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BGH Urteil vom 26.09.2000 – VI ZR 279/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 308

Richtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung eines

Testberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt es

einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot von

sich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindliches

Produkt bezieht.

BGH, Urteil vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter

Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 25. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Herstellerin von Mehrfruchtsäften, mit denen sie eine

bedeutende Einzelhandelskette beliefert. Die beklagte Stiftung Warentest

- eine von der Bundesrepublik Deutschland als Stiftung des privaten Rechts

errichtete Institution - beabsichtigte, im Heft 10/97 ihrer Zeitschrift "Test" unter

dem Titel "Gesundheit aus dem Glas?" einen Bericht über einen Test von 20

Mehrfruchtsäften zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollten zwei von der

Klägerin hergestellte Säfte mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet werden,

obwohl die Einzelbewertungen zwischen "sehr gut" und "zufriedenstellend" la-

gen und nur die chemische Qualität mit "mangelhaft" eingestuft wurde. Zur Er-

läuterung hieß es in dem beabsichtigten Testbericht, daß bei den betreffenden

Säften sowohl in den ursprünglich als auch später gekauften Proben hohe

Maltosewerte gefunden worden seien, wie sie bei Produkten der hier angetrof-

fenen Zusammensetzung nicht vorkämen. Die gefundenen Maltosewerte seien

nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar. Bestätige das Ergebnis

sich an mehreren Proben mit unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten, führe

dies zu einem "mangelhaft" im Test-Qualitätsurteil. Die Beklagte hatte zur

Durchführung des Warentests jeweils drei Chargen aus der Produktion der

Klägerin mit Mindesthaltbarkeitsdaten zum 31. Januar 1998, 30. Juni 1998 und

31. Juli 1998 untersucht.

Aufgrund einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung un-

terließ die Beklagte im veröffentlichten Testbericht die Erwähnung der Säfte

der Klägerin. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf den Wider-

spruch der Beklagten hin untersagte das Berufungsgericht auf die Berufung der

Klägerin mit Urteil vom 30. Januar 1998 der Beklagten im Wege der einstweili-

gen Verfügung die Äußerung, die namentlich bezeichneten Multivitaminsäfte

enthielten Maltose in einer Menge, die nur durch einen (unerlaubten) Zucker-

zusatz erklärbar sei, sofern diese Säfte deswegen mit dem Qualitätsurteil

"mangelhaft" bewertet würden.

Die Klägerin verfolgt ihr Unterlassungsbegehren im Hauptsacheverfah-

ren weiter. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Äußerung zu un-

terlassen, daß die Multivitaminsäfte der Klägerin "A. Fruchtoase" und "A. Multi-

fit" Maltosewerte enthielten, die nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz

erklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte aus diesem Grund

mit dem Test-Qualitätsurteil "mangelhaft" zu bewerten. Die Parteien streiten mit

umfangreichen Darlegungen darüber, ob den für den Test untersuchten Säften

im Produktionsbetrieb Zucker zugesetzt worden sei oder ob, wie die Klägerin

behauptet, die gefundenen Maltosewerte bei einem zulässigen Zusatz von En-

zymen zum Abbau der in den Früchten enthaltenen Stärke entstanden seien.

Insbesondere besteht Streit darüber, ob die von der Beklagten gewählten Un-

tersuchungsverfahren wissenschaftlich anerkannt seien und ob es wissen-

schaftlich vertretbar sei, von dem Maltosegehalt in Säften auf einen Zuckerzu-

satz zu schließen. Unstreitig sind in sämtlichen von der Beklagten nach dem

hier in Rede stehenden Test eingekauften Proben keine auffällig erhöhten

Maltosewerte mehr vorhanden, wobei die Säfte von der Klägerin inzwischen

unter den Bezeichnungen "Fruchtoase Multivitamin Mehrfruchtsaft" und "Rio

d'oro Multivitamin 12 Fruchtsaft" vertrieben werden. Die Beklagte hat im zwei-

ten Rechtszug erklärt, daß gleichwohl noch eine Veröffentlichung des streitigen

Testberichts erfolgen solle, sich hierbei jedoch zur Form einer solchen Veröf-

fentlichung nicht näher geäußert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil ver-

urteilt, die Äußerung zu unterlassen, die Multivitaminsäfte der Klägerin

"A. Fruchtoase" (heute: "Fruchtoase Multivitamin Mehrfruchtsaft") und "A. Mul-

tifit" (seit Juni 1997: "Multivitamin Mehrfruchtsaft", heute: Rio d'oro Multivitamin

12 Fruchtsaft") enthielten Maltosewerte, die nur durch einen (unerlaubten)

Zuckerzusatz erklärbar seien, und es zu unterlassen, die genannten Säfte aus

diesem Grund mit dem Test-Qualitätsurteil "mangelhaft" zu bewerten. Mit der

Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die auf §§ 1004, 823

Abs. 1, 824 BGB gestützte vorbeugende Unterlassungsklage "zumindest nun-

mehr" begründet sei. Streitgegenstand sei nämlich das Begehren der Klägerin,

für die Zukunft die in dem beabsichtigten Testbericht enthaltenen Äußerungen

der Beklagten hinsichtlich der heute im Vertrieb befindlichen, von der Klägerin

produzierten Säfte zu verhindern. Äußerungen über konkrete in der Vergan-

genheit untersuchte und von der Klägerin hergestellte Säfte seien der Beklag-

ten weder durch die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren

noch durch dieses Urteil untersagt. Folglich bedürfe es keiner Klärung der

Streitfrage, ob die in den ursprünglich getesteten Proben gefundenen Maltose-

werte nur durch eine Fremdzuckerung erklärbar seien, weil Streitgegenstand

des Rechtsstreits keine Äußerung über die alten Proben sei. Vorliegend wolle

die Klägerin lediglich unterbinden, daß die beabsichtigten Äußerungen in dem

Testbericht Wirkung für die Zukunft entfalteten und mit den derzeit am Markt

gehandelten Produkten der Klägerin in Verbindung gebracht würden.

Der solchermaßen verstandene Anspruch der Klägerin auf Unterlassung

sei begründet, weil der verständige Leser eines Berichts über einen verglei-

chenden Warentest davon ausgehe, daß dieser sich auf noch am Markt erhält-

liche Waren beziehe und der Testbericht insoweit eine Zukunftswirkung ent-

falte. Der Verbraucher werde zwar möglicherweise erkennen, daß die Frucht-

säfte nicht mehr unter den ursprünglichen Bezeichnungen erhältlich seien,

gleichwohl jedoch die weiterhin bei der betreffenden Einzelhandelskette erhält-

lichen gleichen Produkte auch unter dem neuen Namen erkennen. Er werde

deshalb den Testbericht auch auf die nunmehr erhältlichen Multivitaminsäfte

beziehen, da in dem Testbericht gerade der Hinweis enthalten gewesen sei,

daß die hohen Maltosewerte sowohl in den ursprünglich als auch den später

gekauften Proben gefunden worden seien. Unstreitig seien jedoch die damali-

gen Beanstandungen bei den derzeit vertriebenen Produkten nicht mehr ge-

rechtfertigt. Eine jetzige Veröffentlichung mit der Bewertung "mangelhaft" sei

daher irreführend und unzulässig, weil sie das Recht der Klägerin an ihrem

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze.

Entsprechendes gelte für die Tatsachenbehauptung, daß die von der

Klägerin produzierten Säfte Maltosewerte enthielten, die nur durch einen (un-

erlaubten) Zuckerzusatz erklärbar seien. Die Unwahrheit dieser Behauptung

stehe fest, da unstreitig sei, daß die zeitlich nach dem Test untersuchten Säfte

keine aus Sicht der Beklagten auffälligen Maltosewerte aufgewiesen hätten.

Deshalb könne die Klägerin gemäß §§ 824, 1004 BGB die Unterlassung der

angegriffenen Behauptung verlangen, wobei auch hinsichtlich dieser Tatsa-

chenbehauptung Streitgegenstand nur das Verhindern einer entsprechenden

Äußerung für die Zukunft sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von einem un-

zutreffenden Streitgegenstand ausgegangen sei und deshalb mit dem Urteils-

ausspruch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Streitgegenstand des

vorliegenden Rechtsstreits ist nämlich entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht die Veröffentlichung eines Testberichts über die derzeit

unter der neuen Bezeichnung auf dem Markt befindlichen Säfte der Klägerin,

sondern die Publizierung der Testergebnisse der im Jahre 1997 untersuchten

Mehrfruchtsäfte unter deren damaliger Bezeichnung. Mit seiner abweichenden

Auffassung hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand verkannt und sich

deshalb schon vom Ansatz her eine zutreffende Beurteilung des Rechtsstreits

verstellt.

a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom

zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich der Bundesgerichtshof

angeschlossen hat (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mit

der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht.

Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder

Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.

Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in

Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt

(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

aa) Danach bildeten im Verfahren über den Erlaß der einstweiligen

Verfügung die beabsichtigten Äußerungen über die 1997 konkret getesteten

Säfte den Streitgegenstand. Entgegen der nunmehr in dem angefochtenen Ur-

teil geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten durch die

Entscheidung in jenem Verfahren untersagt worden, die beabsichtigten Äuße-

rungen über die damals untersuchten Säfte der Klägerin aufzustellen. Das er-

gibt sich bereits aus den dortigen Anträgen und dem Urteilstenor, wonach aus-

drücklich nur die Äußerungen über die Säfte "A. Fruchtoase" und "A. Multifit"

untersagt werden. Der zur Begründung herangezogene Lebenssachverhalt

betraf ebenfalls nur die damals von der Beklagten getesteten Säfte, wobei der

Schwerpunkt des Streits in der Frage lag, wodurch die vorgefundenen hohen

Maltosewerte entstanden sind. Auch aus dem Zeitablauf ergibt sich, daß es in

jenem Verfahren nicht um Äußerungen zu den nunmehr unter anderem Namen

auf dem Markt befindlichen Säften der Klägerin gehen konnte. Nachdem be-

reits im September 1997 der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ge-

stellt worden war, ist die das Verfahren abschließende Entscheidung des Be-

rufungsgerichts vom 30. Januar 1998 zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem

eine Veröffentlichung nur mit Bezug auf die konkret getesteten Säfte in Rede

stand. Schließlich zeigen auch die Entscheidungsgründe jenes Urteils, daß das

Berufungsgericht damals seine Unterlassungsverfügung in diesem Sinne ver-

standen hat. Es hat sie nämlich ausschließlich auf eine Interessenabwägung

gestützt, nach der der Beklagten ein vorübergehendes Zuwarten mit der noch

ausstehenden Veröffentlichung bis zur Klärung des Vorwurfs einer unerlaubten

Zuckerung in einem normalen Erkenntnisverfahren eher zugemutet werden

könne als der Klägerin eine irreparable Schädigung ihrer Geschäftsbeziehun-

gen. Der Beklagten sollten durch die einstweilige Verfügung die Äußerungen

über die konkret getesteten Säfte mithin nur vorübergehend, nämlich bis zur

Entscheidung in der Hauptsache, verboten werden.

bb) Schon von daher wird deutlich, daß der vorliegende Rechtsstreit

denselben Streitgegenstand wie das einstweilige Verfügungsverfahren betrifft.

Die Klägerin hat die Klage nach Fristsetzung auf Antrag der Beklagten zur

Vermeidung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung erhoben (§§ 926, 936

ZPO). Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Klage den Anspruch betreffen,

den die erlassene einstweilige Verfügung sichern soll, wobei entscheidend ist,

daß sie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (BGHZ

122, 172, 176). Folgerichtig hat die Klägerin bereits in der Klageschrift aus-

drücklich erklärt, daß sie mit den Klageanträgen ihr Begehren, das bereits Ge-

genstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen sei, weiterverfol-

gen wolle. Ihre mit der Klageschrift angekündigten und im Berufungsverfahren

unverändert gebliebenen Anträge betreffen denn auch nur die Säfte

"A. Fruchtoase" und "A. Multifit" und entsprechen mithin der einstweiligen Ver-

fügung. Unverändert geblieben ist auch ihr Sachvortrag, der sich auf die da-

mals untersuchten Säfte bezieht und weiterhin die Richtigkeit der Schlußfolge-

rungen der Beklagten in Frage stellt.

b) Es kann auch nicht zu einer anderen Beurteilung führen, daß die Klä-

gerin sich im Verlauf des Rechtsstreits auf die zwischen den Parteien unstreiti-

ge Tatsache berufen hat, daß in den nunmehr unter anderer Bezeichnung ver-

triebenen Säften bei späteren Untersuchungen der Beklagten keine auffällig

hohen Maltosewerte mehr gefunden worden seien. Die Klägerin hat nämlich

diesen Umstand ersichtlich nur zur Unterstützung ihrer Argumentation vorge-

tragen, daß die unterschiedlichen Maltosewerte durch natürliche Schwankun-

gen des Stärkegehalts der Früchte entstanden seien. Sie hat jedoch in keiner

Weise erkennen lassen, daß sie nunmehr eine Veröffentlichung (auch) bezüg-

lich dieser Säfte verbieten lassen und insoweit die Klage ändern oder erweitern

wolle. Zwar ist es bei Unterlassungsanträgen denkbar, mit demselben Klagan-

trag verschiedene Streitgegenstände zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April

1992 - I ZR 146/90 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Unterlassungsurteil 2 =

NJW-RR 1992, 1069 ff.). Hierfür hätte es jedoch unter den Umständen des

Streitfalls einer eindeutigen und zweifelsfreien Klarstellung durch die Klägerin

bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 aaO). Insbesondere kann entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die

Klägerin anstelle des bisherigen Streitgegenstandes nunmehr nur noch den

vom Berufungsgericht zugrundegelegten Streitgegenstand verfolgen wolle, weil

sie in diesem Fall Gefahr gelaufen wäre, die Aufhebung der einstweiligen Ver-

fügung - über deren Rechtmäßigkeit dann keine Entscheidung mehr hätte er-

gehen können - hinnehmen zu müssen. Angesichts dieser einschneidenden

Rechtsfolge kann ein solcher Wille der Klägerin nicht ohne ausdrückliche Er-

klärung unterstellt werden. Von einer solchen Klarstellung kann jedoch nicht

die Rede sein. Auch mit der Revisionserwiderung weist die Klägerin lediglich

auf den allgemeinen Grundsatz hin, daß es den Parteien eines Verfügungs-

verfahrens freistehe, im Hauptsacheverfahren den Streitgegenstand zu erwei-

tern, ohne jedoch vorzutragen, daß dies im vorliegenden Fall geschehen oder

auch nur von ihr beabsichtigt worden sei.

c) Beziehen sich mithin bereits die Anträge eindeutig nur auf die damals

getesteten Fruchtsäfte, so reicht auch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht

aus, um mit dem Berufungsgericht eine Änderung des Streitgegenstandes an-

zunehmen. Dieses Vorbringen steht vielmehr in deutlichem Gegensatz zur

Auffassung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Äußerung der Beklagten

über die früheren Proben sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im Berufungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das Beru-

fungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin in einem künftigen Klage-

verfahren zu beweisen habe, daß die von der Beklagten beanstandeten Malto-

semengen durch eine Enzymatisierung der Fruchtrohstoffe und nicht durch

Zuckerzusatz entstanden seien. Folgerichtig hat die Klägerin im vorliegenden

Hauptsacheverfahren versucht, die Unwahrheit der von der Beklagten be-

haupteten Tatsache zu beweisen und ist damit im ersten Rechtszug unterle-

gen, weil sie nach Auffassung des Landgerichts die Zusammensetzung der

Säfte nicht hinreichend genau mitgeteilt habe. Mit der Berufung hat die Kläge-

rin ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft und für die konkreten, nämlich von

der Beklagten getesteten Produkte dargelegt und unter Beweis gestellt, daß

die zu hohen Maltosewerte durch enzymatische Veränderungen der Rohwaren

erklärbar seien. Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten,

daß die - unstreitige - Verringerung der Maltosewerte in den nunmehr vertrie-

benen Säften auf eine Produktionsänderung bzw. die Auswechslung des ver-

antwortlichen Lieferanten der Klägerin zurückgehe. Angesichts dieses Partei-

vorbringens ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Parteien bis zum

Schluß der letzten mündlichen Verhandlung darüber gestritten haben, ob die

Maltosewerte bei den von der Beklagten getesteten Proben nur durch einen

Zuckerzusatz verursacht sein könnten oder ob hierfür auch ein Enzymierungs-

vorgang ursächlich sein könne.

d) Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht

vorgenommenen Zusatz im Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der

Bezeichnung der Säfte nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung ohne

Änderung des sachlichen Gehalts. Vielmehr stellt sich dieses Vorgehen aus

prozessualer Hinsicht als eigenmächtige Änderung des Streitgegenstands dar,

die vom Antrag der Klägerin nicht gedeckt ist und deshalb gegen § 308 ZPO

verstößt.

Daneben erweist es sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft,

daß der Beklagten eine Äußerung verboten wird, die sie mit diesem Inhalt

- nämlich in bezug auf die jetzt von der Klägerin vertriebenen und im Tenor des

Berufungsurteils im Klammerzusatz aufgeführten Produkte - nicht aufgestellt

hat und hinsichtlich derer die Klägerin auch nicht dargetan hat, daß die Be-

klagte eine solche Äußerung veröffentlichen wolle. Vielmehr bezieht sich die

von der Klägerin als unwahr beanstandete Äußerung, die hohen Maltosewerte

seien nur durch einen (unerlaubten) Zuckerzusatz erklärbar, ausschließlich auf

die von der Beklagten für den betreffenden Warentest untersuchten und im

Antrag der Klägerin namentlich erwähnten Säfte. Deshalb spielt es beim der-

zeitigen Verfahrensstand auch keine Rolle, ob es sich - wie das Berufungsge-

richt meint - um die "gleichen" Säfte handelt und die Klägerin nur die Bezeich-

nung geändert hat, was die Beklagte im übrigen bestreitet. Maßgeblich ist

vielmehr, daß der Testbericht als Gegenstand des Unterlassungsanspruchs die

konkret getesteten Säfte unter deren früherer Bezeichnung betraf.

2. Da das angefochtene Urteil schon wegen des aufgezeigten durch-

greifenden Verfahrensfehlers der Aufhebung unterliegt, kann dahinstehen, ob

das Berufungsgericht für den von ihm angenommenen Streitgegenstand mit

Recht eine Erstbegehungsgefahr bejaht hat, die die Klägerin konkret nachzu-

weisen hätte (Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987,

2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f.). Für das

weitere Verfahren ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß der Klägerin der Be-

weis dafür obliegt, daß die von der Beklagten ursprünglich zur Veröffentlichung

vorgesehenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind und die beabsichtigte

Veröffentlichung des Berichts über den Warentest auf der Grundlage der

Rechtsprechung des erkennenden Senats aus diesem Grund unzulässig wäre

(vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - aaO m.w.N.). Insofern müßte die

Zulässigkeit einer Veröffentlichung der früheren Testergebnisse nicht bereits

am Zeitablauf und auch nicht daran scheitern, daß die Klägerin möglicherweise

die Produkte inzwischen verändert hat. Die Beklagte wäre jedoch nach den

Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Juni 1997 (aaO) jedenfalls zu dem

deutlichen Hinweis gehalten, daß ihre Beanstandung sich nicht auf die derzeit

unter geänderter Bezeichnung vertriebenen Produkte der Klägerin bezieht.

Groß Dr. Lepa Dr. von Gerlach

Dr. Müller Dr. Greiner