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BGH Urteil vom 09.10.2000 – II ZR 58/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 139

Es ist verfahrensfehlerhaft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe

ausreichend dargelegte Schadensersatzforderung abzuweisen, ohne zuvor auf

die Unvollständigkeit des Vortrags zur Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu

ergänzendem Vorbringen zu geben.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 58/99 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien waren zu gleichen Teilen Gesellschafter einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, deren Vermögen neben

Grundbesitz die

jeweils

100 %ige Beteiligung an den Unternehmen H. GmbH

(im folgenden: H. ) und HS. GmbH umfasste. Durch notariellen

Auseinandersetzungsvertrag vom 17. Dezember 1993 lösten die Parteien die

BGB-Gesellschaft auf. Der Kläger übertrug seinen Gesellschaftsanteil zum

Preise von 3,215 Mio. DM auf den Beklagten. Die Parteien erteilten sich

Generalquittung.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verschul-

dens bei Vertragsschluß in Anspruch, weil der Beklagte ihn - unstreitig - nicht

darauf hingewiesen hatte, daß Leistungen der H. für sein Privathaus, die

noch nicht bezahlt waren, bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages

nicht in der Buchhaltung der H. oder der BGB-Gesellschaft erfaßt worden

waren.

Die H. hatte seit 1992 für den Beklagten an seinem Privathaus

Umbauarbeiten ausgeführt, deren Wert der Kläger erstinstanzlich mit

264.500,-- DM und im Berufungsverfahren mit 254.500,-- DM angegeben hat.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn auf die fehlende Verbuchung

der der H. aus den Umbauarbeiten zustehenden Forderungen hinweisen

müssen. Da der Verkehrswert der H. tatsächlich um den ihr von dem

Beklagten geschuldeten, aber noch nicht verbuchten Betrag höher gewesen

sei, als bei der Auseinandersetzung angenommen, stehe ihm die Hälfte jenes

Betrages als Schadensersatz zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,

das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit

seiner Revision verfolgt der Kläger in erster Linie sein Zahlungsbegehren in

Höhe von 127.500,-- DM nebst Zinsen weiter, hilfsweise verlangt er Zahlung

von 60.830,-- DM und ihm von dem Beklagten zu verschaffende Bescheinigun-

gen über angefallene weitere anrechenbare Körperschaftsteuer seitens der

H. von 1.800,-- DM für 1993 sowie einbehaltene und abgeführte Kapitaler-

tragsteuer von der H. von 19.560,-- DM für 1992 und 1.050,-- DM für 1993.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die

Generalquittung im Auseinandersetzungsvertrag der Parteien der Geltendma-

chung eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluß

nicht entgegensteht.

2. Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, daß der

Beklagte eine ihm dem Kläger gegenüber in bezug auf die Nichtverbuchung

der Forderungen der H. obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn

das Berufungsgericht hat insoweit lediglich Zweifel angemeldet, aber keine ab-

schließenden Feststellungen getroffen.

II.

1. Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung des

Klägers hinsichtlich des Hauptantrages damit, daß die Höhe des angeblichen

Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Der Kläger hätte angeben müssen,

welche Faktoren für die Bemessung des Firmenwerts maßgebend gewesen

seien. Nur bei Kenntnis der für die Höhe seiner Abfindung wertbildenden Fak-

toren hätte sich beurteilen lassen, inwieweit sich die streitgegenständliche For-

derung werterhöhend ausgewirkt hätte. Der Kläger hätte im einzelnen vorrech-

nen müssen, welches Abfindungsguthaben sich bei einem zusätzlichen An-

spruch der H. in der behaupteten Höhe ergeben hätte.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Dem Berufungsgericht ist zwar in seiner Auffassung beizutreten, daß der mit

dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatz der Höhe nach nicht

ausreichend dargelegt ist. Das Oberlandesgericht hat jedoch verfahrensfehler-

haft den entsprechenden Vortrag des Klägers insgesamt als unsubstantiiert

behandelt.

2. Bezüglich des Hauptantrages hat der Kläger vorgetragen, daß bei der

Ermittlung der ihm zu zahlenden Abfindung Unternehmen und Grundstücke mit

ihren Verkehrswerten angesetzt worden seien. Alle bekannten Umstände seien

herangezogen worden, um den Wert der Vermögensgegenstände

festzustellen. Die Verbindlichkeiten seien abgezogen worden. Dabei sei man

davon ausgegangen, daß seinerzeit alle Umstände offenbart, also bilanziert

und verbucht waren.

Wenn Forderungen der H. in Höhe von 254.500,-- DM, weil sie nicht

verbucht waren, nicht in die Berechnungen eingeflossen sind, ist bei der Er-

mittlung der Abfindung des Klägers von einem geringeren als dem

tatsächlichen Verkehrswert der H. ausgegangen worden. Das kann zur

Vereinbarung einer gemessen am Wert seines Gesellschaftsanteils zu

niedrigen Abfindung des Klägers geführt haben. Da der Kläger die für die

beiden Unternehmen und die Grundstücke ermittelten Verkehrswerte nicht im

Einzelnen beziffert hat, läßt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht

ausgeführt hat, nicht

feststellen,

inwieweit seine Abfindung zu niedrig

bemessen wurde. Ob sie, wovon die Klage ausgeht, um die Hälfte der Summe

der nicht verbuchten Ansprüche der H. hätte höher ausfallen müssen, mag

durchaus zweifelhaft sein. Angesichts der Höhe der außer Betracht

gebliebenen Forderungen verbietet sich aber die Annahme,

ihre

Nichtberücksichtigung habe sich auf die Abfindung des Klägers keinesfalls

auswirken können. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß die

Parteien bei den Wertansätzen eine gewisse Pauschalierung vorgenommen

haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 5

Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages nämlich nicht, daß eine

kaufmännische Bewertung des Anlagevermögens überhaupt nicht erfolgt sei.

Derartiges trägt auch der Beklagte nicht vor.

Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Hauptantrag

des Klägers nicht als unbegründet ansehen dürfen, ohne ihn zuvor auf die Un-

vollständigkeit seines Vortrags zur Schadenshöhe hinzuweisen und ihm Gele-

genheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben.

III.

Die Zurückverweisung der Sache erfolgt, damit das Berufungsgericht die

zur Entscheidung über den Hauptantrag des Klägers zunächst noch erforder-

lichen Feststellungen treffen kann.

Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht nach seinen

bisherigen Feststellungen kein ausreichender Anlaß, eine Aufklärungspflicht

des Beklagten zu bezweifeln. Auch wenn der Kläger wußte, daß der Beklagte

Leistungen der H. bei seinem Umbau in Anspruch nahm, ergab sich daraus

für ihn nicht, daß die entsprechenden Forderungen der H. gegen den

Beklagten nicht zeitnah in den Büchern des Unternehmens erfaßt wurden.

Gerade wenn der Kläger, wie dies der Beklagte behauptet, über den erheb-

lichen Umfang der Leistungen der H. durch Besuche vor Ort informiert war,

durfte er davon ausgehen, daß die demgemäß ebenfalls nicht geringfügigen

Ansprüche der H. laufend verbucht wurden. Die Parteien haben überein-

stimmend angegeben, daß die Buchführung in ihren Firmen stets korrekt war.

Daher hatte der Kläger zu einer besonderen Kontrolle der Bücher im Hinblick

auf die aus dem Umbau erwachsenden Forderungen der H. keine Veran-

lassung. Daß er als Geschäftsführer der H. die Möglichkeit zu einer

solchen Kontrolle hatte, ändert hieran nichts. Es kann auch nicht angenommen

werden, daß die monatlichen Besprechungen, in denen die Geschäftslage der

Firmen unter Heranziehung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen erörtert

wurde, dem Kläger Hinweise auf die Nichtverbuchung geliefert haben. Denn es

ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sie - anders, als es bei

derartigen Besprechungen üblich ist - nicht nur die Gesamtsituation der Unter-

nehmen betrafen, sondern auch die einzelnen Geschäftsvorfälle. Wenn es an-

gebracht gewesen sein sollte, die Leistungen der H. nicht jeweils einzeln zu

verbuchen, weil eine Berücksichtigung der Gesamtforderung als Privatent-

nahme des Beklagten nach Fertigstellung aller Arbeiten in Betracht kam, so

wäre ebenfalls eine Aufklärungspflicht des Beklagten anzunehmen dahin, daß

die aufgelaufenen Forderungen der H. in deren Büchern nicht festgehalten

seien.

2. Mit seinem Hilfsantrag macht der Kläger entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts ebenfalls seinen Schaden aus der Verletzung der Aufklä-

rungspflicht geltend. Er verlangt die Differenz zwischen dem gemäß § 1 Abs. 4

des Auseinandersetzungsvertrages vom Beklagten übernommenen und durch

die Abfindung mitabgegoltenen Negativsaldo seines Gesellschafterkontos, wie

es sich ohne Berücksichtigung der nicht verbuchten Forderungen der H.

darstellte, und dem positiven Saldo, der sich bei Einbeziehung

jener

Forderungen ergeben hätte.

Wenn der Kläger im Wege des Schadensersatzes eine zusätzliche

Gewinnausschüttung zu erhalten hätte, wäre dies mit dem Anfall weiterer als

der bisher berücksichtigten Körperschaft- und Kapitalertragsteuern verbunden.

Weil aber der weitere Steueranfall eine Folge der Pflichtverletzung des Beklag-

ten wäre, schuldete dieser dem Kläger auch die Verschaffung der entspre-

chenden Bescheinigungen. Auf die im Auseinandersetzungsvertrag enthaltene

Generalquittung könnte der Beklagte sich insoweit ebenso wenig berufen, wie

er dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick

auf den mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers kann.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke