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BGH Beschluss vom 11.10.2000 – 1 StR 409/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 409/00

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit der in der Hauptverhandlung gemäß § 253 Abs. 1 StPO erfolgten Verlesung umfangreicher Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen T. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Dieser Vorgang schließt nicht aus, daß der Zeuge sich nach der Verlesung der Niederschriften entsprechend der Darstellung in dem angefochte- nen Urteil (UA S. 9) wieder an die Einzelheiten erinnerte und die Strafkammer hieraus ihre Überzeugung gewonnen hat. Unter die- sen Umständen lassen die Urteilsausführungen einen durchgrei- fenden Rechtsfehler nicht erkennen.

Schäfer Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit