Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebun-

denen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln LG Köln

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröf-

fentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung

und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die

als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Ge-

schäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es

handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch

die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen

Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die

Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der

Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An

die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal

eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informatio-

nen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer sen-

den oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern

einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine

Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule".

Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber

auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet

werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die

Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden.

Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die

Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewer-

tungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt",

"motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwen-

dung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich

üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und in-

zwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem

Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der No-

te 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein.

Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was

nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen

können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und

kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Leh-

rer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat

(Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine

Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen

und die eingegebenen Zitate gelöscht.

2

Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entspre-

chenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen,

der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach

Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbe-

wertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist.

Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der

Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgeru-

fen werden.

3

Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag

der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite

verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3

aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete

Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die

Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Ver-

öffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zu-

sammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in

den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und

Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten

gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig

und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete

Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist,

hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streit-

gegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für

unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verur-

teilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege

und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der

Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlas-

sungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-

rechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestim-

mungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen

Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsa-

chenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerun-

gen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persön-

lichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stell-

ten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlich-

keitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-

stellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter

Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen"

und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewer-

tungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches

Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch

im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse

sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf-

fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstel-

len. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen

und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz

führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien

durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund

eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzuge-

ben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür,

dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen

Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewer-

tungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuch-

maschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es

nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewer-

tung des Lehrers zu suchen.

5

Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig,

weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007

außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nut-

zung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unter-

ordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröf-

fentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine

Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den

Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder

schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Indivi-

dualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der

Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bil-

dungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Anga-

ben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die

Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren

Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.

Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunk-

te.

6

Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der

Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe

aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu

entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2

BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Beno-

tungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die

Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28

Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die

Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung

u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges

Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung

der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

II.

7

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung

stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsan-

sprüche gegen die Beklagten zu.

A

8

Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung

der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website

www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf-

tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch

Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer

wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann des-

halb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von

vornherein abgesprochen werden.

10

B

Die Klage ist aber unbegründet.

I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz

(künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebe-

nen Website befreit.

11

1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und

Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3

Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Sig-

nalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte

Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach

§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG.

Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem

es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt.

Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich

um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild

unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung

oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk-

staatsvertrag (RStV).

12

Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation

zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunk-

dienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im

Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.

13

2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verant-

wortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen

haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn

sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit

erlangen.

14

Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche

Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung

stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob

sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ab-

lehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für

die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner

weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls

nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird.

§ 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Scha-

densersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007

- VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerre-

gelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2

Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nut-

zung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der

Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unbe-

rührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum einge-

stellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur

Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung

durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger

die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb

grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist

(vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Pres-

serecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums

Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlas-

sungsansprüche auch gegen ihn richten.

15

Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für

dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben

trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebe-

nenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen

Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil

vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. De-

zember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB,

68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).

16

II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen

Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2

Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Spei-

cherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.

17

a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbei-

tung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezo-

genen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas

aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassi-

sche Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs-

äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder

bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und

schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder

des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG,

7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.;

Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb,

BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330;

Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).

18

Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten

als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Da-

tenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben

über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit

personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung,

Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung

und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt

(§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die

Beklagten dennoch zulässig.

19

b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungs-

foren die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdaten-

schutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewer-

tungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsfo-

ren verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg

gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfei-

fer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag

sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzu-

schließen.

20

aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5

Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben

(vgl.

Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v.

Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb,

aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend

frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener

Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Ar-

beit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1

Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August

2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001

geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufge-

geben, in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG ent-

sprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-

lung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1

BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhält-

nisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die

über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch

für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die

Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt

werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht

S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folg-

lich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9;

Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presse-

recht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienpri-

vileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG fallen.

21

bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche

Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei-

tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentli-

chung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journa-

listisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf

den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen

Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die

bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine ei-

gene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Gre-

ve/Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemein-

heit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk

ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in

Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Ab-

schnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang,

BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).

22

Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst

und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies

automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, be-

darf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die

Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt,

die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.

24

c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der

Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die

Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäfts-

zweck, wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22;

Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407,

403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des

§ 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245;

Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der

Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datener-

hebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und

für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige

Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung

gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmä-

ßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in

Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaff-

land/Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).

25

bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrich-

teten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule

abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die

Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätz-

lich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der

Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung

der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von

den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.

26

(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG

zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an

dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der

wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine

Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und

des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat,

mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter

Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art,

Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwe-

cken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Go-

la/Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und be-

weist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestreb-

ten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange

entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar

sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich

nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen

(vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interes-

sen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber

auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröf-

fentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die

Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er

des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichte-

te Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Fra-

ge stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange

des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus,

aaO).

27

(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1

GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach

Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen

hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung

und hat im Ergebnis Bestand.

28

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis

des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann

sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit

gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166,

188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des

Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht

Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts

(vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem ent-

spricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des

Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.

29

cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nen-

nung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die

Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem

Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um

schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung

durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der eben-

falls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklag-

ten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.

30

(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut

feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutz-

würdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht,

herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73,

120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779;

vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom

13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen

besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und

Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbst-

bestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die

lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78,

77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herr-

schaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der

sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie perso-

nenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich

dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Span-

nungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemein-

schaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb

muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informati-

onelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen

von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinte-

ressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der

Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die

Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77,

85 ff.).

31

(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erho-

benen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die

Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche

Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfal-

tung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36,

77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR

1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511,

512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äu-

ßerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender

Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft

werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder

Prangerwirkung zu besorgen sind.

32

Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen

nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn

- früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache be-

haupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen ab-

geben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums

ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem

Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der

Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.

33

(3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Mei-

nungsäußerungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem

sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhän-

gig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist,

denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen,

in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch

die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wer-

den (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -

VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007,

249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Ein-

schätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "mensch-

lich", "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Ei-

genschaften, die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des

schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über

die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar.

Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent",

"motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die

Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt,

das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.

34

(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch

eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin

dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden

(vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249,

250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR

2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.

35

(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht da-

durch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin

beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am

Meinungsaustausch teilnimmt.

36

(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung

im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf

die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander

bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine

Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht

des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungs-

medium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer

Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder

die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings

müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Errei-

chung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994

- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis

zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen

sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

37

Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassen-

derer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in

Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschrän-

ken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine

Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Ein-

wand, dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Re-

gistrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen

mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über

eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit

der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten

"substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die

Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grund-

sätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der

Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die ein-

gegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr

Verbleib im System eingeschränkt ist.

38

Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der

begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse

der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent

(vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005).

Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem

Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu

§ 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf

Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist

mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich

zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Be-

reich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne

aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich da-

hingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der

Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen

gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).

39

Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den

Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet

dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der

Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht be-

schränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äu-

ßerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist

für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von

subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herab-

setzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Be-

wertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den

Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten auf-

merksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen

nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht

die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein

bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern

durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR

1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009,

185, 190).

40

(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse

von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaus-

tausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen

und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines

Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen,

zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vor-

getragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und

Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speiche-

rung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.

41

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröf-

fentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog,

i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer.

Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.

42

a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß

§ 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger

ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein

Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betrof-

fenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach

dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art

unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer

solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV

2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der

Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berück-

sichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter

Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch derglei-

chen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in

das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die

"klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa

den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel

oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann

in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt

mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2

BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden

Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein-

bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz

und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internet-

nutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es

auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die

Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in

welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt

ist

(vgl. Ballhau-

sen/Roggenkamp aaO, 409; Braun,

jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4;

Plog/Bandehzadeh

aaO;

zum Grundrecht

der

Informationsfreiheit

Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).

43

b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner

Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz

des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Be-

lang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG

NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung

von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungs-

forum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt

werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne da-

tenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des

Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht,

weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten,

für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl.

Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturge-

mäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertun-

gen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Be-

schränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfrei-

heit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG,

NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die ab-

fragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen

dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse des-

jenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden.

Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des

Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermit-

telt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft

der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, de-

nen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember

1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).

44

c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für

die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den

Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der

Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informati-

onsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann

nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer

Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind.

Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer

kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhalts-

punkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind.

Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwe-

sens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht

begründen.

45

3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der

streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht

untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich

mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder

dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt,

ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich"

unterzeichnet ist.

46

4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunk-

tion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar

schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1

Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden,

die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Gel-

tungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den

Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige

oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Kläge-

rin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil

bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine

Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den

das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Se-

natsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom

17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000

- VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).

III.

47

Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -