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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 243/00

5. Strafsenat

5 StR 243/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 10. Februar 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II 1) und des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

(Fall II 2) schuldig ist,

b) in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe sowie im ge-

samten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine

hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die rechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht begegnet

in wesentlichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1 der Urteils-

gründe wegen „gewerbsmäßigen“ Handeltreibens verurteilt hat, wird die An-

nahme des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG durch die vom Land-

gericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat hierzu

lediglich ausgeführt, daß der verdeckte Ermittler dem Angeklagten in der

Vergangenheit wiederholt Speisen, Getränke und Zigaretten bezahlt und der

Angeklagte weitere Einnahmen dieser Art erstrebt habe. Derartige Zuwen-

dungen, die das Landgericht im übrigen nach Menge, Häufigkeit und Wert

nicht näher bezeichnet hat, sind – zumal sie üblicherweise gelegenheitsbe-

zogen gewährt werden – keine fortlaufenden Einnahmequellen von einiger

Dauer und einigem Umfang (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 – gewerbsmä-

ßig 5). Ebenso wenig legt der geringe Umfang des Rauschgiftgeschäftes

(3 Gramm Kokain), bezüglich dessen das Landgericht weder Einkaufspreise

noch den erwarteten Gewinn mitteilt, eine gewerbsmäßige Begehung schon

in diesem ersten Fall nahe.

2. Das landgerichtliche Urteil kann auch hinsichtlich des Schuld-

spruchs in Ziffer II 3 und 4 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das

Landgericht hat insoweit zwei selbständige Taten des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen. Nach den Fest-

stellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. Februar 1999 zu-

nächst anhand einer Preisliste gegenüber dem verdeckten Ermittler die Be-

schaffung von 1 Kilogramm Kokain zugesagt, am 18. April 1999 die Lieferung

von 1 Kilogramm Kokain zu einem Preis von 70.000 DM angeboten und am

29. April 1999 schließlich 400 Gramm Kokain übergeben. In dem Zeitraum

nach der Zusage im Februar 1999 stand der Angeklagte ersichtlich mit dem

verdeckten Ermittler nach den beiden ersten kleineren Lieferungen in Ver-

handlungen über die Aushändigung einer größeren Kokainmenge. Bei dieser

Sachverhaltskonstellation hätte sich jedoch die Annahme einer die beiden

Angebote und die schließlich erfolgte Lieferung zu einer einheitlichen Tat

verbindende Bewertungseinheit aufdrängen müssen. Eine solche liegt näm-

lich regelmäßig dann vor, wenn die jeweiligen Kaufangebote auf einem ein-

heitlichen Beschluß beruhen und eine einheitliche – noch zu liefernde –

Menge betreffen (BGHR BtMG § 29 – Bewertungseinheit 19).

3. Angesichts der Abänderung im Fall II 1 und der Aufhebung des

Schuldspruchs in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe hebt der Senat den

– auch den Fall II 2 umfassenden – gesamten Strafausspruch auf, um dem

neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu ge-

ben.

II.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Aus-

sage eines „Zeugen vom Hörensagen“ besondere Vorsicht geboten ist

(BGHR StPO § 261 – Zeuge 15 bis 19). Handelt es sich bei den Angaben

des Zeugen um solche, die ein anonymer Gewährsmann ihm gegenüber

gemacht hat, so darf eine Feststellung hierauf regelmäßig nur dann gestützt

werden, wenn diese Angaben durch andere gewichtige Beweismittel bestä-

tigt worden sind. Diese Grundsätze werden sowohl bezüglich der jeweils in

Rede stehenden Mengenangaben als auch im Hinblick auf die Umstände der

jeweiligen Verkaufsabsprachen zu berücksichtigen sein.

Der neue Tatrichter wird weiterhin zusammenhängende Feststellun-

gen zu treffen haben, inwieweit gegen den Angeklagten ein Verdacht be-

stand, Betäubungsmittelstraftaten zu planen oder in sie verwickelt zu sein

(BGHR BtMG § 29 – Strafzumessung 28 m.w.N.). Desweiteren wird als ein

Umstand, der für die Strafzumessung von bestimmender Bedeutung (§ 267

Abs. 3 Satz 1 StPO) ist, auch darzulegen sein, ob und in welchem Umfang

und auf welche Weise der V-Mann die Tatbegehung des Angeklagten ange-

schoben hat (BGHR BtMG § 29 – Strafzumessung 28, 35; – V-Mann 1).

Harms Häger Tepperwien

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