Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.10.2000 – 1 StR 409/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit der in der Hauptverhandlung gemäß § 253 Abs. 1 StPO erfolgten Verlesung umfangreicher Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen T. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Dieser Vorgang schließt nicht aus, daß der Zeuge sich nach der Verlesung der Niederschriften entsprechend der Darstellung in dem angefochte- nen Urteil (UA S. 9) wieder an die Einzelheiten erinnerte und die Strafkammer hieraus ihre Überzeugung gewonnen hat. Unter die- sen Umständen lassen die Urteilsausführungen einen durchgrei- fenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit