BGH Urteil vom 12.10.2000 – III ZR 39/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Oktober 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
------------------------------------
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1
"Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule)
den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte
(hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so
ist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Perso-
nenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in
den Betrieb eingegliedert war.
Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1
Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem
Unfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2000 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der geistig und körperlich behinderte Kläger besuchte die von der be-
klagten Stadt getragene Förderschule in H. Dort war er während der Schulzeit
auch untergebracht. Die Beklagte hatte für den Transport der in D. ansässigen
Schüler, zu denen der Kläger gehörte, einen Fahrdienst eingerichtet. Die
Schüler wurden montags mit einem Kleinbus der Beklagten, der von einem bei
ihr angestellten Fahrer geführt wurde, von einem Treffpunkt in D. nach H. ge-
fahren und freitags wieder zurückgebracht. Bei der Rückfahrt am 20. Juni 1997
geriet der Kleinbus auf die andere Fahrbahnseite und stieß mit einem entge-
genkommenden LKW zusammen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schä-
delprellung sowie eine Kontusion des linken Oberarmes.
Wegen dieser Verletzungen und behaupteter psychischer Folgeschäden
fordert der Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld. Die Beklagte müsse
nach den Grundsätzen der Amtshaftung dafür einstehen, daß der Fahrer des
Kleinbusses den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Ein Fall der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) liege vor. Der Fahrer
des Kleinbusses, der bei dem Transport der Schüler in Ausübung eines öffent-
lichen Amtes gehandelt habe, habe gegenüber dem Kläger bestehende Amts-
pflichten verletzt. Er habe den Verkehrsunfall und damit die vom Kläger erlitte-
nen Verletzungen schuldhaft verursacht.
Zugunsten der Beklagten greife aber die in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
geregelte Haftungsbeschränkung ein. Der Unfall habe sich bei einem in den
Schulbetrieb eingegliederten Schülertransport ereignet, so daß die Beklagte
nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet sei.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die in § 839 BGB, Art. 34 GG
niedergelegten Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers
gegen die Beklagte erfüllt sind. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erin-
nern.
2.
Aufgrund der Amtshaftung ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet,
an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Denn zu ihren Gunsten gilt die
Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Unter-
nehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren
Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung
stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personen-
schadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie
den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
a) Die Beklagte ist als Träger der Förderschule "Unternehmer" (vgl.
ger hat als Schüler der Förderschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu den
gesetzlich Versicherten gehört, die "für" den Schulbetrieb "tätig sind oder zu
(ihm) in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen"
(§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Parteien stellen im Ansatz auch nicht in
Frage, daß der Kläger die Verletzungen bei einem von der Beklagten im Sinne
des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII "herbeige-
führten" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 SGB VII) davongetragen hat.
Sind die Voraussetzungen der Haftungsablösung somit grundsätzlich
erfüllt, so kommt eine Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Personenschäden
allein aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
SGB VII in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder
auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt
hätte. Das ist jedoch zu verneinen.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verkehrsunfall
nicht vorsätzlich herbeigeführt worden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
erste Alternative SGB VII). Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht
"auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg" herbeigeführt (§ 104
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII).
aa) Bei wörtlichem Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
zweite Alternative i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII liegt es nahe, daß der
Unternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der
versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit erleidet, stets unbeschränkt haftet. Indessen ist bei der Auslegung
des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davon auszugehen, daß der Gesetzgeber
eine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechende
Regelung hat schaffen wollen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-
sicherung in das Sozialgesetzbuch <Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
- UVEG> BT-Drucks. 13/2204 S. 100). An die Stelle des gemäß § 636 Abs. 1
Satz 1 RVO maßgeblichen Abgrenzungsmerkmals, daß "der Arbeitsunfall bei
der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist," trat die Entsperrung
der Haftungsbeschränkung für den Fall, daß der Unfall auf einem nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist (§ 104
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII). Die vom Unterneh-
mer "herbeigeführten" Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII sind
von der Haftungsbeschränkung ausgenommen worden, weil die betrieblichen
Risiken dort keine Rolle spielen und dem Versicherten unter diesen Vorausset-
zungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abge-
schnitten werden sollten (vgl. Schmitt, SGB VII 1998 § 104 Rn. 18; Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Aufl. <Stand August 2000>
§ 104 SGB VII Rn. 19 und 19.1; KassKomm-Ricke <Stand 30. April 2000>
§ 104 SGB VII Rn. 13). Folgerichtig umfaßt die Ausnahme von der Haftungsbe-
schränkung (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative i.V.m. § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) andererseits nicht die Betriebswege, die Teil der
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit
und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind
(vgl. Schmitt aaO; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.2; Geigel/Kolb, Der
Haftpflichtprozeß 22. Aufl. 1997 Kap. 31 Rn. 89; Kater/Leube, Gesetzliche Un-
fallversicherung SGB VII 1997 § 104 Rn. 40; Brackmann/Krasney, Handbuch
der Sozialversicherung, Bd. 3 Gesetzliche Unfallversicherung <Stand Juni
2000> § 104 Rn. 23).
Für die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall bei einem - in die
Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen - Be-
triebsweg oder einem - von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen -
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, kann hin-
sichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 Satz 1
RVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. Hauck/Nehls,
SGB VII <Stand 1. April 2000> § 104 Rn. 8 a.E.; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO
Rn. 19.2; in diesem Sinne auch Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch
<Stand Juni 1999> § 104 SGB VII Rn. 22; einschränkend Kater/Leube aaO und
Brackmann/Krasney aaO: Auslegung nach genuin unfallversicherungsrechtli-
chen Grundsätzen). Denn es ging auch bei der Abgrenzung des innerbetriebli-
chen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum, ob
sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach
dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu
einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger führen sollte (vgl. BGHZ
116, 30, 35).
bb) Der vom Kläger erlittene Unfall ist unter Berücksichtigung der vom
Bundesgerichtshof zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmten Abgrenzungskrite-
rien als Unfall auf einem Betriebsweg - und damit nicht als Unfall auf einem
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg - einzuordnen.
Die Fahrt eines Schülers zur Schule und zurück ist - wie die Fahrt zur
Arbeitsstelle oder zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. hierzu BGHZ 116,
30, 34) - in der Regel Privatsache. Es handelt sich um gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII, im Fall der auswärtigen Unterbringung in der Schulungsstätte gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (vgl. Schmitt aaO § 8 Rn. 219, 233; Kater/Leube aaO
§ 8 Rn. 228, 235), "auch" versicherte Tätigkeit. Hier gelten indes Besonder-
heiten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Transport der Schüler
von der Familienwohnung zur Förderschule (und zurück) in den Schulbetrieb
eingegliedert gewesen ist. Die Förderschüler haben nicht die öffentlichen Ver-
kehrsmittel benutzt. Sie sind jeweils montags mit einem nur für sie bestimmten
Bus der Beklagten an einer Sammelstelle in D. abgeholt und - von einem bei
der Beklagten angestellten Fahrer - zur Schule nach H. gefahren sowie am
Freitag wieder zurückgebracht worden. Die Beförderung ist, ungeachtet des
Umstandes, daß die Schüler während der Fahrt nicht betreut worden sind, in-
tegrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebs gewesen.
Ein solcher Schülertransport ist - vergleichbar dem sogenannten Werks-
verkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem
werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337 f;
19, 114, 119; 116, 30, 35) - als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg zu beurteilen (vgl.
Wannagat/Waltermann aaO; Waltermann BG 1997, 310, 315; ders. NJW 1997,
3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997,
408, 410; Otto NZV 1996, 473, 478; a.A. Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO
Rn. 19.3; KassKomm-Ricke aaO; Hauk/Nehls aaO Rn. 30; Rolfs NJW 1996,
3177, 3179; s. auch ders. VersR 1996, 1194, 1198 und Schmitt aaO § 104
Rn. 19). Die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift
damit durch.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke