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BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 5 StR 188/01
5. Strafsenat
5 StR 188/01 (alt: 5 StR 391/00)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die
Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die
Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Be-
währung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift vom
13. Juni 2001 ausgeführt:
“Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet
durchgreifenden Bedenken.
Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung las-
sen besorgen, daß sich der Tatrichter nicht mit der maßgeblichen
Frage des § 56 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, ob zu er-
warten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwir-
kung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56
Abs. 1 StGB). Vielmehr wurde die Strafaussetzung deswegen ab-
gelehnt, weil der Angeklagte nicht wenigstens einen Teil des
Steuerschadens wieder gutgemacht und seine Vermögensver-
hältnisse nach Auffassung der Kammer auch in einer eidesstattli-
chen Versicherung nicht offengelegt hat.
Ob die Feststellungen zum Nachtatverhalten ausreichend sind,
kann dahinstehen. Denn die knappe Begründung, die nur bei-
spielhaft auf Umstände verweist, die für eine Aussetzung der
Strafe zur Bewährung sprechen (UA S. 28), läßt nicht erkennen,
ob und wie die Strafkammer den Umstand gewürdigt hat, daß der
Angeklagte nicht vorbestraft ist. Außerdem bleibt unberücksich-
tigt, daß ein Steuerschaden verursacht wurde, der üblicherweise
nicht Gegenstand eines Verfahrens vor einer großen Strafkammer
ist, und die Ermittlungen gegen den Angeklagten bereits im Jahr
1993 aufgenommen wurden. Der Erstrichter hat wegen der langen
Verfahrensdauer die an sich angemessenen Einzelstrafen jeweils
auf die Hälfte reduziert (vgl. UA S. 40 des Urteils vom
25. Januar 2000). Angesichts der gewichtigen, für eine positive
Prognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Vor-
aussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinan-
dersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen.
Allein der beispielhafte Hinweis auf solche Umstände vermag
schon angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten,
der langen Verfahrensdauer und der Höhe des verursachten
Schadens die Wertung der Strafkammer nicht zu begründen.
Im übrigen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung
nach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende
Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jewei-
ligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3
– Verteidigung 7, 8 m.w.N.). Dem hat sich das Landgericht eben-
falls nicht unterzogen, sondern – wie schon bei § 56
Abs. 1 StGB – im Ergebnis lediglich auf die Nichtwiedergutma-
chung des Schadens und auf ein nicht näher festgestelltes vor-
sätzliches Verschweigen von Vermögenswerten in der eidesstatt-
lichen Versicherung vom 29. März 2000 abgestellt (vgl. UA S. 29).
Der Senat kann die nach diesen Grundsätzen allein noch in Be-
tracht kommende Sachentscheidung selbst treffen und in entspre-
chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene
Urteil dahin abändern, daß dem Angeklagten S Strafausset-
zung zur Bewährung bewilligt wird. Zwar ist diese Entscheidung
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier ergeben jedoch die ei-
ner Ergänzung nicht bedürftigen Feststellungen, daß im Hinblick
auf das Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Milde-
rungsgründe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zwei-
felsfrei vorliegen (vgl. Senat StV 1996, 265, 266). Auch gebietet
die Verteidigung der Rechtsordnung insbesondere im Hinblick auf
die lange Verfahrensdauer die Vollstreckung der Strafen nicht.”
Dem tritt der Senat bei. Er schließt letztlich aus, daß das Landgericht
bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung der aufge-
zeigten Erwägungen nochmals zu einer Versagung der Strafaussetzung zur
Bewährung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen
Nebenentscheidungen hat allerdings das Landgericht selbst zu treffen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause