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BGH Urteil vom 20.09.2000 – IV ZR 203/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. September 2000 Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert
und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
20. September 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ab Dezember 1993 eine
Berufsunfähigkeitsversicherung, mit der für den Fall des Eintritts bedin-
gungsgemäßer Berufsunfähigkeit die Zahlung einer monatlichen Rente
vereinbart ist. Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsver-
trag durch von der Beklagten am 17. Oktober 1997 erklärten Rücktritt
beendet worden ist.
In ihrem Antrag auf Abschluß der Versicherung vom 10. November
1993 gab die Klägerin auf die Frage (9.6) nach gegenwärtigen oder in
den letzten fünf Jahren aufgetretenen Gesundheitsstörungen ("Krank-
heiten, Beschwerden, Verletzungen, körperliche oder organische Feh-
ler") an: "Globus nervosus - 1992 o.B. -" und benannte den sie damals
behandelnden Arzt. Bei der Frage (9.7), ob sie "gegenwärtig oder in den
letzten fünf Jahren durch Ärzte oder andere Behandler beraten, unter-
sucht oder behandelt" worden sei, kreuzte sie die Antwort "nein" an,
führte aber darunter aus "regelmäß. Gesundheitschecks" und bezeich-
nete als Arzt "Dr. M.", den sie schließlich auf eine weitere Frage (9.11)
auch als den Arzt benannte, der ihre gesundheitlichen Verhältnisse am
besten kenne.
Am 9. Oktober 1996 unterzog sich die Klägerin u.a. wegen psychi-
scher Störungen einer stationären Behandlung in der Klinik für Psycho-
therapie und psychosomatische Medizin der Universität L.. Nach ihrer
Entlassung in ambulante Behandlung im März 1997 stellte der Amtsarzt
des Landratsamtes S. am 30. April 1997 fest, daß die Klägerin für ihre
bislang ausgeübte Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin dienstunfähig sei;
sie wurde daraufhin als Urkundsbeamtin beim Amtsgericht beschäftigt
und übt diese Tätigkeit weiterhin aus.
Im Laufe ihrer stationären Behandlung machte die Klägerin bei der
Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Nach Einholung ärztlicher Auskünfte lehnte die Beklagte schließlich mit
Schreiben vom 17. Oktober 1997 Rentenleistungen ab und erklärte den
Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil die Klägerin bei Antragstellung
erfragte ärztlich behandelte Gesundheitsstörungen verschwiegen habe.
Die Klägerin hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-
nommen, daß der Versicherungsvertrag nicht durch den am 17. Oktober
1997 erklärten Rücktritt beendet worden und die Beklagte verpflichtet
sei, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gemäß den vertraglichen Be-
dingungen zu erbringen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-
klagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt, weil es ein Recht der Beklagten zum Rücktritt von dem mit der Klä-
gerin geschlossenen Versicherungsvertrag nicht rechtsfehlerfrei verneint
hat.
1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagten stehe schon
deshalb kein Rücktrittsrecht (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 20 VVG) zu, weil die
Klägerin bei Antragstellung ihre Anzeigeobliegenheit (§ 16 Abs. 1 VVG)
nicht verletzt habe. Bei den Behandlungen und Beschwerden vor Antrag-
stellung habe es sich nicht um anzeigepflichtige Umstände gehandelt.
Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin die Antragsfragen zu 9.6 und
9.7 überhaupt unrichtig beantwortet habe, denn es fehle an der Gefah-
rerheblichkeit der nicht offenbarten Umstände. Behaupte der Versiche-
rungsnehmer - wie hier -, die verschwiegenen Umstände seien nicht ge-
fahrerheblich, sei es Sache des Versicherers, sich substantiiert dazu zu
äußern, von welchen Grundsätzen er sich bei seiner Risikoprüfung leiten
lasse. An solchen Darlegungen habe es die Beklagte aber fehlen lassen.
Die Offenlegung der Risikoprüfungsgrundsätze sei zwar dann entbehr-
lich, wenn die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände auf
der Hand liege. Auch davon könne aber bei den hier als verschwiegen in
Rede stehenden Beschwerden und Behandlungen nicht ausgegangen
werden. Es habe sich nicht um schwerwiegende oder nachhaltige Er-
krankungen gehandelt; auch die Anzahl der nicht offenbarten Behand-
lungen führe nicht dazu, daß die Gefahrerheblichkeit als offenkundig an-
zusehen sei. Dem folgt der Senat nicht.
b) aa) Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Gefahrer-
heblichkeit der nicht angezeigten Umstände zugrunde, daß sich die Klä-
gerin zwischen Mai 1992 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen
folgender Gesundheitsbeeinträchtigungen einer ärztlichen Behandlung
unterzogen hat: im Mai 1992 wegen Migräne (vaso-vegetativ), ak. ob-
strukt. Bronchitis und funktioneller Störungen der Halswirbelsäule; am
11. Mai 1992 wegen vaso-motorischer Cephalgien (verordnetes Medika-
ment Migrätan); im April 1993 wegen akuter Harnwegsinfektion und ve-
getativer Störung; am 26. April 1993 wegen vegetativer Labilität (verord-
netes Medikament Rudotel); am 30. April 1993 wegen Überforderungs-
syndrom (verordnetes Medikament Rudotel); im Juli und Oktober 1993
wegen eines Re-Infekts der oberen Luftwege; im Oktober 1993 wegen
Schlafstörungen, Überforderungssyndrom, vegetativer Labilität (verord-
netes Medikament Jarsin). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts ist von der Gefahrerheblichkeit dieser Umstände auszugehen.
bb) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG sind gefahrerheblich solche Um-
stände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Ver-
trag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen
Einfluß auszuüben. Dabei gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer
ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich (§ 16
Abs. 1 Satz 3 VVG). Die Klägerin war mit der weit gefaßten (vgl. Senats-
urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3a) An-
tragsfrage zu 9.6 nach Gesundheitsstörungen in den letzten fünf Jahren
gefragt; zu solchen Störungen im Sinne der Frage rechnen jedenfalls
auch die seit Mai 1992 bei der Klägerin behandelte vaso-vegetative Mi-
gräne, die seit April 1993 behandelten vegetativen Störungen und das im
Anschluß daran bis zur Antragstellung behandelte Überforderungssyn-
drom. Diesen verschwiegenen Erkrankungen kommt deshalb die Vermu-
tung der Gefahrerheblichkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG) zu. Sache des
Versicherungsnehmers war es deshalb, die Unerheblichkeit der erfragten
Umstände für die Versichererentscheidung darzulegen und zu beweisen,
wie es das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt (vgl. Senats-
urteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 unter I). Der
Bundesgerichtshof hat dem Versicherungsnehmer indessen Erleichte-
rungen in der Darlegungslast zugebilligt (Urteil vom 28. März 1984,
aaO). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davon
aus, daß der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast bereits dann
genügt, wenn er pauschal behauptet, der betreffende Umstand sei nicht
gefahrerheblich, während es darauf Sache des Versicherers ist, sub-
stantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem
Vertragsschluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt. Diese Vor-
tragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblich-
keit des verschwiegenen Umstands nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der
Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze
offenzulegen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die
offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und
deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, daß sie für die Risi-
koeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten
Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte. Der Senat hat dem-
gemäß die Offenlegung der Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers
in Fällen für geboten erachtet, die die Beurteilung der Gefahrerheblich-
keit einer erstmals infolge einer Sportverletzung aufgetretenen Lumbal-
gie (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578)
oder des erstmaligen Auftretens von Beschwerden im Gesäß betrafen,
die nach Massagen keine weitere ärztliche Behandlung geboten (Se-
natsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 119/92 - VVGE § 16 VVG Nr. 23).
Demgegenüber liegt im vorliegenden Falle die Gefahrerheblichkeit der
verschwiegenen Umstände
für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf der Hand. Die
Klägerin hatte sich vor Antragstellung bereits 1992 wegen vaso-
vegetativer Migräne, vor allem aber seit April 1993 bis zur Antragstel-
lung wegen vegetativer Störungen, vegetativer Labilität und eines Über-
forderungssyndroms wiederholt ärztlichen Behandlungen unterzogen, bei
denen ihr auch Psychopharmaka verordnet werden mußten. Dauer und
Häufigkeit der Behandlungen, die ihre Ursache jedenfalls auch in einer
nachhaltigen psychischen Störung finden konnten, sowie die Notwendig-
keit einer Therapie mit Psychopharmaka ergeben das Gesamtbild einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich für einen Berufsunfähig-
keitsversicherer als offenkundig gefahrerheblich darstellt. Von erstmali-
gen oder nur vorübergehenden Belanglosigkeiten kann insoweit keine
Rede sein.
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber darauf abstellen will,
der Hausarzt der Klägerin habe bei seiner Vernehmung die bei der Klä-
gerin behandelten Beschwerden als belanglos eingestuft, rechtfertigt das
keine andere Einschätzung. Die Bewertung der vom Versicherungsneh-
mer anzuzeigenden Umstände ist - wie der Senat vielfach betont hat -
allein Sache des Versicherers (vgl. nur Senatsurteil vom 2. März 1994,
aaO unter 2 a). Demgemäß sind bei der Frage, ob die Gefahrerheblich-
keit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu le-
gen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne daß es insoweit
auf eine nachträgliche ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommen
könnte. Drängt sich danach ohne weiteres auf, daß die verschwiegenen
Umstände für einen - hier - Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Ent-
scheidung über das Ob oder Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung
sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Deshalb erweist es sich
ebenfalls als nicht tragfähig, wenn das Berufungsgericht für diese Beur-
teilung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers abstellen
will. Werden dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsantrag
ausdrücklich Fragen nach Gesundheitsumständen gestellt, ist er nicht
etwa aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurtei-
len, sondern gehalten, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu
beantworten und deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu
überlassen (Senatsurteil vom 2. März 1994, aaO unter 2 a).
Was der behandelnde Arzt dem Versicherungsnehmer über die
Bedeutung seiner Gesundheitsstörung im Zuge der Behandlung erklärt
hat, kann allerdings für die Frage von Belang sein, ob der Versiche-
rungsnehmer überhaupt Kenntnis von einem anzeigepflichtigen Umstand
erlangt hat. Fehlt es daran, scheidet schon objektiv mangels unrichtiger
Beantwortung der darauf bezogenen Antragsfrage eine Verletzung der
Anzeigeobliegenheit aus. Da das Berufungsgericht aber bislang offen-
gelassen hat, ob eine unrichtige Beantwortung von Antragsfragen vor-
liegt, kommt es hierauf für das Revisionsverfahren nicht an.
2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt der Beklagten
- selbst wenn man von der Gefahrerheblichkeit der im Antrag nicht of-
fenbarten Umstände ausgeht - ein Recht zum Rücktritt vom Versiche-
rungsvertrag aber auch deshalb nicht zu, weil ihr diese Umstände den-
noch zur Kenntnis gebracht worden seien (§ 16 Abs. 3 VVG). Denn dem
Versicherer seien die Kenntnisse zuzurechnen, die er über die Daten-
bank eines verbundenen Schwesterunternehmens erlangen könne, so-
weit für ihn Anlaß bestehe, diese Daten abzurufen. Ein solcher Anlaß
habe hier für die Beklagte deshalb bestanden, weil die Klägerin bei den
Fragen zu Ziffer 9 des Antragsformulars einen Krankenversicherungs-
vertrag angegeben habe, der bei der Beklagten, jedenfalls aber bei ei-
nem konzernverbundenen Unternehmen bestanden habe. Auch diese
Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die Verneinung des Rück-
trittsrechts der Beklagten nicht.
b) Zwar kann sich das Berufungsgericht für seinen rechtlichen An-
satz - die Kenntnis des Versicherers von gefahrerheblichen Umständen
könne sich auch aus von ihm in Datenbanken gesammelten Daten über
den Versicherungsnehmer ergeben, wenn Anlaß bestehe, diese abzuru-
fen - auf die im Senatsurteil vom 14. Juli 1993 (BGHZ 123, 224 ff.) an-
geführten Grundsätze stützen. Seiner Annahme, für die Beklagte habe
Anlaß zum Rückgriff auf die im Rahmen des Krankenversicherungsver-
trages gesammelten Daten deshalb bestanden, weil die Klägerin jenen
Vertrag zu Ziffer 9 des Antragsformulars angegeben habe, fehlt aber die
erforderliche tatsächliche Grundlage. Zwar enthalten Tatbestand und
Entscheidungsgründe eine entsprechende Feststellung, jedoch läßt sich
diese mit der von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunde - dem An-
tragsformular - nicht in Einklang bringen, auf die das Berufungsgericht
mit seiner im Tatbestand enthaltenen Bezugnahme auf den Akteninhalt
und durch ausdrücklichen Rückgriff auf das Antragsformular in den Ent-
scheidungsgründen gleichermaßen verweist. Denn das Antragsformular
enthält zu Ziffer 9.1 lediglich die Frage nach Lebens- oder Unfallversi-
cherungen bei der Beklagten oder anderen Versicherern, zu Ziffer 9.2
nach Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität.
Diese Fragen hat die Klägerin beantwortet. Ein Hinweis auf eine Kran-
kenversicherung bei der Beklagten oder einem konzernverbundenen
Unternehmen enthalten die Antworten nicht; das gilt ebenso für die Ant-
worten der Klägerin auf die ihr weiterhin zu Ziffer 9 des Antrags gestell-
ten Fragen. Der Tatbestand erweist sich daher insoweit als widersprüch-
lich. Ihm kommt deshalb - was die festgestellte Angabe des Krankenver-
sicherungsvertrages
im Antragsformular angeht - keine Beweiskraft
(§ 314 ZPO) und dementsprechend auch keine Bindung für das Revisi-
onsgericht zu; die Feststellung des Berufungsgerichts bietet deshalb
keine Grundlage für die von ihm getroffene Entscheidung (vgl. BGH, Ur-
teil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94 - BGHR ZPO § 314 Widersprüch-
lichkeit 4).
3. Schließlich hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts - den Rücktritt auch nicht erst nach Ablauf der Rück-
trittsfrist (§ 20 Abs. 1 VVG) erklärt.
a) Das Berufungsgericht meint, die den Lauf der Frist auslösende
Kenntnis von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§ 20 Abs. 1
Satz 2 VVG) habe die Beklagte spätestens mit der Stellungnahme des
Arztes Dr. K. vom 28. August 1997 erlangt, in der es u.a. heißt: "... Die
zugrunde liegende Symptomatik besteht zum Teil mindestens seit 4-5
Jahren, konnte von der Patientin aber ausreichend kompensiert werden.
Erst die zunehmende berufliche Überforderung ... führten zu einer De-
kompensation, die anamnestisch auf den März 1996 datiert werden
kann." Da der Beklagten diese ärztliche Stellungnahme mit Schreiben
vom 3. September 1997 übersandt worden sei, habe sie - selbst wenn
man einen Zeitraum von drei Tagen für die Übersendung berücksichti-
ge - den Rücktritt am 17. Oktober 1997 bereits verspätet erklärt. Auch
diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
b) Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der
Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer voraus. Ausrei-
chende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb
ausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; sei-
nen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versiche-
rer nicht gehalten (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 -
VersR 1991, 170).
Mit der ärztlichen Stellungnahme vom 28. August 1997 hat die Be-
klagte ausreichende Kenntnis von einer Verletzung der Anzeigeoblie-
genheit noch nicht erlangt. Zwar konnte sie der Stellungnahme entneh-
men, daß bei der Klägerin schon bei Antragstellung im November 1993
eine (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, indessen ergab
sich aus ihr für die Beklagte noch nicht mit ausreichender Sicherheit,
daß die Klägerin bei Antragstellung auch Kenntnis von einer mit dem
Antrag erfragten Gesundheitsstörung hatte, wie das die Verletzung der
Anzeigeobliegenheit schon tatbestandlich voraussetzt. Denn wenn die
Klägerin - wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird - die Sym-
ptomatik zunächst "ausreichend kompensieren" konnte, ist ein sicherer
Schluß darauf, daß die Klägerin um das Vorhandensein einer gesund-
heitlichen Störung wußte, nicht sicher möglich, erst recht nicht darauf,
daß sich die Klägerin schon vor Antragstellung deshalb ärztlichen Be-
handlungen unterzogen hat.
Letzteres ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang erwähnten Auskunft der Klägerin zum Antrag auf
Versicherungsleistungen vom 15. Juni 1997. Zwar werden darin Ärzte
benannt, die die Klägerin behandelt haben. Die Angaben ergeben jedoch
nichts darüber, daß die Klägerin schon vor Antragstellung von den be-
nannten Ärzten behandelt worden sein könnte. Die Rücktrittsfrist ist mit-
hin durch die der Beklagten zugegangene ärztliche Stellungnahme vom
28. August 1997 nicht in Lauf gesetzt worden; die Beklagte durfte es
vielmehr als geboten ansehen, zur Vervollständigung ihrer Kenntnisse
über eine mögliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin weitere Rück-
fragen zu halten.
c) Daß die Beklagte diese Rückfragen nicht in angemessener Zeit
(vgl. dazu Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR
1999, 217 unter II 2 b) gehalten hat, ist nicht festzustellen. Sie hat sich
zwar erst am 25. September 1997 erneut an Dr. K. und die Klägerin mit
der Bitte gewandt, die die Klägerin in den letzten vier bis fünf Jahren
behandelnden Ärzte zu benennen. In dieser Bearbeitungszeit und der
dadurch eingetretenen Verzögerung offenbart sich noch kein Verhalten
der Beklagten, das durch Nachlässigkeit oder von Mißbrauchsabsicht
gekennzeichnet wäre (vgl. Urteil vom 30. September 1998, aaO). Ant-
worten auf ihre Rückfragen hat die Beklagte von der Klägerin mit Schrei-
ben vom 1. Oktober 1997, von Dr. K. mit Schreiben vom 27. Oktober
1997 erhalten. Sie hat schließlich das Schreiben der Klägerin vom
1. Oktober 1997 zum Anlaß genommen, am 17. Oktober 1997 den Rück-
tritt zu erklären, weil sie danach davon ausging, daß die Klägerin wegen
ihrer psychischen Erkrankung bereits seit etwa fünf Jahren ärztlich be-
handelt worden sei. Der Rücktritt ist mithin innerhalb der Monatsfrist des
§ 20 Abs. 1 VVG erklärt worden.
4. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es der von
ihm bislang offengelassenen Frage nachgehen kann, ob die Klägerin bei
Antragstellung die Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Insoweit wird insbe-
sondere von Bedeutung sein, welche Kenntnisse die Klägerin von er-
fragten Gesundheitsumständen hatte und welche Angaben sie dem
Agenten der Beklagten beim Ausfüllen des Antrages gemacht hat.
Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno
Seiffert Ambrosius