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BGH Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 439/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 823 Ha; SGB VII § 8 Abs. 1

Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskolle-

gen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom

Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren,

so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten

Betriebsweg.

BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Fulda

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August

2002 teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Fulda vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie sich

gegen den Feststellungsausspruch hinsichtlich der Sachschäden

des Klägers richtet.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-

klagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem

Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der

Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von ei-

nem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen

Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer

Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.

Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzuneh-

men. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände

der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor

Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerät-

schaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages

benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteu-

erte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins

Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der

Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Quer-

schnittlähmung.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatz-

pflicht der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-

wiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu-

gelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf Ersatz "sämtlicher Schä-

den" gerichtete Feststellungsantrag des Klägers umfasse seinem Wortlaut nach

sowohl Ersatz von Personenschäden im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII als

auch Ersatz von Sachschäden. Soweit danach Gegenstand des Rechtsstreits

Sachschäden seien, fehle der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse, weil es

dem Kläger zumutbar sei, wegen dieser Schäden Leistungsklage zu erheben.

Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächli-

chen Sachschäden nicht möglich sei. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz

zukünftiger noch nicht abschließend bezifferbarer Personenschäden gerichtet

sei, bestehe zwar ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch

insoweit unbegründet. Zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen

einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten erfüllt. Die Haftung der

Beklagten für den vom Kläger erlittenen Personenschaden sei jedoch nach

§§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da sich der - nicht vorsätz-

lich herbeigeführte - Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Unter Berück-

sichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im

Rahmen der §§ 636, 637 RVO entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwi-

schen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgän-

gen sei der vom Kläger erlittene Unfall als Betriebsweg einzuordnen, weil die

Fahrt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der versicherten Tä-

tigkeit gestanden habe.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur

zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer

Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels

eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1

ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm

eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei

kann dahinstehen, ob - wie die Revision hierzu meint - Personenschaden und

Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so daß das

Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personen-

schaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferba-

ren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem - für den

Schaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann

erwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungs-

urteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne

daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die

Beklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 -

NJW 1999, 3774, 3775).

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungs-

klage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personen-

schadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haf-

tungsausschluß nach §§ 104, 105 SGB VII eingreift.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,

die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-

gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-

gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz

des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-

pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt

nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-

tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht

haben.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegen nach den unange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzun-

gen für einen entsprechenden Haftungsausschluß vor.

a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der ebenso wie der

Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des be-

triebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ur-

sächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versiche-

rungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vor-

sätzlich zu handeln.

b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des

Berufungsgerichts, daß sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbe-

schränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereig-

net hat.

aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003

- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000

- III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterschei-

dung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung

des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von

der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB

VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die

von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO

zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme

am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.

Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg

nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines

betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebs-

weg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Ar-

beitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funkti-

onsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom

2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).

Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,

ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene

Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die

gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung

durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII die-

nen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Frei-

stellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schä-

digenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfall-

versicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfall-

verletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von

Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden inner-

halb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom

2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).

Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil

des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als

Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche

Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation

(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-

gelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet

oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entspre-

chenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003

- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom

30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). In

diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsein-

schränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefah-

rengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von

dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstat-

tungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem

Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand

sich der Kläger mit dem Beklagten zu 3 auf dem Weg zu seinem für diesen Tag

von der Beklagten zu 2 vorgegebenen Einsatzort, um einen Kundenauftrag

auszuführen. Die Fahrt erfolgte nicht von der Wohnung des Klägers aus, son-

dern vom Betriebsgelände der Beklagten zu 2, der gewöhnlichen Arbeitsstätte

des Klägers. Er half dem Beklagten zu 3, das von der Beklagten zu 2 für die

Fahrt zum auswärtigen Einsatzort zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit Ge-

rätschaften und Materialien zu beladen, die für die Arbeiten auf der Baustelle

erforderlich waren.

Bereits diese Umstände reichen aus, um die Fahrt als innerbetrieblichen

Vorgang erscheinen zu lassen. Die Unfallfahrt erhält im vorliegenden Fall schon

dadurch ihr Gepräge als Betriebsweg, daß der Beklagte zu 3 das betriebseige-

ne Fahrzeug im konkreten Fall dazu benutzt hat, um Gerätschaften und Mate-

rialien, die für die Arbeitsausführung benötigt wurden, vom Betriebsgelände

zum auswärtigen Einsatzort zu befördern (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).

Nimmt der Kläger an einer solchen Fahrt zu einem gemeinsamen auswärtigen

Einsatzort teil, und kommt es dabei zu einem Unfall, so verwirklicht sich auf-

grund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, son-

dern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem die Beklagte zu 2 als Un-

ternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprü-

che nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. SGB VII - wie schon dargelegt -

befreit werden soll.

cc) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf den von der Revision

herangezogenen Sachvortrag des Klägers an, der Unfall habe sich vor Beginn

der betrieblichen Arbeitszeit ereignet, es sei ihm freigestellt gewesen, wie er zur

auswärtigen Baustelle komme und es habe keine Anordnung des Arbeitgebers

für ihn bestanden, mit dem Firmenfahrzeug mitzufahren oder dem Beklagten zu

3 beim Aufladen der Gerätschaften und Werkzeuge zu helfen. Ebensowenig

kommt es darauf an, ob das Fahrzeug dem Beklagten zu 3 daneben auch zu

privater Nutzung überlassen worden war und er die Gerätschaften und Materia-

lien bereits am Vortag hätte aufladen sollen. Entscheidend ist vielmehr, daß der

Kläger tatsächlich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, mit einem Ar-

beitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Ma-

terial vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportierte,

mitzufahren. Dadurch begab er sich in eine zur betrieblichen Risikosphäre ge-

hörende Gefahr, bei deren Verwirklichung Ansprüche auf Ersatz des Personen-

schadens gegen den Unternehmer und den nicht vorsätzlich handelnden Ar-

beitskollegen nach §§ 104, 105 SGB VII wegen der Eintrittspflicht der vom Ar-

beitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll