Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.09.2000 – 3 StR 287/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 287/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu

32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung

der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß

die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisauf-

nahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-

schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-

genäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der

Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge-

troffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei-

ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Ur-

teilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdi-

gung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997,

377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und

4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der

Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.

Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und

41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Be-

stand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der

Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der

erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche

Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998,

475).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker