BGH Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 109/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 301 Abs. 1
Verkündet am: 04. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Lei-
stungsbegehren und Feststellungsansprüchen.
ZPO § 304 Abs. 1
Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg – vom 18. März
1999 und das Grundurteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Freiburg vom 30. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Schadensersatz wegen der
Lieferung teilweise fehlerhafter Transistoren zwischen November 1991 und
April 1992 Erstattung ihres eigenen Aufwands (Antrag zu 1) und Freistellung
von Ansprüchen der Streithelferinnen (Anträge zu 3 und 4); ferner begehrt sie
die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz eines weitergehenden Schadens
sowie zur Freistellung von weiteren Ansprüchen der Streithelferinnen ver-
pflichtet ist (Anträge zu 2 und 5).
Die Klägerin
fertigte
für die Streithelferinnen, die Firmen B.
GmbH
und N.
GmbH, Elektroschaltuhren
für Elektro-
herde. In die Schaltuhren baute sie von der Beklagten hergestellte Transisto-
ren des Types B. ein. Ein Teil der Transistoren war schadhaft, dies führte
nach kurzer Betriebsdauer zu vermehrten Ausfällen der Uhren. Beispielsweise
schalteten die Uhren von sich aus die Heizleistung der Herde ein.
In dem von der Beklagten verwendeten Datenbuch war angegeben, daß
die vom Hersteller durchgeführten Prüfungen eine Eingangskontrolle beim An-
wender unnötig machen sollen. Die Ausgangskontrolltests waren unauffällig.
Bei einem von sechs neben den Ausgangskontrollen durchgeführten Langzeit-
versuchen, bei dem das Verhalten der Transistoren bei 85 ° C Temperatur und
85 % Luftfeuchtigkeit mit Spannung (85/85-Test) geprüft wird, um eine be-
schleunigte Alterung der Transistoren zu simulieren, war es hingegen vermehrt
zu Ausfällen gekommen. Die Ursache hierfür konnte die Beklagte nicht fest-
stellen. Sie produzierte die Transistoren auf die gleiche Weise weiter; die Klä-
gerin wurde über die Ergebnisse des Langzeittests nicht informiert.
Aufgrund der Reklamationen ihrer Kunden überprüfte die Klägerin die
von der Beklagten gelieferten, von ihr in die Elektroschaltuhren eingebauten
Transistoren und tauschte diese bei zahlreichen Schaltuhren aus. Die Streit-
helferinnen haben gegen die Klägerin wegen der ihnen entstandenen und noch
entstehenden Umbaukosten an den Uhren und wegen der gegenüber ihren
Kunden erbrachten und noch zu erbringenden Garantieleistungen Ersatzan-
sprüche geltend gemacht bzw. deren Geltendmachung angekündigt.
Das Landgericht hat durch ein als "Grundurteil" bezeichnetes Urteil die
auf bezifferten Schadensersatz in Höhe von 361.344,51 DM nebst 11 % Zinsen
(Antrag zu 1) und auf Freistellung von Ansprüchen der Streithelferinnen in Hö-
he von 1.595.584,80 DM (Antrag zu 3) und 57.528,00 DM nebst etwaiger Zin-
sen (Antrag zu 4) gerichteten Begehren dem Grunde nach für gerechtfertigt
erachtet. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revi-
sion, deren Zurückweisung die Klägerin und die Streithelferinnen beantragen,
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsver-
letzung bzw. eines Verschuldens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Ver-
letzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht, weil sie die Risikogeneigtheit
der Transistoren arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte treffe eine aus den
Lieferverträgen folgende Verpflichtung, die Klägerin auf die schlechten Tester-
gebnisse der Transistoren bei den 85/85-Tests hinzuweisen, weil der Käufer,
der nach der vertraglichen Vereinbarung auf Eingangskontrollen habe ver-
zichten dürfen, auch davon habe ausgehen können, daß er von den Umstän-
den, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren weckten, unterrichtet
werden würde. Die Beklagte habe sich nicht damit beruhigen dürfen, daß ande-
re Langzeittests problemlos verlaufen seien, vielmehr hätten die Ergebnisse
des 85/85-Tests Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daß es auch zu er-
höhten Ausfällen der Transistoren im täglichen Gebrauch kommen könne. Die
Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte sei für die Schäden der
Klägerin ursächlich gewesen, weil die Klägerin, wäre sie informiert worden, den
Bezug der Transistoren eingestellt oder von der Beklagten eine Garantie ge-
fordert hätte. Der Schaden rühre nach seiner Art und Entstehungsweise auch
aus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht
bestimmt gewesen sei. Die Übernahme der bei den Streithelferinnen angefalle-
nen Nachbesserungskosten durch die Klägerin stelle angesichts der Gefahr
des Verlustes der Geschäftsbeziehungen eine wirtschaftlich angemessene und
vernünftige Reaktion dar.
II.
Die angefochtene Entscheidung kann wegen der von der Revision erho-
benen Verfahrensrügen keinen Bestand haben.
1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung,
weil die Rüge der Revision durchgreift, das vom Landgericht erlassene und
vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil sei prozessual unzulässig gewe-
sen.
a) Das Landgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge
erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) und die Lei-
stungsbegehren auf Freistellung (Anträge zu 3 und 4) dem Grunde nach be-
funden. Eine Entscheidung über die Feststellungsanträge (Anträge zu 2 und 5)
wurde nicht getroffen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tenor, der insoweit
ausdrücklich nur auf die im Tatbestand aufgeführten, jedenfalls zum Teil bezif-
ferten, Leistungsbegehren verweist, und aus den Entscheidungsgründen, in
denen auf die Feststellungsanträge nicht eingegangen, vielmehr die Frage der
Erforderlichkeit der Nachbesserung dem Verfahren zur Höhe vorbehalten wird.
Hiervon abgesehen hätte über die unbezifferten Feststellungsanträge durch
Grundurteil nicht entschieden werden können (BGH, Urteile vom 27. Januar
2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966 unter I 1 b; vom 14. Oktober 1993 - III ZR
157/92, NJW-RR 1994, 313 unter III; vom 22. Januar 1993 - V ZR 165/91, WM
1993, 801 = NJW 1993, 1641 unter 3). Es handelt sich bei dem landgerichtli-
chen Urteil mithin nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und
Teilurteil.
b) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist jedoch
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig,
wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ
107, 236, 242 m.w.Nachw.). So aber ist es hier.
Über die bei dem Zahlungsanspruch und den Freistellungsansprüchen
(zum Freistellungsanspruch als Schadensersatzanspruch im Wege der Natu-
ralrestitution vgl. z.B. BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urteile vom 11. Juni 1986
- VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115 unter II 2; vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91,
WM 1992, 1074 = NJW 1992, 2221 unter 3; vom 10. Dezember 1992 - IX ZR
54/92, WM 1993, 703 = VersR 1993, 446 unter III 4) geprüften Fragen ist bei
den Feststellungsanträgen hinsichtlich der Erstattungspflicht allen weiteren
Schadens noch einmal zu befinden. Es besteht daher die Gefahr, daß das Ge-
richt, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entschei-
dung über diese Feststellungsanträge zu einer anderen Erkenntnis gelangt.
Aus diesem Grunde darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststel-
lungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet
werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der An-
sprüche entschieden werden (BGH, Urteile vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91,
VersR 1992, 1087 = MDR 1992, 1038 unter I 2; vom 4. Februar 1997 - VI ZR
69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, WM 1997,
1710 = NJW 1997, 3447 unter II 1; zu einem Teilurteil bei Klage und Widerkla-
ge vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 – XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512 unter
I; vgl. die Neufassung des § 301 Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Beschleu-
nigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBl I, 330).
Aus dem von der Revisionserwiderung herangezogenen Urteil des Se-
nats vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88 (WM 1990, 684 unter II, insoweit
nur unvollständig in BGHZ 110, 196, 199 abgedruckt) ergibt sich schon deswe-
gen nichts anderes, weil die Zulässigkeit des dort vom Berufungsgericht erlas-
senen Teilurteils in der Revisionsinstanz anders als im gegebenen Fall nicht
gerügt worden war (vgl. dazu BGHZ 16, 71, 74; 18, 107, 108; BGH, Beschluß
vom 22. März 1991 - V ZR 16/90, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zurückverwei-
sung 1).
c) Daß die Unzulässigkeit des landgerichtlichen Teilurteils in der Beru-
fungsinstanz nicht geltend gemacht worden ist, steht der Überprüfung im Re-
visionsverfahren nicht entgegen. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil des
Landgerichts auf prozessuale und sachlich-rechtliche Fehler nachzuprüfen und
den vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangel von Amts wegen zu berück-
269/94, WM 1996, 511 = NJW 1996, 395 unter II 1 c).
2. Soweit das Oberlandesgericht, dem Landgericht folgend, das Lei-
stungsbegehren der Klägerin auf Freistellung "von einem Schadensersatzan-
spruch in Höhe von 57.582,00 DM nebst etwaiger Zinsen, den die Firma N.
(die Streithelferin zu 2) hat", dem Grunde nach bejaht hat, leidet die Entschei-
dung der Vorinstanzen bezüglich des Zinsanspruchs an weiteren, auch in der
Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenden (BGH, Urteil vom
14. Oktober 1993 – III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319 unter III; Musielak/Ball,
ZPO, 2. Aufl., § 559 Rdnr. 11), prozessualen Mängeln.
a) Das Zwischenurteil über den Grund, betreffend die Freistellung von
der Verbindlichkeit "über etwaige Zinsen", ist unzulässig.
Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem nach Grund und Höhe strei-
tigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlaß eines
Grundurteils über einen unbezifferten Antrag ist daher unzulässig. Das gilt
auch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die ihrerseits
nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann (BGHZ 132, 320, 327; BGH,
Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86, NJW-RR 1987, 756; BGH, Urteil vom
12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968 = MDR 1975, 1007 unter I 2 a).
So aber ist es hier. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag hinsichtlich der
Zinsen die Freistellung von einer der Höhe nach unbestimmten Verpflichtung.
b) Darüber hinaus hätte ein Sachurteil über die Freistellung von der "et-
waigen" Zinsverbindlichkeit nicht ergehen dürfen, weil die Klage insoweit un-
zulässig ist. Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch
Genommene (die Beklagte) eine Schuld des Antragstellers (der Klägerin) zum
Erlöschen bringt. Dementsprechend muß der Antrag auf Verurteilung zur Frei-
stellung die Forderung so genau bezeichnen, daß der Beklagte notfalls im We-
ge der Zwangsvollstreckung (§ 887 ZPO; BGHZ 25, 1, 7) zur Befriedigung des
Drittgläubigers angehalten werden kann (BGHZ 79, 76, 77 f). Vorliegend fehlt
es hinsichtlich der Zinsverbindlichkeit an einem bestimmten Klageantrag, weil
kein Anhalt für den Umfang dieser Verbindlichkeit besteht, von der die Beklagte
die Klägerin durch Erfüllung freistellen soll (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1
Satz 2 ZPO); es mangelt mithin an der vollstreckungsfähigen Kennzeichnung
dieses Teils des Anspruchs. Weiter steht nicht fest, daß der Anspruchsteller
insoweit tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, was ein auf Freistel-
lung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Belastung mit einer Ver-
bindlichkeit gleichfalls voraussetzt (BGH, Urteil vom 30. November 1989
- IX ZR 249/88, WM 1990, 262 unter II 1 b cc). Denn es bleibt offen, ob über-
haupt und gegebenenfalls inwieweit der Zinsanspruch der Streithelferin zu 2
begründet ist (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991,
634 = JZ 1991, 719 unter A m.w.Nachw.). Ausweislich ihres Klageantrags will
die Klägerin lediglich erreichen, daß die Beklagte auch für gegen sie gerichtete
Zinsansprüche einzustehen hat, falls und soweit sich ein solcher der Streithel-
ferin zu 2 als berechtigt erweisen sollte. Dies hätte sie zulässigerweise nur im
Wege eines Feststellungsantrags erreichen können (BGH aaO).
3. Unberechtigt sind hingegen die weiteren Rügen der Revision zur Zu-
lässigkeit des vom Berufungsgerichts erlassenen Grundurteils.
Ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) eines Anspruchs auf
Freistellung von einer den Anspruchsteller belastenden bestimmten Verbind-
lichkeit ist auch dann zulässig, wenn dieser an seinen Gläubiger zum Teil ge-
zahlt hat. Zwar wird der Beklagten, soweit die Klägerin an die Streithelferinnen
Leistungen erbracht hat, die Erfüllung ihrer Freistellungsverbindlichkeit unmög-
lich (§ 275 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - IVa ZR 116/81, NJW
1983, 1729 unter 2 a; BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89,
WM 1991, 1001 = NJW 1991, 2014 unter II 1). Im Prozeß aber kann über ein
zulässigerweise geltend gemachtes Freistellungsbegehren durch Grundurteil
entschieden werden, wenn zumindest wahrscheinlich ist, daß der Klagean-
spruch auf Freistellung noch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom
16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, WM 1991, 695 = NJW-RR 1991, 599 unter II
1; vgl. auch BGHZ 18, 107, 109; 53, 17, 23; 97, 97, 109). So verhält es sich
hier. Die Klägerin hat lediglich Abschlagszahlungen auf die angeblichen Forde-
rungen der Streithelferinnen geleistet, etwas anderes, nämlich vollständige
Zahlung, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 155/98, WM 2000, 670 unter II 2) nicht vor-
getragen. Es ist daher zumindest wahrscheinlich, daß sich im Verfahren über
die Höhe der Ansprüche trotz der erfolgten Leistungen der Klägerin jeweils ein
Betrag zu ihren Gunsten ergibt.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten
prozessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der
Senat macht von der auch dem Revisionsgericht offenstehenden Möglichkeit
Gebrauch, den Rechtsstreit wegen der Mängel des landgerichtlichen Verfah-
rens (§ 539 ZPO) unter Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurück-
zuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, WM 1992,
970 unter IV). Für die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf
hin, daß gegen das Berufungsurteil, das die Verurteilung der Beklagten auf die
Grundsätze einer positiven Vertragsverletzung bzw. eines Verschuldens bei
Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Verletzung einer Hinweis- oder Aufklä-
rungspflicht mit der Begründung stützt, die Beklagte habe die Risikogeneigtheit
der Transistoren arglistig verschwiegen, aufgrund der bisherigen Feststellun-
gen rechtliche Bedenken nicht bestehen dürften.
1. Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Verschul-
dens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer Hinweispflichten
ist, auch wenn sich diese - was das Berufungsgericht verneint hat - auf die Be-
schaffenheit der Kaufgegenstände beziehen sollten, durch die Vorschriften der
§§ 459 ff BGB nicht ausgeschlossen (BGH Urteil vom 10. Juli 1987, V ZR
236/85, NJW-RR 1988, 10 unter II 2; BGH, Urteil vom 23. März 1990 –
V ZR 16/89, WM 1990, 1210 unter II 2 a).
2. Rechtsfehlerfrei dürfte ferner die Annahme des Berufungsgerichts
sein, die Beklagte als Verkäuferin treffe eine aus den Lieferverträgen mit der
Klägerin folgende Verpflichtung, diese auf die schlechten Testergebnisse der
Transistoren bei 85 ° C Temperatur und 85 % Luftfeuchtigkeit (85/85-Tests)
hinzuweisen, weil der Käufer, der nach der vertraglichen Vereinbarung auf Ein-
gangskontrollen habe verzichten dürfen, auch davon habe ausgehen können,
daß er von den Umständen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren
weckten, unterrichtet werden würde. Der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach be-
steht zwar grundsätzlich keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer über alle für
ihn erheblichen Umstände aufzuklären; entscheidend ist vielmehr, ob eine sol-
che Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-
kehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf. Dies gilt auch für die Um-
stände, die die beabsichtigte Verwendung der Kaufsache betreffen, und zwar
insbesondere dann, wenn ein bestimmtes Vertrauen des Käufers geweckt wor-
den ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR
1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987
- V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394 unter 2).
a) Daß die Zuverlässigkeit der Transistoren im täglichen Gebrauch für
die Klägerin ein erheblicher Umstand war, da hierdurch die Verwendung des
Kaufgegenstandes zum Einbau in Schaltuhren für Elektroherde und deren an-
schließende Weiterveräußerung betroffen ist, nimmt die Revision hin. Ihre Rü-
gen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), daß bei ei-
nem Funktionsausfall der Transistoren durch Kurzschlüsse erhebliche Gefah-
ren drohten, daß der 85/85-Test, bei welchem das bei normaler Lebensdauer
eines Transistors zu erwartende Verhalten simuliert wird, dazu dienen sollte,
Gefahrenmomente aufzuspüren - mithin die Zuverlässigkeit der Transistoren
sicherzustellen, um Ausfälle im täglichen Gebrauch (im Feld) zu vermeiden -,
und daß bei diesen Tests über einen längeren Zeitraum hinweg schlechte Re-
sultate bis hin zu "hagelschlagartigen" Ausfällen aufgetreten seien, dürften
nicht durchgreifen. Dasselbe gilt für die Einwände der Revision gegen die Auf-
fassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe sich nicht damit beruhigen
dürfen, daß andere Langzeittests, insbesondere der als "härter" geltende so-
genannte Pressure-Cooker-Test problemlos verlaufen seien, vielmehr hätten
die Ergebnisse des 85/85-Tests Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daß
es auch zu erhöhten Ausfällen "im Feld" kommen könne.
Ferner ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht von der Hand zu
weisen, dem Umstand, daß der 85/85-Test, der nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten von ihr als Langzeittest bereits vor dem Jahre 1989 durchgeführt
worden sei, nicht "obligatorisch" sei bzw. gewesen sei, könne eine entschei-
dende Bedeutung für das Bestehen einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht
nicht beigemessen werden. Die Beklagte führte im Rahmen ihrer Qualitätssi-
cherung im Fabrikationsbereich diesen Versuch durch, um das während der
normalen Lebensdauer eines Transistors zu erwartende Verhalten zu simulie-
ren und mittels des Tests Gefahrenquellen aufzuspüren. Wenn Testergebnisse
ein erhebliches objektives Zuverlässigkeitsrisiko offenbaren, das im Fall seiner
Verwirklichung mit einem erheblichen Schadensrisiko einhergehen kann, ist
der Einwand ausgeschlossen, daß eine Verpflichtung zur Verschaffung dieser,
nunmehr tatsächlich vorhandenen Kenntnis nicht bestanden hatte (vgl. zur
Produktbeobachtungspflicht Kullmann, Aktuelle Rechtsfragen der Produkthaft-
pflicht, 4. Aufl., S. 56).
b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber der
Klägerin ein besonderes Vertrauen erweckt, weil sie aufgrund der zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Endkontrolle durch die Be-
klagte auch davon habe ausgehen dürfen, daß bei unerklärlichen Umständen,
die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren wecken könnten, eine ent-
sprechende Unterrichtung durch die Beklagte erfolgen würde, dürfte ebenso-
wenig zu beanstanden sein wie die in diesem Zusammenhang getroffenen
Feststellungen.
3. Die Rüge, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht ange-
nommene Arglist mit der Begründung erhebt, für die maßgeblichen Mitarbeiter
der Beklagten hätten die Auffälligkeiten in diesem Test nicht bedeutet, daß die
Transistoren für den "Feldeinsatz" ungeeignet gewesen seien, ist gleichfalls
nicht erfolgversprechend. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des
Oberlandesgerichts, daß bei einer Täuschung durch Verschweigen eines hin-
weispflichtigen Umstandes derjenige arglistig handelt, der dessen Vorhanden-
sein mindestens für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in
Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner diesen Umstand nicht kennt und bei Of-
fenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlos-
sen hätte (st.Rspr., vgl. BGHZ 117, 363, 368; BGH, Urteil vom 14. Februar
1996 - VIII ZR 89/95, NJW 1996, 1465 unter III 1, jew. m.w.Nachw.). Damit
werden auch solche Verhaltensweisen erfaßt, bei denen es an einer betrügeri-
schen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (blo-
ßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen
kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 117, 363, 368; 109,
327, 333). Von diesem rechtlichen Ansatz her ist die Wertung des Berufungs-
gerichts naheliegend, die Beklagte habe sich mit ihrem Verhalten der Erkennt-
nis verschlossen, daß die Unzuverlässigkeit der Transistoren im Test zu Risi-
ken im praktischen Einsatz führen könne, und sie habe deshalb den aufklä-
rungspflichtigen Umstand arglistig verschwiegen.
4. Die Revision greift auch die weiteren Ausführungen des Berufungsge-
richts an, die Klägerin habe Schäden erlitten, für die die Verletzung der Aufklä-
rungspflicht durch die Beklagte ursächlich gewesen sei, weil sie, die Klägerin,
wäre sie informiert worden, den Bezug der Transistoren eingestellt oder von
der Beklagten eine Garantie gefordert hätte. Die Revision ist der Auffassung,
das Berufungsurteil lasse Feststellungen dazu vermissen, daß und wie die
Klägerin ihren Bedarf an Transistoren anderweitig hätte decken können. Das
Berufungsgericht dürfte indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bezüglich der Ursächlichkeit von Verstößen gegen Beratungs- oder Aufklä-
rungspflichten für den geltend gemachten Schaden (BGHZ 124, 151 sowie
BGHZ 123, 311, jew. m.w.Nachw.) rechtsfehlerfrei angewandt haben. Auch der
der Klägerin nach ihrer Behauptung entstandene Schaden rührt nach seiner Art
und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwen-
dung die verletzte Pflicht bestimmt war. Da die Nichtoffenbarung aufklärungs-
pflichtiger Umstände den Käufer daran hindert, eine von Fehlvorstellungen un-
beeinflußte Entscheidung zu treffen, besteht ein innerer Zusammenhang des
eingetretenen Schadens mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahren-
lage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (vgl. BGH, Urteil vom
4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 4).
Ob sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Einzelpositionen er-
satzfähig sind, hat das Berufungsgericht im gegebenen Verfahrensstadium zu
Recht offengelassen. Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der Scha-
densminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) seitens der Klägerin verneint
hat, hat es die ihm obliegenden tatrichterlichen Aufgaben wahrgenommen, so
daß nur Rechtsfehler bei der Abwägung beanstandet werden können (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92, NJW-RR 1993, 480 unter II 3
m.w.Nachw.).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst