BGH Beschluss vom 28.11.2008 – LwZR 12/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 12/07
Beschluss
vom
28. November 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirt-
schaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Oktober
2007 wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Beklagten zu 2
und 3 wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten
als Gesamtschuldner 0,4 v.H.; die restlichen 99,6 v.H. trägt der
Beklagte zu 1.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 948.600 €.
Gründe
I.
A. F. von M. Graf P. , der Schwiegervater der
früheren Beklagten zu 2, war Eigentümer mehrerer Güter, die nach 1945 im
Zuge der Bodenreform enteignet wurden und bis zur Wiedervereinigung als
volkseigen gebucht waren. Sein Erbe (und Erbeserbe) war der Ehemann der
früheren Beklagten zu 2. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 12. November
1993 pachtete dieser einen Teil der - noch immer landwirtschaftlich genutzten -
ehemaligen Gutsflächen von einer Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt, als
deren
Rechtsnachfolgerin
später
die
B.
GmbH in das bis zum 30. September 2004 befristete Pachtver-
hältnis eintrat. Gleichzeitig gründete er mit dem Beklagten zu 1 die Beklagte
zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und überließ dieser die Pachtflä-
chen zur Bewirtschaftung. Nach seinem Tod im Sommer 2003 wurde die Ge-
sellschaft mit der früheren Beklagten zu 2 als Erbin fortgesetzt. Die B. kün-
digte das Pachtverhältnis zum 30. September 2004 und schloss am 16. De-
zember 2004 einen neuen, bis zum 30. September 2005 befristeten Landpacht-
vertrag mit dem Beklagten zu 1. Darin verpflichtete sich dieser im Hinblick auf
die GAP-Reform, den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zah-
lungsansprüchen bei Beendigung des Pachtvertrags unentgeltlich auf den nach-
folgenden Bewirtschafter zu übertragen. Nachdem die B. den Beklagten zu 1
erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, verkaufte sie einen knapp 130 ha
großen Teil der Pachtflächen zum Preis von 907.400 € an die Klägerin, die
auch als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe der ihr übereigneten Flä-
chen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten seit dem 25. Februar
2006 mit der Herausgabe in Verzug und deshalb zum Schadensersatz ver-
pflichtet sind. Von dem Beklagten zu 1 hat sie außerdem die Übertragung der
Zahlungsansprüche verlangt, die diesem wegen der gepachteten Flächen nach
der Verordnung (EG) 1782/2003 zugewiesen worden sind.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Herausgabe- und
dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Dagegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung sowie die Beklag-
te zu 3 und die frühere Beklagte zu 2 Anschlussberufung eingelegt. In dem Be-
rufungsverfahren haben die Beklagten Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, dass die Klägerin von der B. nicht das Eigentum an den
Pachtflächen erworben habe, weil die Auflassung gemäß § 134 BGB nichtig sei.
Wenig später ist die frühere Beklagte zu 2 verstorben und von den Beklagten zu
2a und 2b beerbt worden. Die Anschlussberufungen sind in der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen worden. Das Oberlandesgericht - Senat für
Landwirtschaftssachen - hat den Beklagten zu 1 zur Übertragung der Zah-
lungsansprüche verurteilt, dessen Berufung einschließlich der Hilfswiderklage
zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Größe und der
Bezeichnung eines herauszugebenden Flurstücks berichtigt. Von den Kosten
des Berufungsverfahrens hat es 35 % den Beklagten als Gesamtschuldnern
und die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Die Revision hat
es nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die im Namen der Beklagten zu 1 und 3 und der
früheren Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der Be-
schwerdebegründung, in der nur noch der Beklagte zu 1 als Beschwerdeführer
bezeichnet wird, soll mit der beabsichtigten Revision beantragt werden, nach
dessen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe das Eigentum an den von
der B. veräußerten Flächen erworben. Der behauptete Restitutionsantrag
der früheren Beklagten zu 2 ändere daran schon deshalb nichts, weil er allen-
falls ein schuldrechtliches Verfügungsverbot begründet habe, sich aber nicht
auf die dingliche Rechtslage auswirke. Zudem sei eine Restitution der auf be-
satzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Flächen gemäß § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG ausgeschlossen. Verfassungsrechtlich ergebe sich die Be-
standskraft derartiger Enteignungen aus der Regelung in Art. 143 Abs. 3 GG,
die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art.
79 Abs. 3 GG noch gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße. Auch die Vor-
aussetzungen für eine Rückgabe nach § 3 Abs. 2 StrRehaG in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7 VermG lägen nicht vor. Eine strafrechtliche Entscheidung staatlicher
deutscher Gerichte sei nach dem Vortrag der Beklagten weder ergangen noch
gemäß § 1 StrRehaG aufgehoben worden, und die im Zusammenhang mit der
Bodenreform vorgenommene Enteignung sei auch keine strafrechtliche Maß-
nahme, die nach § 1 Abs. 5 StrRehaG wie eine gerichtliche Entscheidung zu
behandeln wäre.
Zum Besitz seien die Beklagten nicht mehr berechtigt, weil ihre Pacht-
verhältnisse mit der B. beendet seien. Insbesondere ergebe sich aus den
von ihnen vorgetragenen Umständen nicht, dass der Pachtvertrag vom 12. No-
vember 1993 über den 30. September 2004 hinaus verlängert worden wäre.
Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts bestehe auch kein An-
spruch auf Verlängerung, den sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsste.
Der Beklagte zu 1 sei deshalb sowohl nach § 985 BGB als auch nach
Da er sich in Verzug befinde und die B. ihre Ansprüche aus § 280 BGB an
die Klägerin abgetreten habe, sei auch deren Feststellungsantrag begründet.
Der ebenfalls abgetretene Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche
nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergebe sich aus der in dem Land-
pachtvertrag vom 16. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarung. Die Hilfswi-
derklage des Beklagten zu 1 sei dagegen mangels Feststellungsinteresses un-
zulässig und zudem auch nicht begründet, weil die Auflassung der Pacht-
grundstücke aus den bereits dargelegten Gründen wirksam sei.
III.
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist unzulässig.
1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Partei des Beschwerdeverfahrens. Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist ausdrücklich "namens und im Auftrag" sämtli-
cher Beklagter eingelegt worden. Der Wortlaut dieser Erklärung ist eindeutig.
Dass die Beklagten zu 2 und 3 mit der Rücknahme ihrer Anschlussberufungen
aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind, rechtfertigt keine abwei-
chende Auslegung. Auch der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift noch die
frühere Beklagte zu 2 als Partei bezeichnet wird, ändert nichts an der Parteistel-
lung ihrer Erben. Denn die frühere Beklagte zu 2 war in dem Berufungsverfah-
ren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ihre Erben sind deshalb
gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess
eingetreten. Die Prozessvollmacht wirkte ihnen gegenüber fort (§ 86 ZPO), und
der Rechtsstreit konnte unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt wer-
den, so dass nur das Urteilsrubrum gemäß § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl.
nur BGHZ 157, 151, 154 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde. Denn gemäß § 81 ZPO umfasst die fortbestehen-
de Prozessvollmacht des Anwalts zweiter Instanz die Befugnis zur Bestellung
eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2004, II ZR 247/01, WM
2004, 1138, 1139), und die fehlerhafte Parteibezeichnung kann noch im
Rechtsmittelverfahren jederzeit berichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar
2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).
2. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, obwohl die Beklagten
zu 2 und 3 nur durch die auf der Rücknahme ihrer Anschlussberufung beruhen-
de Kostenentscheidung und allenfalls noch durch die Berichtigung des erstin-
stanzlichen Urteils beschwert sind, erscheint zweifelhaft. Denn für diese
- nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 319 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss
zu treffenden - Entscheidungen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich
nicht vorgesehen. Ob dies auch dann gilt, wenn das Berufungsgericht - wie
hier - einheitlich durch Urteil entscheidet, bedarf jedoch keiner abschließenden
Klärung, weil die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 bereits aus anderen
Gründen unzulässig ist.
a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-
steigt allerdings die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Grenze von 20.000 €.
Soweit die Beklagten zu 2 und 3 selbst beschwert sind, ist das zwar nicht
glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitge-
genstände handelt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00,
NJW 2001, 230, 231 m.w.N. und für das neue Recht BGH, Beschl. v. 25. No-
vember 2003, VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Danach kommt die Be-
schwer des Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls insoweit zugu-
te, als sie sich aus der Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im
Wert von 36.200 € ergibt. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer-
dewert ist damit bereits erreicht, ohne dass es auf den Wert der eigenen Be-
schwer ankäme.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist aber
deshalb unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagten zu 2 und 3 ihre Beschwerde
überhaupt begründet haben. Denn in der von dem gemeinsamen Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten eingereichten Begründungsschrift wird nur der
Beklagte zu 1 als Beschwerdeführer bezeichnet und nur dessen Rechtsschutz-
ziel angegeben. Die Frage, ob es sich gleichwohl um eine gemeinsame Be-
schwerdebegründung aller drei Beklagten handelt, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst wenn die Beschwerde auch für die Beklagten zu 2 und 3 begründet
werden sollte, sind insoweit jedenfalls die Anforderungen des § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe,
auf die er die Beschwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren
Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschl.
v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Bei einem teilbaren
Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden recht-
lich selbständigen Teil des Streitstoffs ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde für den nicht begründeten Teil
unzulässig (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 15). Das ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezeich-
nung der Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. nur
BGHZ 22, 272, 278 - zu § 519 ZPO a.F. - und zuletzt BGH, Urt. v. 5. Dezember
2006, VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 m.w.N.), zur Angabe der Revisi-
onsgründe nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November
1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f. zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.) und
zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 26 Abs. 2 LwVfG (Senat,
Beschl. v. 28. April 1995, BLw 10/94, MDR 1995, 845; Beschl. v. 26. Oktober
1999, BLw 3/99, WM 2000, 254). Für die Darlegung der Zulassungsgründe
nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt es zudem aus der Möglichkeit, die Zulas-
sung der Revision auf selbständige Teile des Streitstoffs zu beschränken (vgl.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Ihretwe-
gen kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einem teilbaren Streitgegenstand
oder bei mehreren Streitgegenständen nur hinsichtlich derjenigen Teile Erfolg
haben, für die ein Zulassungsgrund dargelegt ist. Für die übrigen Teile ist eine
Sachprüfung von vornherein entbehrlich. Denn im Unterschied zum Revisions-
verfahren, für das § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Bindung an die geltend ge-
machten Revisionsgründe ausschließt, prüft der Bundesgerichtshof im Verfah-
ren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die in der Beschwerdebegründung
dargelegten Zulassungsgründe (BGHZ 152, 7, 8 f.).
Diese Anforderungen gelten erst recht für die Begründung einer von
mehreren einfachen Streitgenossen eingelegten Beschwerde. Denn nach § 61
ZPO stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbstän-
dig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess - trotz äußer-
licher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem
anderen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2003, I ZR 145/00, NJW-RR 2003, 1344).
Die Zulassung der Revision kann daher ohne weiteres auf einen einzelnen
Streitgenossen beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23. Septem-
ber 2004, IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495 m.w.N.). Aus diesem Grund
muss - auch in einer gemeinsamen Beschwerdebegründung - für jeden Streit-
genossen zumindest ein Zulassungsgrund dargelegt werden; andernfalls ist
seine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (ebenso - für die Revisionsbe-
gründung - BFH, Urt. v. 31. März 1987, IX R 53/83, zitiert nach Juris).
So verhält es sich hier. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten
Zulassungsgründe betreffen ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zu 1
und die Zurückweisung seiner Berufung. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch
das Berufungsurteil beschwert sind, also hinsichtlich der Kostenentscheidung
und der Berichtigung des Urteils erster Instanz, wird ein Zulassungsgrund we-
der benannt noch dargelegt, so dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde jeden-
falls aus diesem Grund unzulässig ist.
IV.
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe
grundsätzliche Bedeutung, weil sie die folgenden höchstrichterlich noch nicht
entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe:
"Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische Ausnahmegesetze iSd. Ausführungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Frie- densordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in BGHZ 16, 350, 353?
Waren die Opfer der sog. Bodenreform Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Londoner Vier-Mächte-Abkommens vom 08.08.1945 erfolgten Definition?
Ist die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Identität mit dem Deut- schen Reich und im Hinblick darauf, dass die Deutsche Demokratische Republik aus der Sicht der Bundesrepublik nicht Ausland war, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik originär verantwortlich für die Restitution?
Ist die Veräußerung von Grundeigentum, das während der Besatzungs- zeit in der sowjetisch besetzten Zone im Zusammenhang mit Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, also im Rahmen einer schweren Verlet- zung zwingenden Völkerrechts, entzogen worden ist und nach der Wie- dervereinigung der öffentlichen Hand zugefallen ist, an einen Dritten nichtig gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB?"
Das führt nicht zur Zulassung der Revision.
a) Zweifelhaft ist bereits, ob die geltend gemachte Grundsatzbedeutung
hinreichend dargelegt ist (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu muss der Beschwer-
deführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klä-
rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hin-
ausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu er-
forderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite
die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen Zulassungsfragen wird
dort nicht erörtert. In einem Schlussabschnitt über die ‚Erheblichkeit der Rügen’
findet sich lediglich die pauschale und auf alle geltend gemachten Zulassungs-
gründe bezogene Behauptung, ‚das Berufungsurteil beruhe auf dem gerügten
Rechtsfehler’ und ‚der Rechtsfehler sei auch entscheidungserheblich’ (BB 15).
Die Klärungsbedürftigkeit der Zulassungsfragen begründet die Be-
schwerde mit dem - ihrer Ansicht nach beschränkten - Gegenstand der dem
Berufungsurteil zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts zum Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen und besat-
zungshoheitlichen Enteignungen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur
mit der Wiedergutmachung von Vermögensunrecht befasst und nur deren Aus-
schluss für verfassungs- und völkerrechtskonform erklärt. Noch nicht entschie-
den sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich
der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw.
Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Be-
troffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) ge-
worden seien. Auch hier geht die Beschwerde nicht konkret auf die einzelnen
Zulassungsfragen ein. Sie zeigt auch nicht auf, dass diese Fragen umstritten
oder aus anderen Gründen zweifelhaft wären. Stattdessen beschränkt sie sich
auf den Hinweis, dass eine andere Rechtsfrage bislang ungeklärt sei. Diese
Frage - nach der Restitution bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit - wird
aber gerade nicht aufgeworfen. Sie wäre auch nicht entscheidungserheblich,
weil ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Veräu-
ßerung der Pachtflächen erloschen wäre (vgl. BGHZ 151, 24, 25).
Danach wäre der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung nur dann
hinreichend dargelegt, wenn die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungs-
bedürftigkeit aller oder zumindest einzelner Zulassungsfragen ausnahmsweise
keiner besonderen Darlegung bedürften (vgl. etwa BGHZ 159, 135, 138 und
BGH, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 9/03, NJW 2003, 3765 - beide zu
§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob dies der Fall ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber
keiner Entscheidung. Denn auch die dann erforderliche Sachprüfung führt nicht
zur Zulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gehören
die Bodenreformenteignungen nämlich zum Gegenstand der von dem Beru-
fungsgericht zutreffend referierten und ausgewerteten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, und danach sind die Zulassungsfragen teils nicht
mehr klärungsbedürftig und im Übrigen nicht entscheidungserheblich.
b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsge-
richts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame
Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag
und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte
und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss
für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79
Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine
Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums
weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff.
und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).
Beides hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entschei-
dung der Großen Kammer vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530, 2532 f. und
2535) bestätigt und damit zugleich eine frühere Entscheidung der Europäischen
Kommission für Menschenrechte (NJW 1996, 2291 ff.) bekräftigt.
Die im Zuge der Bodenreform durchgeführten Enteignungen sind Ge-
genstand all dieser Entscheidungen. Das ergibt sich schon daraus, dass sämtli-
che Verfahren - zumindest auch - von Bodenreformopfern oder deren Erben
betrieben wurden, um die Rückgabe der Bodenreformgrundstücke zu erreichen.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ‚Grundsatzentscheidungen
zur Bodenreform’ qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt,
dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge
der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).
Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG steht somit bindend fest, dass der Restitutions-
ausschluss auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwGE 99,
268, 269). Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind dem
gefolgt (vgl. nur BGHZ 133, 98, 106 und BVerwG, aaO).
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wieder-
gutmachung von reinem Vermögensunrecht befasst, sondern auch berücksich-
tigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis
verbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur
Vertreibung der Betroffenen führten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5). Mit einer
rechtlichen Bewertung dieser Umstände hat es sich zwar zunächst zurück-
gehalten. In einer anderen Entscheidung (VIZ 2001, 228, 230) hat es dann aber
zum Ausdruck gebracht, dass es die Bodenreformenteignungen für ein großes
Unrecht hält, und der Einschätzung zugestimmt, dass diese Maßnahmen der
politischen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Menschenwürde verletz-
ten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unverein-
bar sind. Trotzdem hält es weiter daran fest, dass dieses Unrecht nicht durch
Restitution, sondern nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleis-
tungsgesetzes wiedergutzumachen ist (BVerfG, aaO, 230; vgl. auch BVerfGE
112, 1, 37 ff.).
Das schließt auch die - von der Beschwerde (BB 6 f.) für völkerrechtlich
geboten erachtete - Auslegung aus, nach der die Bodenreformenteignungen
nicht unter den in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung geregelten Restitutions-
ausschluss fallen, sondern zu den Vermögenseinziehungen im Zusammenhang
mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gehören sollen, deren Korrektur in Nr. 9
der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen ist. Die hierfür angeführten Äußerun-
gen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht ande-
rer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen
der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar
die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3
Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich
aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen. Für diese hat das Bun-
desverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdrücklich klargestellt und
gebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht
keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz errei-
chen können (ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und
551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2007, 1 Ws Reh 135/07, zitiert
nach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und
zugleich nach § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch
BVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach § 1 Satz 2 VwRehaG).
Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Re-
stitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht
die Beschwerde nicht geltend.
c) Für die einzelnen Zulassungsfragen ergibt sich aus den Grundsatzent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts Folgendes:
aa) Mit der Frage, ob es sich bei den Bodenreformverordnungen um
Ausnahmegesetze zur Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe han-
delt, verweist die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu § 3 der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. No-
vember 1941. Für diese Vorschrift, nach der das Vermögen ins Ausland geflo-
hener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern
von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44;
16, 350, 353 f.). Die Beschwerde meint nun, es sei zu klären, ob das auch für
die im Herbst 1945 erlassenen Bodenreformverordnungen gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst.
Ob sie darum höchstrichterlicher Klärung bedarf, kann hier dahingestellt blei-
ben. Die Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Restitutionsausschluss ver-
fassungsgemäß, obwohl die von ihm erfassten Bodenreformenteignungen ein
großes Unrecht und mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unver-
einbar sind. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustim-
mung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschät-
zung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit
der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte
(BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.). Damit wäre es unvereinbar, diese Ent-
eignungen an dem seinerzeitigen oder heutigen Recht zu messen und danach
über ihre Wirksamkeit zu befinden. Denn die von der Sowjetunion reklamierte
absolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist
Fehler, gleich welcher Art sie waren, der nicht korrigierbaren Machtausübung
der Militäradministration zu (BGHZ 131, 169, 173 f.).
bb) Der völkerstrafrechtliche Tatbestand des Verbrechens gegen die
Menschlichkeit, der erstmals in Art. 6 Buchst. c des Londoner Statuts für den
Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg definiert wurde, ist nach der von
der Beschwerde zugrunde gelegten Fassung des deutschen Völkerstrafgesetz-
buchs vom 26. Juni 2002 unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter "im Rah-
men eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölke-
rung … eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr
aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen
Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemei-
nen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegen-
de Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt" (Art. 7 Abs. 1
Nr. 10 VStGB; ähnlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut). Ob die Bodenre-
form unter diesen Tatbestand fällt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht ent-
schieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berichtet in seiner
Entscheidung vom 2. März 2005 (aaO, 2531) zwar von einer entsprechenden
Rüge der damaligen Beschwerdeführer; in der Begründung geht er aber nicht
ausdrücklich auf sie ein.
Die zweite Zulassungsfrage ist also ebenfalls ungeklärt. Auch sie ist aber
nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner
IFLA 2007, 109, 115 f.) lässt sich aus dem Völkerrecht selbst dann keine Resti-
tutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen
Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. Aus Art. 53
der Wiener Vertragsrechtskonvention und den Regeln der International Law
Commission (ILC) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit ergibt sich nämlich
nicht, dass die Enteignungen unter dieser Voraussetzung als nichtig zu behan-
deln wären. Die Bundesrepublik Deutschland wäre vielmehr nur zur erfolgsbe-
zogenen Zusammenarbeit verpflichtet, um einen Zustand näher am Völkerrecht
zu erreichen. Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass sie die deut-
sche Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedlich herbeigeführt hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Bundesverfas-
sungsgericht auch bei dieser völkerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Wie-
dergutmachung reinen Vermögensunrechts beschränkt, sondern ausdrücklich
nicht ausgeschlossen, dass Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht
elementaren Rechtsgrundsätzen widersprachen, weil sie sich ohne Differenzie-
rung nach individueller Verantwortung gegen eine als ‚Klassenfeind’ bezeichne-
te Personengruppe richteten und auf deren wirtschaftliche oder gar physische
Vernichtung zielten. Es hat solche Handlungen aber für unerheblich erklärt, weil
es nach seiner Rechtsprechung gerade nicht darauf ankommt, wo die Grenzen
der Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes verlaufen und ob sie
überschritten worden sind (BVerfGE 112, 1, 31).
cc) Die dritte Zulassungsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bun-
desverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik
Deutschland für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteig-
nungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie für Maß-
nahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29;
ebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292). Es hat des-
halb eine völkerrechtliche Restitutionspflicht, die nach Art. 35 der ILC-Regeln
nur den verantwortlichen Staat selbst trifft, verneint und lediglich die Verpflich-
tungen anerkannt, welche nach Art. 41 der ILC-Regeln aus der schweren Ver-
letzung zwingenden Völkerrechts durch einen ausländischen Staat resultieren.
dd) Auch die vierte Zulassungsfrage bedarf keiner Klärung. Das Bundes-
verfassungsgericht hat zwar nur entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland völkerrechtlich nicht zur Rückgabe der im Zuge der Bodenreform
enteigneten Grundstücke verpflichtet ist. Damit steht aber zugleich außer Zwei-
fel, dass das Völkerrecht die Veräußerung dieser Grundstücke nicht verbietet.
Denn ein solches Verbot könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die ge-
schuldete Rückgabe der Grundstücke durch deren Veräußerung vereitelt wird.
Es setzt damit eine bestehende Restitutionspflicht voraus.
Dass dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wäre, ist nicht er-
sichtlich. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Frage aus anderen
Gründen zweifelhaft und darum klärungsbedürftig wäre. Sie macht in erster Li-
nie geltend, mit der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken an beliebige
Dritte bereichere sich die Bundesrepublik Deutschland an einem von deutschen
Behörden begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und perpetuiere
zugleich das von diesen geschaffene Unrecht. Die Veräußerung sei daher
– wie bei der Hehlerei (§ 259 StGB) – gemäß § 134 BGB oder zumindest ge-
mäß § 138 BGB nichtig. Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeu-
tigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprüche
nur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 1
VermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach
§ 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot geschützt hat (vgl. dazu nur
BGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu dem völkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1,
37 ff.). Danach ist die Pflicht, sich nicht an einem fremden Völkerrechtsverstoß
zu bereichern, nicht zwingend auf eine Rückgabe der wiedererlangten Vermö-
gensgegenstände an die Alteigentümer gerichtet. Verlangt wird vielmehr nur ein
insgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung, bei deren Durchführung der
Staat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann.
Dieser Anforderung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und andere Leistungen ge-
nügt.
Soweit die Beschwerde die Nichtigkeit der Veräußerung von Bodenre-
formgrundstücken aus einem Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7
VermG herleiten will, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Denn zum einen
können diese Vorschriften schon deshalb nicht als Verbotsgesetze nach § 134
BGB ausgelegt werden, weil auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung
resultierende Restitutionsanspruch unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG fällt und da-
mit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt wird. Zum
anderen können die Opfer der Bodenreform nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ohnehin keine strafrechtliche Rehabilitierung errei-
chen (s.o. vor c), so dass die Veräußerung von Bodenreformgrundstücken auch
nicht gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG verstößt.
2. Wegen derselben vier Rechtsfragen macht die Beschwerde auch den
Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend. Auf dessen Voraussetzungen
geht sie nicht näher ein (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie sind auch nicht erfüllt.
Denn die Zulassungsfragen sind aus den dargestellten Gründen entweder nicht
entscheidungserheblich, oder sie geben keine Veranlassung, höchstrichterliche
Leitsätze aufzustellen, weil das Bundesverfassungsgericht schon genügend
richtungsweisende Orientierungshilfen gegeben hat.
3. a) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung macht die Beschwerde zunächst unter dem Gesichtspunkt der Divergenz
geltend. Sie rügt, das Berufungsurteil weiche von den bereits erwähnten Ent-
scheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 3 der 11. Durchführungsverordnung
zum Reichsbürgergesetz ab. Denn es beruhe "auf folgendem Rechtssatz: Die
Aufrechterhaltung der Enteignung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Grund-
sätze" (BB 13).
Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154,
288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Denn zum
einen ist die dem Berufungsgericht zugeschriebene Aussage kein abstrakter
Rechtssatz, sondern das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses. Zum anderen
zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern diese Aussage von den naturrechtlich
begründeten Rechtssätzen abweicht, aus denen der Bundesgerichtshof in den
Vergleichsentscheidungen die Nichtigkeit der NS-Verordnung über den Verfall
jüdischen Vermögens hergeleitet hat.
Die behauptete Divergenz besteht auch nicht. Die Vergleichsentschei-
dungen beruhen auf dem Rechtssatz, dass politische Ausnahmegesetze, die
sich gegen eine ausschließlich nach ihrer Rasse abgegrenzte Personengruppe
richten und deren Vermögen für verfallen erklären, wegen ihres den Grunder-
fordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsge-
halts als von vornherein nichtig anzusehen sind. Hiervon weicht das Berufungs-
gericht selbst dann nicht ab, wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass
auch die Bodenreformverordnungen den Grunderfordernissen jeder rechtsstaat-
lichen Ordnung widersprechen, und gleichzeitig davon absieht, dass sie nicht
rassistisch, sondern politisch motiviert sind und das Vermögen der Betroffenen
auch nicht für verfallen erklären, sondern deren gesondert zu vollziehende Ent-
eignung anordnen. Denn das Berufungsgericht geht lediglich davon aus, dass
die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre
1945 bis 1949 kraft Verfassungsrechts Bestand haben (BU 11). Es bejaht also
nicht etwa die Wirksamkeit rechtsstaatswidriger Ausnahmegesetze oder Ent-
eignungen, sondern stützt sich auf Art. 143 Abs. 3 GG, der für die hier zu beur-
teilenden Eingriffe in das Eigentum bestimmt, dass sie ungeachtet ihrer mögli-
chen Rechtswidrigkeit als unüberprüfbar und unumkehrbar hinzunehmen sind.
b) Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält
die Beschwerde ferner deshalb für erforderlich, weil das Berufungsgericht die
Verhandlung nicht - wie von den Beklagten beantragt - gemäß § 148 ZPO aus-
gesetzt hat. Dadurch habe es die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf ef-
fektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt. Denn es habe eine Prognose über den Ausgang eines vorgreif-
lichen Rechtsstreits (12 U 12/06) angestellt, ohne die Akten beizuziehen und
auf den Vortrag der dortigen Klägervertreter zu der angekündigten Entschei-
dung nach § 522 Abs. 2 ZPO einzugehen.
Die Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe genügt
den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht, weil sie
das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen
allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils zu prüfen
(vgl. BGHZ 152, 182, 185). Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerde referiert weder den als übergan-
gen gerügten Sachvortrag noch macht sie Umstände deutlich, die darauf
schließen lassen könnten, dass dieser Vortrag entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre.
(vgl. BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-
RR 2007, 1435, 1436). Zum anderen lässt sich auch nicht feststellen, ob die
unterbliebene Aussetzung die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effekti-
ven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Denn dazu müsste zu-
nächst geklärt werden, ob das einfache Recht die Aussetzung überhaupt zu-
lässt. Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht einmal der Gegenstand des
angeblich vorgreiflichen Rechtsstreits entnehmen, und die Beschwerde deutet
lediglich an, dass in diesem Prozess darüber gestritten wird, ob die B. das
Pachtverhältnis - gemeint ist wohl: aus dem Pachtvertrag vom 12. November
1993 - wirksam gekündigt hat. Auch aus dem von ihr erwähnten Schriftsatz vom
14. September 2007 ergibt sich nur, dass das Parallelverfahren eine Klage der
früheren Beklagten zu 2 gegen die B. zum Gegenstand und mit der Frage
zu tun hat, ob das zwischen diesen Parteien bestehende Pachtverhältnis bis
zum 30. September 2010 verlängert worden ist. Das genügt nicht, um die nach
§ 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit feststellen zu können. Sollte sich das
Parallelverfahren auf die in dem Schriftsatz erwähnte Klage beschränken, hätte
es schon deshalb keine präjudizielle Bedeutung, weil die B. an dem hier zu
beurteilenden Rechtsstreit nie beteiligt war und auch die Erben der früheren
Beklagten zu 2 mit der Rücknahme der Anschlussberufung aus dem Beru-
fungsverfahren ausgeschieden sind. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wäre
dann nicht einmal zulässig (vgl. BGHZ 162, 373, 375 f.) und erst recht nicht von
Verfassungs wegen geboten.
5. Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Ins-
besondere rügt sie nicht, dass das Berufungsgericht die Hilfswiderklage wegen
fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Daher kann
offen bleiben, ob diese Argumentation die Zulassung zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würde, weil ihr erkennbar der
- unrichtige (vgl. BGHZ 69, 37, 41) - Obersatz zugrunde liegt, dass die Zwi-
schenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreiflichkeit des
festzustellenden Rechtsverhältnisses auch noch ein besonderes Feststellungs-
interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO voraussetzt.
V.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat den Beklagten im
VI.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem
Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der beabsichtigten Revision angegriffen
werden sollte (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG). Das sind hier 948.600 €.
Davon entfallen 36.200 € auf die Verurteilung zur Übertragung der Zah-
lungsansprüche, die der Senat nach den Angaben der Klägerin mit 500 € pro
Hektar bewertet, und weitere 5.000 € auf den von dem Berufungsgericht bestä-
tigten Feststellungsausspruch (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO).
Hinzu kommen 907.400 € für die Abweisung der Hilfswiderklage. Die mit
ihr erstrebte Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum an den Pachtflächen
nicht erworben habe, fällt unter § 6 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur
für Besitz-, sondern erst recht für Eigentumsstreitigkeiten (vgl. nur BGH, Beschl.
v. 12. September 2000, X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 und MünchKomm-
ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 6 Rdn. 6 m.w.N.). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG
ist sie insoweit auch für den Gebührenstreitwert maßgeblich (BGH, Beschl. v.
11. Dezember 1981, V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser ist deshalb unab-
hängig von dem Interesse der Beschwerdeführer nach dem vollen Wert der
Pachtflächen zu bemessen. Der Senat schätzt den Verkehrswert dieser
Grundstücke auf den Kaufpreis, den die Klägerin für deren Erwerb gezahlt hat.
Ein Feststellungsabschlag ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Hilfs-
widerklage auf eine negative Feststellung gerichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v.
29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Auf die umstrittene Frage,
ob § 6 ZPO einen solchen Abschlag zulässt (so MünchKomm-ZPO/Wöstmann,
m.w.N.), kommt es daher nicht an. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts
schließt aber auch eine weitere Erhöhung des Streitwerts aus. Denn soweit die
Klägerin als neue Eigentümerin der Pachtflächen deren Herausgabe verlangt
(§ 985 BGB, §§ 596 Abs. 1 und 3, 593b, 566 BGB), ist der Gegenstand der
Klage wirtschaftlich mit dem der Hilfswiderklage identisch, so dass nach § 45
Abs. 1 Satz 3 GKG nur deren höherer Wert maßgebend ist.
Die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem vollen Verkehrswert
ist mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ver-
einbar. Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von § 6 ZPO den Anspruch des
Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes allerdings dann ver-
letzen, wenn sie zu Kosten führt, die außer Verhältnis zu seinem wirtschaftli-
chen Interesse an der Rechtsverteidigung stehen und damit die freie Entschei-
dung, den Anspruch zu erfüllen oder es auf einen Prozess ankommen zu las-
sen, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigen. Im
Schrifttum ist diese - bislang vereinzelt gebliebene - Entscheidung auf Kritik ge-
stoßen (vgl. nur Stein/Jonas/Roth, aaO, § 6 Rdn. 1 und MünchKomm-
ZPO/Wöstmann, § 6 Rdn. 2 m.w.N.). Auf deren Berechtigung kommt es hier
jedoch nicht an. Denn soweit der festgesetzte Streitwert das Interesse der Be-
klagten übersteigt, ist dies allein auf deren Prozessführung zurückzuführen. Die
Abwehr des mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruchs ist gebührenrecht-
lich nach § 41 Abs. 2 GKG privilegiert. Unter dem Schutz dieser Vorschrift
konnten die Beklagten auch einwenden, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der
Pachtflächen geworden. Zu ihrer Rechtsverteidigung war die Hilfswiderklage
also nicht erforderlich, so dass der Streitwert auch nach der umstrittenen Kam-
merentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keiner Korrektur bedarf. So-
fern die Widerklage nicht zur Rechtsverteidigung, sondern mit dem Ziel erhoben
worden sein sollte, die von den Beklagten betriebene Restitution der Pacht-
grundstücke zu befördern, entspricht die Bewertung nach § 6 ZPO dem mit ihr
verfolgten Interesse. Ob sie prozessual sinnvoll und zur Verfolgung dieses Ziels
geeignet war, ist für den Streitwert ohne Bedeutung.
Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, in der die Hilfswiderkla-
ge nicht berücksichtigt ist, kann nicht geändert werden. Auf die Frage, ob § 63
Abs. 3 Satz 1 GKG dem Revisionsgericht eine solche Änderung auch im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, kommt es dabei nicht an.
Denn die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil dadurch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unrichtig
würde und jedenfalls deren Anpassung im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat 35 % der Kosten des Beru-
fungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 %
dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Diese Verteilung entspricht dem Wertver-
hältnis zwischen dem gegen alle Beklagten gerichteten Herausgabeanspruch
und der nur von dem Beklagten zu 1 verlangten Übertragung der Zahlungsan-
sprüche. Dieses Verhältnis ändert sich erheblich, wenn man den auf alle Be-
klagten entfallenden Anteil nach dem wesentlich höheren Wert der Hilfs-
widerklage bemisst. Da die Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht entsprechend geändert werden kann (BGH, Beschl. v.
27. Mai 2004, VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR
388/04, NJW-RR 2006, 1508), würde der Beklagte zu 1 durch die Heraufset-
zung des Streitwerts benachteiligt. Dessen nachträgliche Änderung ist daher
aus denselben Gründen ausgeschlossen wie bei einer rechtskräftigen Kosten-
entscheidung (dazu BGH, Beschl. v. 30. Juni 1977, VIII ZR 111/76, MDR 1977,
925; Beschl. v. 31. August 2000, XII ZR 103/98, zitiert nach Juris).
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - Lw 8/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2007 - 12 U 14/06 -