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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 249/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 249/99

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1999 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 4.143.476,02 DM

festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat keine Aussicht

auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-

klagte durch die Arrestpfändungen am 2. und 5. August 1996 eine inkongru-

ente Deckung erhalten hat (vgl. BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.

22. November 1990 - IX ZR 103/90, WM 1991, 152, 153; vom 11. Juli 1991 -

IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94,

NJW 1995, 1668, 1670; vgl. auch BGHZ 128, 196, 199 f). Eine Privilegierung

solcher Gläubiger, die Opfer von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des

Schuldners sind, ist in der Konkursordnung nicht vorgesehen.

Ihre Zahlungen eingestellt hat die Schuldnerin bereits dadurch, daß sie,

als die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1996 ihre Forderung in Höhe von

über 183 Mio. DM ernsthaft einforderte, erklärte, nicht zahlen zu können. Dies

entsprach der Wahrheit, weil ihr gesamtes Aktivvermögen nur etwa 30 % der

geltend gemachten Forderung deckte. Daß sie ihren sonstigen, weit geringeren

Verpflichtungen nachkommen konnte, steht der Annahme der Zahlungsein-

stellung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP

2000, 1016, 1017 m.w.N.). Bei der Feststellung der Zahlungseinstellung darf

die eigene Forderung des Anfechtungsgegners berücksichtigt werden (BGH,

Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608; v. 3. Dezem-

ber 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645, 646). Falls zwischen der Beklagten

und der Schuldnerin Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben, haben

diese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst am 7. August 1996 begon-

nen. Sie haben die zuvor eingetretene Zahlungseinstellung nicht beseitigt.

Wiederum nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte gewußt, daß die

Schuldnerin die Forderung von über 183 Mio. DM nicht aus ihrem Aktivvermö-

gen bedienen konnte. Unter diesen Umständen kann sie den ihr obliegenden

Beweis, die Zahlungseinstellung nicht gekannt zu haben, nicht führen.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter