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BGH Beschluß vom 05.10.2000 – 4 StR 374/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 374/00

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 28. Februar 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-

letzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, und

wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat bereits

deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abge-

faßten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft be-

gründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhten ”auf der weitgehend

geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme im übrigen”) und Strafzumessung (die für und gegen den Angeklag-

ten sprechenden Umstände seien ”unter Berücksichtigung der Grundsätze des

§ 46 StGB” abgewogen worden) zu überprüfen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einer

Verurteilung zu erwägen sein wird, ob bei den Taten Ziffern II 1 und 2 sowie

II 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils natürliche Handlungseinheiten anzuneh-

men sind (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluß,

einheitlicher 2, 5; BGH, Beschluß vom 4. Februar 2000 – 2 StR 615/99;

Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff.). Bei erneuter Verhängung

von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wird § 47 StGB, hinsichtlich der Vor-

verurteilung vom 7. Dezember 1998 (UA 4) wird § 55 StGB (s. Tröndle/Fischer

aaO § 55 Rdn. 7 ff.) zu erörtern sein.

Maatz Kuckein Athing

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