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BGH Beschluß vom 12.10.2000 – 5 StR 397/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 29. März 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die daraus den Nebenklägern entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem Tenor
ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffend die leib-
lichen Kinder des Angeklagten konnte keinen Bestand haben, weil insoweit
zugunsten des Angeklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung aus-
zugehen ist.
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft
worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die
Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend aus-
schließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal
verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Vorleben 24; BGH, Beschluß vom 14. Sep-
tember 2000 – 4 StR 294/00). Denn ein Vergleich der allein auf § 176 StGB
gestützten Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Stiefkinder mit den
Einzelstrafen für den ähnlich gelagerten Mißbrauch der leiblichen Kinder
zeigt, daß das Landgericht den Unrechtsgehalt des verjährten Tatbestandes
bei Zumessung der Strafen eher maßvoll berücksichtigt hat.
Harms
RiBGH Häger ist urlaubs- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Basdorf
Harms
Gerhardt
RiBGH Dr. Brause ist urlaubs- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Harms