BGH Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 439/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ha; SGB VII § 8 Abs. 1
Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskolle-
gen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom
Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren,
so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten
Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August
2002 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie sich
gegen den Feststellungsausspruch hinsichtlich der Sachschäden
des Klägers richtet.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-
klagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem
Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der
Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von ei-
nem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen
Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer
Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.
Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzuneh-
men. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände
der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor
Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerät-
schaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages
benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteu-
erte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins
Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der
Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Quer-
schnittlähmung.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-
wiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu-
gelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf Ersatz "sämtlicher Schä-
den" gerichtete Feststellungsantrag des Klägers umfasse seinem Wortlaut nach
sowohl Ersatz von Personenschäden im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII als
auch Ersatz von Sachschäden. Soweit danach Gegenstand des Rechtsstreits
Sachschäden seien, fehle der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse, weil es
dem Kläger zumutbar sei, wegen dieser Schäden Leistungsklage zu erheben.
Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächli-
chen Sachschäden nicht möglich sei. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz
zukünftiger noch nicht abschließend bezifferbarer Personenschäden gerichtet
sei, bestehe zwar ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch
insoweit unbegründet. Zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten erfüllt. Die Haftung der
Beklagten für den vom Kläger erlittenen Personenschaden sei jedoch nach
lich herbeigeführte - Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Unter Berück-
sichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im
Rahmen der §§ 636, 637 RVO entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwi-
schen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgän-
gen sei der vom Kläger erlittene Unfall als Betriebsweg einzuordnen, weil die
Fahrt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der versicherten Tä-
tigkeit gestanden habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur
zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer
Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels
eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1
ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm
eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei
kann dahinstehen, ob - wie die Revision hierzu meint - Personenschaden und
Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so daß das
Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personen-
schaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferba-
ren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem - für den
Schaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann
erwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungs-
urteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne
daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die
Beklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 -
NJW 1999, 3774, 3775).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungs-
klage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personen-
schadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haf-
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,
die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-
gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz
des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt
nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-
tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht
haben.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegen nach den unange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzun-
gen für einen entsprechenden Haftungsausschluß vor.
a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der ebenso wie der
Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des be-
triebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ur-
sächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versiche-
sätzlich zu handeln.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des
Berufungsgerichts, daß sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbe-
schränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereig-
net hat.
aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003
- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000
- III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterschei-
dung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung
des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von
der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB
VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die
von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO
zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme
am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.
Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg
nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines
betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebs-
weg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Ar-
beitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funkti-
onsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom
2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).
Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,
ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene
Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die
gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung
durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII die-
nen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Frei-
stellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schä-
digenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfall-
versicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfall-
verletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von
Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden inner-
halb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom
2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).
Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil
des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als
Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche
Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation
(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-
gelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet
oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entspre-
chenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003
- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom
30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). In
diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsein-
schränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefah-
rengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von
dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstat-
tungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem
Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand
sich der Kläger mit dem Beklagten zu 3 auf dem Weg zu seinem für diesen Tag
von der Beklagten zu 2 vorgegebenen Einsatzort, um einen Kundenauftrag
auszuführen. Die Fahrt erfolgte nicht von der Wohnung des Klägers aus, son-
dern vom Betriebsgelände der Beklagten zu 2, der gewöhnlichen Arbeitsstätte
des Klägers. Er half dem Beklagten zu 3, das von der Beklagten zu 2 für die
Fahrt zum auswärtigen Einsatzort zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit Ge-
rätschaften und Materialien zu beladen, die für die Arbeiten auf der Baustelle
erforderlich waren.
Bereits diese Umstände reichen aus, um die Fahrt als innerbetrieblichen
Vorgang erscheinen zu lassen. Die Unfallfahrt erhält im vorliegenden Fall schon
dadurch ihr Gepräge als Betriebsweg, daß der Beklagte zu 3 das betriebseige-
ne Fahrzeug im konkreten Fall dazu benutzt hat, um Gerätschaften und Mate-
rialien, die für die Arbeitsausführung benötigt wurden, vom Betriebsgelände
zum auswärtigen Einsatzort zu befördern (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).
Nimmt der Kläger an einer solchen Fahrt zu einem gemeinsamen auswärtigen
Einsatzort teil, und kommt es dabei zu einem Unfall, so verwirklicht sich auf-
grund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, son-
dern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem die Beklagte zu 2 als Un-
ternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprü-
che nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. SGB VII - wie schon dargelegt -
befreit werden soll.
cc) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf den von der Revision
herangezogenen Sachvortrag des Klägers an, der Unfall habe sich vor Beginn
der betrieblichen Arbeitszeit ereignet, es sei ihm freigestellt gewesen, wie er zur
auswärtigen Baustelle komme und es habe keine Anordnung des Arbeitgebers
für ihn bestanden, mit dem Firmenfahrzeug mitzufahren oder dem Beklagten zu
3 beim Aufladen der Gerätschaften und Werkzeuge zu helfen. Ebensowenig
kommt es darauf an, ob das Fahrzeug dem Beklagten zu 3 daneben auch zu
privater Nutzung überlassen worden war und er die Gerätschaften und Materia-
lien bereits am Vortag hätte aufladen sollen. Entscheidend ist vielmehr, daß der
Kläger tatsächlich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, mit einem Ar-
beitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Ma-
terial vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportierte,
mitzufahren. Dadurch begab er sich in eine zur betrieblichen Risikosphäre ge-
hörende Gefahr, bei deren Verwirklichung Ansprüche auf Ersatz des Personen-
schadens gegen den Unternehmer und den nicht vorsätzlich handelnden Ar-
beitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll