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BGH Urteil vom 19.09.2000 – 1 StR 310/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 310/00

URTEIL

vom

19. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

19. September 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1999, soweit

es den Angeklagten B. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des

schweren Raubes schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen (gemeinschaftli-

chen) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Ange-

klagte hatte mit dem ebenfalls verurteilten Angeklagten O. ein Lokal

überfallen und die Einnahmen weggenommen. Gegen dieses Urteil wendet

sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer nur zuungunsten des Angeklagten B.

eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das

auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Schuldspruch nicht angegriffen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts war jedoch in der Urteilsformel klarzu-

stellen, daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Diese Klarstel-

lung ist geboten, weil die Strafkammer selbst in der rechtlichen Würdigung und

in der im Anschluß an die Urteilsformel angeführten Bezeichnung des zur An-

wendung gebrachten Strafgesetzes von einem schweren Raub nach § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.

2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben. Mit Recht

rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht dem Angeklagten B.

verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat.

a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei seit längerer Zeit

rauschgiftabhängig. Er konsumiere regelmäßig Amphetamin oder "Speed",

auch Kokain und gelegentlich Haschisch. Alkohol trinke er eigentlich weniger.

Am Tage vor der Tat habe er etwa 1 ½ Gramm "Speed" geraucht. Durch die

Einnahme von "Speed" habe er sich wie ein ”Supermann” gefühlt. Danach ha-

be er keine Drogen mehr gehabt. Außerdem habe er bis gegen 24.00 Uhr

Chantré und Bier getrunken; die Menge könne er nicht mehr angeben.

b) Die Strafkammer stützt ihre Schuldfähigkeitsbeurteilung auf die Anga-

ben des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete

Gutachten des Medizinaloberrats S. . Dieser hatte den Angeklagten nicht

untersucht und nicht exploriert. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den

Akten und aufgrund des Eindrucks in der Beweisaufnahme hätten sich keine

Hinweise auf eine schwere psychische Auffälligkeit ergeben. Die Angaben des

Angeklagten zum Drogenkonsum seien glaubhaft, weil er die Symptome der

verschiedenen Betäubungsmittel zutreffend beschrieben habe, er kenne sie

also. Er habe auch glaubhaft einen Zustand geschildert, in den sich ein Dro-

genabhängiger durch die regelmäßige Einnahme versetze. Dabei habe er sich

in einer gewissen Ausgeglichenheit befunden, aus der er sowohl durch Entzug

oder durch die Einnahme größerer Drogenmengen herausfalle. Es sei denkbar,

daß der Angeklagte nach der Einnahme von Drogen sich einerseits wie ein

”Supermann” gefühlt habe, andererseits im Bewußtsein, daß er keine Betäu-

bungsmittel und auch kein Geld mehr besaß, in einen Zustand geraten sei, den

er als Sachverständiger ”als erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

nicht ausschließen könne”.

Die Strafkammer hat den Ausführungen des Sachverständigen entnom-

men, daß der Angeklagte ”mit Sicherheit” für seine Tat im Sinne des § 20 StGB

strafrechtlich verantwortlich war. Allerdings vermochte die Kammer nicht aus-

zuschließen, daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen

verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlagen. Dieser Schluß ist nach

den bisher getroffenen Feststellungen über den behaupteten Drogenkonsum

des Angeklagten und den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen

nicht gerechtfertigt.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können der

Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln

nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähri-

ger Betäubungsmittelmißbrauch namentlich unter Verwendung ”harter” Drogen

zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch

starke Entzugserscheinungen oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor da-

zu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er

die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH StV 1997,

517 m.w.Nachw.). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steue-

rungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener

Verantwortung zu entscheiden hat (BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485;

Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.).

a) Bei langjährig Rauschgiftabhängigen kann die Anwendung des § 21

StGB dann erfolgen, wenn schwerste Persönlichkeitsveränderungen erkennbar

sind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8). Fehlen objektive Beweisanzei-

chen über das Ausmaß der Drogenabhängigkeit, muß der Tatrichter das Vor-

liegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungspunkte mit Hilfe des Sach-

verständigen selbständig und eigenverantwortlich prüfen.

Die Urteilsgründe teilen genauere Einzelheiten über die Art der ge-

brauchten Drogen, die Dauer des Konsums, die Dosierung, die Hinweise auf

das Ausmaß der Drogenabhängigkeit des Angeklagten geben könnten, nicht

mit. Der Mittäter hat ausgesagt, er könne über den Rauschgiftkonsum des An-

geklagten keine näheren Angaben machen, allerdings habe dieser ”sich im

Zeitraum vor der Tat” gegenüber früher verändert.

Die Urteilsgründe legen nicht dar, ob der Sachverständige beim Ange-

klagten überhaupt die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanzab-

hängigkeit gemäß ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen,

Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) oder DSM-IV (Diagnostisches

und statistisches Manual psychischer Störungen [1996]) als erfüllt angesehen

hat. Sind diese nicht gegeben, so sind in der Regel keine forensisch-

psychiatrischen Folgerungen möglich (vgl. Venzlaff/Förster, Psychiatrische Be-

gutachtung, 3. Aufl. S. 175 ff.). Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten

Zustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß

drogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleich-

wohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügi-

ge Beeinträchtigung hin, dem der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen

nachgehen muß (BGH NStZ 1999, 630; StV 1998, 342).

Da hierzu nähere Darlegungen fehlen, kann der Senat nicht nachprüfen,

ob der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung über die Erheblichkeit der Ein-

schränkung der Steuerungsfähigkeit zu Recht auf die ”seit längerer Zeit” be-

stehende Rauschgiftabhängigkeit gestützt hat.

b) Den Urteilsgründen ist ebenso wenig zu entnehmen, ob der Ange-

klagte den schweren Raub im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl.

BGH JR 1987, 206 m. zust. Anm. Blau; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen

12) oder ob eine Entzugssymptomatik oder eine Angst vor Entzugserscheinun-

gen vorlag.

aa) Gegen eine akute Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt – dazu hätte

es der Feststellung einer massiven psychopathologischen Symptomatik im

Sinne von Realitätsverlust, Halluzinationen oder Wahnvorstellungen (Venz-

laff/Foerster aaO S. 176) bedurft - sprechen die eigenen Angaben des Ange-

klagten zu seinem Konsum vor der Tat. Der Konsum von 1 ½ Gramm Amphe-

tamin erfolgte am Tag vor der Tat. Dabei fühlte er sich wie ein ”Supermann”.

Andererseits hatte er danach keine Drogen mehr, sondern nur bis gegen Mit-

ternacht eine nicht näher bestimmbare Menge Alkohol konsumiert. Damit bleibt

letztlich offen, ob die Strafkammer annimmt, der Angeklagte könnte den Über-

fall im Zustand eines akuten Amphetaminrausches begangen haben und sei

deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

bb) Der Bundesgerichtshof hat zu Beschaffungsdelikten Heroinabhängi-

ger ausgesprochen, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB nicht in jedem Fall

”akute körperliche” Entzugserscheinungen des Täters zur Tatzeit voraussetzt

(BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen,

daß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon

als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sei-

ne Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann.

Ob bei Abhängigkeit oder nach Konsum von Amphetamin vergleichbare

Entzugserscheinungen auftreten oder Angst vor Entzugserscheinungen hervor-

rufen können und ob gegebenenfalls deshalb eine Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit in Betracht kommt, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem

oben dargelegten Maßstab zu entscheiden hat. Bei Amphetamin sind die

Suchtfolgen ohnehin nicht so schwer wie bei Heroin (BGHSt 33, 169, 171; BGH

StV 1997, 227).

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer angenom-

men hat, der Angeklagte habe unter ”akuten und schwerwiegenden” Ent-

zugserscheinungen gelitten oder seine Handlung sei maßgeblich von der Angst

vor Entzugserscheinungen bestimmt gewesen. Der Mittäter hat über schwere

Entzugserscheinungen des Angeklagten bei der Ausführung der Tat nichts be-

richtet. Die Kammer teilt auch nichts darüber mit, ob im Zusammenhang mit der

kurze Zeit später erfolgten Festnahme Entzugssymptome festgestellt wurden.

Der Sachverständige sieht es aufgrund der Angaben des Angeklagten als

”durchaus denkbar” an, daß diesem - während oder nach der Wirkung des Am-

phetamins - bewußt war, es könne zu Entzugserscheinungen kommen, wenn er

keine Betäubungsmittel mehr bekäme. Die mitgeteilten Ausführungen des

Sachverständigen legen nahe, daß er beim Angeklagten diesen Zustand der

Angst vor Entzugserscheinungen für möglich gehalten hat. Diese mehr allge-

meinen Erörterungen reichen indes nicht aus.

c) Nicht hinreichend dargelegt ist schließlich der Schluß auf das Vorlie-

gen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der Möglichkeit - auf diese

stellt die Verteidigung ab - , beim Angeklagten hätten zum Tatzeitpunkt ein

”Hochgefühl” nach der Einnahme von Amphetamin und ein ”drogenbedingtes

Zukunftsbedenken” nebeneinander vorgelegen. Diese Annahme ist weder auf

hinreichende Ausführungen des Sachverständigen gestützt noch ist sie bisher

wissenschaftlich belegt.

4. Da die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fehlen, bedarf die Sache insoweit erneuter

Prüfung. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch zu erwägen ha-

ben, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in Betracht

kommt.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit