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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 391/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 25. Januar 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhäng-
ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung be-
schränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbun-
desanwalt dargelegt:
„Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus-
gesetzt, weil es ‚befürchtete‘, daß der Angeklagte ‚sein strafbares
Verhalten fortsetzt‘ (UA S. 41). Feststellungen hierzu hat das Ge-
richt nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung ledig-
lich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten D ‚ wahr-
scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter Umgehung
der Steuergesetze ausbezahlt werden‘ (UA S. 41). Damit sind die
tatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56
Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz ‚in
dubio pro reo‘ ein (BayObLG, StV 1994, S. 186, 187; Trönd-
le/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.N.).
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung
des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Progno-
seentscheidung. Zum einen ist für die von der Strafkammer zu
treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straf-
taten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend
aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung
zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 7).
Zum anderen hat das Landgericht damit rechtsfehlerhaft zulässi-
ges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten
verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Umstände, besondere 12;
Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 – 5 StR 106/98 –).“
Dem tritt der Senat bei.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause