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BGH Urteil vom 29.09.2000 – V ZR 421/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 29. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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SachenRBerG § 31 Abs. 1

Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer von Gebäuden kommt es allein auf de-

ren Zustand im Zeitpunkt der formlos möglichen Geltendmachung von Bereini-

gungsansprüchen an. Nachträglich vorgenommene Investitionen bleiben unberück-

sichtigt, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Förder-

mittel dafür schon vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sein.

BGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 421/99 - OLG Jena

LG Gera

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thürigner

Oberlandesgerichts in Jena vom 2. November 1999 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Milchviehanlage in Gebäuden, die teilweise

auf Grundstücken stehen, die dem Beklagten gehören (Flurstücke Nr. 629/2;

103/1 und 100), zum anderen Teil auf Grundstücken errichtet sind, an denen

die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1996 Eigentum erworben hat. Gebaut wur-

den die Gebäude von der LPG "S. " G. .

Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 6. Juli 1995 ein Angebot

zum Ankauf der Grundstücksflächen und beantragte im August 1995 die

Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens, das im Oktober 1995

ausgesetzt wurde.

Nach der Geltendmachung ihrer Ankaufsberechtigung hat die Klägerin

Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden durchgeführt. Die hierfür benötigten

Fördermittel waren auf der Grundlage des eingereichten betrieblichen Sanie-

rungs- und Entwicklungsplanes sukzessive in den Jahren 1994 bis 1997 bewil-

ligt worden.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der ge-

nannten LPG, zuletzt die Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung für die nach

Plananlagen näher bezeichneten Teilflächen aus den Flurstücken Nr. 629/2,

103/1 und 100 begehrt. Der Beklagte hat behauptet, die Restnutzungsdauer

der Gebäude betrage zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-

sene Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage zwar insoweit für unzulässig, als sie

sich auf konkret bezeichnete Teilflächen bezieht. Sie enthalte jedoch eine nach

§ 108 SachenRBerG zulässige Klage auf Feststellung des Bestehens der An-

spruchsberechtigung. Die Klägerin sei zwar als Rechtsnachfolgerin der LPG

"S. " und Nutzerin der streitgegenständlichen Grundstücke aktivle-

gitimiert. Sie sei jedoch nicht ankaufsberechtigt, der Beklagte könne den Ab-

schluß eines entsprechenden Kaufvertrages verweigern

(§ 31 Abs. 1

SachenRBerG), weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jah-

re betrage. Maßgeblich für die Beurteilung der Restnutzungsdauer sei der

Zeitpunkt des Ankaufsverlangens am 6. Juli 1995. Die danach durchgeführten

Sanierungsmaßnahmen müßten außer Betracht bleiben, auch wenn sie schon

vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel teilweise schon bewilligt

gewesen seien. Ohne Berücksichtigung der am maßgeblichen Stichtag noch

nicht durchgeführten Investitionen habe die Restnutzungsdauer der Gesamt-

anlage weniger als 25 Jahre betragen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das Be-

rufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein Ankaufsrecht der Klägerin

(§ 61 Abs. 1 SachenRBerG) an der vom Beklagten erhobenen Einrede nach

1. Ohne Erfolg will die Revision für die Stichtagsermittlung in erster Linie

auf ein notariell beurkundetes Angebot abstellen, das weder behauptet noch

festgestellt sei. Sie bezieht sich dabei auf Literaturstimmen, die für den Zeit-

punkt der Bodenwertermittlung und das hierfür maßgebliche "Angebot zum

Vertragsabschluß" (§ 19 Abs. 1 SachenRBerG) ein notariell beurkundetes An-

gebot fordern (vgl. z.B. Zimmermann in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz § 19 Rdn. 13 m.w.N.). Für § 31 Abs. 1 SachenRBerG

ist dies jedoch der falsche Ansatz, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach

allein auf den Zeitpunkt abstellt, "in dem der Nutzer Ansprüche ... geltend

macht". § 19 Abs. 1 SachenRBerG knüpft dagegen an ein konkretes "Angebot

zum Vertragsabschluß" mit bestimmtem Inhalt an (vgl. Zimmermann aaO, § 19

Rdn. 5 ff), um Manipulationen der Beteiligten durch Verzögerung des Vertrags-

schlusses in der Hoffnung auf eine günstigere Preisentwicklung entgegenzu-

wirken (Zimmermann aaO § 19 Rdn. 4 m.w.N.). Zweck der Einrede nach § 31

Abs. 1 SachenRBerG ist es aber, wegen des von der Restnutzungsdauer ab-

hängigen geringen Bodenwertanteils Ansprüche nach dem Sachenrechtsberei-

nigungsgesetz auf Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung überhaupt auszu-

schließen. Dafür genügt es, auf die Geltendmachung entsprechender Ansprü-

che abzustellen. Für den Verlust des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 Sa-

chenRBerG reicht im übrigen eine schriftliche Erklärung (§ 16 Abs. 1 Sa-

chenRBerG). Mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist auch, wenn die

Revision hilfsweise den Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des notariellen

Vermittlungsverfahrens (August 1995) für maßgeblich hält. Insoweit legt sie

allerdings nur dar, daß schon vor diesem Zeitpunkt der Klägerin wesentliche

Fördermittel bewilligt worden seien.

2. Rechtlich zutreffend läßt das Berufungsgericht die Investitionen der

Klägerin zur umfassenden Gebäudemodernisierung unberücksichtigt, die sie

nach dem 6. Juli 1995 vorgenommen hat, mögen diese auch schon vorher ge-

plant und die entsprechenden Fördermittel dafür schon vor diesem Zeitpunkt

teilweise bewilligt worden sein. Der gesetzliche Wortlaut ist insoweit eindeutig,

was die Revision - abgesehen von dem unter Ziff. 1 behandelten Gesichts-

punkt - offenbar selbst nicht bezweifelt. Dementsprechend wird der Zeitpunkt

der Anspruchstellung in der Literatur für allein maßgeblich gehalten (vgl. Er-

man/F. Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 31 SachenRBerG Rdn. 5; Knauber, RVI,

B 410 SachenRBerG § 31 Rdn. 10; Rothe in Eickmann, § 31 SachenRBerG

Rdn. 12; nicht ausdrücklich angesprochen, aber ohne weiteres davon ausge-

hend: Soergel/Hartmann, 12. Aufl. Anh. zu § 233 EGBGB, § 31 SachenRBerG

Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl. § 31 SachenRBerG Rdn. 1).

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine davon abweichende

Auslegung nicht geboten. Der Sinn der Einredemöglichkeit nach § 31 Abs. 1

SachenRBerG besteht darin, den Bereinigungsanspruch auf diejenigen An-

spruchssteller zu beschränken, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdau-

er eine dingliche Absicherung rechtfertigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,

daß der Nutzer die Möglichkeit erhalten sollte, sich durch erst nach Anspruch-

stellung vorgenommene Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereini-

gung (vgl. z.B. das Halbwertprinzip § 43 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SachenRBerG)

quasi "einzukaufen".

a) Eine Gesetzeslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat nicht überse-

hen, daß in den neuen Bundesländern gerade landwirtschaftlich und gewerb-

lich genutzte Gebäude an einem Reparaturstau litten und die Betriebe nicht

rechtzeitig

in der Lage sein würden, bis zu dem nach § 31 Abs. 1

SachenRBerG maßgeblichen Zeitpunkt bauliche Investitionen durchzuführen.

Bei Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im September 1994 war die-

se Ausgangslage hinreichend bekannt.

§ 31 SachenRBerG zielt auf einen Interessenausgleich. Für die Vorteile

der Sachenrechtsbereinigung (auf Kosten der Grundeigentümer) wird an den

bei Anspruchstellung vorhandenen Gebäudezustand angeknüpft, der allein

eine dingliche Absicherung sinnvoll erscheinen läßt. Unterhalb einer Restnut-

zungsdauer von 25 Jahren bleibt der Gebäudenutzer nicht schutzlos, sondern

hat grundsätzlich Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages mit einer der

Nutzungsdauer angepaßten Laufzeit (§ 31 Abs. 2 SachenRBerG). Die nach

Anspruchstellung getätigten Investitionen werden nicht bedeutungslos, sondern

spielen nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Rolle, soweit sie

den Ankaufswert erhöht haben oder den nicht ankaufsbereiten Grundeigentü-

mer zum Angebot einer Vertragsverlängerung für die "restliche Standdauer des

Gebäudes" zwingen (§ 31 Abs. 5 SachenRBerG).

b) Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung ist nicht ohne Be-

deutung, daß die durch das Moratorium (Art. 233 § 2 a EGBGB) geschützten

Nutzer ohnehin einen Zeitraum von rund vier Jahren ab Wiedervereinigung bis

zum Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für Investitionen zur

Verfügung hatten und ihnen danach über die Bestimmung des Zeitpunkts der

Anspruchstellung jedenfalls noch ein gewisser Spielraum verblieb. Der Senat

muß deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden, ob und wie

die Grundstückseigentümer dieser Tatsache Rechnung tragen können, etwa in

dem sie schon vor Anspruchstellung die Einrede erheben (vgl. Rothe aaO, § 31

SachenRBerG Rdn. 12; Wilhelm aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 10 a) oder

analog § 16 Abs. 2 SachenRBerG den Eigentümer unter gleichzeitiger Erhe-

bung der Einrede zu einer Erklärung zwingen (vgl. Knauber aaO, § 31

SachenRBerG Rdn. 9).

c) Zutreffend ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der

Nutzer vor entsprechenden Planungen und Investitionen sich über die Restnut-

zungsdauer der Gebäude informieren und durch möglichst frühzeitige Gel-

tendmachung eines Bereinigungsanspruchs (die in Grenzfällen der maßgebli-

chen Restnutzungsdauer ohnehin in seinem Interesse liegt) feststellen kann,

ob der Grundstückseigentümer die Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG

erhebt. Die Klägerin hat hier investiert in Kenntnis der Tatsache, daß der

Grundstückseigentümer das Ankaufsrecht bestreitet, und damit bewußt das

Risiko übernommen, die Grundstücke nicht erwerben zu können.

d) Soweit die Revision geltend macht, Art. 233 § 2 b EGBGB spreche für

eine verstärkte Berücksichtigung der unternehmerischen Belange des Nutzers

und der durch diese Vorschrift geschaffene "Investitionsschutz" kollidiere mit

der Sachenrechtsbereinigung, ist dies nicht nachvollziehbar. Das durch Bauten

einer LPG in Ausübung ihres früheren Nutzungsrechts entstandene selbständi-

ge Gebäudeeigentum (vgl. § 27 LPGG 1982) ist unbestreitbar. Es gewährt aber

keinen "Investitionsschutz" und "zwingt" die Nachfolgeunternehmen auch nicht

zu Investitionen. Das Gebäudeeigentum kollidiert auch nicht mit Sinn und

Zweck der Sachenrechtsbereinigung. Gerade mit § 31 Abs. 1 SachenRBerG

wurde klargestellt, daß auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzun-

gen (§§ 1, 2 SachenRBerG) ein davon ausgenommener Bereich verbleibt, in

dem zwar selbständiges Gebäudeeigentum besteht, gleichwohl aber ein Berei-

nigungsanspruch an zu geringer Restnutzungsdauer scheitert.

e) An dieser Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, daß die

Betriebsgebäude der Klägerin nunmehr teilweise auch auf Grundstücksflächen

stehen, die sie in den Jahren 1992 bis 1996 erst erwerben konnte. Damit wird

die Sachenrechtsbereinigung im Verhältnis zum Beklagten nicht tangiert. § 31

Abs. 1 SachenRBerG hebt allein und ohne Unterschied auf die Restnutzungs-

dauer des Gebäudes ab. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß

auch insoweit eine Gesetzeslücke nicht feststellbar ist, weil - insbesondere im

Bereich landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften - es bekannterma-

ßen häufig vorkam, daß Gebäude auf Grundstücken errichtet wurden, die ver-

schiedenen Eigentümern gehörten. Daß die Klägerin trotz zu geringer Restnut-

zungsdauer der Gebäude einen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Be-

klagten dadurch erwerben soll, daß sie mit anderen Grundstückseigentümern

zu einer Vereinbarung gelangt, läßt sich nicht rechtfertigen. Durch den Erwerb

anderer Grundstücke, auf den der Beklagte zudem keinen Einfluß hatte, ändert

sich am zu geringen Bodenwertanteil im Verhältnis zum Beklagten nichts.

4. Das Berufungsgericht hat ausgehend von § 16 Abs. 4 WertV - von der

Revision unangegriffen - festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß ohne Berück-

sichtigung der nachträglichen Investitionen die Restnutzungsdauer des Rinder-

stalles mit Melkhaus, des Bergeraums mit Rübenbunker und Verbindungsbau

sowie des Durchfahrtssilos jeweils nur 15 Jahre und die eines weiteren Berge-

raumes 25 Jahre beträgt. Es hat daraus in betriebswirtschaftlicher Gesamtwür-

digung die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage auf weniger als 25 Jahre

bestimmt, was die Revision ebenfalls nicht angreift. Soweit sie für den Rinder-

stall

mit Melkhaus (Hauptgebäude) zu einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren ge-

langt, beruht dies auf ihrem falschen rechtlichen Ansatz, mit dem sie die nach-

träglichen Investitionen berücksichtigt wissen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein