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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 420/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Heilbronn vom 13. Juni 2000 im gesamten Rechts-
folgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-
det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Ge-
richtsbesetzung (§§ 220a, 338 Nr. 1 StPO) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend darlegt,
hätte es der Behauptung der unrichtigen Besetzung des Gerichts bedurft und
nicht nur des Vortrags, dieses habe die Mitteilung einer Änderung der Beset-
zung unterlassen (BGH, Beschl. v. 25. November 1997 - 1 StR 675/97; Beschl.
v. 16. Dezember 1994 - 2 StR 652/94).
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen
bleiben, weil die Urteilsgründe dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen,
ob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
nach § 21 StGB in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat. Dadurch
ist der Angeklagte beschwert, denn bei Annahme einer schweren anderen see-
lischen Abartigkeit könnte die Tatschuld geringer zu bewerten sein und es
könnte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB in Betracht kommen.
a) Das Landgericht ist, die Ergebnisse des Gutachtens des psychiatri-
schen Sachverständigen referierend, zu der sicheren Überzeugung gelangt,
bei dem Angeklagten sei zwar eine sexuelle Devianz im Sinne einer “Pädophi-
lie” gegeben. Es handele sich aber nicht um eine suchtartige Einengung des
sexuellen Verhaltens. Es seien durchaus auch dissoziale Persönlichkeitszüge
vorhanden, ohne daß jedoch das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstö-
rung im Sinne des aktuellen psychiatrischen Klassifikationssystems ICD 10 F
65. 4
(vgl.
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil-
ling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) vorliege.
Die Jugendkammer hat zur Entwicklung des abweichenden Sexualver-
haltens des jetzt 58jährigen Angeklagten folgendes festgestellt: Bereits im Alter
von zwölf oder dreizehn Jahren traten die ersten sexuellen Impulse auf. Mit
vierzehn Jahren kam es zu gelegentlichen sexuellen Kontakten zu Jungen. Im
18. Lebensjahr hatte der Angeklagte wiederum sexuelle Kontakte zu einem
gleichaltrigen Jungen und im selben Jahr den ersten heterosexuellen Ge-
schlechtsverkehr mit einer etwa zehn Jahre älteren Frau. Etwa zu dieser Zeit
hatte der Angeklagte einen ersten pädophilen Kontakt zu zwei sechs- und sie-
benjährigen Nachbarsmädchen und einem siebenjährigen Jungen. 1959, 1963,
1976 und 1991 wurde er jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern ver-
urteilt. Nachdem sein Sexualverhalten in der Zeit von Dezember 1992 bis April
1993 darin gipfelte, daß er sich an seiner leiblichen Tochter verging, unterzog
er sich – zunächst freiwillig und dann im Rahmen einer gerichtlichen Weisung
– einer Sexualtherapie. Im Rahmen dieser Therapie wurde auch ein sexual-
dämpfendes Medikament mit antiandrogener Wirkung (Androcur) verabreicht.
Diese medikamentöse Behandlung wurde in Form von vierzehntägigen De-
potspritzen bis 1996 fortgeführt. Aufgrund der mehrjährigen Einnahme des Me-
dikaments kam es beim Angeklagten zu einer erektilen Dysfunktion, die dazu
führte, daß sexuelle Kontakte zu seiner langjährigen Bekannten erfolglos blie-
ben. Da er jedoch weiterhin einen starken Sexualtrieb verspürte, kam etwa ab
Mitte 1999 seine pädophile Neigung wieder stärker zum Ausbruch. An eine
Wiederaufnahme der Sexualtherapie einschließlich der Medikation dachte der
Angeklagte nicht.
Diese Feststellungen hätten dazu drängen müssen, in einer Gesamt-
schau von Täterpersönlichkeit und Taten der Frage besonders kritisch nachzu-
gehen, ob die “Pädophilie” aufgrund der bereits lang andauernden pathologi-
schen Entwicklung beim Angeklagten nicht zu Symptomen geführt hat, die zu-
nehmend seine Persönlichkeit besetzt, d.h. “führend” geworden sind, oder so-
gar bei ihm zu einer schweren und umfassenden Persönlichkeitsdeformierung
geführt haben (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 279). Dann liegen in
der Regel die psychiatrischen Voraussetzungen für eine schwere andere seeli-
sche Abartigkeit vor, die auch strafrechtlich die Beeinträchtigung seiner Ver-
antwortlichkeit nahe legt (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung
der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991, 126,
131).
b) Allerdings ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer
“Pädophilie” ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzuset-
zen, die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abar-
tigkeit zuzuordnen ist und zu einer Schuldmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB führen muß (BGH NStZ 1999, 126 mit Anm. Winckler/Foerster). Liegt
ausreichendes Anknüpfungsmaterial für ein umfassendes Persönlichkeitsbild
vor, kann aus psychiatrischer Sicht auch der Schluß gerechtfertigt sein, daß
nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als eine allgemeine Störung
der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung kein krankheits-
wertiges Ausmaß aufweist und damit keinen Einfluß auf die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit des Angeklagten hat.
Dagegen kann die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn Se-
xualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone werden, die sich
durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des
Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeich-
nen (Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. [2000] S. 165, 168).
Der vom Landgericht verwendete psychiatrische Begriff “Pädophilie” ist
dabei nur eine Sammelbezeichnung, die alle sexuell betonten Neigungen zu
Kindern umfaßt (Nedopil aaO S. 165). Eine Einordnung in die für die Begut-
achtung übliche Typologie nach Schorsch, Sexualstraftäter [1971], ist nicht er-
folgt. Damit bleibt offen, ob die aktuellen strafbaren sexuellen Handlungen auf
Verhaltensmustern beruhen, die sich bereits im jugendlichen Alter verfestigt
haben, ob sie Folge einer Destabilisierung und sozialen Desintegration im
mittleren Lebensbereich oder ob sie bereits Ausdruck einer beginnenden Alter-
spädophilie sind (vgl. zur Typologie Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begut-
achtung, 3. Aufl. S. 254 f.). Wichtiger als die Feststellung der Art der sexuellen
Deviation sind allerdings Ausführungen über die Verlaufsformen des sexuellen
Verlangens beim Angeklagten. Das Urteil enthält keine näheren Darlegungen
darüber, ob die Wünsche und das Verlangen nach pädophilen Kontakten kri-
senhaft entstanden und über welche Möglichkeiten der inneren Auseinander-
setzung mit seiner Deviation der Angeklagte verfügte. Damit fehlt auch das Er-
gebnis der sachverständigen Beurteilung des Maßes der Determiniertheit der
sexuellen Handlungen (Venzlaff/Foerster aaO S. 252; vgl. auch die Anm. von
Winckler/Foerster zu BGH NStZ 1999, 126, 128). Schließlich fehlt die Wieder-
gabe der Beurteilung dafür, welchen Einfluß die langjährige Behandlung mit
Androcur und das Absetzen des Medikaments auf die aktuellen Verlaufsformen
der sexuellen Deviation und den Entschluß des Angeklagten zur erneuten Be-
gehung strafbarer Handlungen des sexuellen Mißbrauchs an Kindern gehabt
hat.
Erst auf der Grundlage einer angesichts der Gesamtumstände gebote-
nen ausführlichen psychiatrischen Diagnose kann der Tatrichter im Rahmen
der Erheblichkeitsprüfung die Wertung treffen, ob die von der Norm abwei-
chende sexuelle Präferenz den Täter - nicht anders als bei den sonstigen Per-
sönlichkeitsstörungen – in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat,
daß er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht
ausreichend zu widerstehen vermag oder ob sie - in Folge seiner Abartigkeit –
den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner
Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die
erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH NStZ 1998, 30, 31; 1996, 401, 402;
Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Steht fest, daß der Täter aus einem
mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat und drohen
weitere erhebliche Straftaten, hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus notwendig ist (BGHSt 42, 385,
388).
d) Eine solche Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit des
Täters fehlt hier. Die Darlegungen des Landgerichts zum bisherigen Werde-
gang des Angeklagten und zu seinem abweichenden Sexualverhalten legen es
eher nahe, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Dem Ur-
teil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte bereits seit vielen Jahren immer wie-
der in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und daß er zumindest in
den Jahren von 1993 bis 1996 Hilfe in der Medikation mit Androcur gesucht
hat. Die mitgeteilten Beziehungen zu erwachsenen Frauen legen nahe, daß
erhebliche Schwierigkeiten bei normalen Sexualkontakten bestanden haben.
Die Wiederaufnahme von pädophilen Sexualkontakten nach dem Scheitern der
letzten Beziehung, der Ausbau des Raffinements zur Erlangung ungestörter
Kontakte zu den Kindern und die Hinwendung zu drei Tatopfern während der
Zeit von Juli bis Ende November 1999 deuten auf eine sich steigernde Fre-
quenz der Sexualkontakte und damit auf eine süchtige Entwicklung hin (BGH
NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.). Dies er-
fordert eine vertiefte Auseinandersetzung damit, ob der Angeklagte infolge sei-
ner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt ist,
daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheb-
lich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB
§ 63 Zustand 23, 28). Weshalb der vom Landgericht gehörte Sachverständige
davon ausgegangen ist, “es handele sich dabei aber nicht um eine suchtartige
Verengung des sexuellen Verhaltens gerade auf diesen Sektor sexueller Betä-
tigung”, ist für den Senat aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen. Dies
gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sachverständige zur Begründung der für die
Sicherungsverwahrung erforderliche Feststellung eines Hanges im Sinne des
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeführt hat, beim Angeklagten sei ein erheblicher
Mangel an Empathie und Frustrationstoleranz festzustellen. Diese Merkmale
hätten sich beim Angeklagten so verfestigt, daß die Taten “allesamt dasselbe
Verhaltensmuster zeigen und auf eine fest verwurzelte Neigung schließen las-
sen”.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß
der Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Überzeugung über den Zu-
stand des Angeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht wird,
daß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit
diesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).
Jedenfalls müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständi-
gengutachtens ohne Angaben eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen An-
knüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wie-
dergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beur-
teilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 1999, 610, 611).
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit