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BGH Urteil vom 11.10.2000 – 3 StR 267/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Einführens von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbst-
ladewaffen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2000 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Einführens
von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbstladewaffen (Fall 1) und we-
gen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomati-
sche Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen
Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schuß-
waffen und in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über einen wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe
(Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte
Waffenteile und Zubehör eingezogen sowie eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a
StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit sie
auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, ist sie nicht ausgeführt und
deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber auch die Sachrüge er-
weist sich als unbegründet.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe zu
Recht wegen unerlaubten Einführens der Griffstücke der Maschinenpistole VZ
61 gemäß § 52 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 und
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG verurteilt.
Nach den Feststellungen führte der mit Waffen handelnde und bereits
zweimal wegen Waffendelikten vorbestrafte Angeklagte u.a. 24 Maschinen-
pistolen VZ 61 als demilitarisierte Teilesätze ohne behördliche Erlaubnis von
der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein. Maschinenpistolen des
Modells VZ 61 sind vollautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von
nicht mehr als 60 cm. Die Griffstücke der Maschinenpistolen waren im Original-
zustand und funktionstüchtig.
Die Revision vertritt die Rechtsansicht, die Strafvorschriften des Waf-
fengesetzes erfaßten die Einfuhr dieser Griffstücke nicht, weil es sich bei Ma-
schinenpistolen um Kriegswaffen handele, auf die nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1
WaffG grundsätzlich nur das Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG)
anwendbar sei; da die Kriegswaffenliste die Griffstücke von Maschinenpistolen
nicht erfasse, sei deren Einfuhr nicht strafbar. Diese Auffassung trifft nicht zu.
a) Nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG sind lediglich "Kriegswaffen" im Sin-
ne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) von der Anwen-
dung des Waffengesetzes ausgenommen. Der Begriff der "Kriegswaffen" ist in
§ 1 Abs. 1 KWKG gesetzlich dahin definiert, daß darunter nur die in der Anlage
zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und
Organismen fallen. In Teil B dieser Kriegswaffenliste sind unter Nr. 29
Buchst. b Maschinenpistolen und unter Nr. 34 und 35 auch deren Verschlüsse
und Rohre, nicht aber deren Griffstücke aufgeführt. Damit handelt es sich bei
Griffstücken von Maschinenpistolen nach der gesetzlichen Definition des § 1
Abs. 1 KWKG nicht um Kriegswaffen, weshalb auf sie weder das KWKG noch
die auf das KWKG verweisende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG an-
gewandt werden kann. Soweit solche Griffstücke daher vom Waffengesetz als
wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (bei Hand-
feuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) erfaßt werden, muß es
bei der Anwendung des Waffengesetzes verbleiben (ebenso Steindorf, Waffen-
recht 7. Aufl. § 6 WaffG Rdn. 11).
b) Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, § 6 Abs. 3 Halbs. 1
WaffG verweise für eine Kriegswaffe insgesamt, also auch für ihre einzelnen
Teile auf die Anwendbarkeit des KWKG, hätte der Angeklagte nach denselben
Vorschriften des Waffengesetzes abgeurteilt werden müssen. Denn ein
Griffstück einer Handfeuerwaffe unter 60 cm ist als wesentliches Teil einer
Schußwaffe dieser nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 WaffG gleichgestellt und somit
wie eine tragbare Schußwaffe, die unter das KWKG fällt, im Sinne des § 6
Abs. 3 Halbs. 2 WaffG der Geltung des Waffengesetzes unterstellt.
Die Gleichstellung von wesentlichen Teilen von Schußwaffen mit den
Schußwaffen selbst gilt auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG (vgl.
BGHR WaffG § 6 Gewehrverschlüsse 1; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 6
Rdn. 12; OLG Stuttgart NStZ 1982, 33, 34; a.A. Hinze, Waffenrecht § 6 WaffG
Anm. 17 f.).
Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. Zwar
wird in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG bei der Aufzählung der anzuwendenden Vor-
schriften die Gleichstellungsvorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG nicht geson-
dert erwähnt; doch handelt es sich um eine grundsätzlich für das gesamte
Waffengesetz geltende allgemeine Vorschrift, die ähnlich wie die Legalde-
finitionen der §§ 1 und 2 WaffG auch ohne ausdrückliche Bezugnahme bei der
Anwendung der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten ist. So
werden auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 WaffG definierten Begriffe der "Schuß-
waffe" und der "Munition" in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG vorausgesetzt, ohne
daß auf diese Definitionsvorschriften ausdrücklich Bezug genommen wird. Der
Senat teilt daher die Auffassung des OLG Stuttgart (NStZ 1982, 33, 34), wo-
nach es sich um eine für das gesamte Waffengesetz Geltung beanspruchende
Klausel, die gleichsam vor die Klammer gezogen worden ist, handelt. Dies
steht nicht in Widerspruch damit, daß in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG die Definiti-
on des Führens einer Waffe nach § 4 Abs. 4 WaffG ausdrücklich erwähnt wird.
Die an sich überflüssige Bezugnahme erklärt sich daraus, daß der Gesetzge-
ber mit der Einführung dieser Vorschrift in erster Linie das Führen von Kriegs-
waffen erfassen wollte, das durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen nicht geregelt wird (vgl. BTDrucks. VI/2678 S. 25). Für diese Auslegung
sprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 3 Abs. 1 WaffG
durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl I 1797). Danach
sollte die schon im früheren Recht enthaltene Gleichstellung der wesentlichen
Teile beibehalten werden. Aus Gründen der erleichterten Handhabung wurden
die Ausnahmen von der Gleichstellung mit Schußwaffen in den jeweiligen Ein-
zelbestimmungen geregelt (vgl. BTDrucks. VI/2678 S. 25). Eine derartige Aus-
nahme stellt etwa § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dar. § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG ent-
hält eine solche Ausnahmeregelung gerade nicht. Auch der Sinn der Vor-
schriften gebietet die vom Senat vertretene Auslegung. Durch die Aufnahme
der Griffstücke in den Katalog der wesentlichen Teile einer Schußwaffe nach
§ 3 Abs. 2 WaffG durch das Waffenrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1978
(BGBl I 641) wollte der Gesetzgeber verhindern, daß durch Kombination mit
anderen Teilen neue komplette Waffen entstehen (BTDrucks. 8/1614 S. 14).
Das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende sicherheitspolitische Be-
dürfnis würde bei den gegenüber sonstigen Handfeuerwaffen unter 60 cm we-
sentlich gefährlicheren Maschinenpistolen unterlaufen, wenn deren Griffstücke
frei eingeführt und vertrieben werden dürften.
2. Auch im übrigen hält das Urteil einer sachlich-rechtlichen Nachprü-
fung auf Grund der Revisionsrechtfertigung stand. Insbesondere ist die Be-
weiswürdigung der Strafkammer zum Fall 2 der Urteilsgründe nicht zu bean-
standen. Daß das Tatgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die
Waffen schon vor Beginn eines bereits abgeurteilten Waffendeliktes in seinem
Besitz gehabt und sich auf dem Weg zu seinem Verteidiger befunden, bei dem
er sie habe abgeben wollen, für widerlegt erachtet hat, verletzt die rechtlichen
Grenzen der Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht. Die Annahme, der An-
geklagte, der mit Waffen handelt, habe die Waffen erst nach dem 3. August
1999 erworben und sich auf dem Weg zu einem Kunden befunden, stellt einen
naheliegenden tatrichterlichen Schluß dar, weil die angeblich auf dem Dachbo-
den gelagerten Waffen bei einer Durchsuchung am 3. August 1999 nicht vor-
gefunden worden waren.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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WaffG § 6 Abs. 3
1. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste auf-
geführt sind, die aber als wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs.
1 und 2 WaffG erfaßt sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften
des Waffengesetzes (hier: Griffstücke von Maschinenpistolen).
2. Wesentliche Teile von Schußwaffen werden den Schußwaffen nach Maßga-
be des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG auch dann gleichgestellt, wenn es sich um
tragbare Schußwaffen handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen fallen und auf die die in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten
Vorschriften des Waffengesetzes anwendbar sind.
BGH, Urt. vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 267/00 - LG Hildesheim