Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 20.12.2006 – IV ZR 64/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

die Richter Felsch und Dr. Franke

am 20. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom

3. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: bis 22.000 €

Gründe

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen.

1. a) Die Beschwerde rügt zwar im Ergebnis zu Recht, dass das

Berufungsgericht seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft und unter

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Behauptung des Klägers zugrunde

gelegt hat, seine Ehefrau habe dem Beklagten im Jahre 1995 mitgeteilt,

der Kläger sei ab Juli 1995 hauptberuflich als Fußballspieler tätig. Das

Bestreiten im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Januar 2004 durfte nicht

als verspätet zurückgewiesen werden.

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Die Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht auf §§ 525,

282, 296 Abs. 2 ZPO gestützte Zurückweisung waren offenkundig nicht

gegeben. Das Berufungsurteil lässt schon nicht erkennen, ob für die Ver-

spätung § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO maßgebend ist. Abgesehen da-

von ist eine Verspätung weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Vor-

schrift gegeben.

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aa) § 282 Abs. 1 ZPO betrifft das rechtzeitige Vorbringen in der

mündlichen Verhandlung und ist nur dann anwendbar, wenn innerhalb

der Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das

Vorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist; Vorbringen im ers-

ten Termin kann nie nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH, Urteile

vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter 2 b aa

m.w.N. und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - NJW 1987, 260 unter

II 2 a). Das Bestreiten des Beklagten ist hier noch vor dem ersten Termin

erfolgt.

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bb) Auch die Voraussetzungen des § 282 Abs. 2 ZPO lagen nicht

vor. Nach dieser Bestimmung sind Schriftsätze so rechtzeitig einzurei-

chen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuzie-

hen vermag (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO unter 2 b bb). Der Be-

klagte hat keinen neuen Sachvortrag gebracht, sondern lediglich das

vom Kläger bereits unter Beweis gestellte Vorbringen bestritten. Es ist

nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, dass der Kläger dazu weitere

Erkundigungen hätte einziehen müssen. § 282 Abs. 2 ZPO bezweckt da-

gegen nicht, dem Richter die rechtzeitige Terminsvorbereitung zu ermög-

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lichen (BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 434/97 - NJW 1999, 2446

unter II 1). Dafür bieten terminsvorbereitende Verfügungen mit Fristset-

zung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO eine Handhabe.

b) Der Verfahrens- und Gehörsverstoß führt gleichwohl nicht zur

Zulassung der Revision, weil das Berufungsurteil darauf nicht beruht.

aa) Erweist sich das angefochtene Urteil trotz des Verfahrensfeh-

lers aus anderen Gründen bei zutreffender Anwendung des formellen

und des materiellen Rechts im Ergebnis als richtig, sind die Vorausset-

zungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben (BGH, Urteile

vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02 - FamRZ 2005, 1667 unter II 1 und

vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb).

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bb) So liegt es hier. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die

Ehefrau des Klägers den Beklagten im Jahre 1995 darüber telefonisch

informiert hat, dass der Kläger nunmehr hauptberuflich als Fußballer tä-

tig ist, und ob der Rücktritt deshalb - wie das Berufungsgericht meint -

ausnahmsweise ausgeschlossen war. Das Landgericht hat zutreffend

entschieden, dass der Beklagte die einmonatige Frist für den Rücktritt

(§ 20 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 3 Satz 2 AVB) versäumt hat.

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Die Frist ist mit Zugang des vom Kläger am 6. November 2000 un-

terzeichneten Versicherten-Fragebogens bei dem Beklagten in Lauf ge-

setzt worden. Die Angaben des Klägers in der Anlage I haben dem Be-

klagten bereits die nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom

20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 3 und vom

30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 und 2)

zuverlässige Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-

obliegenheit verschafft. Darin hat der Kläger als berufliche Tätigkeiten

für den Zeitraum von 1985 bis 1998 lediglich solche als Fußballspieler

bei drei Vereinen eingetragen, für die Zeit ab 1990 als Vertragsamateur.

Damit war offenkundig, dass er einen ihm bekannten, aus Sicht der Be-

klagten gefahrerheblichen Umstand im Antrag nicht angegeben, somit

seine Anzeigeobliegenheit verletzt hatte und ein Rücktritt ernstlich in Be-

tracht kam (vgl. BGHZ 108, 326, 328 f.). Dafür war es unerheblich, ob,

wann und in welchem Umfang der Kläger noch eine weitere Beschäfti-

gung ausgeübt und welche Vergütung er erhalten hatte. Für die Ein-

schätzung des Versicherungsrisikos war entscheidend, ob der Kläger nur

Freizeitfußballer war oder beruflich als Vertragsamateur Fußball spielte.

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Selbst wenn dem Beklagten ein Aufklärungsbedarf hätte zugebilligt

werden können, wäre der Rücktritt verspätet, weil der Beklagte die Auf-

klärung nachlässig betrieben hat. Denn er hat nach dem bei ihm am

27. November 2000 eingegangenen,

für unzureichend gehaltenen

Schreiben des Klägers vom 23. November 2000 bis zum 5. Februar 2001

keinen weiteren Aufklärungsversuch unternommen. Jedenfalls diese

mehr als die doppelte Rücktrittsfrist betragende Untätigkeit führt dazu,

dass der danach erklärte Rücktritt verspätet ist.

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2. Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz bei der Verwei-

sung zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Urteile

vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 1998, 1537 unter II und vom

22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4). Es ist nicht

ersichtlich, dass die einzelfallbezogene Betrachtung des Berufungsge-

richts Rechtsfehler enthält.

Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2002 - 7 O 490/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 6 U 128/02 -