BGH Urteile vom 20.12.2006 – IV ZR 64/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke
am 20. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom
3. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: bis 22.000 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-
gen.
1. a) Die Beschwerde rügt zwar im Ergebnis zu Recht, dass das
Berufungsgericht seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft und unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Behauptung des Klägers zugrunde
gelegt hat, seine Ehefrau habe dem Beklagten im Jahre 1995 mitgeteilt,
der Kläger sei ab Juli 1995 hauptberuflich als Fußballspieler tätig. Das
Bestreiten im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Januar 2004 durfte nicht
als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht auf §§ 525,
282, 296 Abs. 2 ZPO gestützte Zurückweisung waren offenkundig nicht
gegeben. Das Berufungsurteil lässt schon nicht erkennen, ob für die Ver-
spätung § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO maßgebend ist. Abgesehen da-
von ist eine Verspätung weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Vor-
schrift gegeben.
aa) § 282 Abs. 1 ZPO betrifft das rechtzeitige Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung und ist nur dann anwendbar, wenn innerhalb
der Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das
Vorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist; Vorbringen im ers-
ten Termin kann nie nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH, Urteile
vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter 2 b aa
m.w.N. und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - NJW 1987, 260 unter
II 2 a). Das Bestreiten des Beklagten ist hier noch vor dem ersten Termin
erfolgt.
bb) Auch die Voraussetzungen des § 282 Abs. 2 ZPO lagen nicht
vor. Nach dieser Bestimmung sind Schriftsätze so rechtzeitig einzurei-
chen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuzie-
hen vermag (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO unter 2 b bb). Der Be-
klagte hat keinen neuen Sachvortrag gebracht, sondern lediglich das
vom Kläger bereits unter Beweis gestellte Vorbringen bestritten. Es ist
nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, dass der Kläger dazu weitere
Erkundigungen hätte einziehen müssen. § 282 Abs. 2 ZPO bezweckt da-
gegen nicht, dem Richter die rechtzeitige Terminsvorbereitung zu ermög-
lichen (BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 434/97 - NJW 1999, 2446
unter II 1). Dafür bieten terminsvorbereitende Verfügungen mit Fristset-
zung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO eine Handhabe.
b) Der Verfahrens- und Gehörsverstoß führt gleichwohl nicht zur
Zulassung der Revision, weil das Berufungsurteil darauf nicht beruht.
aa) Erweist sich das angefochtene Urteil trotz des Verfahrensfeh-
lers aus anderen Gründen bei zutreffender Anwendung des formellen
und des materiellen Rechts im Ergebnis als richtig, sind die Vorausset-
zungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben (BGH, Urteile
vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02 - FamRZ 2005, 1667 unter II 1 und
vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb).
bb) So liegt es hier. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die
Ehefrau des Klägers den Beklagten im Jahre 1995 darüber telefonisch
informiert hat, dass der Kläger nunmehr hauptberuflich als Fußballer tä-
tig ist, und ob der Rücktritt deshalb - wie das Berufungsgericht meint -
ausnahmsweise ausgeschlossen war. Das Landgericht hat zutreffend
entschieden, dass der Beklagte die einmonatige Frist für den Rücktritt
(§ 20 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 3 Satz 2 AVB) versäumt hat.
Die Frist ist mit Zugang des vom Kläger am 6. November 2000 un-
terzeichneten Versicherten-Fragebogens bei dem Beklagten in Lauf ge-
setzt worden. Die Angaben des Klägers in der Anlage I haben dem Be-
klagten bereits die nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom
20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 3 und vom
30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 und 2)
zuverlässige Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
obliegenheit verschafft. Darin hat der Kläger als berufliche Tätigkeiten
für den Zeitraum von 1985 bis 1998 lediglich solche als Fußballspieler
bei drei Vereinen eingetragen, für die Zeit ab 1990 als Vertragsamateur.
Damit war offenkundig, dass er einen ihm bekannten, aus Sicht der Be-
klagten gefahrerheblichen Umstand im Antrag nicht angegeben, somit
seine Anzeigeobliegenheit verletzt hatte und ein Rücktritt ernstlich in Be-
tracht kam (vgl. BGHZ 108, 326, 328 f.). Dafür war es unerheblich, ob,
wann und in welchem Umfang der Kläger noch eine weitere Beschäfti-
gung ausgeübt und welche Vergütung er erhalten hatte. Für die Ein-
schätzung des Versicherungsrisikos war entscheidend, ob der Kläger nur
Freizeitfußballer war oder beruflich als Vertragsamateur Fußball spielte.
Selbst wenn dem Beklagten ein Aufklärungsbedarf hätte zugebilligt
werden können, wäre der Rücktritt verspätet, weil der Beklagte die Auf-
klärung nachlässig betrieben hat. Denn er hat nach dem bei ihm am
27. November 2000 eingegangenen,
für unzureichend gehaltenen
Schreiben des Klägers vom 23. November 2000 bis zum 5. Februar 2001
keinen weiteren Aufklärungsversuch unternommen. Jedenfalls diese
mehr als die doppelte Rücktrittsfrist betragende Untätigkeit führt dazu,
dass der danach erklärte Rücktritt verspätet ist.
2. Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz bei der Verwei-
sung zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Urteile
vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 1998, 1537 unter II und vom
22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4). Es ist nicht
ersichtlich, dass die einzelfallbezogene Betrachtung des Berufungsge-
richts Rechtsfehler enthält.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2002 - 7 O 490/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 6 U 128/02 -