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BGH Beschluß vom 10.10.2000 – 4 StR 369/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 369/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Paderborn vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu

einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und

Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fäl-

len zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-

mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer

Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das Landge-

richt gegen den Angeklagten nach dem Urteilstenor eine Jugendstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine Ju-

gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als "erforderlich" genannt

(UA 15). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen

Fassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom

10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).

Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht

zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-

gericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in be-

sonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. Se-

natsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender An-

wendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

die niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten

günstigste Rechtsfolge (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20

m.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen

beschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-

wägungen kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte Jugend-

strafe nicht in Betracht.

Maatz Kuckein Athing

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