BGH Beschluss vom 12.09.2000 – X ZR 89/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,
Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf über 60.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Zug um Zug gegen Zahlung von 21.000,-- DM
die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Haus-
grundstück. Das Hausgrundstück übertrug die Klägerin in einem Vertrag vom
1. März 1993 der Beklagten und ihrem Ehemann je zur Hälfte, wobei der Kläge-
rin ein dinglich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an
einem Zimmer im Erdgeschoß eingeräumt wurde. Das Oberlandesgericht hat
die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer der Klägerin auf
54.000,-- DM festgesetzt.
Die Klägerin beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als
60.000,-- DM festzusetzen.
II. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.
Für ihn ist entsprechend § 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks
maßgeblich, den das Oberlandesgericht entsprechend den Angaben in der
Klageschrift mit 150.000,-- DM bewertet und sodann mit Rücksicht auf das
Wohnungsrecht der Klägerin um 42.000,-- DM gemindert hat. Die Klägerin hält
das Grundstück für zu gering, das Wohnungsrecht für zu hoch bewertet.
Auf beide Beanstandungen kommt es nicht an, da das Wohnungsrecht
für den Wert der Beschwer der Klägerin außer Betracht bleibt. Bei einer auf
Herausgabe oder Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage sind
Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen nicht wertmindernd
zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.06.1958 - V ZR 268/56, LM Nr. 5 zu § 6
ZPO; Beschl. v. 11.12.1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221, 222). Hiervon macht
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann eine Ausnahme, wenn
die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht
beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird. Die-
se
Voraussetzung liegt bei einem Nießbrauch nicht vor, da er nicht die Benutzbar-
keit des Grundstücks schlechthin berührt, sondern die Ausübung des Eigen-
tums zugunsten des Nießbrauchberechtigten ausschließt (BGH, aaO, LM Nr. 5
zu § 6 ZPO). Nichts anderes gilt für ein Wohnungsrecht als beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Gestaltung.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck