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BGH Beschluss vom 14.09.2000 – 4 StR 294/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 294/00

BESCHLUSS

vom

14. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 8. Februar 2000 im Schuldspruch da-

hin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den

Fällen 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die Anklage

vom 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 der

Urteilsgründe betreffend die Anklage vom 11. Juni 1999

(36 Js 127/99) entfällt.

II.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in 68 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen se-

xuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen und wegen unerlaub-

ten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe” zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi-

on des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die An-

klage vom 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 der Urteilsgründe

betreffend die Anklage vom 11. Juni 1999 (36 Js 127/99) kann wegen des Ein-

tritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2000 im einzelnen zutreffend

ausgeführt hat.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie

die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter

den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-

den wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verur-

teilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich

auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,

wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der

Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann