Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 1/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kontrollnummernbeseitigung II

UWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2

a) Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einer selektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler über- wacht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenrechtlichen Schutz, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet. Der Hersteller, der nur einen Teil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbe- schränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern nicht mit Hilfe des Wettbewerbs- oder Markenrechts unterbinden.

b) Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann sich der Hersteller mit Hilfe des Markenrechts nur wenden, wenn mit der Entfernung der Kontroll- nummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpackung, Nadelung und Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie Herausschneiden des Strichcodes aus der Verpackung).

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 – I ZR 1/98 – OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. November 1997

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 stellt Duftwässer und kosmetische Erzeugnisse her, die sie

unter den eingetragenen Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”, “Allu-

re”, “Antaeus” und “Égoiste” vertreibt. Die Klägerin zu 2 ist die alleinvertriebsbe-

rechtigte Vertragshändlerin der Klägerin zu 1 in Deutschland. Im Rahmen des

Vertragshändlerverhältnisses ist sie ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Ver-

tragsgebiet ein Vertriebsbindungssystem (Depotsystem) für die Erzeugnisse der

Klägerin zu 1 einzurichten und für dessen lückenlose Durchführung zu sorgen.

Dieses System läuft darauf hinaus, daß die Klägerin zu 2 unter Ausschaltung des

Großhandels 1.600 mit ihr vertraglich verbundene Depositäre beliefert, die ihrer-

seits Chanel-Erzeugnisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbrau-

cher vertreiben dürfen. Die Klägerin zu 1 liefert auch in anderen Ländern ihre Er-

zeugnisse an bestimmte alleinvertriebsberechtigte Abnehmer, die wiederum ver-

traglich verpflichtet sind, entsprechende Vertriebssysteme einzurichten und die

Einhaltung der Vertriebsbindung durch die Depositäre zu überwachen.

Zur Überwachung der Vertriebsbindung werden die Produkte der Klägerin

zu 1 mit einem kundenspezifischen Code versehen, wobei jedes Einzelstück eine

andere Codenummer erhält. Dies geschieht in der Weise, daß auf der Umverpak-

kung der Produkte dort, wo der Markenschriftzug angebracht ist, ein unsichtbarer

Lasercode sowie auf der Unterseite ein entsprechender Strichcode angebracht

werden. Dadurch, daß die herausgehende Ware bei der Klägerin zu 1 und bei

den Vertriebsgesellschaften durch Einlesen des Codes registriert wird, läßt sich

bei jedem Einzelstück, das von einem systemfremden Händler angeboten wird,

feststellen, an welchen Depositär es geliefert worden ist.

Die Beklagte betreibt in Hamburg und Umgebung über fünfzig Drogerie-

Selbstbedienungsmärkte. Obwohl sie nicht zu den autorisierten Chanel-Depositä-

ren gehört, bietet sie die Erzeugnisse der Klägerin zu 1 an. Dabei handelt es sich

um Ware, die von gebundenen Abnehmern vertragswidrig an systemfremde

Händler geliefert worden ist. Damit der Absatzweg nicht zurückverfolgt werden

kann, wird bei dieser Ware die Cellophanumhüllung entfernt und die Umverpak-

kung in Höhe des Markenschriftzugs mit einer Flüssigkeit bestrichen, die den un-

sichtbaren Lasercode zerstört. Außerdem wird die Umverpackung in Höhe des

Markenschriftzugs rundum genadelt und der Strichcode auf der Unterseite her-

ausgeschnitten.

Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genom-

men. Sie haben sich dabei auf eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin

zu 1 gestützt, die im Hinblick auf die vorgenommenen Veränderungen nicht er-

schöpft seien. Außerdem haben sie das Verhalten der Beklagten als eine wettbe-

werbswidrige Behinderung beanstandet.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-

nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Duftwässer und/oder kosmetische Erzeugnisse der Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”, “Allure”, “Antaeus” und/oder “Égoiste” anzubieten und/oder zu vertrei- ben, bei denen die Ausstattung der Umverpackung im Bereich des Markenschriftzuges zwecks Unkenntlichmachung des Vertriebscodes durch Übermalung und/oder Herausschneiden der äußeren Schicht des Umkartons und/oder durch Schnitte in die äußere Schicht des Umkar- tons und/oder durch Nadelung beschädigt ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß

das Vertriebssystem der Klägerinnen nicht lückenlos sei und daher keinen rechtli-

chen Schutz genieße. Im übrigen hat sie vorgetragen, die fraglichen Erzeugnisse

bereits in der veränderten Form erworben zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen

hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihren auf Unterlassung gerich-

teten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprü-

che der Klägerinnen verneint. Das Verhalten der Beklagten stelle keine wettbe-

werbswidrige Behinderung dar, weil das Vertriebsbindungssystem der Klägerin-

nen nicht praktisch lückenlos sei; es fehle ihm damit die Schutzwürdigkeit. Unbe-

stritten seien eine Reihe großer Händler in der Lage, die Ware der Klägerin zu 1

anzubieten, ohne Depositäre zu sein. Offensichtlich sei gebundene Ware über

unvermeidbare Einzelfälle hinaus auf den Markt gelangt. Daher könne nicht fest-

gestellt werden, daß die Klägerinnen in der Vergangenheit mit Nachdruck gegen

den Vertrieb von Chanel-Erzeugnissen durch Außenseiter vorgegangen seien.

Auch eine Markenverletzung sei in dem beanstandeten Vertrieb der Waren mit

beschädigten Verpackungen nicht zu sehen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Mar-

kenG stehe dem Eintritt der Erschöpfung nicht entgegen; denn die vorgenomme-

nen Veränderungen führten nicht zu einer substantiellen Beeinträchtigung des

Markenwertes. Auch der Beklagten gehe es nicht darum, den guten Ruf der Klä-

gerin zu 1 zu schmälern; im Gegenteil liege ihr an der Aufrechterhaltung dieser

Wertschätzung. Indem sie gegenüber den Abnehmern den Grund für die Verän-

derungen erläutere, mache sie deutlich, daß es ihr darum gehe, die besonders

attraktiven Produkte der Klägerin zu 1 auch den eigenen, zu den aufgeklärten

Verbrauchern zählenden, preisbewußten Kunden zugänglich zu machen.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen

aus § 1 UWG mit der Begründung verneint, ihr Vertriebsbindungssystem weise in

der praktischen Handhabung Lücken auf und sei daher rechtlich nicht schutzwür-

dig. Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Die Parteien stehen – ungeachtet der unterschiedlichen Absatzstufen,

auf denen sie tätig sind – miteinander im Wettbewerb, weil sie identische Waren

innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Urt.

v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 – EG-

Neuwagen I, m.w.N.).

b) Der im Streitfall erhobene Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Behinde-

rung richtet sich allein gegen die Entfernung der von den Klägerinnen zur Kon-

trolle ihres Vertriebssystems eingesetzten Kontrollnummern bzw. gegen den

Weitervertrieb von Waren, bei denen die Kontrollnummer zuvor entfernt worden

ist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist damit nicht die Frage, ob ein

dem Vertriebssystem nicht angehörender Händler allein deswegen wettbewerbs-

widrig handelt, weil er vertriebsgebundene Ware unter Ausnutzung des Vertrags-

bruchs eines Vertragshändlers erwirbt und weiterveräußert. Der Bundesgerichts-

hof hat diese Frage

in der Entscheidung “Außenseiteranspruch II” vom

1. Dezember 1999 verneint, dabei aber – wie bereits in der Entscheidung “Entfer-

nung der Herstellungsnummer” vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) – zum

Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligen-

des Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Ver-

tragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

Wird der Hersteller – so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entschei-

dungen ausgeführt – bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein

Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kon-

trollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein An-

spruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).

c) Das Berufungsgericht hat einen solchen wettbewerbsrechtlichen An-

spruch im Streitfall verneint, weil ein Vertriebsbindungssystem, das diesen Schutz

beanspruche, auch in der praktischen Handhabung lückenlos sein müsse. Dem

steht die neuere Senatsrechtsprechung entgegen, in der das Erfordernis der

praktischen Lückenlosigkeit aufgegeben worden ist. Auch im übrigen ist nicht er-

sichtlich, daß das fragliche Vertriebssystem den flankierenden wettbewerbsrecht-

lichen Schutz nicht beanspruchen könnte.

aa) Wie der Bundesgerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom

15. Juli und 1. Dezember 1999 – zeitlich nach Erlaß des Berufungsurteils – aus-

geführt hat, ist für die Frage, ob einem Vertriebsbindungssystem ein flankierender

wettbewerbs- oder auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, nicht mehr

auf das Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit abzustellen. Denn der flankie-

rende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu

geben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob

die gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen

einhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht

(BGHZ 142, 192, 203 – Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff.

– Außenseiteranspruch II).

bb) Dagegen hat das Erfordernis der gedanklichen Lückenlosigkeit insofern

nach wie vor Bedeutung, als der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Nummern-

systems einem gespaltenen Vertrieb, bei dem ein Teil eines einheitlichen Wirt-

schaftsraums über gebundene Händler, ein anderer Teil ohne Vertriebsbindung

versorgt wird, nicht zugute kommen kann. Denn bei einer solchen Spaltung der

Vertriebswege bestünde die Gefahr, daß der Hersteller das Nummernsystem ein-

setzt, um nicht nur die Vertragstreue der gebundenen Händler, sondern auch die

Vertriebswege außerhalb des selektiven Vertriebs zu überwachen und beispiels-

weise preisaktive Händler vom weiteren Vertrieb auszuschließen. Stünde der

lauterkeitsrechtliche Schutz auch einem lückenhaften Vertriebssystem zur Seite,

wäre es etwa einem Hersteller mit Hilfe eines Nummernsystems möglich, die

Märkte innerhalb der Europäischen Union in der Weise abzuschotten, daß der

selektive Vertrieb auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt würde und Querliefe-

rungen durch ungebundene Händler aus anderen Mitgliedstaaten durch die Wei-

gerung weiterer Belieferung bestraft würden.

Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dieses Erfordernis

der einheitlichen Bindung der Abnehmer im Streitfall gegeben ist. Dem im Tatbe-

stand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Klagevorbringen ist zu ent-

nehmen, daß die Klägerin zu 1 ihre Erzeugnisse jeweils nur an alleinvertriebsbe-

rechtigte Vertragshändler – in Deutschland ist dies die Klägerin zu 2 – liefert, die

ihrerseits nur Depositäre beliefern, mit denen vereinbart ist, daß sie die Erzeug-

nisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbraucher vertreiben. Ob

dieses Vorbringen unstreitig war oder von der Beklagten hinreichend bestritten

worden ist – der Tatbestand des Berufungsurteils ist insoweit widersprüchlich –,

bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung.

cc) Auch im übrigen kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht an-

genommen werden, das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen sei rechtlich

zu mißbilligen.

Nach deutschem Recht sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in

Austauschverträgen, um die es sich hier handelt, nicht per se bedenklich (§ 16

GWB); abgesehen von bestimmten unzulässigen Vereinbarungen (§§ 14, 17

Abs. 1 Satz 1 GWB) können sie lediglich von der Kartellbehörde unter bestimm-

ten Voraussetzungen untersagt werden. Soweit es sich um Verträge handelt, die

vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden sind, kommt als weitere Vorausset-

zung für die Wirksamkeit das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. in Be-

tracht. Dagegen hängt die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Ver-

triebssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht

von der Lückenlosigkeit des Systems ab (BGHZ 142, 192, 199 – Entfernung der

Herstellungsnummer, m.w.N.). Im Streitfall lassen sich den vom Berufungsgericht

getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß in dieser

Hinsicht Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen bestehen. Ein diskrimi-

nierender Einsatz des Systems (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GWB), der im Streitfall oh-

nehin nicht festgestellt ist, hat auf die Wirksamkeit der Verträge keinen unmittel-

baren Einfluß.

Auch nach europäischem Recht sind selektive Vertriebssysteme bzw. die

zugrundeliegenden Verträge – wie der Senat in der Entscheidung “Entfernung der

Herstellungsnummer” (BGHZ 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführt

hat – nicht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 EG). Es handelt sich bei ih-

nen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG grundsätzlich zu vereinbarenden Bestandteil

des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver

Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des

Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen,

und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden

Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Die

Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems stellt – ebenso wie nach deut-

schem Kartellrecht – keine Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit dar

(EuGH, Urt. v. 13.1.1994 – Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302

Tz. 28

– Metro/Cartier). Fällt ein Vertriebsbindungssystem – wofür im Streitfall keine An-

haltspunkte bestehen – in den Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG, kommt

eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG in Betracht, die auf den Zeitpunkt der

Anmeldung zurückwirkt. Ist eine Anmeldung erfolgt und handelt es sich um Ver-

träge, die nach der Spruchpraxis der Kommission mit einer Freistellung rechnen

können, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um ein

von der Rechtsordnung mißbilligtes und rechtswidriges Vertriebsbindungssystem

handelt.

2. Auch die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs der Klägerinnen

aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 MarkenG (vgl.

BGHZ 143, 232, 243 – Außenseiteranspruch II) hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

a)

In dem Vertrieb der Chanel-Erzeugnisse, bei denen die Umverpackun-

gen auf die beanstandete Art und Weise verändert worden sind, liegt ein Anbieten

von Waren unter dem geschützten Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2

MarkenG). Auf Unterlassung gerichtete Ansprüche (§ 14 Abs. 5 MarkenG) kann

neben der Klägerin zu 1 als Markeninhaberin mit ihrer Zustimmung auch die Klä-

gerin zu 2 als Lizenznehmerin erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG), ohne daß dadurch

die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 berührt würde (vgl. BGHZ 138, 349, 354

– MAC Dog).

b) Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen kann

sich die Beklagte demgegenüber nicht auf die Erschöpfung des Markenrechts

(§ 24 Abs. 1 MarkenG) berufen. Denn die Klägerinnen können sich danach dem

Weitervertrieb der – veränderten – Waren aus berechtigten Gründen widersetzen.

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß

berechtigte Interessen des Markeninhabers dann nicht vorliegen, wenn die ent-

fernten Kontrollnummern der Durchsetzung eines wettbewerbs- und kartellrecht-

lich nicht geschützten Vertriebsbindungssystems dienen (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-

kengesetz, § 24 Rdn. 14; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 57g). Anders

verhält es sich aber, wenn das Vertriebsbindungssystem rechtlich nicht zu mißbil-

ligen ist. Ist in einem solchen Fall mit der Entfernung der Nummern ein sichtbarer,

die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware,

des Behältnisses oder der Verpackung verbunden, besteht ein berechtigtes Inter-

esse des Markeninhabers daran, daß die Ware nicht ohne die angebrachten

Kontrollnummern weiterverbreitet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach dem zugrundezulegenden

Sachverhalt vor. Die Beklagte hat die durch die Marke gekennzeichneten Waren

weitervertrieben, obwohl sie durch Entfernen der Cellophanumhüllung, durch Na-

delung und durch Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie durch Her-

ausschneiden des Strichcodes erkennbar verändert worden waren. Berechtigte

Interessen des Markeninhabers, sich der Weiterverbreitung zu widersetzen, hat

das Berufungsgericht trotz dieser Eingriffe nur deswegen verneint, weil es davon

ausgegangen ist, daß das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen den Schutz

der Rechtsordnung nicht verdient. Auf der Grundlage der geänderten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (dazu oben unter II.1.b und c) kann dem nach dem

im Revisionsverfahren zu unterstellenden Klagevorbringen nicht beigetreten wer-

den.

III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand

haben. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat jedoch verwehrt.

Denn es fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die Klägerin zu 1 ihre Abnehmer

einheitlich bindet. Zwar ist das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen im

Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt (BU 4). Mit Recht

hat jedoch die Beklagte im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung erhobe-

nen Gegenrüge darauf hingewiesen, daß der Tatbestand in diesem Punkt wider-

sprüchlich ist; denn er stellt dasselbe Vorbringen an anderer Stelle als streitiges

Klagevorbringen dar (BU 6) und führt auch ausdrücklich das Bestreiten der Be-

klagten auf (BU 8). Feststellungen, die in sich widersprüchlich sind, binden das

Revisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968

VI ZR 179/67, LM ZPO § 314 Nr. 2; Urt. v. 13.4.1988 – VIII ZR 199/87, NJW-RR

1988, 959).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren besteht Gelegenheit, die Frage der

einheitlichen Bindung der Abnehmer zu klären. Dabei wird zu berücksichtigen

sein, daß dieses Erfordernis eine andere Bedeutung hat als das Merkmal der ge-

danklichen Lückenlosigkeit im Rahmen des früher anerkannten Außenseiteran-

spruchs (dazu BGHZ 143, 232, 237 – Außenseiteranspruch II). Als Vorausset-

zung dieses Anspruchs diente es dazu darzutun, daß der Außenseiter nur mit

Hilfe eines Vertragsbruchs in Besitz der Ware gelangt sein konnte. Das Beru-

fungsgericht wird dagegen lediglich zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür be-

stehen, daß die Klägerinnen ein gespaltenes Vertriebssystem unterhalten, bei

dem ein Teil des Marktes unbeschränkt, ein anderer Teil durch gebundene Ver-

tragshändler versorgt wird (s. oben unter II.1.c bb). Sind solche Anhaltspunkte

nicht zu erkennen,

brauchen an den Nachweis der einheitlichen Bindung nicht notwendig dieselben

hohen Anforderungen gestellt zu werden, die in der Vergangenheit im Rahmen

des Außenseiteranspruchs an das Merkmal der gedanklichen Lückenlosigkeit ge-

stellt wurden.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant