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BGH Beschluss vom 12.09.2000 – 4 StR 358/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 2000 im Strafaus-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbe-
ziehung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom
27. August 1998 - 14 Ds 55 Js 994/98 - 191/98 Hw - zu
einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.
2.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1999
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit
Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des auf
sieben Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Minden vom
27. August 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf
die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom
9. November 1999 - 4 StR 521/99 - (BA 2000, 185) im Strafausspruch mit den
Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nun-
mehr zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat die siebenmonatige Jugendstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Minden vom 27. August 1998 nicht einbezogen. Diese Strafe
hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlaß des
ersten in dieser Sache ergangenen Urteils in der Zeit vom 30. März bis zum 27.
Oktober 1999 vollständig verbüßt (UA 7). Das Landgericht hat gemeint, eine
Einbeziehung komme deswegen "nicht mehr in Betracht” (UA 14/15). Das ist
rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsju-
gendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen
Urteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher
verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbezie-
hung 6).
2. Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht
zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfah-
ren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren, die
Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus-
nahmsweise selbst vornehmen. Daß die Jugendkammer ungeachtet der An-
wendbarkeit des § 31 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung aus erzieherischen
Gründen nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift abgesehen hätte (vgl. dazu BGH
NStZ 2000, 263 mit Anm. Eisenberg NStZ 2000, 484), kann mit Blick darauf
ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer ersichtlich nur aus
Rechtsgründen an einer Einbeziehung gehindert gesehen hat. Die unterbliebe-
ne Einbeziehung holt der Senat deshalb nach. Damit hat es bei der Höhe der
festgesetzten Jugendstrafe sein Bewenden. Der Angeklagte ist hierdurch unter
keinen Umständen beschwert. Ihm kommt nunmehr die volle Anrechnung der
Dauer der vollstreckten Strafe aus dem einbezogenen Urteil zugute. Daß das
Landgericht bei erneuter Einbeziehung auf eine niedrigere als die verhängte
Strafe erkannt hätte, ist auszuschließen.
3. Im übrigen weisen die Erwägungen zur Strafzumessung keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere kann die Revisi-
on nicht damit gehört werden, das Landgericht habe bei der Strafzumessung
der dem Angeklagten im Gegensatz zu dem ersten in dieser Sache ergange-
nen Urteil zugebilligten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21
StGB) "faktisch keine Bedeutung beigemessen" (RB S. 2). Die Revision unter-
nimmt hiermit nur den unzulässigen Versuch, der tatrichterlichen Bewertung
eine eigene Bewertung entgegenzusetzen.
Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft der Berechnung der Tat-
zeit-Alkoholisierung die Trinkmengenangaben des Angeklagten, wie sie in dem
vom Senat aufgehobenen Urteil (dort UA 24) festgehalten worden sind, zu-
grundegelegt (UA 10). Dabei hat das Landgericht nicht beachtet, daß sich die
auf den seinerzeit angenommenen Ausschluß einer erheblichen Verminderung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen die Straffra-
ge betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des Senats vom
9. November 1999 mit aufgehoben sind (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 237; Kuck-
ein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 30 m.w.N.). Das Landgericht hätte mithin zu den
Trinkmengen in prozeßordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen
müssen. Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert; denn im Hinblick
auf den rechtskräftigen Schuldspruch war die Annahme der Voraussetzungen
des § 20 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 119). Von einer erheblich ver-
minderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ist das Landgericht aber aus-
gegangen.
4. Der im Verhältnis zur Höhe der im angefochtenen Urteil verhängten
Jugendstrafe vergleichsweise geringfügige Erfolg gibt dem Senat keinen An-
laß, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise von den Kosten seines
Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann