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BGH Beschlüsse vom 04.02.2000 – 2 StR 615/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 615/99

1.

2.

wegen schweren Raubes, sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4.

Februar 2000 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Köln vom 9. August 1999 geändert

a) in den Schuldsprüchen dahin, daß die Angeklagte Mo.

A. der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-

heit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub und Bedrohung

und der Angeklagte Mi. A. der gefährlichen

Körperverletzung

in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

schwerem Raub, Freiheitsberaubung und Bedrohung schul-

dig sind,

b) in den Strafaussprüchen dahin, daß bei beiden Angeklagten

das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" jeweils durch das Wort

"Freiheitsstrafe" ersetzt wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte Mo. A. wegen ge-

fährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Rau-

bes und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Ange-

klagten Mi. A. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei

Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes, Freiheitsberau-

bung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter die Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Deren Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Berichti-

gung des Schuldspruchs führen, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt

nämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich insoweit,

als das Landgericht Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Handlungen an-

genommen hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen stehen

aber diese im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).

Nach den Feststellungen befanden sich die Opfer die ganze Zeit über in einer

ununterbrochenen Zwangslage, die durch das Versperren der Wohnung, die

wiederholten Mißhandlungen und die andauernden Bedrohungen geprägt wur-

de. In einem solchen Fall ist von einer tateinheitlichen Begehung sämtlicher

Straftaten im Rahmen eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames

subjektives Element verbundenen Tuns auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177

Abs. 1 Konkurrenzen 7 und 10).

Der danach erforderlichen Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des

§ 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich die Angeklagten

gegen den Vorwurf durchweg tateinheitlicher Tatbestandsverwirklichungen an-

ders hätten verteidigen sollen und können als geschehen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der Einzelstrafen,

sie läßt aber den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt. Die

bisherige Gesamtstrafe kann daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehen

bleiben (§ 354 StPO; vgl. BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 3. April

1998 – 2 StR 95/98; vom 30. Juni 1998 – 1 StR 293/98 und vom 13. Oktober

1998 – 4 StR 315/98). Der Senat kann - auch unter Berücksichtigung der

rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - ausschließen, daß das Tat-

gericht auf eine geringere Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe er-

kannt hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten