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BGH Urteil vom 25.06.2002 – X ZR 83/00

X. Zivilsenat

Rubrum berichtigt durch Beschluß vom 23. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 83/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 25. Juni 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AÜG § 1; BGB §§ 133 B, 157 C

Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfol- ge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Ver- tragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäfts- inhalt abweichenden Vertragstyp wählen.

ZPO §§ 139, 287

a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Ver- handlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den feh- lenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und

ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzel- fall abhängt.

Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später ab- weichen will.

b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.

BGH, Urt. v. 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - OLG München

LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Februar 2000 ver-

kündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin bezeichnet sich als Spezialfirma für Ausbein- und Zerlege-

arbeiten mit entsprechendem Fachpersonal, das für sie als jeweils selbstständi-

ge Subunternehmer tätig werde. Eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeit-

nehmern besitzt sie nicht. Die Beklagte betreibt im städtischen Schlachthof in

M. eine Großschlächterei mit Fleischgroßhandel, in dem täglich mehrere

100 Tonnen Schlachtvieh verarbeitet werden. Sie verfügt über die Zulassung

nach § 11 der Fleischhygiene-VO.

Am 7. März 1997 schlossen die Parteien eine als "Werkrahmenvertrag"

bezeichnete Vereinbarung, nach welcher die Klägerin ab dem 10. März 1997

gemäß gesonderten Einzelaufträgen "das selbständige und eigenverantwortli-

che Ausbeinen, Zerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und

deren Verbringung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus"

übernahm. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden im städtischen Schlachthof in

Räumen tätig, welche die Klägerin von der Beklagten gemietet hatte. Dort er-

hielten die Mitarbeiter der Klägerin Rinderviertel aus der Zerlegekühlung der

Beklagten, vorzerlegten diese Viertel, entfernten Knochen und Fett, schnitten

sodann das Rindfleisch nach den Vorgaben der Kunden der Beklagten zu, va-

kuumierten und etikettierten es und verbrachten es schließlich zur Versand-

kühlhalle der Beklagten. Gegenüber den Aufsichtsbehörden war der Inhaber

der Beklagten der für die Ausbein- und Zerlegearbeiten verantwortliche

Schlachtmeister.

Die Zusammenarbeit der Parteien endete nach einer fristlosen Kündi-

gung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1998.

Die Klägerin verlangt Restvergütung in Höhe von 63.356,71 DM und

Schadensersatz von 62.970,49 DM wegen der nach ihrer Ansicht unberechtig-

ten fristlosen Kündigung.

Das Landgericht M. hat der Klägerin eine Restvergütung aus Werkver-

trag in Höhe von 61.827,55 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abge-

wiesen.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang

erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Parteien mit prozeßleitender Verfügung

vom 28. Dezember 1999 darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme des

Landgerichts und der Parteien keine werkvertraglichen Beziehungen bestün-

den, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliege, daß die Be-

rufung der Beklagten wenig aussichtsreich erscheine, die Klägerin nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr an die bei der Beklagten

eingesetzten Mitarbeiter gezahlten Löhne und sonstigen Abgaben im Wege des

Bereicherungsausgleichs verlangen könne und daß diese nach der Behauptung

der Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch

immerhin 90 % des Umsatzes ausmachten, eine Höhe, die im Rahmen einer

Arbeitnehmerüberlassung plausibel sei. Diese Verfügung ist dem Prozeßbe-

vollmächtigten der Klägerin am 31. Dezember 1999 zugestellt worden. Nach-

dem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 einen

Schriftsatz überreicht hatte, dessen Inhalt die Klägerin nicht widersprochen hat-

te, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage

insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der

sie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet

um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-

fungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin

aus Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) verneint. Es hat die Vereinbarung der Par-

teien vom 7. März 1997 und die folgenden Einzelaufträge als nach § 9 Nr. 1

AÜG unwirksam angesehen, weil Gegenstand der Vereinbarung eine Arbeit-

nehmerüberlassung sei, für welche die Klägerin als Verleiherin nicht die nach

§ 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitze. Für die rechtliche Beurteilung

des Vertrages sei die tatsächliche Durchführung maßgebend. Die von der Klä-

gerin eingesetzten Kräfte seien weder selbständige Werkunternehmer gewesen

noch hätten sie für die Klägerin der Beklagten selbständige Werkleistungen er-

bracht. Die Mitarbeiter der Klägerin seien vollständig in den Betrieb der Beklag-

ten eingegliedert gewesen und seien nach den Weisungen der Beklagten tätig

geworden. Die Klägerin habe keinen Einfluß auf die Ausführung der Arbeiten

nehmen können. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die zu bearbeitenden Rin-

derviertel aus dem Kühlhaus der Beklagten erhalten, sie hätten diese in den

Räumen der Beklagten bearbeitet und schließlich wieder zum Kühlhaus der

Beklagten gebracht. Die einzelnen Zuschneidearbeiten seien nach Schnittmus-

tern der Kunden der Beklagten vorgenommen worden. Die Behauptung der Be-

klagten, keine Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin

durchgeführt zu haben, sei nicht glaubhaft. Vielmehr diene diese Behauptung

ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997 der Verschleierung

der tatsächlichen Verhältnisse.

2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis kei-

nen Erfolg.

a) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die Dritten (Entlei-

her) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-

lassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung zu betreiben (Verleiher), der Er-

laubnis. Fehlt diese, so sind sowohl die Verträge zwischen Verleiher und Entlei-

her als auch diejenigen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern nach Art. 1

§ 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Ar-

beitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812

Abs. 1, 267 BGB) vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern

geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entlei-

her erspart hat, wenn nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt

hat (BGHZ 75, 299, 302 ff.; Sen.Urt. v. 18.7.2000 – X ZR 62/98).

b) Nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien ist die Auffassung des

Berufungsgerichts unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten nicht zu bean-

standen, die von der Klägerin der Beklagten überlassenen Kräfte seien Arbeit-

nehmer. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klä-

gerin der Beklagten nicht selbständige Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter

im Rahmen eines Werkvertrages, sondern Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt

hat.

aa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis

eines selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der per-

sönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich ge-

schuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsor-

ganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich

Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht

seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (vgl. BAGE 78, 252, 256 f.

m.w.N.). Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesent-

lichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl.

§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).

bb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht festge-

stellt, die von der Klägerin gestellten Mitarbeiter seien vollständig in den Betrieb

der Beklagten und in dessen Ablauf eingegliedert gewesen und nach den Wei-

sungen der Beklagten tätig geworden. Die Mitarbeiter der Klägerin hatten im

Schlachthof M. in den von der Klägerin gemieteten Räumen der Beklagten zu

arbeiten; sie erhielten die zu zerlegenden und zu bearbeitenden Rinderviertel

aus dem Kühlhaus der Beklagten, hatten die Zuschneidearbeiten nach Schnitt-

mustern von Kunden der Beklagten vorzunehmen und das zugeschnittene und

verpackte Fleisch zum Kühlhaus der Beklagten zu bringen. Schon das schließt

die Möglichkeit einer eigenen freien Gestaltung ihrer Tätigkeit durch die be-

troffenen Mitarbeiter aus. Daß sie ihre Arbeitszeit haben frei bestimmen kön-

nen, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden und erscheint nach den

festgestellten Betriebsabläufen auch als ausgeschlossen. Allein der Inhaber der

Beklagten war die für diese Arbeiten gegenüber den Behörden verantwortliche

Person. Nur die Beklagte hatte die Zulassung nach § 11 Fleischhygiene-VO.

Dem entspricht es, daß der Inhaber der Beklagten deren Betrieb einschließlich

der dort tätigen von der Klägerin gestellten Mitarbeiter als sein Unternehmen

bewertet hat, indem er ausführte, daß "in meinem Zerlegebetrieb" damals keine

andere Firma als die Klägerin gearbeitet habe. Aus diesen Umständen und dem

persönlichen Eindruck des Inhabers der Beklagten hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei geschlossen, daß die Behauptung der Beklagten, keine Kontrol-

le des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen zu haben,

nicht glaubhaft sei.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen diese Würdi-

gung des Berufungsgerichts nicht, daß das Berufungsgericht nur die Eingliede-

rung in die Arbeitsorganisation der Beklagten festgestellt hat, nicht aber die

Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Daß die Kräfte im Betrieb der Beklag-

ten deren Weisungen unterlegen und nach diesen tätig zu werden hatten, ist

maßgebend für die Begründung der Arbeitnehmerüberlassung. Daher ist es

folgerichtig, wenn das Berufungsgericht die Arbeitnehmereigenschaft der über-

lassenen Arbeitskräfte aus der Art und Weise hergeleitet hat, in der sie bei der

Beklagten eingesetzt worden sind. Auf die Bezeichnung dieser Arbeitskräfte als

Subunternehmer kommt es für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend an

(vgl. BAG BB 1998, 794).

dd) Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie beanstandet,

die Parteien hätten eine Eingliederung der Arbeitnehmer der Klägerin in die Be-

triebsorganisation der Beklagten nicht vorgetragen; die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, die Mitarbeiter hätten nach Weisung der Beklagten gearbeitet,

beruhe nicht auf Parteivorbringen und sei unter Verstoß gegen den Beibrin-

gungsgrundsatz getroffen (§§ 128, 138 ZPO). Zutreffend ist, daß beide Parteien

während des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen an ihrer Rechtsauffas-

sung festgehalten haben, einen Werkvertrag geschlossen zu haben, und daß

beide Parteien deshalb ihr Rechtsverhältnis zu den Leiharbeitern nicht näher

aufgeklärt haben. Die Klägerin hat auch nach Zustellung der Verfügung des

Berufungsgerichts vom 29. Dezember 1999 in der mündlichen Verhandlung am

21. Januar 2000 lediglich erklärt, die für sie tätigen Personen seien Subunter-

nehmer gewesen. Nicht in Zweifel gezogen hat sie hingegen, daß die Beklagte

tatsächlich Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausgeübt hat. Die Beklagte hat

nach Zustellung der Verfügung vortragen lassen, die Mitarbeiter der Klägerin

seien nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen, ohne zu der tatsächlichen

Handhabung Ausführungen zu machen. Im Hinblick darauf, daß der Beklagten

nach Nr. 4 c) des Vertrages der Parteien vom 7. März 1997 das Recht zuge-

standen war, zum Zweck der Qualitätskontrolle, jederzeit, auch beim Einsatz

von Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person die Tätigkeit

der Mitarbeiter der Klägerin zu überprüfen und Proben zu nehmen, und daß der

Inhaber der Beklagten als verantwortlicher Schlachtmeister für die Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen hatte, ist die tatrichterliche

Schlußfolgerung, die der Beklagten überlassenen Mitarbeiter seien in deren

Betrieb eingegliedert gewesen und hätten nach Weisung der Beklagten gear-

beitet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der

"Werkrahmenvertrag" der Parteien vom 7. März 1997 nicht als Werkvertrag,

sondern als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu qualifizieren und unwirksam

ist, weil die Klägerin unstreitig keine nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis be-

sitzt.

aa) Insoweit hat es angenommen, für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer-

überlassung oder werkvertragliche Beziehungen vorlägen, sei davon auszuge-

hen, daß Arbeitnehmerüberlassung dadurch gekennzeichnet sei, daß dem Ent-

leiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die er seinen Vorstellungen

und Zielen gemäß in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzen könne.

Die entliehenen Arbeitskräfte seien vollständig in den Betrieb des Entleihers

eingegliedert und führten ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen durch.

Die Vertragspflicht des Verleihers beschränke sich auf die Auswahl der Arbeit-

nehmer und ende hiermit. Im Gegensatz dazu werde bei einem Werk- oder

Dienstvertrag ein Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiere die zur

Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwenigen Handlungen nach eige-

nen betrieblichen Voraussetzungen. Eingesetzte Arbeitnehmer unterlägen als

Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnis. Dies ent-

spricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 299, 301; vgl. auch Sen.Urt. v.

18.7.2000 – X ZR 62/98) und vom Bundesarbeitsgericht (BAG DB 1999, 386

m.w.N.) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen.

bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Wer-

krahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Par-

teien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurch-

führung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993,

2337; BAG NZA 1995, 572, 573). Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages

ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen ge-

wählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Die

Vertragsschließenden können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG

nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt ab-

weichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus

dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung er-

geben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung

maßgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen,

von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind,

was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Ver-

tragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG DB

1993, 2337).

cc) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht ha-

be bei seiner Qualifikation des Vertrages als unzulässige Arbeitnehmerüberlas-

sung außer Betracht gelassen, daß eine Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig

nur dann vorliege, wenn sich die Vertragspflichten des Unternehmers, der Ar-

beitnehmer im Betrieb eines anderen einsetze, in der ordnungsgemäßen Aus-

wahl der Arbeitnehmer erschöpfe und er nur für Auswahlverschulden hafte.

Beim Einsatz von Arbeitnehmern in einem Drittbetrieb liege ein Werkvertrag

vor, wenn die Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs geschuldet werde. Für

einen Werkvertrag spreche die Gestaltung des Vertrages vom 7. März 1997,

wonach sich die Klägerin zu bestimmten Werkleistungen verpflichtet habe.

Werkvertraglich gestaltet seien die Vergütungs- und Haftungsregelungen. Die

Vergütung sei am Arbeitsergebnis orientiert. Die tatsächliche Durchführung des

Vertrages habe dem Wortlaut des Vertrages entsprochen. Die Parteien hätten

die Aufträge nach Mengen abgerechnet. Gegen den werkvertraglichen Charak-

ter spreche es auch nicht, wenn der Inhaber der Beklagten den Mitarbeitern der

Klägerin Weisungen zum Zuschnitt erteilt haben sollte.

(1) Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht seine Auffassung,

die Parteien hätte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vereinbart, nicht

auf den Rahmenvertrag vom 7. März 1997 gestützt, sondern aus dem Schrei-

ben der Beklagten vom 3. März 1997 hergeleitet hat. Zwar macht die Revision

zutreffend geltend, daß zur Feststellung der Vertragsbeziehungen der Parteien

zunächst auf die Vereinbarungen des Vertrages abzustellen sei, deren Inhalt

das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg

der Rüge. Der Bundesgerichtshof kann den Vertrag und das genannte Schrei-

ben selbst auslegen und würdigen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht

zu treffen sind und insoweit von der Revision auch keine Rügen ausgeführt

werden.

(2) Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Parteien ihre gegen-

seitigen Rechte und Pflichten in dem Vertrag vom 7. März 1997 dem Wortlaut

nach jedenfalls zum Teil werkvertraglich geregelt haben. Gegenstand des

Rahmenvertrages ist "das selbständige und eigenverantwortliche Ausbeinen,

Zerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und deren Verbrin-

gung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus" (Nr. 1 Abs. 1 des

Vertrages). Dazu erteilt der Auftraggeber jeweils gesonderte Einzelaufträge

(Nr. 1 Abs. 2). Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße und terminge-

rechte Abwicklung sowie die Einhaltung der relevanten Vorschriften; der Auf-

tragnehmer hat einen fachkundigen, verantwortlichen und zeichnungsberechtig-

ten Vertreter zu benennen, der die Aufsicht über das Personal übernimmt und

berechtigt ist, erforderliche Maßnahmen anzuordnen und erforderliche Abspra-

chen zu treffen (Nr. 4). Die Vertragspartner vereinbaren als Vergütung einen

Preis je kg gelieferte Rohware und bestimmte Abrechnungsmodi (Nr. 5) und

eine Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund (Nr. 6).

(3) Allerdings enthält der Vertrag darüber hinaus, was die Revision über-

sieht, auch Regelungen, die wegen ihrer besonderen Betonung in ihrer Ge-

samtheit mit einer Qualifizierung des Rahmenvertrages als Werkvertrag nur

schwer zu vereinbaren sind und eher in Richtung einer Arbeitnehmerüberlas-

sung weisen. Dem Auftragnehmer wird gestattet, den Auftrag wahlweise durch

eigenes Personal oder durch Subunternehmer durchzuführen (Nr. 2). Ferner

verpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Auftragsdurchführung benötigten

Räumlichkeiten, Einrichtungen, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien und Arbeits-

kleidung etc. auf eigene Kosten zu beschaffen bzw. vorzuhalten (Nr. 3). Der

Auftraggeber hat "das Recht, zum Zwecke der Qualitätskontrolle jederzeit, auch

bei Einsatz von Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person

die Tätigkeit des Auftragnehmers zu überprüfen und Proben zu nehmen. Diese

Person ist dem Personal gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Soweit eine

Zeichnung die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers quittiert oder gegen-

gezeichnet werden, betrifft dies nicht etwaige Gewährleistungsansprüche oder

deren Ausschluß" (Nr. 4 c Abs. 3–5).

(4) Diese Regelungen über Personal, dessen Ausstattung, die Aufsichts-

pflicht des Auftragnehmers und dessen Vertreters und das Kontrollrecht des

Auftraggebers sind einer werkvertraglichen Beziehung fremd. Hätten die Ver-

tragspartner ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten werkvertraglich gestalten

wollen, wären diese Regelungen weitgehend überflüssig; denn der Werkunter-

nehmer haftet dem Auftraggeber für ordnungsgemäße und termingerechte Leis-

tung, ohne daß es darauf ankommt, wo und durch wen er das Werk erstellt.

Daß er dabei für seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer aufzukommen

hat, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner Regelung bedarf. Der Umstand,

daß die Parteien diese Dinge überhaupt als regelungsbedürftig angesehen und

deshalb in den Vertrag aufgenommen haben, begründet Zweifel daran, ob die

Parteien tatsächlich das vereinbart haben, was sie in dem Vertragstext nieder-

gelegt haben. Daß der Vertrag nur der Verschleierung des wahren Geschäfts-

inhalts diente und die Parteien tatsächlich etwas anderes regeln wollten und

auch geregelt haben, folgt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus dem

Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997, das die Klägerin am 7. März 1997

gegengezeichnet hat und das die Parteien nach der Vorbemerkung des Wer-

krahmenvertrages ausdrücklich zu dessen Grundlage gemacht haben. Dieses

Schreiben trägt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die

Parteien von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ausgingen und nur

zu deren Umgehung die Rechtsform des Werkvertrages wählten. Nach seinem

Inhalt bringt die Beklagte ihre Sorge zum Ausdruck, von den Mitarbeitern der

Klägerin auf Zahlung des Arbeitslohns oder der Abgaben in Anspruch genom-

men zu werden. Deshalb sucht sie sich durch Verpflichtungen der Klägerin

hiergegen zu sichern. Es wird zunächst "klargestellt", daß die Ausführung der

Arbeiten aufgrund von Werkverträgen erfolge und "deshalb keinerlei Rechtsbe-

ziehungen zwischen unserer Firma und Ihren Mitarbeitern oder auch den Sub-

unternehmern oder deren Mitarbeitern" bestünden oder entstünden. Deshalb

verpflichte sich die Auftragnehmerin, die Auftraggeberin von allen etwaigen An-

sprüchen freizustellen, die aus irgendeinem Rechtsgrund, etwa arbeitsrechtli-

chen Beziehungen, von Mitarbeitern oder Subunternehmern der Auftragnehme-

rin oder Dritten gegen die Auftraggeberin erhoben werden könnten. Außerdem

versichere die Auftragnehmerin, daß sie die jeweils fälligen Steuern und Sozial-

versicherungsabgaben sowie sonstige von Arbeitgebern zu erbringende Leis-

tungen an Dritte voll erfülle, so daß sowohl gegenüber Dritten als auch gegen-

über den Beschäftigten selbst keinerlei rückständige Zahlungsverpflichtungen

bestünden und entstünden. Die Auftragnehmerin habe ferner auf Verlangen

jederzeit Nachweis darüber zu führen, daß alle dazu erforderlichen schriftlichen

Unterlagen vorlägen und daß diese auf Wunsch ausgehändigt würden. Dies

gelte beispielsweise sowohl für Genehmigungen wie auch für die Erfüllung be-

stehender Zahlungsverpflichtungen und sämtlicher sonstiger Beschäftigungsvo-

raussetzungen.

Mit diesem Inhalt stützt das Schreiben vom 3./7. März 1997 in Verbin-

dung mit dem Rahmenvertrag der Parteien die Feststellung des Berufungsge-

richts, daß die Parteien keinen Werkvertrag, sondern einen Vertrag über die

Überlassung von Leiharbeitnehmern geschlossen haben, der wegen eines Ver-

stoßes gegen das gesetzliche Verbot solcher Vereinbarungen unwirksam ist.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner da-

von ausgegangen, daß die Überlassung der Mitarbeiter an die Beklagte ge-

werbsmäßig erfolgte. Gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG handelt ein

Arbeitgeber, der die Arbeitsüberlassung auf gewisse Dauer anlegt oder mit ihr

unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135,

143 = NJW 1979, 2636, 2637).

II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Kläge-

rin aus § 812 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht, einen Zahlungsanspruch

aber im Ergebnis verneint, weil die Klägerin Zahlungen an ihre Mitarbeiter nicht

nachgewiesen habe. Es hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 AÜG gelte ein Ar-

beitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem jeweiligen Leiharbeitnehmer

als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem

Leiharbeitnehmer nach § 9 Ziff. 1 AÜG unwirksam sei. Zahle die Klägerin das

Entgelt an ihre Mitarbeiter, könne sie ihre Leistung nicht von diesen zurückfor-

dern, noch könnten diese Empfänger solcher Leistungen Bezahlung von der

Beklagten verlangen. Dem Verleiher stehe dann ein Bereicherungsanspruch

gegen den Entleiher zu. Diesem Anspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht ent-

gegen. Die Klägerin habe aber trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs

in der gerichtlichen Verfügung vom

28. Dezember 1999 und trotz des Bestreitens der Beklagten Zahlungen an ihr

als Subunternehmer behandeltes Personal nicht vorgetragen. Zahlungen ließen

sich auch nicht aus ihrem Vortrag zu der in erster Instanz geltend gemachten

Schadensersatzforderung entnehmen.

2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht

Zahlungen an ihre Mitarbeiter als nicht vorgetragen und ihren Vortrag zur An-

spruchshöhe als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat.

a) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seiner richter-

lichen Hinweispflicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 nicht

genügt. Nach § 139 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Parteien

sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche

Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend ge-

machten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Das Gericht

erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung all-

gemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muß es die Parteien auf den

fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißver-

ständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdien-

lich zu ergänzen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Erforderlich-

keit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus einem substantiierten Bestrei-

ten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung des Gerichts im Einzel-

fall abhängt, wie z.B. hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung eines

bestimmten Anspruchs (BGHZ 140, 365, 371). Die Hinweispflicht besteht

grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbe-

vollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte

die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.;

Sen.Urt. v. 27.10.1998 – X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 421). Erweist sich, daß

die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muß das Gericht diesen

präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen.

Dies gilt entsprechend auch dann, wenn das Gericht von seiner in einer gericht-

lichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will. Sofern die Prä-

zisierung erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist, muß das Gericht in

den Fällen, in denen eine fundierte Stellungnahme in der mündlichen Verhand-

lung nicht erfolgen kann, eine angemessene Frist einräumen.

Dem wird das Verfahren des Berufungsgerichts in der mündlichen Ver-

handlung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat in der Verfügung vom

28. Dezember 1999, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am

31. Dezember 1999 zugestellt worden ist, ausgeführt, daß nach seiner Auffas-

sung der Vertrag der Parteien nicht als Werkvertrag, sondern als unzulässige

Arbeitnehmerüberlassung aufzufassen sei. Die Vereinbarung der Parteien sei

deshalb nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn nicht die Klägerin die hier-

für erforderliche Erlaubnis vorweisen könne. Allerdings könne die Klägerin dann

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr gezahlten Löhne

und sonstigen Abgaben an die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter im

Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs verlangen. Diese machten nach

der Behauptung der Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadens-

ersatzanspruch immerhin 90 % des Umsatzes aus, "eine Höhe, die im Rahmen

von Arbeitnehmerüberlassung plausibel ist". Gegenansprüche der Beklagten

seien mit Ausnahme der vom Erstgericht anerkannten nach Bestreiten durch

die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus dieser Verfügung

konnte die Klägerin entnehmen, daß das Gericht den Vertrag der Parteien vom

7. März 1997 nicht als Werkvertrag anerkannte, sondern mangels Erlaubnis von

einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge der Unwirksamkeit des

Vertrages ausging, daß es ferner annahm, die Klägerin habe ihre Arbeitnehmer

entlohnt, und daß es der Klägerin – jedenfalls – einen Bereicherungsanspruch

in Höhe von 90 % der Klageforderung zuerkennen wollte.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2000 hat die Vorsitzende

ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

Dabei hat sie darauf hingewiesen, "daß ein substantiierter Vortrag zur Minde-

rung und zum Schadensersatz" fehle. Ein Hinweis dahin, daß die Klageforde-

rung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nunmehr

als unsubstantiiert angesehen werde, ist ausweislich des Protokolls nicht er-

gangen.

Diesen hätte das Berufungsgericht jedoch geben müssen, wenn es von

seiner in der Verfügung vom 28. Dezember 1999 niedergelegten Auffassung

abweichen wollte. Ein solcher Hinweis war um so mehr geboten, als das Beru-

fungsgericht mit der Verfügung zumindest den Anschein erweckt hatte, es gehe

von Entlohnungen durch die Klägerin und von der ausreichenden Substantiie-

rung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus. Nachdem das Gericht

durch die Verfügung deutlich gemacht hatte, daß es auch unter dem Gesicht-

punkt einer bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlage jedenfalls in Höhe

von 90 % keine Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch hatte, be-

stand für die Klägerin keine Veranlassung zum weiteren Vortrag, wenn sie sich

mit dieser Höhe bescheiden wollte. Zudem ist es regelmäßig verfahrensfehler-

haft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe ausreichend dargelegte

Forderung abzuweisen, ohne zuvor auf die Unvollständigkeit des Vortrags zur

Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben

(BGH, Urt. v. 9.10.2000 – II ZR 58/99, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 – Hinweis-

pflicht 2).

b) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die

nach seiner Auffassung dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abgewiesen,

ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß § 287

ZPO zu schätzen. Daß solche Ansprüche schlechthin entfielen, kann nach den

getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die von dem Beru-

fungsgericht vorgenommene Einordnung der Kräfte als Arbeitnehmer spricht

eher dafür, daß ihnen auch eine Vergütung gezahlt wurde, die sie nach den

getroffenen Feststellungen in erster Linie von der Klägerin erhalten haben muß-

ten. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte

habe solche Zahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter bestritten. Ein solches

Bestreiten der Beklagten ergibt sich weder aus ihrem in der mündlichen Ver-

handlung überreichten Schriftsatz vom 20. Januar 2000 noch aus ihrem frühe-

ren Verteidigungsvorbringen. In dem genannten Schriftsatz hat die Beklagte

eine Arbeitnehmerüberlassung als Gegenstand des Vertrages in Abrede gestellt

und vorsorglich bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin der Höhe nach

als nicht substantiiert gerügt. Auch eine umsatzabhängige Provision von 10 %

sei nicht nachgewiesen. In ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1998 hat die Beklagte

vor dem Landgericht mangelnde Substantiierung der von der Klägerin geltend

gemachten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Werkvertrag bean-

standet. Um Bereicherungsansprüche der Klägerin ging es nicht.

Bei dieser Sachlage hätte das Gericht entweder zur Höhe weitere Fest-

stellungen treffen oder die Bereicherung der Beklagten nach § 287 ZPO schät-

zen müssen, was nach seinen Ausführungen

in der Verfügung vom

29. Dezember 1999 durchaus möglich gewesen wäre.

III. Daher ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil auf-

zuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das

auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Bei der erneuten Ver-

handlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der Klägerin

Gelegenheit geben müssen, zur Höhe des Anspruchs aus § 812 BGB unter Be-

rücksichtigung ihrer Zahlungen an ihre Mitarbeiter vorzutragen. Sodann wird die

Beklagte Gelegenheit haben, ihr Verteidigungsvorbringen der neuen Rechtsla-

ge anzupassen.

Melullis

Jestaedt

RiBGH Scharen ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unter- schreiben

Melullis

Keukenschrijver

Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 83/00

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 25. Juni 2002 wird

wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß

die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Rechtsanwälte ...

sind, und

die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwältin ...

ist

(§ 319 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens