BGH Beschluss vom 12.10.2000 – 5 StR 407/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrau-
sches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Über-
prüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Ver-
fahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Rechts-
folgenausspruch im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat der
Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:
“Dagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststel-
lungen war der Angeklagte alkoholabhängig (UA S. 15); die Be-
ziehung zur Nebenklägerin durch regelmäßigen, erheblichen
Alkoholkonsum geprägt (UA S. 7). Aufgrund mehrerer Vorver-
urteilungen (UA S. 5/6) war dem Angeklagten bewußt, daß er
unter Alkoholeinfluß zu besonders aggressivem Verhalten neigt
(UA S. 7, 16). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten infol-
ge seines Alkoholkonsums eine Aufhebung der Steuerungs-
und Hemmungsfähigkeit i. S. des § 20 StGB zugebilligt und ihn
wegen Vollrausches verurteilt hat (UA S. 15), hat sie die Frage
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert,
weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur der An-
geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer
Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;
BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-
telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte
dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den
Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine
gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu be-
wahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind nicht ersichtlich.
Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters
der Rauschtat (UA S. 16) ausgeschlossen werden, daß der
Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB
auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafaus-
spruch bestehen bleiben kann.”
Dem schließt sich der Senat an.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause