Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2000 – 5 StR 407/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrau-

sches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Über-

prüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Ver-

fahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Rechts-

folgenausspruch im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat der

Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

“Dagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststel-

lungen war der Angeklagte alkoholabhängig (UA S. 15); die Be-

ziehung zur Nebenklägerin durch regelmäßigen, erheblichen

Alkoholkonsum geprägt (UA S. 7). Aufgrund mehrerer Vorver-

urteilungen (UA S. 5/6) war dem Angeklagten bewußt, daß er

unter Alkoholeinfluß zu besonders aggressivem Verhalten neigt

(UA S. 7, 16). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten infol-

ge seines Alkoholkonsums eine Aufhebung der Steuerungs-

und Hemmungsfähigkeit i. S. des § 20 StGB zugebilligt und ihn

wegen Vollrausches verurteilt hat (UA S. 15), hat sie die Frage

der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert,

weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur der An-

geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer

Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des

§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-

telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte

dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den

Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine

gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu be-

wahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind nicht ersichtlich.

Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters

der Rauschtat (UA S. 16) ausgeschlossen werden, daß der

Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB

auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafaus-

spruch bestehen bleiben kann.”

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause