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BGH Beschluß vom 12.10.2000 – 5 StR 397/00

5. Strafsenat

5 StR 397/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Göttingen vom 29. März 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die

tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs

von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die daraus den Nebenklägern entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem Tenor

ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffend die leib-

lichen Kinder des Angeklagten konnte keinen Bestand haben, weil insoweit

zugunsten des Angeklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung aus-

zugehen ist.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie

die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter

den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft

worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die

Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend aus-

schließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal

verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte

Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Vorleben 24; BGH, Beschluß vom 14. Sep-

tember 2000 – 4 StR 294/00). Denn ein Vergleich der allein auf § 176 StGB

gestützten Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Stiefkinder mit den

Einzelstrafen für den ähnlich gelagerten Mißbrauch der leiblichen Kinder

zeigt, daß das Landgericht den Unrechtsgehalt des verjährten Tatbestandes

bei Zumessung der Strafen eher maßvoll berücksichtigt hat.

Harms

RiBGH Häger ist urlaubs- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Basdorf

Harms

Gerhardt

RiBGH Dr. Brause ist urlaubs- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Harms