BGH Urteil vom 09.10.2000 – II ZR 58/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 139
Es ist verfahrensfehlerhaft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe
ausreichend dargelegte Schadensersatzforderung abzuweisen, ohne zuvor auf
die Unvollständigkeit des Vortrags zur Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu
ergänzendem Vorbringen zu geben.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 58/99 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien waren zu gleichen Teilen Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, deren Vermögen neben
Grundbesitz die
jeweils
100 %ige Beteiligung an den Unternehmen H. GmbH
(im folgenden: H. ) und HS. GmbH umfasste. Durch notariellen
Auseinandersetzungsvertrag vom 17. Dezember 1993 lösten die Parteien die
BGB-Gesellschaft auf. Der Kläger übertrug seinen Gesellschaftsanteil zum
Preise von 3,215 Mio. DM auf den Beklagten. Die Parteien erteilten sich
Generalquittung.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verschul-
dens bei Vertragsschluß in Anspruch, weil der Beklagte ihn - unstreitig - nicht
darauf hingewiesen hatte, daß Leistungen der H. für sein Privathaus, die
noch nicht bezahlt waren, bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages
nicht in der Buchhaltung der H. oder der BGB-Gesellschaft erfaßt worden
waren.
Die H. hatte seit 1992 für den Beklagten an seinem Privathaus
Umbauarbeiten ausgeführt, deren Wert der Kläger erstinstanzlich mit
264.500,-- DM und im Berufungsverfahren mit 254.500,-- DM angegeben hat.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn auf die fehlende Verbuchung
der der H. aus den Umbauarbeiten zustehenden Forderungen hinweisen
müssen. Da der Verkehrswert der H. tatsächlich um den ihr von dem
Beklagten geschuldeten, aber noch nicht verbuchten Betrag höher gewesen
sei, als bei der Auseinandersetzung angenommen, stehe ihm die Hälfte jenes
Betrages als Schadensersatz zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit
seiner Revision verfolgt der Kläger in erster Linie sein Zahlungsbegehren in
Höhe von 127.500,-- DM nebst Zinsen weiter, hilfsweise verlangt er Zahlung
von 60.830,-- DM und ihm von dem Beklagten zu verschaffende Bescheinigun-
gen über angefallene weitere anrechenbare Körperschaftsteuer seitens der
H. von 1.800,-- DM für 1993 sowie einbehaltene und abgeführte Kapitaler-
tragsteuer von der H. von 19.560,-- DM für 1992 und 1.050,-- DM für 1993.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die
Generalquittung im Auseinandersetzungsvertrag der Parteien der Geltendma-
chung eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluß
nicht entgegensteht.
2. Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, daß der
Beklagte eine ihm dem Kläger gegenüber in bezug auf die Nichtverbuchung
der Forderungen der H. obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn
das Berufungsgericht hat insoweit lediglich Zweifel angemeldet, aber keine ab-
schließenden Feststellungen getroffen.
II.
1. Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung des
Klägers hinsichtlich des Hauptantrages damit, daß die Höhe des angeblichen
Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Der Kläger hätte angeben müssen,
welche Faktoren für die Bemessung des Firmenwerts maßgebend gewesen
seien. Nur bei Kenntnis der für die Höhe seiner Abfindung wertbildenden Fak-
toren hätte sich beurteilen lassen, inwieweit sich die streitgegenständliche For-
derung werterhöhend ausgewirkt hätte. Der Kläger hätte im einzelnen vorrech-
nen müssen, welches Abfindungsguthaben sich bei einem zusätzlichen An-
spruch der H. in der behaupteten Höhe ergeben hätte.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Dem Berufungsgericht ist zwar in seiner Auffassung beizutreten, daß der mit
dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatz der Höhe nach nicht
ausreichend dargelegt ist. Das Oberlandesgericht hat jedoch verfahrensfehler-
haft den entsprechenden Vortrag des Klägers insgesamt als unsubstantiiert
behandelt.
2. Bezüglich des Hauptantrages hat der Kläger vorgetragen, daß bei der
Ermittlung der ihm zu zahlenden Abfindung Unternehmen und Grundstücke mit
ihren Verkehrswerten angesetzt worden seien. Alle bekannten Umstände seien
herangezogen worden, um den Wert der Vermögensgegenstände
festzustellen. Die Verbindlichkeiten seien abgezogen worden. Dabei sei man
davon ausgegangen, daß seinerzeit alle Umstände offenbart, also bilanziert
und verbucht waren.
Wenn Forderungen der H. in Höhe von 254.500,-- DM, weil sie nicht
verbucht waren, nicht in die Berechnungen eingeflossen sind, ist bei der Er-
mittlung der Abfindung des Klägers von einem geringeren als dem
tatsächlichen Verkehrswert der H. ausgegangen worden. Das kann zur
Vereinbarung einer gemessen am Wert seines Gesellschaftsanteils zu
niedrigen Abfindung des Klägers geführt haben. Da der Kläger die für die
beiden Unternehmen und die Grundstücke ermittelten Verkehrswerte nicht im
Einzelnen beziffert hat, läßt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht
ausgeführt hat, nicht
feststellen,
inwieweit seine Abfindung zu niedrig
bemessen wurde. Ob sie, wovon die Klage ausgeht, um die Hälfte der Summe
der nicht verbuchten Ansprüche der H. hätte höher ausfallen müssen, mag
durchaus zweifelhaft sein. Angesichts der Höhe der außer Betracht
gebliebenen Forderungen verbietet sich aber die Annahme,
ihre
Nichtberücksichtigung habe sich auf die Abfindung des Klägers keinesfalls
auswirken können. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß die
Parteien bei den Wertansätzen eine gewisse Pauschalierung vorgenommen
haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 5
Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages nämlich nicht, daß eine
kaufmännische Bewertung des Anlagevermögens überhaupt nicht erfolgt sei.
Derartiges trägt auch der Beklagte nicht vor.
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Hauptantrag
des Klägers nicht als unbegründet ansehen dürfen, ohne ihn zuvor auf die Un-
vollständigkeit seines Vortrags zur Schadenshöhe hinzuweisen und ihm Gele-
genheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben.
III.
Die Zurückverweisung der Sache erfolgt, damit das Berufungsgericht die
zur Entscheidung über den Hauptantrag des Klägers zunächst noch erforder-
lichen Feststellungen treffen kann.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht nach seinen
bisherigen Feststellungen kein ausreichender Anlaß, eine Aufklärungspflicht
des Beklagten zu bezweifeln. Auch wenn der Kläger wußte, daß der Beklagte
Leistungen der H. bei seinem Umbau in Anspruch nahm, ergab sich daraus
für ihn nicht, daß die entsprechenden Forderungen der H. gegen den
Beklagten nicht zeitnah in den Büchern des Unternehmens erfaßt wurden.
Gerade wenn der Kläger, wie dies der Beklagte behauptet, über den erheb-
lichen Umfang der Leistungen der H. durch Besuche vor Ort informiert war,
durfte er davon ausgehen, daß die demgemäß ebenfalls nicht geringfügigen
Ansprüche der H. laufend verbucht wurden. Die Parteien haben überein-
stimmend angegeben, daß die Buchführung in ihren Firmen stets korrekt war.
Daher hatte der Kläger zu einer besonderen Kontrolle der Bücher im Hinblick
auf die aus dem Umbau erwachsenden Forderungen der H. keine Veran-
lassung. Daß er als Geschäftsführer der H. die Möglichkeit zu einer
solchen Kontrolle hatte, ändert hieran nichts. Es kann auch nicht angenommen
werden, daß die monatlichen Besprechungen, in denen die Geschäftslage der
Firmen unter Heranziehung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen erörtert
wurde, dem Kläger Hinweise auf die Nichtverbuchung geliefert haben. Denn es
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sie - anders, als es bei
derartigen Besprechungen üblich ist - nicht nur die Gesamtsituation der Unter-
nehmen betrafen, sondern auch die einzelnen Geschäftsvorfälle. Wenn es an-
gebracht gewesen sein sollte, die Leistungen der H. nicht jeweils einzeln zu
verbuchen, weil eine Berücksichtigung der Gesamtforderung als Privatent-
nahme des Beklagten nach Fertigstellung aller Arbeiten in Betracht kam, so
wäre ebenfalls eine Aufklärungspflicht des Beklagten anzunehmen dahin, daß
die aufgelaufenen Forderungen der H. in deren Büchern nicht festgehalten
seien.
2. Mit seinem Hilfsantrag macht der Kläger entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ebenfalls seinen Schaden aus der Verletzung der Aufklä-
rungspflicht geltend. Er verlangt die Differenz zwischen dem gemäß § 1 Abs. 4
des Auseinandersetzungsvertrages vom Beklagten übernommenen und durch
die Abfindung mitabgegoltenen Negativsaldo seines Gesellschafterkontos, wie
es sich ohne Berücksichtigung der nicht verbuchten Forderungen der H.
darstellte, und dem positiven Saldo, der sich bei Einbeziehung
jener
Forderungen ergeben hätte.
Wenn der Kläger im Wege des Schadensersatzes eine zusätzliche
Gewinnausschüttung zu erhalten hätte, wäre dies mit dem Anfall weiterer als
der bisher berücksichtigten Körperschaft- und Kapitalertragsteuern verbunden.
Weil aber der weitere Steueranfall eine Folge der Pflichtverletzung des Beklag-
ten wäre, schuldete dieser dem Kläger auch die Verschaffung der entspre-
chenden Bescheinigungen. Auf die im Auseinandersetzungsvertrag enthaltene
Generalquittung könnte der Beklagte sich insoweit ebenso wenig berufen, wie
er dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick
auf den mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers kann.
Hesselberger
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke