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BGH Urteil vom 20.09.2000 – 2 StR 186/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG

Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb-

stahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es

am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß

es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt

und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und

örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. Au-

gust 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

BGH, Urt. vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 - LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 186/00

URTEIL

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G. als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten D. ,

Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten P. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten B. und der Staatsan-

waltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 23. September 1999 werden verworfen.

Der Angeklagte B. trägt die Kosten seines Rechtsmit-

tels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den

Angeklagten D. und P. insoweit entstandenen not-

wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in vier

Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstrafen: fünf Jahre und sechs Mo-

nate, fünf Jahre und sechs Monate, sieben Jahre und sechs Monate und sechs

Jahre), die Angeklagten P. und D. jeweils zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: drei Jahre, drei Jahre, fünf Jahre

und sechs Monate, zwei Jahre und sechs Monate) verurteilt und sichergestellte

Waffen eingezogen. Dagegen richten sich die vom Generalbundesanwalt ver-

tretene Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten P.

und D. , die auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt ist,

und die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. .

Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte B. An-

fang Dezember 1998 mit den beiden Mitangeklagten sowie zwei gesondert

verfolgten Jugendlichen zusammen, um Raubüberfalle auf italienische Lokale

und Geschäfte zu begehen, wobei die Beute gleichmäßig geteilt werden sollte.

B. nahm die Führungsposition ein: er plante und organisierte die

Überfälle, wählte ihm bekannte Lokalitäten als Objekte aus, beschrieb den an-

deren die Örtlichkeiten und gab Anweisungen zur Durchführung der Taten. Für

den Fall der Verhaftung einer der Beteiligten sagte er zu, deren Wohnungen zu

finanzieren und sich um geeignete Rechtsanwälte zu kümmern. Bei der Aus-

führung der Taten war er jeweils nicht am Tatort.

In der Zeit vom 6.–16. Dezember 1998 wurden vier italienische Betriebe

überfallen, wobei die Taten jeweils nach vorangegangener Einweisung durch

den Angeklagten B. von den Mitangeklagten und den beiden jugend-

lichen Bandenmitgliedern – in einem Fall zusammen mit einem weiteren Mittä-

ter - ausgeführt wurden. Dabei führte gemäß der Absprache in den ersten drei

Fällen der Angeklagte D. eine geladene Gaspistole bei sich, während

Gü. , eines der jugendlichen Bandenmitglieder, jeweils eine Gotcha-Pistole

an den Kopf eines der Opfer hielt. Im letzten Fall hatten alle vier Bandenmit-

glieder am Tatort geladene Gaspistolen bei sich, wobei Gü. seine Waffe

direkt auf den Kopf der Zeugin richtete. Aufgrund der Bedrohungen erlangten

sie Bargeldbeträge zwischen 500,-- und 24.000,-- DM sowie diverse Wertsa-

chen.

III.

1. Die Revision des Angeklagten B.

Das Landgericht hat die Taten für alle Angeklagten als mittäterschaftlich

begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 2

StGB, im Fall 4 zusätzlich qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.

Diese rechtliche Würdigung begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das

Landgericht den Angeklagten B. des mittäterschaftlich begangenen

Bandenraubs für schuldig befunden hat.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte Mit-

glied einer Bande gewesen ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von

Raubtaten zusammengeschlossen hatte, und als solches die Taten begangen

hat. Zu Recht ist das Landgericht aber auch davon ausgegangen, daß der An-

geklagte, dessen Tatbeitrag nach allgemeinen Grundsätzen als mittäterschaft-

liche Tatbeteiligung zu werten war, jeweils Mittäter des Bandenraubs war, ob-

wohl er im Gegensatz zu den anderen Bandenmitgliedern nicht am Tatort war

und die Taten nicht im zeitlichen und örtlichen Zusammenwirken mit einem an-

deren Bandenmitglied begangen hat.

Allerdings wurde in der bisherigen Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1

Nr. 3 StGB a.F., § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. und § 25O Abs. 1 Nr. 4 StGB

a.F., § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. das Merkmal ”unter Mitwirkung eines ande-

ren Bandenmitglieds” als täterschaftsbegründendes Merkmal verstanden. Vor-

aussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Ban-

dendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmit-

glied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit

mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207). Das nicht

am Tatort anwesende Bandenmitglied konnte danach – auch wenn es nach

allgemeinen Grundsätzen Mittäter war – lediglich wegen Teilnahme am Ban-

dendelikt und tateinheitlich dazu wegen Mittäterschaft am Grunddelikt bestraft

werden (BGHSt 33, 50, 52, 53; Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13;

Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15).

Diese im Schrifttum umstrittene Rechtsprechung hat der Bundesge-

richtshof durch das zum Bandendiebstahl ergangene Urteil vom 9. August

2000 – 3 StR 339/99 – (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) ausdrücklich auf-

gegeben. Nach dieser Entscheidung kann ein Mitglied einer Bande, die sich

zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, auch

dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es zwar nicht am Tatort an der

Ausführung unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher

Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von minde-

stens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusam-

menwirken begangen wird. Das Merkmal “unter Mitwirkung eines anderen Ban-

denmitglieds” ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes

Tatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach

allgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB,

dem nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann.

Die Erwägungen zur Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich § 244

Abs. 1 Nr. 2, § 244a StGB haben auch für die bandenmäßige Begehung eines

Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Geltung. Denn der Qualifikationstat-

bestand des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des

Bandendiebstahls (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; Herdegen in LK

11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; Günther

in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250

Rdn. 26). Dies ergibt sich aus dem nahezu identischen Wortlaut der Vorschrif-

ten und dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 250

Abs. 1 StGB a.F. ist ersichtlich, daß durch die Neufassung dieser Vorschrift

durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 die

Straferschwerungsgründe beim Raub im wesentlichen an § 244 Abs. 1 StGB

a.F. angepaßt werden sollten (BT-Drucks. VI/3250 S. 237; Eser in Schön-

ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 1). Durch das Sechste Gesetz zur

Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 sind insoweit - abgesehen von

der in § 250 Abs. 2 Nr. 2 neu eingefügten zusätzlichen Qualifikation (BT-

Drucks. 13/9064 S. 18) - keine inhaltlichen Änderungen erfolgt. Das in § 244

Abs. 1 Nr. 2, § 244a und in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichermaßen verwendete

Tatbestandsmerkmal ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” kann

daher grundsätzlich nur einheitlich ausgelegt werden.

In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 2,

§ 244a StGB ist demgemäß auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend aus-

zulegen, daß ein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied jedenfalls in dem

- hier allein entscheidungserheblichen – Fall, daß mindestens zwei weitere

Bandenmitglieder den Raub in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken be-

gehen, auch dann Mittäter eines schweren (bandenmäßig begangenen) Rau-

bes sein kann, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung der Tat un-

mittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu

wertende Weise daran mitwirkt.

Diese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nur den beiden

bisher als Grund für die Strafschärfung angeführten Gesichtspunkten gerecht:

der besonderen Gefährlichkeit, die sich aus der Bandenverabredung für die

Allgemeinheit ergibt und der erhöhten Gefahr für das Opfer im Einzelfall auf-

grund der örtlich gemeinsamen Tatausführung durch mehrere (vgl. BGHSt 8,

205, 209; Ruß/Herdegen in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11, § 250 Rdn. 31; Günther

in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244

Rdn. 23, § 250 Rdn. 26; Meyer JuS 1986, 189, 191, 192). Sie trägt auch der

Gefährlichkeit des Tatbeitrags des im Hintergrund – möglicherweise, wie hier,

als Bandenchef – Mitwirkenden Rechnung und vermeidet das unbefriedigende

Ergebnis, daß bei einer Bande, die aus mehr als der für die Bandenbildung

notwendigen Mindestzahl von zwei Personen besteht und deshalb von vorn-

herein gefährlicher ist, die nicht am Tatort handelnden Mitglieder ein geringe-

res Strafbarkeitsrisiko tragen.

Auch im übrigen weist die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfeh-

ler zu seinem Nachteil auf.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die wirksam auf die Gesamtstrafenaussprüche hinsichtlich der Ange-

klagten D. und P. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist

ebenfalls unbegründet.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff

des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungser-

wägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte

Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von

ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins einzelne

gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Diese

Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54

Abs. 1 Bemessung 5).

An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere Anfor-

derungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze

des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHSt 24, 268, 271).

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts jedoch gerecht. Die

Kammer hat die – jeweils nur geringfügige - Erhöhung der Einsatzstrafe umfas-

send und rechtsfehlerfrei begründet. Die dabei zunächst erfolgte Bezugnahme

auf die für die Bestimmung der Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen ist

zulässig (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).

Insoweit hat die Kammer alle wesentlichen belastenden und entlastenden Ge-

sichtspunkte abgewogen. Dabei hat sie u.a. zugunsten berücksichtigt, daß die

umfassend geständigen Angeklagten D. und P. auf Weisung des Mit-

angeklagten B. gehandelt haben und von diesem zu den Taten

verlockt worden sind. Darüber hinaus hat sie bei der Gesamtstrafenbildung das

relativ junge Alter der beiden Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, ihre über-

zeugende Abkehr von den Taten und die Tatsache, daß sie wesentliche Auf-

klärungsbeiträge bezüglich des Mittäters B. geleistet haben, gewür-

digt. Zu Lasten der Angeklagten ist u.a. die Maskierung des Angeklagten ge-

wertet worden, die geeignet gewesen sei, die von den Opfern beschriebenen

Angstzustände hervorzurufen. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen

die eingetretenen Tatfolgen und die Mehrzahl der Tatopfer übersehen hat, ist

auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof hat im übrigen wiederholt klargestellt, daß gera-

de bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der

Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den Taten ein en-

ger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Insoweit ist die

bloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend, son-

dern eher geeignet, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (vgl.

BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).

Unter den gegebenen Umständen unterscheiden sich die - wenn auch

am unteren Rand des Vertretbaren - gebildeten Gesamtstrafen von den in ver-

gleichbaren Fällen üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mit

ihnen verfolgte Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten

Schuldausgleich nicht mehr erreicht werden könnte.

Die Gesamtstrafen bezüglich der Angeklagten D. und P. von

6 Jahren erscheinen auch im Verhältnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe hinsicht-

lich des Angeklagten B. von 9 Jahren nicht als unangemessen

milde. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeur-

teilt werden, für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden

werden. Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in ei-

nem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, darf aber nicht völlig au-

ßer Betracht bleiben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV

1981, 122, 123). Die umfassend geständigen Angaben der Angeklagten D.

und P. haben erheblich zur Überführung des Mitangeklagten B.

, der hier der Initiator, Bandenchef und Organisator der Taten war, bei-

getragen.

Jähnke Bode Otten

Rothfuß Elf