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BGH Beschluß vom 08.09.2000 – I ZB 21/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 21/99

BESCHLUSS

vom

8. September 2000

in der Beschwerdesache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4

Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernäh- rung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit der hauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Un- ternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftra- gen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

BGH, Beschluß vom 8. September 2000 - I ZB 21/99 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 2000

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Be-

schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

11. August 1999 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 abgeän-

dert.

Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehren

die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.

Die Sache wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Son-

denernährung) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und Pum-

pen. Sie nimmt die beklagte Betriebskrankenkasse, eine Körperschaft des öf-

fentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten Produkte

für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung

zu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als die

Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die enterale

Ernährung zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten

der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Internist verordnete einer bei der Beklagten versicherten Patientin

wegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung Sondennahrung und ent-

sprechende Hilfsmittel gemäß einem von der Klägerin gefertigten Antrag. Nach

Darstellung der Klägerin hatte die Versicherungsnehmerin der Beklagten sie

bereits zuvor - in Ausübung ihres Versichertenwahlrechts - mit der Belieferung

von Sondennahrung und der dafür notwendigen Betreuung beauftragt.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 übersandte die Klägerin der Be-

klagten im Auftrag der Versicherungsnehmerin - unter Beifügung eines Kosten-

voranschlages - einen Antrag auf Dauergenehmigung für Sondenernährung

und Zubehör. Die Beklagte

lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom

4. Dezember 1998 ab und führte zur Begründung aus, sie werde der Versi-

cherten die notwendigen Hilfsmittel aus ihrem eigenen Hilfsmittelbestand zur

Verfügung stellen. In einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin

vom 11. Dezember 1998 heißt es u.a. wie folgt:

Das wichtigste Anliegen der BKK ist das Wohl unserer Versi-

cherten. Aus diesem Anspruch folgt unsere Verpflichtung, dem ein-

zelnen Versicherten die bestmögliche Leistung zukommen zu las-

sen. Falls aber mehrere Anbieter die gleiche Leistung zur Verfü-

gung stellen können, haben wir im Interesse der gesamten Versi-

chertengemeinschaft das günstigste Angebot auszuwählen. Uns

liegt zur Versorgung der oben genannten Versicherten ein preis-

werteres Angebot vor.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1998

erfolglos aufgefordert, den von ihr für die Versicherungsnehmerin der Beklag-

ten eingereichten Antrag auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlages bis

zum 15. Dezember 1998 zu genehmigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem ableh-

nenden Verhalten insbesondere gegen § 1 UWG i.V. mit § 127 Abs. 3 SGB V.

Die letztgenannte Vorschrift räume einem Träger der gesetzlichen Krankenver-

sicherung nicht das Recht ein, seine Versicherten selbst zu versorgen oder

- etwa aus Kostengründen - die Versorgung auf einen oder bestimmte "bevor-

zugte" Leistungserbringer zu bündeln, mit denen die Krankenkasse besondere

Verträge abgeschlossen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel

zu untersagen,

a) ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung, insbe-

sondere Sondennahrung, aus einem eigenen Hilfsmittelbestand

unmittelbar zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweise

erfolgt,

und/oder

b) entgegen einem zugunsten der Klägerin ausgeübten Wahlrecht

ihrer Versicherten ein anderes Unternehmen mit der Versorgung

dieser Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zu

beauftragen, wenn die von der Klägerin angebotenen Preise

marktüblich sind.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und

hat zudem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten

gerügt; sie hält die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 SGG für gegeben.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen

Gerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Be-

schwerde ist erfolglos geblieben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelas-

senen weiteren sofortigen Beschwerde.

II. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht

entschieden, daß für den Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach

§ 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dazu hat

es ausgeführt:

Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Klagebegehren ge-

mäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er-

öffnet sei, hänge maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechts-

streits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln sei, dessen Erfüllung den Kran-

kenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des

Sozialgesetzbuches V obliege. Im Streitfall gehe es indes darum, daß die Be-

klagte außerhalb der ihr nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben

insoweit in Wettbewerb zur Klägerin trete, als sie Produkte für die enterale Er-

nährung und entsprechendes Zubehör, wie beispielsweise Ernährungssonden

und Pumpen, selbst einkaufe und vorhalte, um alsdann Patienten, die bereits

Kunden der Klägerin seien, darauf zu verweisen, das ärztlich verordnete und

benötigte Produkt müsse von ihr, der Beklagten, bezogen werden. Nicht die

Erfüllung der den Krankenkassen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestim-

mungen des Sozialgesetzbuches V obliegenden Aufgaben sei von streitent-

scheidender Bedeutung, sondern es gehe hauptsächlich um die Frage, ob der

Eingriff der Beklagten in den Wettbewerb Dritter unlauteren Behinderungswett-

bewerb i.S. des § 1 UWG darstelle. Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher An-

spruch eines privaten Unternehmens gegen eine Krankenkasse werde von der

Rechtswegverweisung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht erfaßt.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei

dem von der Klägerin verfolgten Klagebegehren handelt es sich um eine Strei-

tigkeit, für die entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gemäß § 51

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-

barkeit eröffnet ist.

a) Nach der genannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozi-

algerichtsbarkeit u.a. über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der

Krankenkassen, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen

werden. Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG ent-

haltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschus-

ses

für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988

(BT-

Drucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Er-

füllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach

dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl.

v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98

- Arzneimittelversorgung).

Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg

zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das

Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren

Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96,

WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251,

252 - Arzneimittelversorgung).

b) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche

sind die beiden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Dezember und

11. Dezember 1998.

aa) In dem erstgenannten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin mit-

geteilt, eine Genehmigung ihres Kostenvoranschlages vom 3. Dezember 1998

sei nicht möglich, da der Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus

ihrem, der Beklagten, Hilfsmittelbestand zur Verfügung gestellt werden könne.

Die Klägerin sieht darin, daß die Beklagte ihren Versicherten Produkte

für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung

stellt - ausgenommen, daß dies nur leihweise geschieht (Gegenstand des Kla-

geantrages zu a) -, hauptsächlich einen unlauteren Eingriff der Beklagten in

den Leistungs- und Preiswettbewerb, da sie auf diese Weise gerade den Wett-

bewerb einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere.

Die Beurteilung - so hat die Klägerin vorgebracht -, ob eine unlautere Förde-

rung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei,

richte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden Bestimmung

des § 1 UWG, so daß die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien.

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

Die Beklagte ist eine nach den §§ 147 ff. SGB V errichtete Betriebskran-

kenkasse. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichen

Krankenversicherung, die in den Vorschriften des Fünften Buches des Sozial-

gesetzbuches im einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben die

Versicherten grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im

Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern

oder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, daß

die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel (§§ 11-68 SGB V)

genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12

SGB V) zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den Ver-

sicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V als Sach- oder Dienstleistungen ge-

währt, soweit das SGB V nichts Abweichendes vorsieht. Über die Erbringung

der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vor-

schriften des Vierten Kapitels des SGB V (§§ 69-140) Verträge mit den Lei-

stungserbringern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Eine Kostenerstattung anstelle

der Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1

SGB V nur in den im SGB V vorgesehenen Fällen vornehmen. Die Struktur der

gesetzlichen Krankenversicherung wird danach in erster Linie durch das soge-

nannte Sachleistungsprinzip geprägt (vgl. Schulin/Wasem, Handbuch des So-

zialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 3 Rdn. 157 ff.).

Mit ihrer im Schreiben vom 4. Dezember 1998 mitgeteilten Entschei-

dung, sie werde ihrer Versicherungsnehmerin das benötigte Hilfsmittel aus ih-

rem Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellen, hat die Beklagte mithin von der

dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sachleistungsbefugnis Gebrauch ge-

macht. Denn zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 und

2 SGB V sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung in

Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbrin-

gung durch Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Ver-

bänden (vgl. Schulin/Wasem aaO § 3 Rdn. 159). Die von der Klägerin mit dem

Klageantrag zu a) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-

liche Grundlage mithin im Bereich des Sozialrechts.

Ob die Beklagte zu der von ihr angekündigten Sachleistungserbringung

berechtigt ist oder - wie die Klägerin geltend macht - damit gegen § 1 UWG

verstößt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vor den Gerichten der Sozi-

algerichtsbarkeit zu klären. Denn entscheidend ist allein, daß die in Rede ste-

hende Entscheidung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG dem hoheitlichen

Aufgabenkreis der Beklagten zuzurechnen ist.

bb) Zur Begründung der Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungs-

nehmerin vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom

11. Dezember 1998 angeführt, ihr liege ein im Vergleich zum Kostenvoran-

schlag der Klägerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor.

Die Klägerin erblickt in diesem ablehnenden Verhalten der Beklagten

ebenfalls eine rechtswidrige Bevorzugung eines Mitbewerbers (Gegenstand

des Klageantrages zu b), weil die Beklagte mit der Versagung der Kostenüber-

nahme das Ziel verfolge, auf ihre Versicherungsnehmerin, die zuvor bereits mit

der Klägerin einen Vertrag über die Versorgung mit Produkten über die ente-

rale Ernährung geschlossen habe, dahingehend einzuwirken, einen anderen

Anbieter zu beauftragen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gerichte der Sozialge-

richtsbarkeit auch zur Entscheidung über das mit dem Klageantrag zu b) ver-

folgte Begehren berufen. Wie unter II 2 b aa bereits dargelegt, werden den

Versicherten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V die erforderlichen Leistungen

von den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen ge-

währt. Bei den zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten nach den §§ 69-140

SGB V abzuschließenden Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2

Satz 2 SGB V) haben die Krankenkassen das in § 12 Abs. 1 SGB V normierte

Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach müssen die Leistungen ausrei-

chend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendi-

gen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlich

sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer

nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Überdies sind die

Krankenkassen und die Leistungserbringer nach § 70 Abs. 1 SGB V verpflich-

tet, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand

der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten

zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß nach dieser Bestim-

mung ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht

überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht werden.

Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrages ihrer Versicherungsneh-

merin vom 3. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1998 ge-

rade darauf gestützt, daß ihr ein im Vergleich zum Kostenvoranschlag der Klä-

gerin kostengünstigeres Angebot eines anderen Anbieters vorliege. Damit hat

sie von dem von ihr zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot, das seine

Grundlage in den genannten, dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Be-

stimmungen des SGB V hat, Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin mit dem

Klageantrag zu b) beanstandete Entscheidung der Beklagten hat ihre maßgeb-

liche Grundlage mithin ebenfalls im Bereich des Sozialrechts.

3. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

zur Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Be-

gehren auf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn

nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs

den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-

punkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Ge-

richt auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zustän-

digkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH GRUR

2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher