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BGH Beschluß vom 10.10.2000 – 4 StR 369/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Paderborn vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu
einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fäl-
len zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-
mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer
Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das Landge-
richt gegen den Angeklagten nach dem Urteilstenor eine Jugendstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine Ju-
gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als "erforderlich" genannt
(UA 15). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen
Fassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom
10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).
Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht
zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-
gericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in be-
sonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. Se-
natsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender An-
wendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
die niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten
günstigste Rechtsfolge (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20
m.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen
beschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-
wägungen kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte Jugend-
strafe nicht in Betracht.
Maatz Kuckein Athing
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