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BGH Urteil vom 17.05.2001 – III ZR 249/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Mai 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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EinigungsV (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k); DDR: BergG §§ 18 ff.; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 250, 906

a) Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Berg- schäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestim- mungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in die- sem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.

b) Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.

c) Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch ge- nommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbei-

geführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechts- nachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.

d) Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz be- stimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwen- dung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.

e) Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Berg- schäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunterneh- mer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).

BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 249/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Krankenhaus "M." in H. Sie nimmt die beklagte

Gesellschaft auf Ersatz von Gebäudeschäden in Anspruch, die durch einen

Gebirgsschlag in der Grube Teutschenthal entstanden sein sollen. In diesem

ehemaligen Salzbergwerk wurde bis zum Jahre 1982 das spröde und brüchige

Kalisalz Carnallit gefördert. Die Beklagte erwarb 1992 von der K. GmbH, die

nach mehreren Umstrukturierungen aus dem ehemaligen Betreiber VEB K.

hervorgegangen war, das Eigentum an den Betriebsgrundstücken und von der

Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum. Seitdem nutzt die Beklagte die un-

verfüllt gebliebenen Hohlräume des Bergwerks zum Versatz mit Abfallstoffen.

Am 11. September 1996 kam es im Ostfeld der Grube zu einem Ge-

birgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, bei dem auch die Gebäude

der Klägerin beschädigt wurden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klä-

gerin Ersatz der Reparaturkosten, die sie auf 154.813,87 DM beziffert hat, so-

wie Erstattung ihrer Aufwendungen für die Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens in Höhe von 6.423,90 DM. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen

erfolglos geblieben (OLG Naumburg OLG-Report 2001, 100 = NJ 2001, 100 m.

Anm. Beck). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunk-

ten des Bergschadensersatzes sowie einer Ersatzpflicht aufgrund des Umwelt-

haftungsgesetzes (UmweltHG) und wegen Verletzung von Verkehrssicherungs-

pflichten geprüft und sämtliche Forderungen verneint. Bergrechtlich hat es da-

bei das nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet weitergeltende Bergge-

setz der ehemaligen DDR vom 12. Mai 1969 (BergG) zugrunde gelegt, da die

Klägerin die für eine Anwendung des Bundesberggesetzes erforderliche aus-

schließliche Verursachung der Schäden nach dem 2. Oktober 1990 nicht be-

wiesen habe. Sie behaupte zwar, ein Gebirgsschlag werde immer durch ein

vorausgegangenes Initial verursacht, das hier in Sprengungen, erneuter Be-

wetterung der Grube und Feuchteeintrag oder in dem Einbringen der Arbeits-

geräte zu sehen sei. Hierdurch werde aber eine Mitverursachung des Scha-

dens durch allmählich entfestigte und deshalb weggebrochene Stützpfeiler

nicht widerlegt. Die Beweislast für eine Anwendbarkeit des Bundesberggeset-

zes treffe die Klägerin. Für eine Haftung der Beklagten nach § 18 BergG fehle

es indessen an den erforderlichen Voraussetzungen. Dafür, daß die Beklagte

den Schaden durch eigene bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengungen zumin-

dest mitverursacht habe, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten; auf ei-

nen Anscheinsbeweis könne sie sich hierfür nicht berufen. Das Berggesetz der

DDR enthalte auch keine reine Anlagenhaftung. Ebensowenig sei eine Rechts-

nachfolge der Beklagten gegenüber dem früheren Bergwerksbetrieb dargetan.

Zudem sei nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz

der DDR bei Bergschäden grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten. Auf der

Grundlage von § 1 UmweltHG könne die Klägerin die Beklagte gleichfalls nicht

in Anspruch nehmen. Bei der Grube handele es sich weder um eine Anlage im

Sinne von Nr. 72 noch von Nr. 75 des Anhangs, da zum Bergversatz verwen-

dete Stoffe nicht als Abfall im Sinne des früheren Abfallgesetzes 1986 (AbfG)

anzusehen seien. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Be-

klagten scheide ebenso aus; für ein pflichtwidriges Unterlassen bei der Siche-

rung der Grube sei nichts ersichtlich.

II.

Diese Ausführungen halten, soweit es um bergrechtliche Ansprüche

geht, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch der

Klägerin auf Bergschadensersatz hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-

haft verneint.

1.

Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden,

daß sich Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Bergschäden nicht nach dem

Bundesberggesetz, sondern nach dem Berggesetz der ehemaligen DDR be-

stimmen. Auch das preußische Allgemeine Berggesetz von 1865, auf das sich

die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise berufen hat (ebenso Beck/

Perling, NJ 2000, 339, 345 f. in ihrem zum Streitfall verfaßten Aufsatz), ist nicht

einschlägig.

a) Die Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG über die Haftung für Berg-

schäden gelten im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsver-

trags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe k Sätze 2

und 3) nur dann, wenn die Schäden ausschließlich ab dem Tage des Wirk-

samwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) verursacht worden sind; im übrigen

bleiben die für derartige Schäden vor dem Beitritt geltenden Vorschriften der

DDR anwendbar. Maßgebend ist damit nicht der Eintritt des Schadens an der

Erdoberfläche. Es kommt vielmehr auf die durch bergbauliche Betriebshand-

lungen in Gang gesetzte Ursachenkette an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 170

Rn. 2 f., Ergänzungsband Anh. Rn. 36; von Danwitz, Staatliche Bergaufsicht

zwischen privatem Bergschadensrecht, hoheitlicher Gefahrenabwehr und

Staatshaftung in den neuen Bundesländern, 1998, S. 29; Piens/Schulte/Graf

Vitzthum, BBergG, § 170 Rn. 1 ff.). Dadurch sollen, wie in der ähnlichen Über-

leitungsnorm des § 170 BBergG, die Bergwerksbetreiber nicht nachträglich

schärferen Haftungsbestimmungen unterworfen werden (vgl. zu § 170 BBergG:

Boldt/Weller, § 170 Rn. 1 ff.). Das schließt es aus, wie von der Revision befür-

wortet (so auch Beck/Perling, aaO S. 340 ff.), allein an den letzten, auslösen-

den Kausalbeitrag anzuknüpfen, sofern er nur nach dem Beitrittstermin liegt.

Dieses Schutzziel verlangt jedoch andererseits ebensowenig, als Ursache die-

ser Art jede schon vor dem 3. Oktober 1990 gesetzte und lediglich nicht weg-

zudenkende Bedingung (conditio sine qua non) zu begreifen, etwa das Abteu-

fen eines Schachts, falls es zum Einsturz eines erst nach dem Beitrittstag an-

gelegten Flözes gekommen ist. Haftungsgrund für den Ersatz von Bergschäden

war nach altem DDR-Recht nicht die Herrschaft über die Anlage, sondern die

von ihrem Betrieb ausgehende Gefährdung. Nur wenn hierbei vor dem Stichtag

ein konkreter neuer Gefahrenherd begründet oder ein bereits vorhandenes

Gefahrenpotential signifikant vergrößert worden ist und dieser gefahrerhöhen-

de Umstand nach dem 2. Oktober 1990 beim Entstehen des Bergschadens

mitgewirkt hat, kann von einer noch unter der Herrschaft des DDR-Rechts lie-

genden Verursachung gesprochen werden. Dabei genügt allerdings nach der

Regelung des Einigungsvertrags, die für eine Anwendung des alten Rechts

eine nicht ausschließlich nach dem Beitritt eingetretene Bedingung genügen

läßt, daß der frühere, ebenfalls schadensgeeignete Vorgang den später ent-

standenen Schaden lediglich mitverursacht hat.

Auf dieser Grundlage ist der Entscheidung des Streitfalls das frühere

DDR-Bergrecht zugrundezulegen, ohne daß es weiter auf die vom Berufungs-

gericht erörterte Frage ankommt, wer bei Zweifeln über den Verursachungs-

zeitpunkt die Beweislast für ein Eingreifen des Bundesberggesetzes trägt. Die

Grube Teutschenthal enthielt in Gestalt der durch die ehemalige Salzgewin-

nung angefallenen und nicht verfüllten Hohlräume schon vor dem Beitrittstag

eine besondere Gefahrenquelle, die den Gebirgsschlag und in weiterer Folge

die von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden in dem oben darge-

stellten Verständnis zumindest mitverursacht hat. Das ist im Tatsachenkern

zwischen den Parteien unstreitig, wird von der Beklagten (spontaner Pfeiler-

bruch) sogar als alleinige relevante Ursache betrachtet. Auch die Klägerin be-

hauptet nicht, der Schaden sei ausschließlich auf den von der Beklagten neu

aufgenommenen Versatzbetrieb zurückzuführen, sie lastet der Beklagten ledig-

lich an, den Einbruch des Deckgebirges in die vorhandenen Hohlräume durch

ein von dieser zu verantwortendes Initial ausgelöst und dadurch die letzte

maßgebende Bedingung innerhalb der Ursachenkette bewirkt zu haben.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt

der Salzabbau in dem Teil des Ostfeldes durchgeführt wurde, von dem der Ge-

birgsschlag ausgegangen ist. Revisionsrechtlich ist daher nicht auszuschlie-

ßen, daß diese Betriebshandlung in einen Zeitraum fällt, in dem das Bergge-

setz der ehemaligen DDR von 1969 noch nicht in Kraft getreten war und im

Gebiet der früheren preußischen Provinz Sachsen noch das preußische Allge-

meine Berggesetz galt. Selbst dann wäre aber auf den Streitfall allein das

spätere DDR-Berggesetz anzuwenden. Das Berggesetz enthält keine dem Ei-

nigungsvertrag oder dem Bundesberggesetz (§ 170) vergleichbare Übergangs-

regelung. Daraus ist zu schließen, daß es unmittelbar auch für Altfälle gelten

sollte, zumindest insoweit, als Bergschäden damals noch nicht entstanden wa-

ren. Rechtsstaatliche Bedenken, die der Anwendung fortgeltenden DDR-

Rechts heute entgegengehalten werden könnten (vgl. Senatsurt. BGHZ 142,

172, 176 m.w.N.), bestehen hiergegen nicht. Rechtssicherheit und Vertrauens-

schutz verbieten es dem Gesetzgeber zwar im allgemeinen, in bereits entstan-

dene Schuldverhältnisse rückwirkend einzugreifen (vgl. die Überleitungsbe-

stimmung in Art. 170 EGBGB, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsge-

dankens gilt: BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001

- X ZR 247/98 - ZIP 2001, 611, 612; Boldt/Weller, § 170 Rn. 1;

MünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 4, 7 ff. m.w.N.).

Verfassungsrechtlich kann ein solcher Bestandsschutz aber lediglich unter der

Voraussetzung geboten sein, daß ein Schuldverhältnis schon begründet, bei

zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen also schon eine Rechts-

oder Rechtsgutsverletzung eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November

1970 - VI ZR 76/69, VersR 1971, 180). Im vorliegenden Fall liegt der Scha-

denszeitpunkt jedoch weit nach der Rechtsänderung des Jahres 1969.

2.

Eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aus §§ 18 ff. BergG

- entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 3 BergG als Gesamtschuldnerin neben einem

Rechtsnachfolger des früheren DDR-Bergbaubetriebs - hat die Klägerin je-

denfalls zum Anspruchsgrund schlüssig vorgetragen. Davon geht auch das

Berufungsgericht aus.

a) Der von der Beklagten durchgeführte Bergversatz fällt in den Anwen-

dungsbereich des Berggesetzes. Die Verfüllung der Hohlräume mit Abfallstof-

fen enthält entweder eine Nachnutzung des Grubenbaues als unterirdische

Deponie oder stellt sich als Tätigkeit zur Sicherung oder Verwahrung stillge-

legter bergbaulicher Anlagen dar. Im ersten Fall würde nach § 8 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 2 Buchst. g der Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskultur-

gesetz der DDR vom 1. September 1983 das Bergrecht einschließlich des

Bergschadensrechts (vgl. Mücke u.a., Bergrecht, 1985, S. 115, 119) entspre-

chend gelten, im zweiten wäre das Berggesetz gemäß seinem § 1 Buchst. d

schon unmittelbar anzuwenden. Welche Alternative maßgebend ist, kann somit

offenbleiben.

b) Die Beklagte haftet der Klägerin bergrechtlich allerdings nur dann,

wenn sie - wie die Klägerin auch behauptet hat - im Zuge ihrer Nachnutzung

oder ihrer Sanierungsarbeiten (durch Sprengungen oder andere Einwirkungen

auf die Hohlräume des Ostfelds) den Gebirgsschlag mitverursacht hat. Ohne

einen adäquaten eigenen Ursachenbeitrag wäre die Beklagte hingegen auf der

Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts für den Berg-

schaden der Klägerin nicht verantwortlich.

aa) Die Verpflichtung zum Ersatz von Bergschäden ist vom Berggesetz

der ehemaligen DDR nicht als Anlagenhaftung, sondern als Verursacherhaf-

tung ausgestaltet. Ersatzpflichtig ist nicht der jeweilige Eigentümer oder Inha-

ber (Betreiber) des Unternehmens, sondern derjenige Betrieb, der den Scha-

den verursacht hat (§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 BergG). Dieser

haftet, abgesehen von Halden und Rückständen der Aufbereitung, nach § 18

Abs. 1 BergG auch nur für die Folgen (eigener) bergbaulicher Tätigkeiten, nicht

für die Anlage als solche. Das gilt ebenso im Verhältnis zwischen dem Berg-

baubetrieb und einem späteren Nachnutzer (§ 13 Abs. 2 Buchst. a und b der

Verwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971). Allein der Umstand, daß die

Beklagte inzwischen das Bergwerkseigentum erworben hat und jetzt die Grube

betreibt, macht sie der Klägerin gegenüber darum nicht einstandspflichtig auch

für den Einsturz der übernommenen, jedoch von ihr nicht geschaffenen Hohl-

räume (ebenso von Danwitz aaO S. 35 f., 38 ff.; anders der 7. Zivilsenat des

OLG Naumburg im Urteil vom 10. August 1999, ZfB 140, 291, 294, das der er-

kennende Senat durch Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 276/99, NJ

2001, 99 [LS] aus anderen Gründen aufgehoben hat; s. auch zum früheren

§ 148 PrABG RGZ 35, 164, 165; RG ZfB 27, 380, 389 f.; 30, 355 f.). Soweit

Mücke in dem Erläuterungswerk zum Berggesetz der DDR (aaO S. 189) dem-

gegenüber bemerkt, volkseigene Bergbaubetriebe, die für ihre bergbauliche

Produktion vor 1945 angelegte "kapitalistische" Grubenbaue nutzten, hätten im

Bergschadensfall als Verursacher aufgrund eigener Produktion zu gelten, ist

schon zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Abweichung handelt und

Mücke unter diesen Umständen von einem eigenen Ursachenbeitrag des

Volkseigenen Betriebs ganz absehen wollte. Jedenfalls aber handelte es sich

um einen Sonderfall. Die hierin liegende Haftungserweiterung wäre vor dem

Hintergrund dessen zu sehen, daß in der ehemaligen DDR aus ideologischen

Gründen eine Rechtsnachfolge gegenüber dem früheren "kapitalistischen"

Unternehmen oder ein sonstiger Schuldübergang geleugnet wurde (Mücke

aaO; Glöckner, Neue Bergbautechnik 1971, 98, 100), und sollte dann ersicht-

lich die sich daraus ergebenden Belastungen abmildern. Dieser besondere An-

satz wäre nicht verallgemeinerungsfähig.

bb) Eine gesetzliche Haftungsübernahme sieht das Bergrecht der DDR

lediglich für den Fall der Auflösung des verursachenden Betriebs vor; die Er-

satzpflicht trifft dann den Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BergG). Das

Berufungsgericht hat indessen nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte

zumindest den wirtschaftlich selbständigen Betrieb Grube Teutschenthal mit

allen Rechten und Pflichten übernommen hat und insofern Teilrechtsnachfolger

des ursprünglichen Betreibers, des VEB K., geworden ist. Die Revision greift

dies nicht an. Weder der Erwerb des Eigentums an den Bodenflächen, unter

denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden (vgl. dazu § 12 Abs. 3 der Ver-

wahrungsanordnung), noch die Wiederaufnahme einer bergbaulichen Tätigkeit

allein machen den neuen Unternehmer zum Rechtsnachfolger des ursprüngli-

chen Betriebs. Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme der Beklagten hat

die Klägerin nicht behauptet.

3.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein auf §§ 18 ff. BergG

gestützter Ersatzanspruch jedoch daran, daß die Klägerin für ihre Behauptung,

die Beklagte habe den Schaden durch bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengun-

gen u.ä. zumindest mitverursacht, keinen Beweis angeboten habe. Das rügt die

Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft.

a) Die - beweispflichtige - Klägerin hatte, worauf die Revision zutreffend

hinweist, bereits in erster Instanz vorgetragen und durch Antrag auf Verneh-

mung sachverständiger Zeugen unter Beweis gestellt, ohne Einwirkungen von

außen habe eine Gebirgsschlagsgefahr in der Grube Teutschenthal nicht mehr

bestanden. Der Entfestigungsprozeß innerhalb der Stützpfeiler sei durch die

erneute Bewetterung der Grube so beschleunigt worden, daß es zu einem

plötzlichen Pfeilerbruch und damit zu einem Bergsturz habe kommen können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte die Klägerin für ihre

Behauptung, das Bergschlagsereignis sei durch die Beklagte jedenfalls mitver-

ursacht worden, außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens

beantragt, dieses Beweisangebot allerdings mit Schriftsatz vom 3. Januar

2000, (S. 20) wieder zurückgenommen. Statt dessen hat sie nach Klageabwei-

sung durch das Landgericht in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet,

Ursache des Gebirgsschlags sei ein Initial, wie dies aus geomechanischen

Gründen generell Gebirgsschlägen eigentümlich sei, und sich hierfür wiederum

ausdrücklich auf die Vernehmung sachverständiger Zeugen, darunter mehrerer

bereits mit dieser Angelegenheit befaßter Gutachter, berufen.

b) Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils auch wiedergegebene

Beweisangebot hat das Berufungsgericht bei der Sachprüfung nicht hinrei-

chend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat lediglich im Zusammen-

hang mit der Frage nach einer Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes ge-

meint, letztlich habe die Klägerin für das von ihr behauptete Initial als im Zwei-

fel alleinige Ursache des Gebirgsschlags nach wie vor keinen Beweis angebo-

ten, und sodann für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 BergG, bei

denen es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich auf eine Mitverur-

sachung durch die Beklagte ankam, nur pauschal auf jene Ausführungen ver-

wiesen. Durch diese unzulässige Gleichsetzung hat sich das Berufungsgericht

den Blick darauf verstellt, daß beide Fragen möglicherweise unterschiedlich zu

beantworten waren. Der von der Klägerin angetretene Beweis war nach Lage

der Dinge im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung wesentlich auch von vor

dem Schadensereignis sachverständig getroffenen örtlichen Feststellungen ab-

hängen konnte, auch nicht von vorherein ungeeignet. Sah das Berufungsge-

richt dies anders und hielt es den Bweisantrag deswegen für nicht ausreichend,

war entweder die - ergänzende - Einholung eines Sachverständigengutachtens

gemäß § 144 ZPO von Amts wegen zu erwägen oder die Klägerin, die ersicht-

lich von einem genügenden Beweisangebot ausging, auf die abweichende

Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hinzuweisen (§§ 139, 278 Abs. 3

ZPO). Auf all dies geht das Gericht nicht ein; revisionsrechtlich ist zu unter-

stellen, daß die Klägerin einer entsprechenden Anregung gefolgt wäre und das

vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten

erneut beantragt hätte.

Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung

hiernach nicht bestehen bleiben.

III.

Die Abweisung läßt sich auch nicht mit der Hilfsbegründung des Beru-

fungsgerichts rechtfertigen, mindestens scheitere die Klage insoweit an der

unzulässigen begehrten Rechtsfolge, da Geldersatz zum Ausgleich von Berg-

schäden nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz nur

bei unverhältnismäßigem Aufwand einer Reparatur geschuldet werde.

1.

Der Senat hat in BGHZ 142, 172, 175 ff. zwar entschieden, für Berg-

schäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem

2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gelte die durch § 26 Abs. 1 Buchst. b

der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmte Rangfolge

der in § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort.

Bei Beschädigung einer Sache hat der Ersatzberechtigte demnach zunächst

nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Repa-

ratur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist wie

in § 251 Abs. 2 BGB erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur

mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Bereits in diesem Urteil

hat der Senat jedoch eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß der mit den

genannten Vorschriften des DDR-Bergrechts vorrangig angestrebte Rechtsgü-

terschutz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Beschaffung

einer Ersatzsache gegenüber dem Geschädigten nicht mehr erreicht werden

kann, weil er die beschädigte Sache vor einer Ersatzleistung veräußert hat. Die

für eine derartige Fallgestaltung im fortgeltenden DDR-Recht bestehende Re-

gelungslücke ist heute durch entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 1

BGB zu schließen (BGHZ aaO S. 179 ff.).

2.

Aus ähnlichen Gründen ist eine weitere Ausnahme vom an sich beste-

henden Vorrang der Naturalleistung dann erforderlich, wenn der Schädiger

diese - oder die Leistung von Schadensersatz überhaupt - verweigert. Das

Bürgerliche Gesetzbuch zwingt unter solchen Voraussetzungen den Geschä-

digten nicht, seinen Herstellungsanspruch (§ 249 Satz 1 BGB) einzuklagen und

notfalls durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die im allgemeinen ohnehin

in eine Ersatzvornahme mit der Einforderung der dadurch entstandenen Kosten

- letztlich also doch in eine Umwandlung des ursprünglichen Individualan-

spruchs in eine Geldschuld - münden würde (§ 887 ZPO). § 250 BGB läßt es

vielmehr zu, dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung unter Ablehnungsandrohung

eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf Geldersatz zu verlangen

(vgl. auch die ähnlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 mit 635

BGB). Selbst der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, falls der Schädiger

die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom

10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544 m.w.N.; so auch für

die werkvertragliche Gewährleistung § 634 Abs. 2 BGB). Weder das weiter an-

zuwendende Bergrecht noch das ergänzend heranzuziehende allgemeine Zivil-

recht der ehemaligen DDR, das im Gegensatz zum Berggesetz als gesetzli-

chen Schadensausgleich ohnehin nur Geldersatz kannte (§ 337 Abs. 2 Satz 1

ZGB), enthalten für diesen Konfliktfall eine Regelung. Diese bei den heutigen

Rechts- und Wirtschaftsverhältnissen schwer erträgliche und auch durch die

Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht hinreichend auszufüllende

Lücke kann nach Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bei-

trittsgebiet durch einen Rückgriff auf dessen Bestimmungen - hier § 250 - ge-

schlossen werden. Das liegt, wie der Senat bereits in BGHZ 142, 172, 179 be-

tont hat, beim DDR-Bergrecht um so näher, als zur Zeit der Verabschiedung

des Berggesetzes im Jahre 1969 auch in der ehemaligen DDR noch das Bür-

gerliche Gesetzbuch gegolten hat und die Unstimmigkeit erst nachträglich

durch Einführung des Zivilgesetzbuchs entstanden ist.

3.

Im Streitfall hat die Beklagte vor und während des Rechtsstreits jegliche

Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin darf

darum, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht (oben II), auch wegen

der mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Reparaturkosten Scha-

densersatz in Geld verlangen. In bezug auf die von ihr außerdem geforderten

Kosten des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, die auch

nach DDR-Bergrecht erstattungsfähig sein können (BGHZ 142, 172, 184 f.),

kommt ohnehin nur eine Geldleistung in Betracht.

IV.

Eine Haftung der Beklagten aus anderen als bergrechtlichen Gründen

scheidet aus.

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht einen auf § 1 UmweltHG gestützten

Ersatzanspruch verneint. Der Schaden der Klägerin ist zwar durch eine Um-

welteinwirkung (Erschütterung, § 3 Abs. 1 UmweltHG) entstanden. Die durch

§ 1 UmweltHG eingeführte Gefährdungshaftung umfaßt aber ausschließlich die

in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Anlagen. Hierzu gehörte die Grube

Teutschenthal trotz des Umstandes, daß sie von der Beklagten zum Versatz

mit Abfallstoffen genutzt wurde, jedenfalls im Schadenszeitpunkt nicht. Nr. 72

und 75 des Anhangs 1, die allenfalls in Frage kommen, setzen übereinstim-

mend den Umgang mit Abfällen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 AbfG vor-

aus. Das traf unter der Herrschaft des alten Abfallgesetzes von 1986, von dem

hier schon deswegen auszugehen ist, weil das neue Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetz vom 27. September 1994 in den darin maßgebenden Teilen erst

nach dem Schadensfall (11. September 1996) am 6. oder 7. Oktober 1996 in

Kraft getreten ist (Art. 13 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Be-

seitigung von Abfällen vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705), nur auf sol-

che Sachen zu, deren sich der Besitzer entledigen wollte oder deren Entsor-

gung zum Wohl der Allgemeinheit geboten war. Stoffen, die - wie die im vorlie-

genen Fall eingebrachten Materialien - zur Stabilisierung von Hohlräumen wie-

der verwertet werden konnten und sollten, wie insbesondere beim Bergversatz,

fehlte infolgedessen die erforderliche Abfalleigenschaft (BVerwGE 96, 80,

81 ff.; OVG Münster NuR 1997, 617 f.; OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 491 ff.;

anders noch VGH Kassel NVwZ 1991, 494 f. = NuR 1991, 495 f. mit ablehnen-

der Anm. Kunig; s. heute BVerwGE 111, 136 m. Besprechung Versteyl NVwZ

2000, 1009; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2001, 19). Aus diesem Grunde kann

offenbleiben, wann der Schaden hier im Sinne des § 23 UmweltHG verursacht

worden ist und ob gegebenenfalls der Zweck des Umwelthaftungsgesetzes ei-

ner Ersatzpflicht für Folgen des Gebirgsschlags entgegenstände, weil die

durch den Bergbau geschaffenen schadensursächlichen Hohlräume in keinem

Zusammenhang mit etwa umweltgefährdenden Eigenschaften der zum Versatz

verwendeten Stoffe standen.

2.

In der mangelnden Verfüllung des Ostfelds der Grube trotz latent vor-

handener Gebirgsschlagsgefahr hat das Berufungsgericht keine Verletzung

von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten erblickt (§ 823 BGB). Das ist

nicht zu beanstanden. Die Beklagte war als nunmehrige Bergwerksbetreiberin

nicht gehalten, sämtliche gefahrenträchtigen Hohlräume alsbald - notfalls auch

mit unbelastetem Material - zu verfüllen, zumal die Gebirgsschlagsgefahr in

den seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachten als gering eingestuft

worden war. Die hiervon zu trennende originäre Verpflichtung zur Verwahrung

stillgelegter Grubenbaue, deren Verletzung möglicherweise eine Haftung nach

§ 823 Abs. 2 BGB begründen könnte, traf nach der Verwahrungsanordnung

vom 19. Oktober 1971 nicht die Beklagte, sondern den ursprünglich tätig ge-

wesenen Bergbaubetrieb oder dessen Rechtsnachfolger (§§ 7, 12).

3.

Die Revision bittet ferner um Prüfung des Klageantrags auch unter dem

Gesichtspunkt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2

Satz 2 BGB analog). Das verhilft der Klage jedoch ebensowenig zum Erfolg.

a) Prozessuale Bedenken gegen eine derartige Überprüfung bestehen

freilich entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung

nicht. Der Klägerin wäre es zwar verwehrt, erstmals in der Revisionsinstanz

einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, Urteil

vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116 f.; s. auch Senatsur-

teil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f. m.w.N.). Der bür-

gerlich-rechtliche Ausgleichsanspruch ist aber - unabhängig von der Frage,

inwieweit er bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens von der Kläge-

rin in den Tatsacheninstanzen mit geltend gemacht worden ist - im Verhältnis

zum Bergschadensersatz kein anderer Streitgegenstand. Das Senatsurteil

BGHZ 110, 17, 24 steht nicht entgegen. Der dort zu entscheidende Fall, bei

dem es ohnehin nicht um Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG ging, war

von der Besonderheit geprägt, daß das Oberlandesgericht im vorausgegange-

nen Schadensersatzprozeß Ansprüche auf Entschädigung ausdrücklich nicht

mit abgewiesen hatte. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betrachtet

zwar Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung einerseits und

auf Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits als prozessual

verschiedene Ansprüche (BGHZ 113, 384, 390; 120, 239, 249; Urteil vom 20.

November 1998 - V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030 = VersR 1999, 725 mit

ablehnender Anm. Piekenbrock; vgl. aber auch BGH, Urteile vom 4. Juli 1997

- V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 und vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99,

ZIP 2001, 744, für BGHZ bestimmt). Ob dem zuzustimmen ist, kann hier offen-

bleiben. Für die verschuldensunabhängige Bergschadenshaftung kann dies

jedenfalls nicht gelten, wie auch der V. Zivilsenat in dem genannten Urteil vom

20. November 1998 (aaO) entschieden hat.

b) Materiellrechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in-

dessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestim-

mungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Se-

natsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum

Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift

die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906

BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der un-

mittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist.

Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-

Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits

weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nach-

barrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrecht-

lichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR

39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadens-

ausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten

Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestands-

merkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers,

geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen

dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121

BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht da-

durch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen

Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender

Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet

sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung

- auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist,

eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt

deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haf-

tung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG,

für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes

annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits

mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S.

726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprü-

nimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine Anfrage und

gegebenenfalls eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen wegen die-

ser Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten, da die Ent-

scheidung des V. Zivilsenats nicht auf der von ihm lediglich im Rahmen ab-

schließender Hinweise an das Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung

beruht (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 132 GVG Rn. 4).

V.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem davon ab, ob

die Beklagte beim Betrieb ihres Bergwerks den Gebirgsschlag mitverursacht

hat. Zur Klärung dieses Punktes und der dafür angebotenen Beweismittel ist

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Rinne

Streck

Kapsa

Dörr

Galke