Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00
Grosser Senat fuer Strafsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2001
in der Strafsache
gegen
GSSt 1/00
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hat durch den Prä-
sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vizepräsidenten des
Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke, die Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, Kutzer und Dr. Schäfer sowie die Richter am
Bundesgerichtshof Detter, Dr. Rissing-van Saan, Häger, Basdorf, Dr. Wahl und
Prof. Dr. Tolksdorf am 22. März 2001 beschlossen:
1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von minde-
stens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden
haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz ge-
nannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille"
oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninter-
esse" ist nicht erforderlich.
2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß
wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den
Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Ban-
denmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim
Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Weg-
nahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden
Täter ausgeführt werden.
Gründe:
A.
I. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Bandendiebstahls
und schweren Bandendiebstahls jeweils in mehreren, teils nur zum Versuch
gediehenen Fällen zu Gesamtstrafen verurteilt.
Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten im Mai 1998 überein,
gemeinsam gebrauchte Fahrzeuge zu entwenden. In Ausführung ihres Vorha-
bens suchten sie von Anfang Juni bis zu ihrer Festnahme Ende Juli 1998 meh-
rere Autohäuser auf. Sie nahmen im Freien abgestellte Fahrzeuge in Augen-
schein und täuschten Kaufinteresse vor. Entsprechend ihrem Tatplan lenkte
einer der Angeklagten die Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals ab, während
der andere die Situation nutzte, um unbemerkt einen der Originalschlüssel des
besichtigten Fahrzeugs gegen einen mitgeführten, ähnlich aussehenden
Schlüssel desselben Fahrzeugtyps auszutauschen. Am jeweils folgenden Wo-
chenende wurden die teilweise mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausge-
statteten Fahrzeuge unter Verwendung der Originalschlüssel entwendet. Die
Strafkammer konnte nicht feststellen, ob weitere Personen beteiligt waren.
II. Gegen die Verurteilung wenden sich beide Angeklagten mit ihren Re-
visionen. Der
für die Entscheidung über die Rechtsmittel zuständige
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält die Sachrügen zum Schuldspruch für
begründet:
Seiner Auffassung nach steht der Verurteilung wegen Bandendiebstahls
das in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthaltene Mitwirkungserfordernis nicht entge-
gen. Zwar könne seit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 9. August 2000 - 3 StR
339/99 (BGHSt 46, 120), durch das die anders lautende frühere Rechtspre-
chung - zu Recht - aufgegeben worden sei, auch dasjenige Bandenmitglied
Täter des Bandendiebstahls sein, das nicht selbst am Wegnahmeort agiere.
Diese neue Rechtsprechung sei aber zu eng und führe zu Wertungswidersprü-
chen, soweit sie für eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls voraussetze,
daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder bei der Wegnahme zeitlich und örtlich
zusammengewirkt hätten, wenn auch nicht notwendig das angeklagte Banden-
mitglied. Für den Tatbestand des Bandendiebstahls reiche vielmehr jedes ir-
gendwie geartete Zusammenwirken von (wenigstens) zwei Bandenmitgliedern
aus.
Der Schuldspruch wegen Bandendiebstahls könne aber deswegen kei-
nen Bestand haben, weil entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung
das Tatbestandsmerkmal "Bande" dahin ausgelegt werden müsse, daß eine
Verbindung von mindestens drei Personen Voraussetzung sei, der vom Land-
gericht festgestellte Zusammenschluß von nur zwei Personen für die Annahme
einer Bande daher nicht ausreiche.
III. Auf Anfrage des 4. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten Ent-
scheidung durch die Rechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert sieht,
haben der 1. Strafsenat (Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00) und der
2. Strafsenat (Beschluß vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00) mitgeteilt, daß sie an
ihrer Rechtsprechung sowohl zu der für eine Bande notwendigen Mindestzahl
der Bandenmitglieder wie auch zu den Mitwirkungsvoraussetzungen bei der
Ausführung des Diebstahls festhielten. Der 3. Strafsenat (Beschluß vom
16. August 2000 - 3 ARs 3/00) hat angeregt, den Großen Senat für Strafsachen
wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen.
Der 5. Strafsenat (Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00) hat mitgeteilt,
daß er der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegentrete.
Daraufhin hat der 4. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und
wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß
§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 (NStZ 2001, 35)
folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Setzt der Begriff der Bande eine Verbindung von mehr
als zwei Personen voraus?
2. Erfordert der Tatbestand des Bandendiebstahls das zeit-
liche und örtliche Zusammenwirken von (mindestens)
zwei Bandenmitgliedern?
Der Generalbundesanwalt ist zur ersten Vorlegungsfrage der Auffas-
sung, es seien keine Gründe von Gewicht erkennbar, die Anlaß geben könn-
ten, die gefestigte Rechtsprechung aufzugeben, daß die Verbindung von zwei
Personen genügt, um die Anforderungen eines Bandendelikts zu erfüllen. Hin-
sichtlich der zweiten Vorlegungsfrage vertritt er die Auffassung, daß der Tatbe-
stand des Bandendiebstahls kein örtliches und zeitliches Zusammenwirken von
wenigstens zwei Bandenmitgliedern erfordert. Dies werde weder vom Geset-
zeswortlaut vorgegeben, noch sei dies aus anderen zwingenden Gründen ge-
boten. Dem Erfordernis der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sei Ge-
nüge getan, wenn ein Bandenmitglied am Wegnahmeort tätig werde und ein
irgendwie geartetes Zusammenwirken beim Diebstahl mit einem anderen Ban-
denmitglied hinzukomme.
Der Generalbundesanwalt hat deshalb beantragt zu beschließen:
1. Der Begriff der Bande setzt eine Verbindung von mehr als
zwei Personen nicht voraus.
2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß
mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in örtlichem
und zeitlichem Zusammenwirken begehen.
B.
Die Anrufung des Großen Senats ist jedenfalls wegen grundsätzlicher
Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen gemäß § 132 Abs. 4 GVG zulässig.
I. Den vorgelegten Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil von
ihrer Beantwortung in einer Vielzahl zukünftiger Strafverfahren - nicht nur we-
gen Diebstahls - abhängen wird, ob eine Verurteilung wegen bandenmäßiger
Begehung zu erfolgen hat. Im Anfrageverfahren sind die divergierenden Auf-
fassungen der Strafsenate zu diesen Rechtsfragen zutage getreten, so daß
eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen sowohl zur Fortbildung
des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-
ten ist.
II. Beide Rechtsfragen sind - wie es auch eine Vorlegung wegen grund-
sätzlicher Bedeutung voraussetzt (BGHSt - GS - 33, 356, 359; 39, 221, 226;
42, 139, 144) - für die Entscheidung des vorlegenden Senats über die Revisio-
nen der Angeklagten erheblich.
Der Erheblichkeit beider Fragen im Ausgangsverfahren steht nicht ent-
gegen, daß es, je nach dem Ergebnis der Beantwortung der einen Frage, auf
die andere für die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten mögli-
cherweise nicht mehr ankommt. Erst bei einer Zusammenschau beider Fragen
und ihrer aufeinander abgestimmten Beantwortung kann der Anwendungsbe-
reich des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in sachgerechter Weise neu bestimmt wer-
den.
C.
Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegten Rechts-
fragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
I. Zum Bandenbegriff
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei
Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten
des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwil-
le" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht
erforderlich.
1. Der Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
schreibt, wie die anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Neben-
strafrechts, die an das Merkmal der bandenmäßigen Begehung anknüpfen,
keine Mindestzahl vor, ab der ein Zusammenschluß von Personen zu kriminel-
lem Tun als eine Bande anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
genügte für den Begriff der Bande eine auf einer ausdrücklichen oder still-
schweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens zwei Per-
sonen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für
eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbe-
stimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 23, 239; 38,
26, 31; BGH bei Dallinger MDR 1973, 555; BGH StV 1984, 245; NStZ 1986,
408; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1); für eine Bande war weder eine
gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch
die Bildung einer festen Organisation vorausgesetzt (BGHSt 31, 203, 205; 42,
255, 258; BGH GA 1974, 308; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).
2. Der so umschriebene Bandenbegriff wird in weiten Teilen des
Schrifttums seit vielen Jahren abgelehnt (vgl. etwa Dreher NJW 1970, 1802;
Tröndle GA 1973, 325, 328; Geilen Jura 1979, 445, 446; Schünemann JA
1980, 393, 395; Schild NStZ 1983, 69, 70). Die Einwände verstärkten sich nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthan-
dels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)
vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), mit dem, ohne die Bande gesetzlich zu de-
finieren, neue Bandendelikte geschaffen (§ 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1
StGB) und die Strafdrohung bereits vorhandener Bandendelikte unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen verschärft wurden (§ 244 a Abs. 1 StGB,
§ 30 a Abs. 1 BtMG). Der Annahme, der Zusammenschluß von zwei Personen
genüge für eine Bande, wird von der überwiegenden Meinung in der Literatur
hauptsächlich entgegengehalten, daß eine Willensbildung als gruppendynami-
scher Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe entstehe und die Gefähr-
lichkeit einer Bande erst bei mehr als zwei Mitgliedern unabhängig vom Aus-
oder Hinzutreten einzelner Mitglieder gegeben sei (so in jüngster Zeit Erb NStZ
1999, 187; Endriß StV 1999, 445; Otto StV 2000, 313; Engländer JZ 2000, 630;
Hohmann NStZ 2000, 258; Schmitz NStZ 2000, 477).
Trotz der erheblichen Kritik am herkömmlichen Bandenbegriff hat die
Rechtsprechung bisher keinen Anlaß gesehen, ihre Definition der Bande zu
ändern; sie hat es auch nicht für gerechtfertigt gehalten, den vom Bundesver-
fassungsgericht (NJW 1997, 1910, 1911) gebilligten Begriff der Bande durch
das Erfordernis organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen (BGH StV
1997, 592, 593; BGHR BtMG § 30 a Bande 3). Da auch nach Auffassung der
Rechtsprechung die bandenmäßige Tatbegehung eine gegenüber der Mittäter-
schaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende delikti-
sche Zusammenarbeit darstellt, hat sie - insbesondere bei Verbindung von
zwei Personen - aber zusätzlich verlangt, daß die Täter eines Bandendelikts
ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben (BGHSt 42,
255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; 1998, 255 m. Anm. Körner; BGHR BtMG
§ 30 a Bande 8). Sie hat zur Abgrenzung der Bande von der mittäterschaftli-
chen Arbeitsteilung darauf abgestellt, ob ein über die jeweiligen Individualinter-
essen der Beteiligten hinausgehender gefestigter Bandenwille vorgelegen hat
(BGH NJW 1996, 2316, 2317). Dazu hat sie Kriterien zu entwickeln versucht,
mit deren Hilfe der Begriff der Bande inhaltlich näher umschrieben und kon-
kreter gefaßt werden sollte. Als Voraussetzung für die Annahme einer Bande
bei Zwei-Personen-Verbindungen verlangten zuletzt alle Strafsenate des Bun-
desgerichtshofs ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, wobei ein solcher,
auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille dann angenom-
men wurde, wenn die Täter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse
verfolgt hatten (BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33; NJW 1998, 2913; StV
1998, 599).
3. Diese in jüngerer Zeit entfalteten Bemühungen der Rechtsprechung
um die Entwicklung sinnvoller und praktikabler Kriterien, die vor allem bei
Zwei-Personen-Verbindungen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abgren-
zung von bandenmäßigen und anderen Zusammenschlüssen erlauben sollen,
haben zu neuen Schwierigkeiten bei der Auslegung geführt. Sie rücken die
Bandentat in die Nähe des Organisationsdelikts der kriminellen Vereinigung
des § 129 StGB, obwohl die Bandendelikte, auch nach den Entscheidungen,
die von der Notwendigkeit eines verbindlichen Gesamtwillens und der Verfol-
gung eines übergeordneten Bandeninteresses ausgehen, keine Organisations-
delikte sind (vgl. BGHSt 42, 255, 258; BGH NStZ 1996, 339, 340; BGHR BtMG
§ 30 a Bande 9).
Hinzu kommt, daß es bisher nicht gelungen ist, die materiellrechtlichen
Voraussetzungen eines "auf gewisse Dauer angelegten gefestigten Banden-
willens" oder des "übergeordneten Bandeninteresses" konkret zu umschreiben
und rechtliche Maßstäbe festzulegen, die es den Tatgerichten ohne weiteres
ermöglichen, im Einzelfall unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Zusammenschluß von
zwei Personen eine Bande darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244
Rdn. 19 a; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 8).
4. Die wenig befriedigenden Lösungsversuche der Rechtsprechung
verlangen ein Überdenken der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer
Bande.
Dies gilt verstärkt deshalb, weil das ursprünglich homogene Bild weniger
Bandendelikte - Bandendiebstahl, Bandenraub und bandenmäßiger Schmug-
gel -, die aufgrund ihrer geringen Anzahl in ihrem gemeinsamen Regelungsbe-
reich, nämlich dem bandenmäßigen Zusammenschluß und der bandenmäßigen
Tatbegehung, überschaubar und in bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen
in sich stimmig festzulegen waren, nicht mehr besteht. Die genannten Banden-
delikte sind mittlerweile durch eine Vielzahl von verschiedenen Straftatbestän-
den ergänzt worden, in denen die bandenmäßige Begehung entweder als tat-
bestandliches Qualifikationsmerkmal oder als Regelbeispiel eines besonders
schweren Falles aufgeführt wird. Hierdurch sind die ehemals aus der Menge
der Straftatbestände hervorgehobenen Bandendelikte zu Delikten der moder-
nen Massenkriminalität abgewandelt worden (vgl. Hassemer StV 1993, 664).
a) Angesichts der fehlgeschlagenen Bemühungen der Rechtsprechung,
unter Beibehaltung der Verbindung von zwei Personen als Mindestvorausset-
zung für eine Bande den Bandenbegriff durch zusätzliche Kriterien inhaltlich
näher zu bestimmen, ist es sinnvoll und geboten, für eine Bande den Zusam-
menschluß von mindestens drei Personen zu kriminellem Tun vorauszusetzen.
Der Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Wortlaut der übrigen Tatbe-
stände der Bandendelikte lassen sowohl die Annahme einer aus zwei Perso-
nen bestehenden Bande als auch die Anhebung der Mindestzahl der Banden-
mitglieder auf drei Personen zu. Diese Erhöhung der Mindestmitgliederzahl ist
ein einfaches und erfolgversprechendes Mittel, um die Abgrenzung der wieder-
holten gemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die nur Mittäter sind,
von derjenigen der bandenmäßigen Begehung zu vereinfachen. Sie erleichtert
die Abgrenzung vor allem auch in der praktischen Rechtsanwendung durch die
Tatgerichte, da Zwei-Personen-Zusammenschlüsse von vornherein nicht mehr
dem Bandenbegriff unterfallen. Die Anhebung der Mindestmitgliederzahl einer
Bande von zwei auf drei dient damit der Rechtssicherheit und der einheitlichen
Rechtsanwendung.
b) Zu einer weiteren Einschränkung des Bandenbegriffs besteht kein
Anlaß. Insbesondere bieten die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmate-
rialien des OrgKG und der nachfolgenden Reformgesetze keinen Anhalt dafür,
daß der Gesetzgeber die Bande als eine kriminelle Erscheinungsform mit ei-
nem Mindestmaß konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen verstan-
den hat und verstanden wissen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 20 f., 25). Er
hat die Bande lediglich als mögliche Keimzelle der Organisierten Kriminalität
gesehen und als Anknüpfungsmerkmal für erhöhte Strafdrohungen gewählt,
indem er die schon im Strafgesetzbuch vorhandenen Merkmale der "gewerbs-
mäßigen" und "bandenmäßigen" Tatbegehung als besonders "organisations-
verdächtig" aufgegriffen hat (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundes-
rats vom 26. April 1991 - BR-Drucks. 219/91 S. 78). In diesem Zusammenhang
sollte der Begriff der Bande nicht (neu) definiert werden. Es ist mit der früheren
Rechtsprechung davon auszugehen, daß ein bandenmäßiger Zusammen-
schluß mehrerer Personen lediglich voraussetzt, daß diese sich mit dem Willen
verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im ein-
zelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu bege-
hen. Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch das
Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Perso-
nen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Verei-
nigung unterscheidet sich die Bande dadurch, daß sie keine Organisations-
struktur aufweisen muß und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglie-
der erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen an
einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzie-
lung verfolgen können.
5. Der Änderung der Rechtsprechung zur Mindestzahl der Bandenmit-
glieder steht nicht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber bei den Ände-
rungen des materiellen Strafrechts den in der Rechtsprechung entwickelten
Bandenbegriff zugrundegelegt hat.
Zwar läßt sich aus den Gesetzesnovellierungen der letzten Jahrzehnte
eine gesetzgeberische Bestätigung des von der Rechtsprechung definierten
Bandenbegriffs ableiten (vgl. BGHSt 38, 26, 28; Wessels/Hillenkamp BT/2,
23. Aufl. § 4 III 1 Rdn. 271; Sya NJW 2001, 343, 344). Hingegen ist eine ge-
setzliche Festlegung oder Umschreibung des Bandenbegriffs, etwa in § 11
StGB, unterblieben, obwohl dem Gesetzgeber die seit mehr als 30 Jahren kon-
trovers geführte Diskussion zum Bandenbegriff nicht entgangen sein kann.
Damit hat er es ersichtlich weiter der Rechtsprechung überlassen, den Begriff
der Bande inhaltlich zu bestimmen; er hat ihr damit auch die Möglichkeit einge-
räumt, Entwicklungen in der Rechtspraxis Rechnung zu tragen, wenn es zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit oder der einheitlichen Rechtsanwendung
erforderlich ist.
6. Die Änderung der Rechtsprechung hat auch keine unvertretbaren
Folgewirkungen.
a) Unzuträglichkeiten im Sinne einer unangemessenen milden Ahndung
sind nicht zu befürchten. Für reisende Täter, die möglicherweise einer größe-
ren Bande angehören, aber nur zu zweit die Taten ausführen und nur in die-
sem Umfang überführt werden können, bietet der in der Regel anwendbare
Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB genügend Spielraum, um eine für die je-
weilige Tat angemessene Strafe zu finden. Für die vom Gesetzgeber mit dem
OrgKG auch beabsichtigte Vorverlagerung der Strafbarkeit über § 30 StGB
stehen jedenfalls im Betäubungsmittelstrafrecht mit § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG "Auffangvorschriften" zur Verfügung, die ebenfalls
Verbrechenstatbestände enthalten und sowohl eine angemessene Bestrafung
der bloßen Mittäterschaft als auch eine Erfassung der Verabredung über § 30
StGB ermöglichen. Die Einschränkung einer Vorverlagerung der Strafbarkeit
über § 30 StGB (i.V.m. § 244 a StGB oder § 260 a StGB) im Bereich von Ban-
dendiebstahl und -hehlerei dürfte von geringer praktischer Relevanz sein und
fällt gegenüber der durch das Erfordernis von mindestens drei Bandenmitglie-
dern gewonnenen Rechtssicherheit und -klarheit nicht entscheidend ins Ge-
wicht. Durch die Anhebung der Mindestmitgliederzahl auf drei Personen wer-
den im übrigen die Wertungswidersprüche bei den sogenannten gemischten
Banden aus Dieben und Hehlern (vgl. dazu Miehe StV 1997, 247, 248 f.; Erb
NStZ 1998, 537, 538 f.) gemindert und, wenn die "Bande" lediglich aus einem
Dieb und einem Hehler besteht, sogar gegenstandslos.
b) Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bandendelikte auf
Verbindungen von wenigstens drei Bandenmitgliedern grenzt die Anwendbar-
keit der prozessualen Vorschriften nicht unverhältnismäßig ein, die die Zuläs-
sigkeit strafprozessualer Untersuchungshandlungen (auch) an die bandenmä-
ßige Begehung einzelner Delikte anknüpfen (§§ 98 a, 100 a, 100 c, 110 a
StPO). Für den erforderlichen, durch bestimmte Tatsachen zu konkretisieren-
den "Verdacht" wird es eher auf die sonstigen Umstände der Tatbegehung an-
kommen, wie etwa konspirative Vorbereitung oder tatbegleitende Maßnahmen,
die auf ein organisiertes Verhalten von mehr als zwei Personen hindeuten. Im
übrigen knüpfen sämtliche dieser prozessualen Vorschriften nicht allein an den
Verdacht von Bandendelikten, sondern überwiegend an den Verdacht anderer
Straftaten an.
c) Durch die Änderung des Bandenbegriffs wird auch nicht das Vertrau-
en in die Kontinuität der Rechtsprechung beeinträchtigt. Die Kontinuität der
Rechtsprechung war infolge der in Einzelfällen unterschiedlich verwendeten
und ausgelegten Merkmale des "gefestigten Bandenwillens" und des "Tätig-
werdens in einem übergeordneten Bandeninteresse" inhaltlich weitgehend
verlorengegangen. Darüber hinaus erscheint es im Interesse der Rechtssi-
cherheit sogar sinnvoll, der Praxis mit der Mindestanzahl von drei Bandenmit-
gliedern und dem Verzicht auf einen wie auch immer gearteten "Bandenwillen"
klare Vorgaben an die Hand zu geben und damit eine feste Grundlage für die
künftige Rechtsanwendung zu schaffen.
II. Zum Erfordernis der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds im
Tatbestand des Bandendiebstahls
Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach derjenige einen
Bandendiebstahl begeht, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds stiehlt, setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei Ban-
denmitglieder örtlich und zeitlich die Wegnahmehandlung zusammen begehen.
Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmit-
glied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahme-
handlung selbst kann auch durch eine bandenfremde Person ausgeführt wer-
den.
1. Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendieb-
stahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim Bandendiebstahl am Ort der
Wegnahme, wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt (BGHSt 8,
205; 25, 18; 33, 50). Dem lag die Auffassung zugrunde, daß die Mitwirkung
beim Diebstahl am Ort der Wegnahme täterschaftsbegründendes und Eigen-
händigkeit voraussetzendes Merkmal sei, weil die vom Gesetz verlangte Mit-
wirkung sich auf den Täter beziehe. Diese Rechtsprechung hat der Bundesge-
richtshof mit Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (BGHSt 46, 120) aufge-
geben und dahin abgeändert, daß ein Mitglied einer Diebesbande auch dann
Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es zwar nicht an der Ausübung
des Diebstahls unmittelbar beteiligt war, aber auf eine andere als täterschaftli-
chen Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitgewirkt hat. Diese Auslegung des
Mitwirkungsmerkmals hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. Sep-
tember 2000 - 2 StR 186/00 (BGHSt 46, 138) für den Tatbestand des Banden-
raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernommen.
Daß die Täterschaft beim Bandendiebstahl nicht notwendig die unmittel-
bare Mitwirkung am Ort der Wegnahme voraussetzt, hat die Rechtsprechung
bisher nur für die Fälle entschieden und anerkannt, in denen wenigstens zwei
weitere Bandenmitglieder den Diebstahl im zeitlichen und örtlichen Zusam-
menwirken begangen hatten. Hieran anknüpfend ist nunmehr die Frage zu ent-
scheiden, ob das Tatbestandsmerkmal "wer ... unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt" grundsätzlich ein Zusammenwirken von wenigstens
zwei Bandenmitgliedern am Ort der Wegnahme voraussetzt, auch wenn weite-
re Bandenmitglieder im Hintergrund oder bei der Vorbereitung der Tat mitge-
wirkt haben. Durch die Entscheidung, daß der Begriff der Bande den Zusam-
menschluß von wenigstens drei Personen zu kriminellem Tun voraussetzt, ha-
ben die Bandendelikte generell eine restriktive Auslegung erfahren. Dies er-
möglicht es, die Auslegung des Mitwirkungserfordernisses im Tatbestand des
Bandendiebstahls von der herkömmlichen Betrachtungsweise der Rechtspre-
chung zu lösen und die von ihr vorgenommene enge Anbindung an die unmit-
telbare Tatausführung aufzugeben.
2. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Tatbestandes des
Bandendiebstahls in dem Sinne, daß jede Form des Mitwirkens am Diebstahl
und nicht nur die persönliche Beteiligung am Ort der Wegnahme ausreicht, ist
mit dem Wortlaut und der ratio des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB vereinbar. Dem
stehen weder systematische Gründe entgegen, noch lassen sich durchgreifen-
de Einwendungen aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten.
a) Der Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sagt über die Art
und Weise der Mitwirkung nichts aus. Er legt insbesondere nicht fest, daß es
sich um eine "örtliche und zeitliche Mitwirkung" handeln muß und eine lediglich
fördernde Beteiligung, etwa als Kopf der Bande im Hintergrund des Tatgesche-
hens, nicht in Betracht kommt (Eser in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl.,
§ 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35; Arzt/Weber BT/2 § 14
Rdn. 61 f.; Rengier BT/1, 2. Aufl. § 4 VI 2 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp BT/2,
23. Aufl. § 4 III 2 Rdn. 272; Arzt JuS 1972, 576, 579; Schünemann JA 1980,
393, 395; Schild GA 1982, 55, 83; Joerden StV 1985, 329, 330; Meyer JuS
1986, 189, 190; Küper GA 1997, 327, 334; Hohmann NStZ 2000, 258 f.; Sya
NJW 2001, 343, 344; aA Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985,
367; Schmitz NStZ 2000, 477, 478).
aa) Der Begriff der Mitwirkung beim Stehlen erfaßt für sich genommen
jede Form der Beteiligung am Diebstahl, die auch sonst nach den allgemeinen
Regeln als Beitrag zur Förderung einer bestimmten Tat gewertet werden kann
(vgl. Joerden StV 1985, 329, 330; Jakobs JR 1985, 342, 343, jeweils Anmer-
kungen zu BGHSt 33, 50). Sinn und Zweck des Tatbestands des Bandendieb-
stahls verlangen nicht, besondere Anforderungen an die Mitwirkung der Ban-
denmitglieder zu stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls
und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der
abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinen
Verbrechensverabredung, der Bandenabrede, zum anderen aber auch in der
konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte
Rechtsgut. Zwar wird mit der früheren Rechtsprechung auch von Vertretern der
Literatur die Auffassung vertreten, das Erfordernis des Stehlens unter Mitwir-
kung eines anderen Bandenmitglieds kennzeichne die Tatausführung selbst
und solle dem Umstand Rechnung tragen, daß die besondere Gefährlichkeit
der Tat nur bei der räumlichen Anwesenheit von mindestens zwei Bandenmit-
gliedern am eigentlichen Tatort vorliege (Eser in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 36; Rengier BT/1 § 4
VI 2 Rdn. 47; Küper BT, 3. Aufl. S. 43 f.; Meyer JuS 1986, 189, 192; Otto StV
2000, 313, 314). Diese Auslegung des Mitwirkungserfordernisses beschränkt
die straferhöhende Wirkung des zweiten Gefährlichkeitselements des Banden-
diebstahls auf die an den Wegnahmeort gebundene Aktionsgefahr durch we-
nigstens zwei Bandenmitglieder. Dem Einschüchterungseffekt sowie der ge-
steigerten Durchsetzungsmacht mehrerer Täter gegenüber dem Opfer kommt
beim Bandendiebstahl aber nur sekundäre Bedeutung zu. Eine potentielle Tä-
ter-Opfer-Konfrontation ist dem Tatbestand des Diebstahls nicht von vor-
neherein immanent.
bb) Der Tatbestand des § 242 StGB schützt die Rechtsgüter des Eigen-
tums und des Gewahrsams an einer Sache. Die Vorschrift des § 244 Abs. 1
Nr. 2 StGB setzt voraus, daß durch die bandenmäßige Tatbegehung des Dieb-
stahls diese Rechtsgüter einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden. Eine
so verstandene Aktions- und Ausführungsgefahr beim Bandendiebstahl kann
jedoch nicht nur durch gemeinschaftliches Handeln am Ort der Wegnahme,
sondern ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens zweier
Bandenmitglieder bei der Planung und Vorbereitung der Tat oder bei tatbe-
gleitenden Maßnahmen gesteigert werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein
Bandenmitglied die Tat aufgrund seiner Ortskenntnisse oder besonderer Orga-
nisationsmöglichkeiten plant, ein anderes die erforderlichen Vorbereitungen
trifft, indem es die notwendigen Werkzeuge oder Transportmittel besorgt, wäh-
rend wieder ein anderes Bandenmitglied - möglicherweise wegen seiner be-
sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten - die Sache wegnehmen soll und ein
weiteres Bandenmitglied für den Abtransport und die Sicherung der Beute Sor-
ge trägt. Eine derartige Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spe-
zialisierte Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie die
Arbeitsteilung am Ort der Wegnahme selbst (so schon Arzt JuS 1972, 576,
579; Jakobs JR 1985, 340, 343; aA Zopfs GA 1995, 320, 327 f.; Engländer GA
2000, 578, 582).
b) Ein Festhalten am Erfordernis eines zeitlichen und örtlichen Zusam-
menwirkens von wenigstens zwei Bandenmitgliedern am Wegnahmeort ist
nicht aus gesetzessystematischen Gründen geboten. Zwar trifft es zu, daß die
Bandendelikte im Gesetz unterschiedlich tatbestandlich ausgestaltet sind; au-
ßer § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert nur eine relativ geringe Zahl die Mitwirkung
eines anderen Mitglieds (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977,
§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2 KWKG, § 52 a Abs. 2 WaffG), während eine
Vielzahl anderer Tatbestände, namentlich § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1
StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG, auf dieses Merkmal verzichtet.
Daraus lassen sich jedoch für die Tatbestände, die das Mitwirkungserfordernis
enthalten, insbesondere aber für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, keine Anforderun-
gen an die inhaltliche Auslegung dieses Merkmals ableiten. Aus der vom Ge-
setzgeber erkennbar vorgenommenen Differenzierung folgt lediglich, daß das
Mitwirkungserfordernis nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, daß ihm
keine eigenständige, tatbestandsumschreibende Bedeutung mehr zukommt.
Das ist aber beim Bandendiebstahl nicht der Fall, solange - entsprechend dem
Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - ein irgendwie geartetes Zusammenwir-
ken des Täters mit einem anderen Bandenmitglied gefordert wird. Auch dann
kommt dem Mitwirkungserfordernis eine den Anwendungsbereich der Vorschrift
beschränkende Funktion zu. Einen Bandendiebstahl begeht weder das Mitglied
einer Bande, das einen Diebstahl allein ohne Mitwirkung eines anderen Ban-
denmitglieds verübt, noch dasjenige, das bei der Tat ausschließlich mit ban-
denfremden Personen zusammenwirkt. Die Ausklammerung solcher Fälle aus
dem Tatbestand des Bandendiebstahls macht auch Sinn, weil in ihnen die be-
sondere Gefährlichkeit der Bandenabrede und die der bandenmäßigen Tatbe-
gehung nicht gleichzeitig zum Tragen kommen.
Gegen die schon vom vorlegenden Senat im Anfrage- und Vorlegungs-
verfahren vertretene weite Auslegung des Mitwirkungserfordernisses in § 244
Abs. 1 Nr. 2 StGB läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, diese Auslegung erfas-
se, indem sie irgendeine Beteiligungshandlung eines anderen Bandenmitglieds
genügen lasse, allein den Strafschärfungsgrund der erhöhten Organisations-
gefahr, die sich aus dem Bandenzusammenschluß ergebe und als solche
schon Inhalt des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft in der Bande sei
(Engländer GA 2000, 578, 581 f.; ders. JR 2001, 78, 79). Auch die weite Aus-
legung des Mitwirkungsmerkmals trägt dem Gesichtspunkt der gesteigerten
Ausführungsgefahr Rechnung, weil die Tatbeiträge der einzelnen Bandenmit-
glieder in die Tatausführung einfließen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig
verstärken. Diese die Effizienz der Tathandlung erhöhende bandenmäßige
Ausführungsgefahr ist nicht gleichzusetzen mit der schon vom bandenmäßigen
Zusammenschluß ausgehenden Organisationsgefahr. Denn die abstrakte Ge-
fährlichkeit der Bandenabrede liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für
die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen An-
reiz zur Fortsetzung bildet (vgl. BGHSt 23, 239, 240). Die Steigerung der Ef-
fektivität der Tatausführung ist ein hiervon unabhängiges Gefährlichkeitsele-
ment, das die Bandendelikte, die die Mitwirkung eines anderen Bandenmit-
glieds bei der Tatbegehung vorsehen, nach wie vor von denjenigen Bandende-
likten unterscheidet, die kein ausdrücklich im Tatbestand genanntes Mitwir-
kungsmerkmal enthalten. Bei diesen genügt die Realisierung der im banden-
mäßigen Zusammenschluß liegenden Organisationsgefahr, indem ein Ban-
denmitglied die Tat für die Bande begeht.
Der Verzicht auf das Erfordernis eines örtlichen und zeitlichen Zusam-
menwirkens von (mindestens) zwei Bandenmitgliedern am Tatort fügt sich
zwanglos an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 244
Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Nach übereinstimmender Auffassung aller Strafsenate
des Bundesgerichtshofs muß sich der Täter des Bandendiebstahls nicht mehr -
wie nach früherer Rechtsprechung - selbst am Tatort an der Ausführung des
Diebstahls unmittelbar beteiligen. Vielmehr reicht es aus, wenn er auf eine an-
dere - als täterschaftliche Beteiligung zu wertende - Weise daran mitgewirkt hat
(BGHSt 46, 120 und 138). Setzt aber die Verurteilung wegen täterschaftlichen
Bandendiebstahls nicht mehr voraus, daß der Angeklagte selbst am Tatort an-
wesend war, so liegt es nahe, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens als
Bandendiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch nicht mehr davon
abhängig zu machen, daß zwei andere Bandenmitglieder sich an der Weg-
nahmehandlung am Tatort in räumlichem und zeitlichem Zusammenwirken be-
teiligt haben.
c) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
lassen sich durchgreifende Einwendungen gegen die weite Auslegung des
Mitwirkungserfordernisses nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber des 1.
Strafrechtsreformgesetzes, mit dem § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF - die Vorläu-
fervorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - in das Strafgesetzbuch eingefügt
wurde, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 243 Nr. 6 StGB aF gekannt
und gebilligt, wonach nur diejenigen Bandenmitglieder als Täter des Banden-
diebstahls in Betracht kamen, die örtlich und zeitlich an dem Diebstahl mitge-
wirkt hatten; auch hat er den Vorschlag, das Merkmal der Mitwirkung in § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. und § 244 a StGB zu streichen, verworfen (vgl. Nieder-
schriften über die Sitzungen des Unterausschusses des Rechtsausschusses
des Bundesrats, Sitzung vom 2. April 1990, S. 41). Indes kann dieser Wille des
Gesetzgebers nicht als maßgebliches Argument gegen eine das Mitwirkungs-
erfordernis inhaltlich erweiternde Auslegung geltend gemacht werden. Bei der
Schaffung neuer Bandendelikte ist weitgehend unklar geblieben, warum der
Gesetzgeber - etwa im Betäubungsmittelstrafrecht - auf das Mitwirkungserfor-
dernis verzichtet oder es - besonders zweifelhaft - im Waffenrecht weiterhin
verlangt hat (vgl. Nadler NStZ 1985, 162; Katholnigg/Brüner ZRP 1984, 173 f.;
Engländer JR 2001, 78, 79). Angesichts dieser wenig stringenten Unterschei-
dung innerhalb der Bandendelikte ist ein Wille des historischen Gesetzgebers,
der einer erweiternden Auslegung des Mitwirkungsmerkmals durch die Recht-
sprechung ernstlich entgegenstünde, nicht festzustellen.
3. Das Merkmal der Mitwirkung beim Bandendiebstahl setzt ferner nicht
voraus, daß jedes der zusammenwirkenden Bandenmitglieder Täter ist. Es ge-
nügt für den Tatbestand auch, wenn ein Bandenmitglied mit einem anderen
Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwa als Gehilfe, zusammenwirkt. Auch
dann findet das Gefährlichkeitspotential der Bande in der von mehreren Ban-
denmitgliedern ausgeführten Tat seinen Niederschlag (vgl. Ruß in LK 11. Aufl.
§ 244 Rdn. 13; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 22; Wes-
sels/Hillenkamp BT/2, 23. Aufl. § 4 III 2 Rdn. 272, jew. m. Nachw.).
Die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls können selbst dann erfüllt
sein, wenn die Wegnahmehandlung von einem Nichtbandenmitglied für die
Bande ausgeführt wird. Bedienen sich die Mitglieder einer Bande eines Nicht-
mitgliedes als Hilfsperson, weil dieses z.B. über spezielle Kenntnisse oder Fä-
higkeiten verfügt, die die unmittelbare Wegnahmehandlung erst ermöglichen
oder zumindest erleichtern, so hindert das die Annahme eines Bandendieb-
stahls nicht, wenn im übrigen zwei Mitglieder der aus zumindest drei Personen
bestehenden Bande am Diebstahl mitwirken und wenigstens einem von ihnen
die unmittelbare Tatausführung des Nichtmitgliedes als Täter zuzurechnen ist.
Denn auch beim Bandendiebstahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zu-
rechnungsregeln, nach denen Täterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am
Kerngeschehen voraussetzt. So kann für die Annahme von Mittäterschaft aus-
reichen, wenn mehrere die Begehung eines Diebstahls derart vereinbaren, daß
nur einer von ihnen die Wegnahme (körperlich) durchführen soll, weil dieser
besser als die anderen dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 16, 12, 14 f.). Der Um-
stand, daß ein unmittelbar die Wegnahme ausführender Dritter nicht Mitglied
der Bande ist, steht nur dessen Verurteilung als Täter eines Bandendiebstahls
entgegen, nicht aber der Annahme eines Bandendiebstahls.
Hirsch Jähnke Meyer-Goßner
Kutzer Schäfer Detter
Rissing-van Saan Häger Basdorf
Wahl Tolksdorf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998
1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Per-
sonen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straf-
taten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter
Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninter-
esse" ist nicht erforderlich.
2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß wenigstens
zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen bege-
hen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Ban-
denmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die
Weg-
nahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter aus-
geführt werden.
BGH, Beschl. vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - LG Münster