Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 11.10.2000 – IV ZB 17/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 233 Fd

Wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, daß am Tag des Fristablaufs vorher (versehentlich) als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorgani- sation.

BGH, Beschl. vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 11. Oktober 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai

2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.000 DM

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aufgrund eines ihr im Wege eines Vermächt-

nisses eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts die Räumung und Her-

ausgabe einer Wohnung in dem vom Beklagten geerbten Haus. Durch

Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1999 ist der Beklagte verurteilt wor-

den, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ge-

gen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese

aber innerhalb der am 9. September 1999 abgelaufenen Frist nicht be-

gründet.

Hierauf am 20. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerk-

sam gemacht, hat der Beklagte mit einem am 4. Oktober 1999 beim

Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmäch-

tigten beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbe-

gründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zu-

gleich die Berufung begründet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte

vorgetragen und glaubhaft gemacht: In dem in der Kanzlei seiner Pro-

zeßbevollmächtigten geführten EDV-Fristenkalender seien die Beru-

fungsbegründungsfrist auf den 9. September 1999 und die Vorfrist auf

den 2. September 1999 ordnungsgemäß notiert worden. Am 2. Sep-

tember 1999 habe die ausschließlich für die Überwachung der Fristen

zuständige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem die

Sache vorgelegt und von ihm die Anweisung erhalten, am Tag des Frist-

ablaufs unter Verwendung der besonderen Postausgangskontrolle einen

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlan-

desgericht einzureichen. Die Sekretärin habe das Fristverlängerungsge-

such vorbereitet und in einer Klarsichthülle in der Akte abgeheftet mit

dem Ziel, es am Tage des Fristablaufs unterzeichnen und bei Gericht

einreichen zu lassen, und die Akte im Aktenschrank abhängen lassen.

Nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 16. September 1999 sei

festgestellt worden, daß das Fristverlängerungsgesuch noch in der Akte

eingeheftet gewesen sei.

In der archivierten Fristenliste vom

9. September 1999 sei die Frist nicht mehr verzeichnet gewesen. Dies

könne nur damit erklärt werden, daß sie bereits vor Arbeitsbeginn am

9. September 1999 im EDV-Fristenprogramm mit einem Erledigungsver-

merk versehen gewesen sei. In einem solchen Fall tauche die Frist auf

der Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auf. Wahrschein-

lich habe die Sekretärin, die seit März 1998 die Fristenkontrolle im Se-

kretariat des sachbearbeitenden Rechtsanwalts selbstständig und abso-

lut zuverlässig bearbeitet habe, aus Versehen die Berufungsbegrün-

dungsfrist als erledigt gekennzeichnet. Nach der für die Behandlung von

Fristen maßgeblichen schriftlichen Verfahrensanweisung dürften Fristen

nur dann im Fristenprogramm der EDV mit einem Erledigungsvermerk

versehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schrift-

stücks von der Empfangsstelle quittiert und der Handakte zugeordnet

worden sei, wenn das fristwahrende Schriftstück ordnungsgemäß per

Telefax übermittelt und das Übertragungsprotokoll auf vollständige und

ordnungsgemäße Übertragung geprüft worden sei, wenn der Empfänger

am Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe oder

wenn eine eindeutige Weisung des Mandanten vorliege, daß keine

fristwahrende Handlung erfolgen solle.

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in einer andere

Parteien betreffenden Sache ebenfalls eine am 9. September 1999 ab-

gelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auch hier war die Frist

zuvor versehentlich mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet wor-

den, so daß die Sache in der Fristenliste vom 9. September 1999 nicht

mehr erschien. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch

das Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde hat der

V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 2. März 2000

zurückgewiesen (V ZB 1/00, NJW 2000, 1957).

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht durch Beschluß

vom 26. Mai 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

die Berufung verworfen. Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten

am 6. Juni 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der

am 20. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Be-

schwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das

Berufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des V. Zivilsenats vom

2. März 2000 (aaO) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und

die Berufung verworfen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233

ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-

säumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-

füllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem

Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten,

welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

1. a) Im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine im

Kalender stehende Frist mit einem Erledigungsvermerk versehen werden

darf, sind die Büroanweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Be-

klagten zwar nicht zu beanstanden.

b) Die Organisationspflicht des Rechtsanwalts geht aber darüber

hinaus. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch

die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen

am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von ei-

ner dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon

Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 =

BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996

- III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Eine solche Kontrolle kann naturge-

mäß erst am Tag des Fristablaufs erfolgen.

c) Die Frage, wie umfangreich diese ergänzend notwendige

abendliche Kontrolle sein muß, wird von den Zivilsenaten des Bundesge-

richtshofs allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach dem Beschluß

des IX. Zivilsenats vom 2. April 1998 (IX ZB 131/97 - NJW-RR 1998,

1604 unter II 2) erstreckt sie sich nicht auf die Akten, sondern bezieht

sich nur auf den Fristenkalender, weil sie dazu dient festzustellen, ob

dort noch Sachen eingetragen sind, die keinen Erledigungsvermerk tra-

gen. Zuvor hatte der II. Zivilsenat durch Beschluß vom 2. Dezember

1996 entschieden, eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des

Fristenkalenders, die sich auf die Prüfung beschränke, ob die Fristen im

"Häkchen-Verfahren" als erledigt gekennzeichnet seien, aber nicht die

Prüfung einschließe, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des

fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle

ein anwaltliches Organisationsverschulden dar (II ZB 19/96 - NJW-RR

1997, 562). Dieser Auffassung hat sich der V. Zivilsenat im Beschluß

vom 2. März 2000 angeschlossen. Denn nur so könne festgestellt wer-

den, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-

che die fristwahrende Handlung noch ausstehe.

d) Welcher Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben. Auch wenn

man der Beurteilung die für den Anwalt günstigere Ansicht zugrunde

legt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im vorliegen-

den Fall nicht gegeben. Zu der fehlenden Anordnung einer ergänzenden

abendlichen Kontrolle am Tag des Fristablaufs kommt ein weiterer Orga-

nisationsmangel hinzu. Dieser besteht darin, daß solche fristgebundenen

Sachen, bei denen die Frist vor dem Tag des Fristablaufs mit einem Er-

ledigungsvermerk versehen worden sind, in der Fristenliste des Tages

des Fristablaufs nicht mehr erscheinen. Dadurch wird ohne erkennbare

und auch nicht dargelegte Notwendigkeit das menschliche Erinnerungs-

vermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet.

Der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch

die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter er-

reicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, wird so organi-

sationsbedingt herabgesetzt. Einer mit der ergänzenden abendlichen

Endkontrolle beauftragten sorgfältigen und mit Fristsachen vertrauten

Bürokraft wird die Möglichkeit genommen, sich durch einen Blick in den

Kalender daran zu erinnern, daß die Sache trotz eines entsprechenden

Vermerks doch nicht erledigt ist. Ein Erinnern liegt insbesondere dann

nicht fern, wenn sie die Angelegenheit wenige Tage vorher mit dem An-

walt besprochen und schon Vorbereitungsarbeiten für die Erledigung am

letzten Tag der Frist getroffen hat.

2. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht

auszuschließen, daß der beabsichtigte (erstmalige) Fristverlängerungs-

antrag rechtzeitig eingereicht worden wäre. Es ist zwar nicht sicher, aber

durchaus möglich, daß der Sekretärin aufgefallen wäre, daß die Angele-

genheit trotz Vermerks doch nicht erledigt ist. Immerhin hatte sie eine

Woche vorher mit dem Anwalt darüber gesprochen und den Verlänge-

rungsantrag danach selbst vorbereitet. Jedenfalls ist es nicht ganz un-

wahrscheinlich, daß sie zumindest Zweifel bekommen und die Sache an-

hand der Akte überprüft und dann das Versehen bemerkt hätte, zumal

ausweislich der Fristenliste vom 9. September 1999 nur noch drei weite-

re an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfristen zu überwa-

chen waren.

Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäu-

men der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt

werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR

1992, 1277 f. und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 - NJW-RR 1991,

1150 f.).

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius