BGH Beschlüsse vom 11.10.2000 – IV ZB 17/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 233 Fd
Wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, daß am Tag des Fristablaufs vorher (versehentlich) als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorgani- sation.
BGH, Beschl. vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Seiffert und die Richterin Ambrosius
am 11. Oktober 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai
2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 12.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aufgrund eines ihr im Wege eines Vermächt-
nisses eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts die Räumung und Her-
ausgabe einer Wohnung in dem vom Beklagten geerbten Haus. Durch
Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1999 ist der Beklagte verurteilt wor-
den, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ge-
gen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese
aber innerhalb der am 9. September 1999 abgelaufenen Frist nicht be-
gründet.
Hierauf am 20. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerk-
sam gemacht, hat der Beklagte mit einem am 4. Oktober 1999 beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmäch-
tigten beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbe-
gründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zu-
gleich die Berufung begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte
vorgetragen und glaubhaft gemacht: In dem in der Kanzlei seiner Pro-
zeßbevollmächtigten geführten EDV-Fristenkalender seien die Beru-
fungsbegründungsfrist auf den 9. September 1999 und die Vorfrist auf
den 2. September 1999 ordnungsgemäß notiert worden. Am 2. Sep-
tember 1999 habe die ausschließlich für die Überwachung der Fristen
zuständige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem die
Sache vorgelegt und von ihm die Anweisung erhalten, am Tag des Frist-
ablaufs unter Verwendung der besonderen Postausgangskontrolle einen
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlan-
desgericht einzureichen. Die Sekretärin habe das Fristverlängerungsge-
such vorbereitet und in einer Klarsichthülle in der Akte abgeheftet mit
dem Ziel, es am Tage des Fristablaufs unterzeichnen und bei Gericht
einreichen zu lassen, und die Akte im Aktenschrank abhängen lassen.
Nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 16. September 1999 sei
festgestellt worden, daß das Fristverlängerungsgesuch noch in der Akte
eingeheftet gewesen sei.
In der archivierten Fristenliste vom
9. September 1999 sei die Frist nicht mehr verzeichnet gewesen. Dies
könne nur damit erklärt werden, daß sie bereits vor Arbeitsbeginn am
9. September 1999 im EDV-Fristenprogramm mit einem Erledigungsver-
merk versehen gewesen sei. In einem solchen Fall tauche die Frist auf
der Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auf. Wahrschein-
lich habe die Sekretärin, die seit März 1998 die Fristenkontrolle im Se-
kretariat des sachbearbeitenden Rechtsanwalts selbstständig und abso-
lut zuverlässig bearbeitet habe, aus Versehen die Berufungsbegrün-
dungsfrist als erledigt gekennzeichnet. Nach der für die Behandlung von
Fristen maßgeblichen schriftlichen Verfahrensanweisung dürften Fristen
nur dann im Fristenprogramm der EDV mit einem Erledigungsvermerk
versehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schrift-
stücks von der Empfangsstelle quittiert und der Handakte zugeordnet
worden sei, wenn das fristwahrende Schriftstück ordnungsgemäß per
Telefax übermittelt und das Übertragungsprotokoll auf vollständige und
ordnungsgemäße Übertragung geprüft worden sei, wenn der Empfänger
am Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe oder
wenn eine eindeutige Weisung des Mandanten vorliege, daß keine
fristwahrende Handlung erfolgen solle.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in einer andere
Parteien betreffenden Sache ebenfalls eine am 9. September 1999 ab-
gelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auch hier war die Frist
zuvor versehentlich mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet wor-
den, so daß die Sache in der Fristenliste vom 9. September 1999 nicht
mehr erschien. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch
das Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde hat der
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 2. März 2000
zurückgewiesen (V ZB 1/00, NJW 2000, 1957).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht durch Beschluß
vom 26. Mai 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung verworfen. Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten
am 6. Juni 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der
am 20. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Be-
schwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das
Berufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des V. Zivilsenats vom
2. März 2000 (aaO) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und
die Berufung verworfen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233
ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-
säumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-
füllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem
Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten,
welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
1. a) Im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine im
Kalender stehende Frist mit einem Erledigungsvermerk versehen werden
darf, sind die Büroanweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Be-
klagten zwar nicht zu beanstanden.
b) Die Organisationspflicht des Rechtsanwalts geht aber darüber
hinaus. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch
die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen
am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von ei-
ner dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon
Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 =
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996
- III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Eine solche Kontrolle kann naturge-
mäß erst am Tag des Fristablaufs erfolgen.
c) Die Frage, wie umfangreich diese ergänzend notwendige
abendliche Kontrolle sein muß, wird von den Zivilsenaten des Bundesge-
richtshofs allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach dem Beschluß
des IX. Zivilsenats vom 2. April 1998 (IX ZB 131/97 - NJW-RR 1998,
1604 unter II 2) erstreckt sie sich nicht auf die Akten, sondern bezieht
sich nur auf den Fristenkalender, weil sie dazu dient festzustellen, ob
dort noch Sachen eingetragen sind, die keinen Erledigungsvermerk tra-
gen. Zuvor hatte der II. Zivilsenat durch Beschluß vom 2. Dezember
1996 entschieden, eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des
Fristenkalenders, die sich auf die Prüfung beschränke, ob die Fristen im
"Häkchen-Verfahren" als erledigt gekennzeichnet seien, aber nicht die
Prüfung einschließe, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des
fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle
ein anwaltliches Organisationsverschulden dar (II ZB 19/96 - NJW-RR
1997, 562). Dieser Auffassung hat sich der V. Zivilsenat im Beschluß
vom 2. März 2000 angeschlossen. Denn nur so könne festgestellt wer-
den, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-
che die fristwahrende Handlung noch ausstehe.
d) Welcher Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben. Auch wenn
man der Beurteilung die für den Anwalt günstigere Ansicht zugrunde
legt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im vorliegen-
den Fall nicht gegeben. Zu der fehlenden Anordnung einer ergänzenden
abendlichen Kontrolle am Tag des Fristablaufs kommt ein weiterer Orga-
nisationsmangel hinzu. Dieser besteht darin, daß solche fristgebundenen
Sachen, bei denen die Frist vor dem Tag des Fristablaufs mit einem Er-
ledigungsvermerk versehen worden sind, in der Fristenliste des Tages
des Fristablaufs nicht mehr erscheinen. Dadurch wird ohne erkennbare
und auch nicht dargelegte Notwendigkeit das menschliche Erinnerungs-
vermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet.
Der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch
die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter er-
reicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, wird so organi-
sationsbedingt herabgesetzt. Einer mit der ergänzenden abendlichen
Endkontrolle beauftragten sorgfältigen und mit Fristsachen vertrauten
Bürokraft wird die Möglichkeit genommen, sich durch einen Blick in den
Kalender daran zu erinnern, daß die Sache trotz eines entsprechenden
Vermerks doch nicht erledigt ist. Ein Erinnern liegt insbesondere dann
nicht fern, wenn sie die Angelegenheit wenige Tage vorher mit dem An-
walt besprochen und schon Vorbereitungsarbeiten für die Erledigung am
letzten Tag der Frist getroffen hat.
2. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht
auszuschließen, daß der beabsichtigte (erstmalige) Fristverlängerungs-
antrag rechtzeitig eingereicht worden wäre. Es ist zwar nicht sicher, aber
durchaus möglich, daß der Sekretärin aufgefallen wäre, daß die Angele-
genheit trotz Vermerks doch nicht erledigt ist. Immerhin hatte sie eine
Woche vorher mit dem Anwalt darüber gesprochen und den Verlänge-
rungsantrag danach selbst vorbereitet. Jedenfalls ist es nicht ganz un-
wahrscheinlich, daß sie zumindest Zweifel bekommen und die Sache an-
hand der Akte überprüft und dann das Versehen bemerkt hätte, zumal
ausweislich der Fristenliste vom 9. September 1999 nur noch drei weite-
re an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfristen zu überwa-
chen waren.
Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäu-
men der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt
werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR
1992, 1277 f. und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 - NJW-RR 1991,
1150 f.).
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius