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BGH Urteil vom 19.10.2000 – 4 StR 411/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 411/00

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

12. September 2000 bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen fehlt es

für deren Zulässigkeit an dem vollständigen Sachvortrag

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird die Ablehnung eines Be-

weisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-

gutachtens mit der Behauptung beanstandet, der gehörte

Sachverständige habe wesentliche Anknüpfungstatsachen und

Unterlagen unberücksichtigt gelassen, so bedarf es deren voll-

ständiger Mitteilung, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu

ermöglichen, ob die Einwände gegen die Sachkunde des ge-

hörten Sachverständigen begründet sind. Daran fehlt es. So

werden das Blutentnahmeprotokoll und der die Haftfähigkeit

des Beschwerdeführers betreffende Vermerk der Kriminalpoli-

zei vom 14. März 2000 (SA Bl. 27) nur auszugsweise mitgeteilt.

Der für die Beurteilung der Entzugserscheinungen bedeutsame

Arztbericht des Landeskrankenhauses L. und der Inhalt

der Krankenakte werden nur mitgeteilt, soweit sie Eingang in

das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. gefun-

den haben ("Aus der Gesundheitsakte ..."; dort Seite 11). Des-

gleichen unterläßt es die Revision, den genauen Inhalt der

"Krankengeschichte des stationären Krankenhausaufenthalts

1997 im St. Josef Hospital in C. ... und weitere Arztun-

terlagen aus Anlaß des Vorfalls vom 23.03.1997" (RB S. 12)

mitzuteilen. Die fehlende vollständige Mitteilung der den Zu-

stand des Angeklagten nach der Festnahme bis hin zur Vorfüh-

rung beim Haftrichter betreffenden Unterlagen macht auch die

weiter erhobene Aufklärungsrüge unzulässig. Zudem hätte es

insoweit auch des Vortrags des Protokolls der richterlichen

Vernehmung bedurft.

Davon abgesehen sind die Verfahrensbeschwerden auch un-

begründet. Die Beurteilung der Sachkunde des Gutachters

steht im pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters (BGHR

StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1). Der Sachverständige

hat dabei in eigener Verantwortung über die Heranziehung von

Unterlagen und den Umfang seiner Erhebung zu entscheiden

(st. Rspr.; BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630, 632). Das

Landgericht mußte sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärung

gedrängt sehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen

die Auffassung des Generalbundesanwalts, die auf der nach

der Tat zunächst unterbliebenen Methadonbehandlung beru-

hende Haftunfähigkeit sei für die Frage der Schuldfähigkeit zur

Tatzeit ohne Bedeutung. Das gilt hier umso mehr, als seit der

Tatbegehung mehr als acht Stunden vergingen, bevor ("gegen

12.40 Uhr"; Bl. 27 d.A.) die Kriminalpolizei über Entzugser-

scheinungen bei dem festgenommenen Beschwerdeführer un-

terrichtet wurde. Zwar kann bei der Beschaffungskriminalität

eines Heroinabhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden

körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon "grausamst"

erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit begründen (BGHR StGB § 21 BtM-

Auswirkungen 7, 9, 11). Entscheidend kommt es dabei aber

darauf an, ob die Tatbegehung maßgeblich von der Angst vor

Entzugserscheinungen bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil

vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00). Nach den rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen war das beherrschende

Motiv des Angeklagten für den Überfall jedoch die Sorge, we-

gen rückständiger Mietzahlungen seine Wohnung räumen zu

müssen. Wenn das Landgericht hiernach die von ihm nach

normativen Maßstäben zu beantwortende Rechtsfrage, ob eine

"erhebliche" Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tat-

zeit vorgelegen hat (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 mit

Rechtsprechungsnachweisen), verneint hat,

ist dies aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Strafbemessung ist frei von durchgreifenden Rechts-

fehlern. Zwar weckt die Erwägung, die festgesetzte Strafe sei

"auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" (UA

17), für sich genommen Bedenken, das Landgericht könne ge-

neralpräventive Gesichtspunkte in unzulässiger Weise straf-

schärfend berücksichtigt haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1

Generalprävention 1 f.). Jedoch ergibt der Zusammenhang, in

dem dieser Gesichtspunkt hier im Anschluß an die Festsetzung

der Strafhöhe neben den weiteren Gesichtspunkten der

"schuldangemessene(n) Sühne" sowie der "nachhaltigen Be-

eindruckung des Angeklagten" aufgeführt ist, daß das Landge-

richt lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Höhe der

Strafe werde allen anerkannten Strafzwecken gerecht.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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