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BGH Urteil vom 28.09.2000 – III ZR 276/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2000 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit zwei notariellen Verträgen vom 15. Mai 1992 kaufte die Rechtsvor-

gängerin der Klägerin von der Beklagten zur Grube Teutschenthal gehörende

Betriebsgrundstücke nebst Zubehör sowie von der Treuhandanstalt das Berg-

werkseigentum an den Feldern Teutschenthal/Angersdorf und Salzmünde. Der

mit der Beklagten geschlossene Vertrag regelt deren Haftung - soweit hier von

Interesse - wie folgt:

§ 6 Abs. 7

Für die vor dem Übergabestichtag verursachten Schäden, die aus dem Betrieb des Bergwerkes herrühren, übernimmt der Käufer die Bergschadenshaftung; ausgenommen von dieser Haftungsübernah- me sind solche Schäden, die durch einen Gebirgsschlag oder ver- gleichbare schwerwiegende geologische oder bergtechnische Ereig- nisse entstehen, soweit ein Gebirgsschlag oder die genannten Er- eignisse durch bergbauliche Tätigkeit vor dem Übergabestichtag verursacht wurden. ... Sobald Schäden der vorgenannten Art auf- treten und Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vertrags- partei durch Dritte geltend gemacht werden oder die Vornahme von Handlungen von einer Vertragspartei entgegen der vorstehenden Haftungszuordnung verlangt wird, stellen sich die Vertragsparteien gemäß dieser Haftungszuordnung gegenseitig frei und unternehmen alle notwendigen Schritte, um mögliche Nachteile von der jeweils anderen Vertragspartei abzuwenden.

§ 9 Abs. 1

Der Verkäufer übernimmt wegen der Größe, Beschaffenheit und et- waiger Mängel der Kaufgegenstände keinerlei Gewähr. Der Ver- käufer haftet insbesondere nicht für Altlasten oder für Umstände, die Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften darstellen, gleich, ob diese Grund und Boden oder Gebäude betreffen.

§ 9 Abs. 3

Über die in dem Vertrag getroffenen Regelungen hinaus stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine anderen oder weitergehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche zu, gleich welcher Art sie sind oder aus welchem Rechtsgrund sie her- geleitet werden könnten; insbesondere sind das Recht auf Wand- lung des Vertrages wie auch Schadensersatzansprüche, etwa we- gen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertrags- schluß ... ausgeschlossen.

Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

In dem von der Klägerin erworbenen Bergwerk hatte bis 1982 der VEB

Kali- und Steinsalzbetrieb "Saale" Staßfurt bergmännisch Kali- und Steinsalze

gewonnen. Die Beklagte war nach mehreren Umstrukturierungen Inhaberin des

Werkes Teutschenthal geworden.

Am 11. September 1996 kam es in dem Ostfeld des Bergwerks zu einem

Gebirgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, durch den nach ihrer Be-

hauptung auch die Klägerin erhebliche Verluste an dem von ihr zum Versatz

mit Abfallstoffen genutzten Bergwerk erlitt. Mit der Klage hat sie von der Be-

klagten als Teilbetrag Schadensersatz in Höhe von 8.847.771 DM gefordert.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil im ZfB 140

(1999), 291 abgedruckt ist, steht der Klägerin weder ein gesetzlicher Anspruch

auf Ersatz ihrer Eigenschäden noch ein vertraglicher Ausgleichsanspruch zu.

Nach dem Berggesetz der DDR, das im Streitfall Anwendung finde, sei die Klä-

gerin vielmehr selbst zum Bergschadensersatz verpflichtet. Als nunmehriger

Betreiber der bergbaulichen Anlage müsse jetzt sie als der verursachende Be-

trieb im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BergG angesehen werden, ohne Rück-

sicht darauf, ob der Bergschaden durch ihre eigene Tätigkeit herbeigeführt

worden sei oder, wie die Klägerin behauptet habe, durch die bis 1982 erfolgte

Salzgewinnung. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne die Klä-

gerin auch nicht aus § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags herleiten. Mit dieser Bestim-

mung werde lediglich eine interne Verteilung der gesetzlichen Bergschadens-

haftung geregelt. Da ein gesetzlicher Bergschadensersatzanspruch der Kläge-

rin gegen sich selbst nicht bestehe, gehe ihre Forderung auf Erstattung ihrer

Eigenschäden ins Leere.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden

Punkten nicht stand.

1.

Allein auf das Berggesetz der ehemaligen DDR gestützte Schadenser-

satzansprüche der Klägerin kommen nicht in Betracht, ohne daß es dafür auf

die vom Berufungsgericht im einzelnen geprüften tatbestandlichen Vorausset-

zungen eines solchen Anspruchs ankäme. Sie scheitern jedenfalls an dem

Ausschluß aller über die vertraglichen Haftungsbestimmungen hinausgehen-

den Schadensersatzansprüche in § 9 Abs. 3 des zwischen den Parteien ge-

schlossenen Kaufvertrags. Das kann der Senat, da das Berufungsgericht eine

umfassende Auslegung dieser Klausel nicht vorgenommen hat und weitere

Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, selbst entscheiden (vgl. hierzu

etwa BGHZ 121, 284, 289; BGH, Urteil vom 16. November 1995

- IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661, 663). Anders wäre es nach dem letzten Satz

der Vertragsklausel nur dann, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrläs-

sigkeit zur Last fiele. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch mangels ander-

weitigen Parteivortrags nach Sinn und Zweck, ähnlich wie die gesetzliche Re-

gelung in § 476 BGB, nur auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten im Zu-

sammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrags, nicht auf eine von der Klä-

gerin behauptete frühere Vernachlässigung von Sicherungsvorkehrungen beim

Abbau von Bodenschätzen durch den damaligen Betreiber des Bergwerks, wie

die Revision meint. Vorsätzliche oder auch nur grob fahrlässige Vertragsverlet-

zungen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht.

2.

Demgegenüber rügt die Revision mit Erfolg die Auslegung der Haftungs-

verteilung in § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht als feh-

lerhaft. Richtig ist, so versteht der Senat das Berufungsurteil, daß der Wortlaut

der Klausel lediglich für eine interne Zuweisung von Bergschadensersatzan-

sprüchen Dritter spricht und deswegen objektiv keine Grundlage für eigene

vertragliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Falle eines

Gebirgsschlags zu bieten scheint. Der objektive Erklärungssinn bleibt jedoch

unbeachtlich, wenn Erklärender und Empfänger übereinstimmend etwas ande-

res meinen; das gilt auch für beurkundungsbedürftige Erklärungen (st. Rspr.;

vgl. BGHZ 87, 150, 152 ff.; BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW

1998, 3196). Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende

Auslegung kommt unter solchen Umständen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom

14. Februar 1997 - II ZR 32/96 - ZIP 1997, 1205, 1206). Die Feststellung des

wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt allerdings die schlüssige Be-

hauptung voraus, daß die Parteien diesen Willen einander auch zu erkennen

gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992,

2489).

Im Streitfall hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, in

ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet und durch Zeugnis des gegneri-

schen Beraters und Verhandlungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., unter

Beweis gestellt, man habe nach dem ausdrücklich übereinstimmenden Willen

beider Vertragsparteien bei der Formulierung des Kaufvertrags bewußt nicht

zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden; die "Freistellung" der

Klägerin von Eigenschäden im Falle eines Gebirgsschlags habe hiernach ge-

rade das Hauptziel des § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags sein sollen. Diese Be-

hauptung war entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffas-

sung - jedenfalls in Verbindung mit dem zitierten, weitere Einzelheiten zu Gang

und Inhalt der Vertragsverhandlungen enthaltenden erstinstanzlichen Schrift-

satz der Klägerin vom 10. November 1997 - noch hinreichend substantiiert.

Das Berufungsgericht hätte ihr deswegen nachgehen müssen. Dieser Ver-

pflichtung war es nicht deshalb enthoben, weil es das Vorbringen im Hinblick

auf die Interessenlage auf seiten der Beklagten für unwahrscheinlich hielt. Das

ist nachzuholen.

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke