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BGH Urteil vom 12.10.2000 – III ZR 39/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Oktober 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1

"Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule)

den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte

(hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versi-

cherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so

ist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Perso-

nenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in

den Betrieb eingegliedert war.

Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1

Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem

Unfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2000 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der geistig und körperlich behinderte Kläger besuchte die von der be-

klagten Stadt getragene Förderschule in H. Dort war er während der Schulzeit

auch untergebracht. Die Beklagte hatte für den Transport der in D. ansässigen

Schüler, zu denen der Kläger gehörte, einen Fahrdienst eingerichtet. Die

Schüler wurden montags mit einem Kleinbus der Beklagten, der von einem bei

ihr angestellten Fahrer geführt wurde, von einem Treffpunkt in D. nach H. ge-

fahren und freitags wieder zurückgebracht. Bei der Rückfahrt am 20. Juni 1997

geriet der Kleinbus auf die andere Fahrbahnseite und stieß mit einem entge-

genkommenden LKW zusammen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schä-

delprellung sowie eine Kontusion des linken Oberarmes.

Wegen dieser Verletzungen und behaupteter psychischer Folgeschäden

fordert der Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld. Die Beklagte müsse

nach den Grundsätzen der Amtshaftung dafür einstehen, daß der Fahrer des

Kleinbusses den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der

Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Ein Fall der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) liege vor. Der Fahrer

des Kleinbusses, der bei dem Transport der Schüler in Ausübung eines öffent-

lichen Amtes gehandelt habe, habe gegenüber dem Kläger bestehende Amts-

pflichten verletzt. Er habe den Verkehrsunfall und damit die vom Kläger erlitte-

nen Verletzungen schuldhaft verursacht.

Zugunsten der Beklagten greife aber die in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

geregelte Haftungsbeschränkung ein. Der Unfall habe sich bei einem in den

Schulbetrieb eingegliederten Schülertransport ereignet, so daß die Beklagte

nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet sei.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1.

Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die in § 839 BGB, Art. 34 GG

niedergelegten Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers

gegen die Beklagte erfüllt sind. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erin-

nern.

2.

Aufgrund der Amtshaftung ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet,

an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Denn zu ihren Gunsten gilt die

Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Unter-

nehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren

Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung

stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personen-

schadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie

den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

a) Die Beklagte ist als Träger der Förderschule "Unternehmer" (vgl.

§§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) des Schulbetriebs gewesen. Der Klä-

ger hat als Schüler der Förderschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu den

gesetzlich Versicherten gehört, die "für" den Schulbetrieb "tätig sind oder zu

(ihm) in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen"

(§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Parteien stellen im Ansatz auch nicht in

Frage, daß der Kläger die Verletzungen bei einem von der Beklagten im Sinne

des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII "herbeige-

führten" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 SGB VII) davongetragen hat.

Sind die Voraussetzungen der Haftungsablösung somit grundsätzlich

erfüllt, so kommt eine Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Personenschäden

allein aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz

SGB VII in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder

auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt

hätte. Das ist jedoch zu verneinen.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verkehrsunfall

nicht vorsätzlich herbeigeführt worden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz

erste Alternative SGB VII). Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht

"auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg" herbeigeführt (§ 104

Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII).

aa) Bei wörtlichem Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz

zweite Alternative i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII liegt es nahe, daß der

Unternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der

versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der

Tätigkeit erleidet, stets unbeschränkt haftet. Indessen ist bei der Auslegung

des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davon auszugehen, daß der Gesetzgeber

eine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechende

Regelung hat schaffen wollen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem

Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-

sicherung in das Sozialgesetzbuch <Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz

- UVEG> BT-Drucks. 13/2204 S. 100). An die Stelle des gemäß § 636 Abs. 1

Satz 1 RVO maßgeblichen Abgrenzungsmerkmals, daß "der Arbeitsunfall bei

der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist," trat die Entsperrung

der Haftungsbeschränkung für den Fall, daß der Unfall auf einem nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist (§ 104

Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII). Die vom Unterneh-

mer "herbeigeführten" Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII sind

von der Haftungsbeschränkung ausgenommen worden, weil die betrieblichen

Risiken dort keine Rolle spielen und dem Versicherten unter diesen Vorausset-

zungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abge-

schnitten werden sollten (vgl. Schmitt, SGB VII 1998 § 104 Rn. 18; Bereiter-

Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Aufl. <Stand August 2000>

§ 104 SGB VII Rn. 19 und 19.1; KassKomm-Ricke <Stand 30. April 2000>

§ 104 SGB VII Rn. 13). Folgerichtig umfaßt die Ausnahme von der Haftungsbe-

schränkung (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative i.V.m. § 8

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) andererseits nicht die Betriebswege, die Teil der

den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit

und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind

(vgl. Schmitt aaO; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.2; Geigel/Kolb, Der

Haftpflichtprozeß 22. Aufl. 1997 Kap. 31 Rn. 89; Kater/Leube, Gesetzliche Un-

fallversicherung SGB VII 1997 § 104 Rn. 40; Brackmann/Krasney, Handbuch

der Sozialversicherung, Bd. 3 Gesetzliche Unfallversicherung <Stand Juni

2000> § 104 Rn. 23).

Für die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall bei einem - in die

Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen - Be-

triebsweg oder einem - von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen -

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, kann hin-

sichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 Satz 1

RVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. Hauck/Nehls,

SGB VII <Stand 1. April 2000> § 104 Rn. 8 a.E.; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO

Rn. 19.2; in diesem Sinne auch Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch

<Stand Juni 1999> § 104 SGB VII Rn. 22; einschränkend Kater/Leube aaO und

Brackmann/Krasney aaO: Auslegung nach genuin unfallversicherungsrechtli-

chen Grundsätzen). Denn es ging auch bei der Abgrenzung des innerbetriebli-

chen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum, ob

sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach

dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu

einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger führen sollte (vgl. BGHZ

116, 30, 35).

bb) Der vom Kläger erlittene Unfall ist unter Berücksichtigung der vom

Bundesgerichtshof zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmten Abgrenzungskrite-

rien als Unfall auf einem Betriebsweg - und damit nicht als Unfall auf einem

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg - einzuordnen.

Die Fahrt eines Schülers zur Schule und zurück ist - wie die Fahrt zur

Arbeitsstelle oder zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. hierzu BGHZ 116,

30, 34) - in der Regel Privatsache. Es handelt sich um gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

SGB VII, im Fall der auswärtigen Unterbringung in der Schulungsstätte gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (vgl. Schmitt aaO § 8 Rn. 219, 233; Kater/Leube aaO

§ 8 Rn. 228, 235), "auch" versicherte Tätigkeit. Hier gelten indes Besonder-

heiten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Transport der Schüler

von der Familienwohnung zur Förderschule (und zurück) in den Schulbetrieb

eingegliedert gewesen ist. Die Förderschüler haben nicht die öffentlichen Ver-

kehrsmittel benutzt. Sie sind jeweils montags mit einem nur für sie bestimmten

Bus der Beklagten an einer Sammelstelle in D. abgeholt und - von einem bei

der Beklagten angestellten Fahrer - zur Schule nach H. gefahren sowie am

Freitag wieder zurückgebracht worden. Die Beförderung ist, ungeachtet des

Umstandes, daß die Schüler während der Fahrt nicht betreut worden sind, in-

tegrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebs gewesen.

Ein solcher Schülertransport ist - vergleichbar dem sogenannten Werks-

verkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem

werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337 f;

19, 114, 119; 116, 30, 35) - als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg zu beurteilen (vgl.

Wannagat/Waltermann aaO; Waltermann BG 1997, 310, 315; ders. NJW 1997,

3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997,

408, 410; Otto NZV 1996, 473, 478; a.A. Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO

Rn. 19.3; KassKomm-Ricke aaO; Hauk/Nehls aaO Rn. 30; Rolfs NJW 1996,

3177, 3179; s. auch ders. VersR 1996, 1194, 1198 und Schmitt aaO § 104

Rn. 19). Die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift

damit durch.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke