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BGH Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 144/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
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GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 144/99 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 7. Zivil-
senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Schuldnerin unterhielt zwei Girokonten, eines bei der verklagten
Sparkasse und eines bei der Dresdner Bank. Das Konto bei der Beklagten war
das "Hauptgeschäftskonto", weil der Schuldnerin darauf ein Kontokorrentkredit
in Höhe von 500.000 DM gewährt wurde. Demgegenüber wurde das Konto bei
der Dresdner Bank auf Guthabenbasis geführt. Über dieses Konto wurden
deshalb weit weniger Umsätze abgewickelt.
Am 20. August 1996 stand das Konto bei der Beklagten mit
626.864,38 DM im Soll. Ab dem 21. August 1996 ließ die Beklagte keine Ver-
fügungen mehr zu. Sie führte keine Überweisungsaufträge der Schuldnerin
mehr aus, gab Lastschriften an die Gläubiger zurück und löste keine Schecks
mehr ein. Eingehende Zahlungen schrieb sie dem Konto gut. Zwischen dem
20. August und dem 7. November 1996 betrugen die Gutschriften insgesamt
93.831,91 DM. Am 8. November 1996 wurde die Eröffnung der Gesamtvoll-
streckung über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Am 2. Mai 1997 wur-
de das Verfahren eröffnet; zum Verwalter wurde der Kläger bestellt.
Dieser verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Auskehr des Be-
trages von 93.623,99 DM. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein anfechtungsrechtlicher Rück-
gewähranspruch entsprechend § 37 KO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bestehe
nicht. Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung seien nur Rechts-
handlungen des Schuldners der Anfechtung unterworfen. Eine solche Rechts-
handlung sei hier nicht gegeben.
II.
Dem folgt der Senat nicht. Wie er inzwischen entschieden hat (Urt. v.
20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, WM 2000, 434 f, z.V.b. in BGHZ), sind gemäß
§ 10 Abs. 1 GesO i.V.m. §§ 29 ff KO analog auch Rechtshandlungen eines
Gläubigers anfechtbar. Daran hält der Senat fest.
III.
Ebensowenig läßt sich derzeit die Klageabweisung wegen Fehlens der
anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GesO rechtfertigen.
1. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zahlungen, die der Kläger für die
Masse in Anspruch nimmt, bei der Beklagten nach der Zahlungseinstellung der
Schuldnerin eingegangen sind.
Allerdings hat das Landgericht gemeint, der Kläger habe eine Zahlungs-
einstellung der Schuldnerin vor dem 8. November 1996 nicht dargetan. Einer
derartigen Annahme stünden erhebliche Geldbewegungen auf dem Konto bei
der Dresdner Bank entgegen, die noch nach dem 21. August 1996 stattgefun-
den hätten. Dem ist aber schon das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Be-
klagte habe - so hat es ausgeführt - der Schuldnerin "den Geldhahn zuge-
dreht", was bei ihr den Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit habe begründen
müssen. Nähere Darlegungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht gemacht,
weil es von seinem Standpunkt aus hierauf nicht ankam.
Auszugehen ist von folgendem: Zahlungseinstellung liegt - wie bei § 30
Nr. 1 Fallgruppe 1 KO - vor, sobald nach außen erkennbar geworden ist, daß
der Schuldner seine fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht
mehr zu erfüllen vermag (st. Rspr.; vgl. Senatsurt. v. 24. Oktober 1996
- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96,
WM 1997, 432, 435). Nicht gefordert wird Einstellung aller Zahlungen. Daß der
Schuldner vereinzelt - auch wenn es sich dabei insgesamt um eine beachtliche
Summe handelt - noch Zahlungen leistet, steht der Annahme der nach außen
erkennbar gewordenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Es genügt, daß
das Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit
den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betreffen (BGH,
Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, NJW 1992, 624).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann die Schuldnerin am 21. August
1996 ihre Zahlungen eingestellt haben. Wie das Landgericht festgestellt hat,
fanden zwar danach über das zweite Konto der Schuldnerin bei der Dresdner
Bank noch Geldbewegungen statt. So hat die Schuldnerin am 21. August 1996
- unmittelbar nach der Sperre des "Hauptkontos" - über das Konto bei der
Dresdner Bank die Löhne für den Monat Juni 1996 in Höhe von 70.850,21 DM
ausgezahlt. Danach war das Konto im Soll. Bis zum 30. Januar 1997 wurden -
entsprechend den sich zwischenzeitlich wieder ergebenden Guthaben - weitere
Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. 87.000 DM über dieses Konto geleistet.
Diese Zahlungen sind jedoch - verglichen mit den zuvor über das Konto bei der
Beklagten abgewickelten Umsätzen - geringfügig. Im Durchschnitt hat die
Schuldnerin vom 21. August 1996 bis zum 30. Januar 1997 weniger als
30.000 DM im Monat über das Konto bei der Dresdner Bank bezahlt. Nach dem
Vortrag des Klägers hatte die Schuldnerin über das Konto bei der Beklagten
vor der Kontosperre mindestens 300.000 DM im Monat bewegt. Es kommt hin-
zu, daß die Schuldnerin bereits Ende Juni 1996, ohne Berücksichtigung der
Lohnrückstände, mindestens Schulden in Höhe von 1.428.683,23 DM hatte. Im
Verhältnis dazu sind Zahlungen in Höhe von 87.000 DM als unbedeutend an-
zusehen. Nach der Behauptung des Klägers hatten die Gläubiger ihre Forde-
rungen auch ernsthaft geltend gemacht.
2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kommt außerdem in Betracht,
daß eine Zahlungseinstellung der Beklagten zumindest bekannt gewesen sein
muß.
Kennt der Anfechtungsgegner Tatsachen, die den Verdacht der Zah-
lungsunfähigkeit begründen, schadet ihm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO
bereits einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97,
WM 1998, 2345, 2347). Nach dem Vortrag des Klägers wußte die Beklagte,
daß das bei ihr geführte Konto das "Hauptgeschäftskonto" der Schuldnerin war,
dieser nur über dieses Konto ein Kreditrahmen eröffnet war und demgemäß die
Geschäftsumsätze weitgehend über dieses Konto abgewickelt wurden. Sie
kannte außerdem sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Wenn die Be-
klagte unter solchen Umständen das "Hauptgeschäftskonto" sperrte, liegt die
Annahme nicht fern, daß sie damit rechnen mußte, die Schuldnerin werde den
wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.
3. Durch die Verrechnung der Gutschriften mit dem jeweiligen Debetsal-
do wurden die übrigen Gläubiger - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorausge-
setzt - benachteiligt. Denn dadurch wurde ihnen ein Zugriff auf die gutge-
schriebenen Forderungen unmöglich gemacht.
4. Die zweijährige Frist des § 10 Abs. 2 GesO hat der Kläger eingehal-
ten.
IV.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache noch nicht entscheidungsreif ist - die Beklagte hat bestritten, daß die
Verbindlichkeiten der Schuldnerin ernsthaft eingefordert waren, und festgestellt
ist hierzu nichts -, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Vorsitzender Richter Dr. Paulusch ist verstorben. Die Richter Kirchhof und Dr. Zugehör sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben.
Fischer Fischer Gan- ter