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BGH Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 236/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. September 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Nack,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 23. November 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Ne-
benklägerin (Mutter des Tatopfers). Die Beschwerdeführerin rügt die Verlet-
zung sachlichen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Ihr Rechtsmittel, das
hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung einen
Schuldspruch (auch) wegen eines versuchten Tötungsdelikts und hinsichtlich
der Verurteilung wegen Totschlags einen Schuldspruch wegen Mordes er-
strebt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es
deshalb nicht an.
I.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-
stellt:
Am Morgen des 27. Februar 1999 teilte G. , die Ehefrau des
Angeklagten und das spätere Tatopfer, diesem ihren Entschluß mit, sich von
ihm zu trennen und mit den beiden gemeinsamen Kindern endgültig die ge-
meinschaftliche Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte, der seine bereits län-
ger andauernden Bemühungen, den Zerfall der Familie zu verhindern, als
nunmehr endgültig gescheitert ansehen mußte, geriet hierdurch in einen hoch-
gradigen Erregungszustand. Um G. "um jeden Preis" am Verlassen
der Wohnung zu hindern, begab er sich in die Küche, kochte dort für
G. Kaffeewasser auf, in das er 18 Schlaftabletten Lendormin 0,25 mg gab,
und ließ die nichtsahnende G. den hiermit gebrühten Kaffee trin-
ken. Diese wurde nach der Einnahme des Kaffees zunehmend müder. Zu ei-
nem Schlaf kam es hingegen nicht, da bei dem Aufkochen der Schlaftabletten
vermutlich ein Großteil des Wirkstoffs zerstört worden war.
Als der Angeklagte seiner Ehefrau etwa eine halbe Stunde nach der
Einnahme des Kaffees vorschlug, sich doch schlafen zu legen, lief diese in
Richtung der Wohnungstür, zog ihre Jacke an und legte sich einen Schal um.
Um das Weggehen seiner Ehefrau, das für ihn in seiner hohen Erregung "mit
dem Verlust seiner Familie völlig identisch geworden" war, auf jeden Fall zu
verhindern, ergriff er ein im Wohnzimmer abgelegtes Videokabel, ging
G. einige Schritte hinterher und schlang es ihr, seitlich hinter ihr sich befin-
dend, so um den Hals, daß das Kabel sich vorne um ihren Hals legte. Als der
Angeklagte das Kabel zuzog, fielen er und seine Ehefrau zu Boden, wobei
G. aufgrund der Wirkung der Schlaftabletten kaum noch eine Gegen-
wehr zeigte. Der Angeklagte verknotete das in drei Touren um den Hals der
G. festgezogene Kabel. Infolgedessen trat mangels ausreichender
Blutversorgung des Gehirns bei G. der Tod ein.
2. Nach Auffassung des Landgerichts ist dem Angeklagten hinsichtlich
des ersten Sachverhaltsabschnitts ein - wenn auch nur bedingter - Tötungsvor-
satz nicht nachzuweisen, insbesondere weil sich der Angeklagte bereits zu
diesem Zeitpunkt in einem akuten Affektzustand befunden habe.
Hinsichtlich des Erdrosselns der Ehefrau meint das Landgericht, es
müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Ehe-
frau nicht mehr arglos war, als der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz angriff;
jedenfalls müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, daß er auf Grund
seines hochgradigen Erregungszustandes nicht in der Lage war, deren Arg-
und Wehrlosigkeit zu erkennen.
II.
Sowohl hinsichtlich der Verurteilung (nur) wegen gefährlicher Körper-
verletzung durch das Beibringen der Schlaftabletten als auch hinsichtlich der
Verurteilung (nur) wegen Totschlags durch das Erdrosseln mit dem Videokabel
hält die landgerichtliche Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
1. Soweit das Landgericht im ersten Fall einen Tötungsvorsatz des An-
geklagten als nicht erwiesen ansieht, läßt das Urteil eine erschöpfende Beur-
teilung des Sachverhalts vermissen.
Die Klärung der Frage, ob der Täter - direkten oder bedingten - Tö-
tungsvorsatz hatte, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven
Tatumstände voraus. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Ge-
richt die erhobenen Beweise entsprechend gewürdigt, vor allem die Umstände,
die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beein-
flussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Daran fehlt es hier.
Das angefochtene Urteil teilt zur Einlassung des Angeklagten mit, er ha-
be eingeräumt, grundsätzlich - wenn auch nicht im konkreten Zeitpunkt der
Tat - von der tödlichen Wirkung einer Überdosis Schlaftabletten gewußt zu ha-
ben. In den polizeilichen Vernehmungsprotokollen sei zwar als seine Aussage
aufgenommen, er habe daran gedacht, daß die von ihm benutzte Menge von
Schlaftabletten ausreichend sei, einen Menschen zu töten und er habe dies in
Kauf genommen. Aus den Bekundungen des Zeugen KOK Gr. in der Haupt-
verhandlung ergebe sich jedoch, daß diese Aussage unsachgerechterweise
(vgl. Nr. 45 Abs. 2 RiStBV) von den ermittelnden Kriminalbeamten selbst for-
muliert worden sei, so daß diese den Angeklagten insoweit auch mißverstan-
den haben könnten. Aus diesem möglichen Mißverständnis der Vernehmungs-
beamten schließt das Landgericht ohne jegliche Würdigung weiterer Beweisin-
dizien, zugunsten des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, daß
er sich der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs bei Verabreichung der tatge-
genständlichen 18 Schlaftabletten nicht bewußt gewesen sei. Schon die Fest-
stellungen über den Tathergang hätten zu weiteren Erwägungen Veranlassung
geben müssen. Das Beibringen von 18 Schlaftabletten stellt eine objektiv le-
bensgefährliche Handlung dar - was der Angeklagte zudem jedenfalls in allge-
meiner Form wußte -. Zu Ungunsten des Angeklagten spricht auch, daß er sich
nicht auf eine geringere Dosierung der Schlaftabletten beschränkt hat, die zur
Erreichung seines Zwecks (Verbleiben der Ehefrau in der Wohnung) erfah-
rungsgemäß ausgereicht hätte, sondern alle ihm verfügbaren Schlaftabletten
verwendet hat. Schließlich hat der Angeklagte kurze Zeit nach diesem Vorgang
seine Ehefrau tatsächlich getötet, und zwar nach den Feststellungen des
Landgerichts mit Tötungsvorsatz. Das Landgericht hätte daher auch aufgrund
der Parallelität der beiden Vorgehensweisen und ihrer engen zeitlichen Ver-
knüpfung zu prüfen gehabt, ob auch schon die erste Handlung des Angeklag-
ten mit Tötungsvorsatz erfolgte. Es hat mithin eine Reihe von Umständen nicht
gewürdigt, die gegenteilige Feststellungen als die getroffenen zumindest nicht
weniger naheliegend erscheinen lassen.
Das Landgericht leitet Zweifel am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes er-
gänzend daraus her, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Verabreichung
der Schlaftabletten gemäß der Einschätzung des Sachverständigen in einem
akuten Affektzustand befunden habe. Es erörtert hierzu zwar auch Merkmale,
die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche Indizien für einen affekti-
ven Ausnahmezustand genannt werden (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4 m.w.N.;
zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201). Diese
Merkmale kennzeichnen allerdings den Zustand des Täters in einer mehr stan-
dardisierten Form. Um den biologisch-psychologischen Sachverhalt des Affekts
direkt zu erfassen, bedarf es insbesondere einer Analyse der Tatdurchführung
selbst einschließlich des unmittelbaren Vorfeldes und des unmittelbaren
Nachtatgeschehens (Salger aaO S. 208). Das Landgericht hätte im Rahmen
einer dementsprechenden Gesamtabwägung wesentliche Tatumstände stärker
in Rechnung zu stellen gehabt, die gegen die Annahme sprechen, das Persön-
lichkeitsgefüge des Angeklagten sei so schwer erschüttert gewesen, daß eine
tiefgreifende Bewußtseinsstörung eingetreten sei. Das gilt vor allem für die Ge-
staltung der eigentlichen Tat durch den Angeklagten. Er hat seiner vom Land-
gericht übernommenen Tatschilderung zufolge nicht spontan gehandelt. Das
Beibringen der Schlaftabletten mit Hilfe der Kaffeezubereitung stellte ein mehr-
aktiges, länger hingezogenes Geschehen dar, das der Planung und Beherr-
schung des verhältnismäßig komplexen Ablaufs bedurfte. Das Landgericht hat
insoweit sogar das gesetzliche Merkmal des hinterlistigen Überfalls bejaht, was
voraussetzt, daß der Täter in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht be-
rechneten Weise vorgeht.
2. Auch soweit das Landgericht im zweiten Fall die Voraussetzungen
des Mordmerkmals "heimtückisch" verneint hat, erweisen sich die zugrunde
liegenden Erwägungen als unzureichend.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindseli-
ger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung
ausnutzt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Bei der er-
schöpfenden Würdigung der erhobenen Beweise muß sich der Richter in den
Urteilsgründen insbesondere mit solchen Feststellungen auseinandersetzen,
die zunächst einmal (prima facie) gegen die von ihm gezogenen Schlußfolge-
rungen sprechen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 StPO Rdn. 50 m.w.N.).
Die Feststellungen über den Tathergang, die Täter-Opfer-Beziehung
und die Tatortsituation sprechen hier für eine heimtückische Tötung. Damit hat
sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Eine solche Auseinandersetzung wäre insbesondere unter dem Ge-
sichtspunkt des von dem Landgericht verneinten Merkmals der Arglosigkeit des
Opfers geboten gewesen. Arglos ist, wer sich keines Angriffs von seiten des
Täters versieht (BGHSt 32, 382 m.w.N.). Das Landgericht verneint dieses
Merkmal allein mit der Erwägung, G. habe "möglicherweise" bereits
vor dem Anziehen von Jacke und Schal erkannt, daß ihr der Angeklagte
Schlaftabletten beigebracht hatte, und deshalb mit einem Angriff des Ange-
klagten gerechnet. Das genügt für sich allein nicht, zumal das Landgericht
ausdrücklich festgestellt hat, daß es bis zu diesem Zeitpunkt in der Ehe trotz
erheblicher Konflikte und Spannungen niemals zu handgreiflichen Aggressio-
nen des Angeklagten gegen seine Ehefrau gekommen ist.
Unzureichend erscheint auch die hilfsweise für den Fall zu bejahender
Arglosigkeit der G. angestellte Erwägung des Landgerichts, es sei
zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser aufgrund seines
hochgradigen Erregungszustandes nicht in der Lage war, die Arglosigkeit zu
erkennen. Diese allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten ab-
stellende Darlegung läßt besorgen, das Landgericht habe hinsichtlich der sub-
jektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wiederum wesentliche
Umstände - insbesondere das Tatverhalten des Angeklagten - nicht berück-
sichtigt, die zunächst einmal auf die vollständige Erfassung und Beherrschung
aller objektiven und subjektiven Umstände durch den Angeklagten hindeuten.
Sie ist zudem - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - nicht ohne
weiteres zu vereinbaren mit der von dem Landgericht vorgenommenen Bewer-
tung des Verabreichens der Schlaftabletten als Köperverletzung mittels eines
hinterlistigen Überfalls. Mit der Bejahung der objektiven und subjektiven Vor-
aussetzungen des Merkmals des hinterlistigen Überfalls hat das Landgericht
hinsichtlich dieser Tat - wie bereits ausgeführt - seine Überzeugung zum Aus-
druck gebracht, der Angeklagte sei planmäßig in eine auf Verdeckung seiner
wahren Absichten berechneten Weise vorgegangen, um hierdurch der ange-
griffenen Ehefrau die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren. Da
das Landgericht bereits für diese Tat von einem hochgradigen Erregungszu-
stand des Angeklagten ausging, für den es dem Angeklagten die Vorausset-
zungen des § 21 StGB wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung zubilligte,
bleibt es die Erklärung schuldig, warum der Angeklagte bei der zweiten Tat
nicht mehr das Bewußtsein dafür gehabt haben soll, ob und inwieweit das Ta-
topfer die Situation erkennt.
3. Der Schuldvorwurf bedarf daher insgesamt der Prüfung und Entschei-
dung durch einen neuen Tatrichter.
Schäfer Maul Nack Kolz Hebenstreit