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BGH Urteil vom 11.10.2000 – 3 StR 267/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 267/00

URTEIL

vom

11. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Einführens von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbst-

ladewaffen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2000 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Einführens

von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbstladewaffen (Fall 1) und we-

gen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomati-

sche Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen

Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schuß-

waffen und in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt

über einen wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

(Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte

Waffenteile und Zubehör eingezogen sowie eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a

StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit sie

auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, ist sie nicht ausgeführt und

deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber auch die Sachrüge er-

weist sich als unbegründet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe zu

Recht wegen unerlaubten Einführens der Griffstücke der Maschinenpistole VZ

61 gemäß § 52 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 und

§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG verurteilt.

Nach den Feststellungen führte der mit Waffen handelnde und bereits

zweimal wegen Waffendelikten vorbestrafte Angeklagte u.a. 24 Maschinen-

pistolen VZ 61 als demilitarisierte Teilesätze ohne behördliche Erlaubnis von

der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein. Maschinenpistolen des

Modells VZ 61 sind vollautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von

nicht mehr als 60 cm. Die Griffstücke der Maschinenpistolen waren im Original-

zustand und funktionstüchtig.

Die Revision vertritt die Rechtsansicht, die Strafvorschriften des Waf-

fengesetzes erfaßten die Einfuhr dieser Griffstücke nicht, weil es sich bei Ma-

schinenpistolen um Kriegswaffen handele, auf die nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1

WaffG grundsätzlich nur das Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG)

anwendbar sei; da die Kriegswaffenliste die Griffstücke von Maschinenpistolen

nicht erfasse, sei deren Einfuhr nicht strafbar. Diese Auffassung trifft nicht zu.

a) Nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG sind lediglich "Kriegswaffen" im Sin-

ne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) von der Anwen-

dung des Waffengesetzes ausgenommen. Der Begriff der "Kriegswaffen" ist in

§ 1 Abs. 1 KWKG gesetzlich dahin definiert, daß darunter nur die in der Anlage

zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und

Organismen fallen. In Teil B dieser Kriegswaffenliste sind unter Nr. 29

Buchst. b Maschinenpistolen und unter Nr. 34 und 35 auch deren Verschlüsse

und Rohre, nicht aber deren Griffstücke aufgeführt. Damit handelt es sich bei

Griffstücken von Maschinenpistolen nach der gesetzlichen Definition des § 1

Abs. 1 KWKG nicht um Kriegswaffen, weshalb auf sie weder das KWKG noch

die auf das KWKG verweisende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG an-

gewandt werden kann. Soweit solche Griffstücke daher vom Waffengesetz als

wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (bei Hand-

feuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) erfaßt werden, muß es

bei der Anwendung des Waffengesetzes verbleiben (ebenso Steindorf, Waffen-

recht 7. Aufl. § 6 WaffG Rdn. 11).

b) Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, § 6 Abs. 3 Halbs. 1

WaffG verweise für eine Kriegswaffe insgesamt, also auch für ihre einzelnen

Teile auf die Anwendbarkeit des KWKG, hätte der Angeklagte nach denselben

Vorschriften des Waffengesetzes abgeurteilt werden müssen. Denn ein

Griffstück einer Handfeuerwaffe unter 60 cm ist als wesentliches Teil einer

Schußwaffe dieser nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 WaffG gleichgestellt und somit

wie eine tragbare Schußwaffe, die unter das KWKG fällt, im Sinne des § 6

Abs. 3 Halbs. 2 WaffG der Geltung des Waffengesetzes unterstellt.

Die Gleichstellung von wesentlichen Teilen von Schußwaffen mit den

Schußwaffen selbst gilt auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG (vgl.

BGHR WaffG § 6 Gewehrverschlüsse 1; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 6

Rdn. 12; OLG Stuttgart NStZ 1982, 33, 34; a.A. Hinze, Waffenrecht § 6 WaffG

Anm. 17 f.).

Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. Zwar

wird in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG bei der Aufzählung der anzuwendenden Vor-

schriften die Gleichstellungsvorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG nicht geson-

dert erwähnt; doch handelt es sich um eine grundsätzlich für das gesamte

Waffengesetz geltende allgemeine Vorschrift, die ähnlich wie die Legalde-

finitionen der §§ 1 und 2 WaffG auch ohne ausdrückliche Bezugnahme bei der

Anwendung der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten ist. So

werden auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 WaffG definierten Begriffe der "Schuß-

waffe" und der "Munition" in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG vorausgesetzt, ohne

daß auf diese Definitionsvorschriften ausdrücklich Bezug genommen wird. Der

Senat teilt daher die Auffassung des OLG Stuttgart (NStZ 1982, 33, 34), wo-

nach es sich um eine für das gesamte Waffengesetz Geltung beanspruchende

Klausel, die gleichsam vor die Klammer gezogen worden ist, handelt. Dies

steht nicht in Widerspruch damit, daß in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG die Definiti-

on des Führens einer Waffe nach § 4 Abs. 4 WaffG ausdrücklich erwähnt wird.

Die an sich überflüssige Bezugnahme erklärt sich daraus, daß der Gesetzge-

ber mit der Einführung dieser Vorschrift in erster Linie das Führen von Kriegs-

waffen erfassen wollte, das durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-

waffen nicht geregelt wird (vgl. BTDrucks. VI/2678 S. 25). Für diese Auslegung

sprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 3 Abs. 1 WaffG

durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl I 1797). Danach

sollte die schon im früheren Recht enthaltene Gleichstellung der wesentlichen

Teile beibehalten werden. Aus Gründen der erleichterten Handhabung wurden

die Ausnahmen von der Gleichstellung mit Schußwaffen in den jeweiligen Ein-

zelbestimmungen geregelt (vgl. BTDrucks. VI/2678 S. 25). Eine derartige Aus-

nahme stellt etwa § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dar. § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG ent-

hält eine solche Ausnahmeregelung gerade nicht. Auch der Sinn der Vor-

schriften gebietet die vom Senat vertretene Auslegung. Durch die Aufnahme

der Griffstücke in den Katalog der wesentlichen Teile einer Schußwaffe nach

§ 3 Abs. 2 WaffG durch das Waffenrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1978

(BGBl I 641) wollte der Gesetzgeber verhindern, daß durch Kombination mit

anderen Teilen neue komplette Waffen entstehen (BTDrucks. 8/1614 S. 14).

Das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende sicherheitspolitische Be-

dürfnis würde bei den gegenüber sonstigen Handfeuerwaffen unter 60 cm we-

sentlich gefährlicheren Maschinenpistolen unterlaufen, wenn deren Griffstücke

frei eingeführt und vertrieben werden dürften.

2. Auch im übrigen hält das Urteil einer sachlich-rechtlichen Nachprü-

fung auf Grund der Revisionsrechtfertigung stand. Insbesondere ist die Be-

weiswürdigung der Strafkammer zum Fall 2 der Urteilsgründe nicht zu bean-

standen. Daß das Tatgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die

Waffen schon vor Beginn eines bereits abgeurteilten Waffendeliktes in seinem

Besitz gehabt und sich auf dem Weg zu seinem Verteidiger befunden, bei dem

er sie habe abgeben wollen, für widerlegt erachtet hat, verletzt die rechtlichen

Grenzen der Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht. Die Annahme, der An-

geklagte, der mit Waffen handelt, habe die Waffen erst nach dem 3. August

1999 erworben und sich auf dem Weg zu einem Kunden befunden, stellt einen

naheliegenden tatrichterlichen Schluß dar, weil die angeblich auf dem Dachbo-

den gelagerten Waffen bei einer Durchsuchung am 3. August 1999 nicht vor-

gefunden worden waren.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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WaffG § 6 Abs. 3

1. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste auf-

geführt sind, die aber als wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs.

1 und 2 WaffG erfaßt sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften

des Waffengesetzes (hier: Griffstücke von Maschinenpistolen).

2. Wesentliche Teile von Schußwaffen werden den Schußwaffen nach Maßga-

be des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG auch dann gleichgestellt, wenn es sich um

tragbare Schußwaffen handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von

Kriegswaffen fallen und auf die die in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten

Vorschriften des Waffengesetzes anwendbar sind.

BGH, Urt. vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 267/00 - LG Hildesheim