Aufgrund dieses

Umstandes kommt zudem auch dem Besitz von insgesamt zwei Elektroscho- ckern und Handschellen vorliegend ein besonderes Gewicht zu."

Damit hat das Landgericht den möglicherweise erlaubten Besitz der

Elektroschocker (§ 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.6)

und der Handschellen ersichtlich nur als Indiz für die kriminelle Energie des

Angeklagten werten wollen, der sich im Rotlichtmilieu bewegte.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 bis 3 führt zur

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß