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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 5 StR 188/01

5. Strafsenat

5 StR 188/01 (alt: 5 StR 391/00)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die

Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die

Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Be-

währung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

13. Juni 2001 ausgeführt:

“Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet

durchgreifenden Bedenken.

Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung las-

sen besorgen, daß sich der Tatrichter nicht mit der maßgeblichen

Frage des § 56 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, ob zu er-

warten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur

Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwir-

kung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56

Abs. 1 StGB). Vielmehr wurde die Strafaussetzung deswegen ab-

gelehnt, weil der Angeklagte nicht wenigstens einen Teil des

Steuerschadens wieder gutgemacht und seine Vermögensver-

hältnisse nach Auffassung der Kammer auch in einer eidesstattli-

chen Versicherung nicht offengelegt hat.

Ob die Feststellungen zum Nachtatverhalten ausreichend sind,

kann dahinstehen. Denn die knappe Begründung, die nur bei-

spielhaft auf Umstände verweist, die für eine Aussetzung der

Strafe zur Bewährung sprechen (UA S. 28), läßt nicht erkennen,

ob und wie die Strafkammer den Umstand gewürdigt hat, daß der

Angeklagte nicht vorbestraft ist. Außerdem bleibt unberücksich-

tigt, daß ein Steuerschaden verursacht wurde, der üblicherweise

nicht Gegenstand eines Verfahrens vor einer großen Strafkammer

ist, und die Ermittlungen gegen den Angeklagten bereits im Jahr

1993 aufgenommen wurden. Der Erstrichter hat wegen der langen

Verfahrensdauer die an sich angemessenen Einzelstrafen jeweils

auf die Hälfte reduziert (vgl. UA S. 40 des Urteils vom

25. Januar 2000). Angesichts der gewichtigen, für eine positive

Prognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Vor-

aussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinan-

dersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen.

Allein der beispielhafte Hinweis auf solche Umstände vermag

schon angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten,

der langen Verfahrensdauer und der Höhe des verursachten

Schadens die Wertung der Strafkammer nicht zu begründen.

Im übrigen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung

nach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende

Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jewei-

ligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3

– Verteidigung 7, 8 m.w.N.). Dem hat sich das Landgericht eben-

falls nicht unterzogen, sondern – wie schon bei § 56

Abs. 1 StGB – im Ergebnis lediglich auf die Nichtwiedergutma-

chung des Schadens und auf ein nicht näher festgestelltes vor-

sätzliches Verschweigen von Vermögenswerten in der eidesstatt-

lichen Versicherung vom 29. März 2000 abgestellt (vgl. UA S. 29).

Der Senat kann die nach diesen Grundsätzen allein noch in Be-

tracht kommende Sachentscheidung selbst treffen und in entspre-

chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene

Urteil dahin abändern, daß dem Angeklagten S Strafausset-

zung zur Bewährung bewilligt wird. Zwar ist diese Entscheidung

grundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier ergeben jedoch die ei-

ner Ergänzung nicht bedürftigen Feststellungen, daß im Hinblick

auf das Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Milde-

rungsgründe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zwei-

felsfrei vorliegen (vgl. Senat StV 1996, 265, 266). Auch gebietet

die Verteidigung der Rechtsordnung insbesondere im Hinblick auf

die lange Verfahrensdauer die Vollstreckung der Strafen nicht.”

Dem tritt der Senat bei. Er schließt letztlich aus, daß das Landgericht

bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung der aufge-

zeigten Erwägungen nochmals zu einer Versagung der Strafaussetzung zur

Bewährung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen

Nebenentscheidungen hat allerdings das Landgericht selbst zu treffen.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause