Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2000 – X ZR 89/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,

Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf über 60.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Zug um Zug gegen Zahlung von 21.000,-- DM

die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Haus-

grundstück. Das Hausgrundstück übertrug die Klägerin in einem Vertrag vom

1. März 1993 der Beklagten und ihrem Ehemann je zur Hälfte, wobei der Kläge-

rin ein dinglich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an

einem Zimmer im Erdgeschoß eingeräumt wurde. Das Oberlandesgericht hat

die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf

54.000,-- DM festgesetzt.

Die Klägerin beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als

60.000,-- DM festzusetzen.

II. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Für ihn ist entsprechend § 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks

maßgeblich, den das Oberlandesgericht entsprechend den Angaben in der

Klageschrift mit 150.000,-- DM bewertet und sodann mit Rücksicht auf das

Wohnungsrecht der Klägerin um 42.000,-- DM gemindert hat. Die Klägerin hält

das Grundstück für zu gering, das Wohnungsrecht für zu hoch bewertet.

Auf beide Beanstandungen kommt es nicht an, da das Wohnungsrecht

für den Wert der Beschwer der Klägerin außer Betracht bleibt. Bei einer auf

Herausgabe oder Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage sind

Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen nicht wertmindernd

zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.06.1958 - V ZR 268/56, LM Nr. 5 zu § 6

ZPO; Beschl. v. 11.12.1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221, 222). Hiervon macht

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann eine Ausnahme, wenn

die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht

beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird. Die-

se

Voraussetzung liegt bei einem Nießbrauch nicht vor, da er nicht die Benutzbar-

keit des Grundstücks schlechthin berührt, sondern die Ausübung des Eigen-

tums zugunsten des Nießbrauchberechtigten ausschließt (BGH, aaO, LM Nr. 5

zu § 6 ZPO). Nichts anderes gilt für ein Wohnungsrecht als beschränkte per-

sönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Gestaltung.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck