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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 243/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 10. Februar 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II 1) und des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Fall II 2) schuldig ist,
b) in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe sowie im ge-
samten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die rechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht begegnet
in wesentlichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1 der Urteils-
gründe wegen „gewerbsmäßigen“ Handeltreibens verurteilt hat, wird die An-
nahme des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG durch die vom Land-
gericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat hierzu
lediglich ausgeführt, daß der verdeckte Ermittler dem Angeklagten in der
Vergangenheit wiederholt Speisen, Getränke und Zigaretten bezahlt und der
Angeklagte weitere Einnahmen dieser Art erstrebt habe. Derartige Zuwen-
dungen, die das Landgericht im übrigen nach Menge, Häufigkeit und Wert
nicht näher bezeichnet hat, sind – zumal sie üblicherweise gelegenheitsbe-
zogen gewährt werden – keine fortlaufenden Einnahmequellen von einiger
Dauer und einigem Umfang (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 – gewerbsmä-
ßig 5). Ebenso wenig legt der geringe Umfang des Rauschgiftgeschäftes
(3 Gramm Kokain), bezüglich dessen das Landgericht weder Einkaufspreise
noch den erwarteten Gewinn mitteilt, eine gewerbsmäßige Begehung schon
in diesem ersten Fall nahe.
2. Das landgerichtliche Urteil kann auch hinsichtlich des Schuld-
spruchs in Ziffer II 3 und 4 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das
Landgericht hat insoweit zwei selbständige Taten des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen. Nach den Fest-
stellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. Februar 1999 zu-
nächst anhand einer Preisliste gegenüber dem verdeckten Ermittler die Be-
schaffung von 1 Kilogramm Kokain zugesagt, am 18. April 1999 die Lieferung
von 1 Kilogramm Kokain zu einem Preis von 70.000 DM angeboten und am
29. April 1999 schließlich 400 Gramm Kokain übergeben. In dem Zeitraum
nach der Zusage im Februar 1999 stand der Angeklagte ersichtlich mit dem
verdeckten Ermittler nach den beiden ersten kleineren Lieferungen in Ver-
handlungen über die Aushändigung einer größeren Kokainmenge. Bei dieser
Sachverhaltskonstellation hätte sich jedoch die Annahme einer die beiden
Angebote und die schließlich erfolgte Lieferung zu einer einheitlichen Tat
verbindende Bewertungseinheit aufdrängen müssen. Eine solche liegt näm-
lich regelmäßig dann vor, wenn die jeweiligen Kaufangebote auf einem ein-
heitlichen Beschluß beruhen und eine einheitliche – noch zu liefernde –
Menge betreffen (BGHR BtMG § 29 – Bewertungseinheit 19).
3. Angesichts der Abänderung im Fall II 1 und der Aufhebung des
Schuldspruchs in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe hebt der Senat den
– auch den Fall II 2 umfassenden – gesamten Strafausspruch auf, um dem
neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu ge-
ben.
II.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Aus-
sage eines „Zeugen vom Hörensagen“ besondere Vorsicht geboten ist
(BGHR StPO § 261 – Zeuge 15 bis 19). Handelt es sich bei den Angaben
des Zeugen um solche, die ein anonymer Gewährsmann ihm gegenüber
gemacht hat, so darf eine Feststellung hierauf regelmäßig nur dann gestützt
werden, wenn diese Angaben durch andere gewichtige Beweismittel bestä-
tigt worden sind. Diese Grundsätze werden sowohl bezüglich der jeweils in
Rede stehenden Mengenangaben als auch im Hinblick auf die Umstände der
jeweiligen Verkaufsabsprachen zu berücksichtigen sein.
Der neue Tatrichter wird weiterhin zusammenhängende Feststellun-
gen zu treffen haben, inwieweit gegen den Angeklagten ein Verdacht be-
stand, Betäubungsmittelstraftaten zu planen oder in sie verwickelt zu sein
(BGHR BtMG § 29 – Strafzumessung 28 m.w.N.). Desweiteren wird als ein
Umstand, der für die Strafzumessung von bestimmender Bedeutung (§ 267
Abs. 3 Satz 1 StPO) ist, auch darzulegen sein, ob und in welchem Umfang
und auf welche Weise der V-Mann die Tatbegehung des Angeklagten ange-
schoben hat (BGHR BtMG § 29 – Strafzumessung 28, 35; – V-Mann 1).
Harms Häger Tepperwien
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