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BGH Urteil vom 20.09.2000 – 5 StR 252/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 252/00

URTEIL

vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

20. September 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 1999

wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-

denen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-

erhehlerei in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerheh-

lerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staats-

anwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte An-

fang April 1998 sowie Ende Mai 1998 den Ankauf von jeweils 200.000 Stück

unverzollter Zigaretten von polnischen Schmugglern finanziert und gemein-

sam mit dem Zeugen K organisiert. Die Summe der in diesen beiden Fäl-

len hinterzogenen Eingangsabgaben belief sich insgesamt auf knapp

100.000 DM.

Ab Ende Mai 1998 bis spätestens 8. April 1999 hat der Angeklagte

weiterhin im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer B

und dem Zeugen K in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unver-

zollte und unversteuerte Zigaretten von polnischen Schmugglern angekauft.

Die Zigaretten wurden dabei von B zu den Lagern in Petershagen oder

Wegendorf verbracht, wo sie von B und dem Angeklagten gemeinsam

abgeladen wurden. Der Zeuge K verkaufte die Zigaretten von dort aus an

vietnamesische Abnehmergruppen. Insgesamt wurden in diesen Fällen Ein-

gangsabgaben in Höhe von insgesamt 1,48 Millionen DM verkürzt.

In weiteren sechs Fällen zwischen Ende Mai 1998 und März 1999 hat

der Angeklagte den Erwerb von jeweils 500.000 Zigaretten durch den Zeu-

gen K finanziert, ohne daß die hierfür insgesamt angefallenen Eingangs-

abgaben von 740.000 DM abgeführt worden sind. Diese Taten hat das

Landgericht jeweils als Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des K

bewertet.

In sämtlichen Fällen hat das Landgericht eine Verurteilung wegen tat-

einheitlicher Geldwäsche (§ 261 StGB) abgelehnt, weil der Angeklagte als

Täter oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt gewesen und deshalb gemäß

§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausge-

schlossen sei.

II.

Die landgerichtliche Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-

richt zu Recht den Angeklagten nicht zugleich wegen tateinheitlicher Geld-

wäsche für die Taten ab 5. Mai 1998 verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen

Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist hier deshalb nicht gegeben, weil bei dem

Angeklagten der Strafausschließungsgrund nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB

besteht. Gemäß dieser Vorschrift wird nach § 261 Absätzen 1 bis 5 StGB

nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

a) Zutreffend hat das Landgericht dabei den Straftatbestand der ge-

werbsmäßigen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO als Vortat angesehen. Nach

§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ist die Steuerhehlerei, wenn der Täter ge-

werbsmäßig handelt, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 261 Abs. 1

Satz 1 StGB. An die aus dieser Vortat herrührenden Gegenstände knüpfen

die Tathandlungen der Geldwäsche an. Bei Steuerdelikten nach §§ 373,

374 AO kann die Geldwäsche sich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB auch

auf einen Gegenstand beziehen, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen

wurden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch den Besitzerwerb an

den Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

erfüllt. Eine Strafbarkeit entfällt deshalb aufgrund des persönlichen Straf-

ausschließungsgrundes hinsichtlich der Sicherungs- und Verwertungshand-

lungen, die der Angeklagte an dem gehehlten Gut vorgenommen hat.

b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es müsse eine erhebli-

che zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung vorliegen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist allein, daß die Gegenstände

überhaupt durch die Hehlerei erworben sind. Auf eine Vollendung oder gar

Beendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9

Satz 2 StGB nicht an. Die Novellierung des Geldwäschetatbestandes durch

das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminali-

tät vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, 845) legt insoweit auch keine korrigierende

Auslegung nahe. Mit der Neufassung ist das ursprüngliche Tatbestands-

merkmal der “fremden” Vortat entfallen. Damit sollten jedoch vor allem Straf-

barkeitslücken für die Fälle geschlossen werden, in denen eine Ahndung

wegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Nach

altem Recht war hier eine Verurteilung wegen Geldwäsche problematisch.

Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft

– im Wege der Postpendenzfeststellung – jedenfalls wegen Geldwäsche

verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen

vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Wie aus der gleich-

falls neu eingefügten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aber deutlich

wird, sollte der Täter der Katalogtat nicht zugleich wegen Geldwäsche be-

straft werden. Nur zur Erreichung dieses Zieles wurde die Regelung über-

haupt erst erforderlich. Dies stellt auch die Begründung zum Gesetzentwurf

(BT Drucks. 13/8651, S. 11) klar, die auf den Grundsatz der Straffreiheit von

Selbstbegünstigungshandlungen verweist und Doppelbestrafungen in den

Fällen vermeiden will, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vor-

nimmt. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes kann deshalb nicht

der zeitliche Abstand zwischen Vortat und Geldwäschehandlung entschei-

dend sein, sondern allein, ob die Hehlereihandlung als Vortat und die Geld-

wäschehandlung sich auf denselben Gegenstand beziehen.

c) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß der

Katalogvortat der Steuerhehlerei mit der Straftat des gewerbsmäßigen

Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO selbst wiederum eine Katalogtat nach

§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vorgelagert ist. Der Steuerhehler verschafft

sich mit seiner Tathandlung zugleich den Gegenstand aus der rechtswidri-

gen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Zigaretten im We-

ge des Schmuggels nach Deutschland verbracht wurden. Die Vortat des

Schmuggels bildet jedoch dann nicht die Bezugstat für die Geldwäsche,

wenn die vom Angeklagten verwirklichte Tathandlung selbst eine Kata-

logvortat darstellt. Der Steuerhehlerei ist regelmäßig bereits tatbestandlich

immanent, daß sie sich auf einen geschmuggelten Gegenstand bezieht. Sie

setzt also voraus, daß jedenfalls vorher durch Vortäter der Tatbestand des

Schmuggels erfüllt wurde. Diese Aneinanderreihung von Katalogtaten ist in

der Systematik des Straftatbestands der Geldwäsche bereits angelegt. Ver-

gleichbare Konstellationen ergeben sich auch bei Straftaten nach § 29

Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die gleichfalls nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StGB

Katalogtaten der Geldwäsche sind. Da beim Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln häufig ein ebenfalls handeltreibender Vortäter vorhanden sein wird,

wäre bei jeder nächst niedrigeren Handelsstufe gleichzeitig mit dem Sich-

verschaffen des Rauschgifts der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Für den

Bereich des Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß

im Falle des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge eine Strafbarkeit nach § 261 StGB ausschei-

det (BGHSt 43, 158, 164). Diese Entscheidung ist allerdings noch zur alten

Fassung des Geldwäschetatbestandes ergangen, die eine Beteiligung an

einer fremden Vortat vorausgesetzt hat. Für den Fall der Beihilfe (zu einer

dann fremden Vortat) hat der Bundesgerichtshof aber bereits damals darauf

hingewiesen, daß auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlußtat vorgeht, wenn

Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind. Dieser Gedanke gilt nach

der Neufassung des Geldwäschetatbestandes fort (so auch Kreß wi-

stra 1998, 121, 128). Insoweit bildet der neu eingeführte persönliche Straf-

ausschliessungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zugleich eine Konkur-

renzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt,

wenn der Angeklagte bereits wegen der Beteiligung an einer Katalogtat

strafbar ist.

Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Strafbestim-

mung bei den Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Nr. 2 StGB auf Maßnahmen im Hinblick auf einen aus der Vortat bereits er-

langten Gegenstand bezieht oder wie im Fall des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift

schon den Erwerbsvorgang selbst betrifft. Da die Tathandlungen oftmals

ineinander übergehen, lassen sich häufig keine überzeugenden Abgrenzun-

gen schaffen. Ohne aber die einzelnen Tathandlungen voneinander ab-

schichten zu können, wäre eine Differenzierung dogmatisch nicht gerecht-

fertigt. Zudem bestünde hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, weil

entsprechende Erwerbsvorgänge unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat

bereits strafbewehrt sind. Es macht wenig Sinn, sie als Geldwäschehand-

lung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen. In diesem Sinne argu-

mentiert auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 261 Abs. 9

Satz 2 StGB (BT Drucks. 13/8651, S. 11) wenn sie ausführt, daß Doppelbe-

strafungen in den Fällen verhindert werden sollen, in denen der Vortäter

Geldwäschehandlungen vornimmt. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck

hat deshalb das Landgericht den Begriff der “Vortat” jedenfalls für solche

Sachverhaltsgestaltungen zutreffend im Sinne von “Katalogtat” ausgelegt.

d) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der

Ausnahmestrafrahmen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB weiter

reicht als derjenige des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäs-

sigen Steuerhehlerei (§§ 373, 374 AO). So eröffnet der besonders schwere

Fall der Geldwäsche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren

Freiheitsstrafe. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter – wie

hier – gewerbsmäßig handelt. Demgegenüber sehen – bei gewerbsmäßiger

Begehung – die Steuerhehlerei und der Schmuggel (§§ 373, 374 AO) jeweils

nur einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

vor.

Zwar kann ein unterschiedlicher Strafrahmen für die Bestimmung des

Verhältnisses verschiedener Tatbestände grundsätzlich Bedeutung erlangen

(vgl. BGHSt 31, 163, 165 f. zum Verhältnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu § 29

Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Hier besteht jedoch eine Besonderheit: Ob nämlich trotz

des gegebenen Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit der Strafrahmen des

besonders schweren Falls ausgelöst werden könnte, bedürfte einer werten-

den Beurteilung. Dabei müßte der Strafrahmen der Vortat berücksichtigt

werden, hinsichtlich derer die Geldwäschehandlung erfolgt wäre. Im Hinblick

auf die Rechtsähnlichkeit zur Begünstigung (vgl. BT Drucks., aaO, S. 11)

läge es hier auch nahe, den Rechtsgedanken des § 257 Abs. 2 StGB in die

Abwägung einzubeziehen, wonach die Strafe für die Begünstigung nicht

schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. auch BGHR

StGB § 257 Abs. 2 – Verjährung 1). Im Einzelfall dürfte deshalb regelmäßig

auszuschließen sein, daß sich aus der Anschlußtat der Geldwäsche eine

höhere Strafe ergeben könnte als aus der Vortat.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der unbeschränkt geführten

Revision der Staatsanwaltschaft hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu

Gunsten oder Ungunsten des Angeklagten ergeben.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause

Nachschlagewerk: BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 261 AO 1977 § 374

Zum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9

Satz 2 StGB.

BGH, Urt. v. 20. September 2000 - 5 StR 252/00 LG Frankfurt/Oder -