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BGH Urteil vom 19.10.2000 – 4 StR 411/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
12. September 2000 bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen fehlt es
für deren Zulässigkeit an dem vollständigen Sachvortrag
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird die Ablehnung eines Be-
weisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-
gutachtens mit der Behauptung beanstandet, der gehörte
Sachverständige habe wesentliche Anknüpfungstatsachen und
Unterlagen unberücksichtigt gelassen, so bedarf es deren voll-
ständiger Mitteilung, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu
ermöglichen, ob die Einwände gegen die Sachkunde des ge-
hörten Sachverständigen begründet sind. Daran fehlt es. So
werden das Blutentnahmeprotokoll und der die Haftfähigkeit
des Beschwerdeführers betreffende Vermerk der Kriminalpoli-
zei vom 14. März 2000 (SA Bl. 27) nur auszugsweise mitgeteilt.
Der für die Beurteilung der Entzugserscheinungen bedeutsame
Arztbericht des Landeskrankenhauses L. und der Inhalt
der Krankenakte werden nur mitgeteilt, soweit sie Eingang in
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. gefun-
den haben ("Aus der Gesundheitsakte ..."; dort Seite 11). Des-
gleichen unterläßt es die Revision, den genauen Inhalt der
"Krankengeschichte des stationären Krankenhausaufenthalts
1997 im St. Josef Hospital in C. ... und weitere Arztun-
terlagen aus Anlaß des Vorfalls vom 23.03.1997" (RB S. 12)
mitzuteilen. Die fehlende vollständige Mitteilung der den Zu-
stand des Angeklagten nach der Festnahme bis hin zur Vorfüh-
rung beim Haftrichter betreffenden Unterlagen macht auch die
weiter erhobene Aufklärungsrüge unzulässig. Zudem hätte es
insoweit auch des Vortrags des Protokolls der richterlichen
Vernehmung bedurft.
Davon abgesehen sind die Verfahrensbeschwerden auch un-
begründet. Die Beurteilung der Sachkunde des Gutachters
steht im pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters (BGHR
StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1). Der Sachverständige
hat dabei in eigener Verantwortung über die Heranziehung von
Unterlagen und den Umfang seiner Erhebung zu entscheiden
(st. Rspr.; BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630, 632). Das
Landgericht mußte sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärung
gedrängt sehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen
die Auffassung des Generalbundesanwalts, die auf der nach
der Tat zunächst unterbliebenen Methadonbehandlung beru-
hende Haftunfähigkeit sei für die Frage der Schuldfähigkeit zur
Tatzeit ohne Bedeutung. Das gilt hier umso mehr, als seit der
Tatbegehung mehr als acht Stunden vergingen, bevor ("gegen
12.40 Uhr"; Bl. 27 d.A.) die Kriminalpolizei über Entzugser-
scheinungen bei dem festgenommenen Beschwerdeführer un-
terrichtet wurde. Zwar kann bei der Beschaffungskriminalität
eines Heroinabhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden
körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon "grausamst"
erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit begründen (BGHR StGB § 21 BtM-
Auswirkungen 7, 9, 11). Entscheidend kommt es dabei aber
darauf an, ob die Tatbegehung maßgeblich von der Angst vor
Entzugserscheinungen bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil
vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00). Nach den rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen war das beherrschende
Motiv des Angeklagten für den Überfall jedoch die Sorge, we-
gen rückständiger Mietzahlungen seine Wohnung räumen zu
müssen. Wenn das Landgericht hiernach die von ihm nach
normativen Maßstäben zu beantwortende Rechtsfrage, ob eine
"erhebliche" Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tat-
zeit vorgelegen hat (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 mit
Rechtsprechungsnachweisen), verneint hat,
ist dies aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Strafbemessung ist frei von durchgreifenden Rechts-
fehlern. Zwar weckt die Erwägung, die festgesetzte Strafe sei
"auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" (UA
17), für sich genommen Bedenken, das Landgericht könne ge-
neralpräventive Gesichtspunkte in unzulässiger Weise straf-
schärfend berücksichtigt haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1
Generalprävention 1 f.). Jedoch ergibt der Zusammenhang, in
dem dieser Gesichtspunkt hier im Anschluß an die Festsetzung
der Strafhöhe neben den weiteren Gesichtspunkten der
"schuldangemessene(n) Sühne" sowie der "nachhaltigen Be-
eindruckung des Angeklagten" aufgeführt ist, daß das Landge-
richt lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Höhe der
Strafe werde allen anerkannten Strafzwecken gerecht.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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