BGH Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebun-
denen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröf-
fentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung
und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die
als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Ge-
schäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es
handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch
die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen
Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die
Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der
Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An
die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal
eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informatio-
nen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer sen-
den oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern
einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine
Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule".
Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber
auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet
werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die
Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden.
Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die
Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewer-
tungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt",
"motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwen-
dung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich
üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und in-
zwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem
Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der No-
te 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein.
Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was
nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen
können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und
kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Leh-
rer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat
(Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine
Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen
und die eingegebenen Zitate gelöscht.
Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entspre-
chenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen,
der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach
Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbe-
wertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist.
Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der
Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgeru-
fen werden.
Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag
der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite
verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3
aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete
Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die
Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Ver-
öffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zu-
sammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in
den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und
Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten
gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig
und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist,
hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streit-
gegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für
unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verur-
teilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege
und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der
Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlas-
sungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestim-
mungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen
Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsa-
chenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerun-
gen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persön-
lichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stell-
ten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlich-
keitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-
stellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter
Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen"
und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewer-
tungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches
Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch
im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse
sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf-
fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstel-
len. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen
und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz
führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien
durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund
eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzuge-
ben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür,
dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen
Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewer-
tungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuch-
maschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es
nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewer-
tung des Lehrers zu suchen.
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig,
weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007
außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nut-
zung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unter-
ordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröf-
fentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine
Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den
Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder
schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Indivi-
dualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der
Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bil-
dungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Anga-
ben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die
Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren
Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunk-
te.
Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der
Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe
aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu
entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Beno-
tungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die
Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28
Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die
Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung
u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung
der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung
stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsan-
sprüche gegen die Beklagten zu.
A
Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung
der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website
www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf-
tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch
Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer
wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann des-
halb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von
vornherein abgesprochen werden.
B
Die Klage ist aber unbegründet.
I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz
(künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebe-
nen Website befreit.
1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3
Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Sig-
nalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG.
Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem
es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt.
Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich
um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild
unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk-
staatsvertrag (RStV).
Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation
zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunk-
dienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im
Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verant-
wortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen
haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn
sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit
erlangen.
Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche
Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung
stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob
sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ab-
lehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für
die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner
weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls
nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird.
§ 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Scha-
densersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007
- VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerre-
gelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2
Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nut-
zung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unbe-
rührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum einge-
stellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung
durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger
die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb
grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist
(vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Pres-
serecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums
Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlas-
sungsansprüche auch gegen ihn richten.
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für
dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben
trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebe-
nenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen
Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil
vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. De-
zember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB,
68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen
Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Spei-
cherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbei-
tung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezo-
genen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas
aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassi-
sche Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs-
äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder
bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und
schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder
des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG,
Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb,
BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330;
Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten
als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Da-
tenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit
personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung,
Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung
und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt
(§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die
Beklagten dennoch zulässig.
b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungs-
foren die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewer-
tungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsfo-
ren verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg
gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfei-
fer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag
sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzu-
schließen.
aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben
(vgl.
Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v.
Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb,
aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend
frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Ar-
beit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1
Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August
2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001
geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufge-
geben, in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG ent-
sprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-
lung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1
BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhält-
nisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die
über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch
für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die
Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt
werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht
S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folg-
lich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9;
Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presse-
recht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienpri-
vileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG fallen.
bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche
Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentli-
chung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journa-
listisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf
den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen
Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die
bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine ei-
gene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Gre-
ve/Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemein-
heit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk
ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in
Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Ab-
schnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang,
BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst
und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies
automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, be-
darf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die
Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt,
die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der
Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäfts-
Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407,
403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des
§ 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245;
Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der
Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datener-
hebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und
für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige
Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung
gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmä-
ßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in
Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaff-
land/Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrich-
teten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule
abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die
Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätz-
lich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der
Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung
der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von
den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an
dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine
Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und
des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat,
mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter
Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art,
Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwe-
cken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Go-
la/Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und be-
weist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestreb-
ten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange
entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar
sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich
nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen
(vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber
auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröf-
fentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die
Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er
des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichte-
te Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Fra-
ge stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange
des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus,
aaO).
(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen
hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung
und hat im Ergebnis Bestand.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis
des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann
sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166,
188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des
Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht
Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts
(vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem ent-
spricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des
Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.
cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nen-
nung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die
Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um
schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung
durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der eben-
falls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklag-
ten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut
feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutz-
würdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht,
herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73,
120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779;
vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom
13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen
besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und
Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbst-
bestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die
lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78,
77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herr-
schaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der
sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie perso-
nenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich
dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Span-
nungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemein-
schaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb
muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informati-
onelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen
von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinte-
ressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die
Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77,
85 ff.).
(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erho-
benen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die
Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche
Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfal-
tung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36,
77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR
1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511,
512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äu-
ßerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender
Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft
werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder
Prangerwirkung zu besorgen sind.
Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen
nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn
- früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache be-
haupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen ab-
geben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums
ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem
Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der
Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
(3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Mei-
nungsäußerungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem
sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhän-
gig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist,
denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen,
in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch
die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wer-
den (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -
VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007,
249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Ein-
schätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "mensch-
lich", "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Ei-
genschaften, die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des
schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über
die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar.
Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent",
"motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die
Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt,
das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch
eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin
dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden
(vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249,
250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR
2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht da-
durch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin
beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am
Meinungsaustausch teilnimmt.
(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung
im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf
die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander
bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine
Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht
des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungs-
medium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer
Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder
die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings
müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Errei-
chung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994
- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis
zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen
sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassen-
derer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in
Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschrän-
ken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine
Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Ein-
wand, dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Re-
gistrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen
mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über
eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit
der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten
"substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die
Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grund-
sätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der
Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die ein-
gegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr
Verbleib im System eingeschränkt ist.
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der
begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse
der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent
(vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005).
Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem
Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu
§ 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf
Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist
mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich
zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Be-
reich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne
aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich da-
hingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der
Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen
gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den
Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet
dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der
Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht be-
schränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äu-
ßerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist
für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von
subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herab-
setzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Be-
wertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den
Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten auf-
merksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen
nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht
die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein
bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern
durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR
1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009,
185, 190).
(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse
von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaus-
tausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen
und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines
Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen,
zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vor-
getragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und
Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speiche-
rung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröf-
i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer.
Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger
ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betrof-
fenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach
dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art
unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer
solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV
2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der
Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berück-
sichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter
Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch derglei-
chen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in
das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die
"klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa
den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel
oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann
in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt
mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2
BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden
Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein-
bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz
und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internet-
nutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es
auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die
Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in
welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt
ist
(vgl. Ballhau-
sen/Roggenkamp aaO, 409; Braun,
jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4;
Plog/Bandehzadeh
aaO;
zum Grundrecht
der
Informationsfreiheit
Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner
Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz
des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Be-
lang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG
NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung
von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungs-
forum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt
werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne da-
tenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des
Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht,
weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten,
für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl.
Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturge-
mäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertun-
gen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Be-
schränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfrei-
heit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG,
NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die ab-
fragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen
dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse des-
jenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden.
Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des
Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermit-
telt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft
der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, de-
nen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember
1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für
die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den
Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der
Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informati-
onsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann
nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer
Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind.
Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer
kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhalts-
punkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind.
Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwe-
sens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht
begründen.
3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der
streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht
untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich
mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder
dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt,
ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich"
unterzeichnet ist.
4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunk-
tion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar
schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden,
die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Gel-
tungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige
oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Kläge-
rin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil
bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine
Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den
das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Se-
natsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom
17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000
- VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).
III.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -