BGH Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1
Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer
am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten
der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu La-
sten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisonsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gebäudeeigentum.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1992 mit Nachtrag vom
23. Juli 1992 verkaufte die Konsumgenossenschaft Sch. e.G.
(im folgenden: Gemeinschuldnerin) den Beklagten als Gesellschaftern der
F. Grundstücksgesellschaft Sch. GbR eine im (Ge-
bäude-)Grundbuch eingetragene Halle und ließ ihnen das Eigentum auf. Am
26. April 1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Gesamt-
vollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Am 27. April 1994 erließ das
Amtsgericht Sch. ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen
der Gemeinschuldnerin, ordnete dessen Sequestration an und bestimmte den
Kläger zum Sequester. Mit Schreiben vom 28. April 1994 informierte der Kläger
die S. -Immobilien GmbH (im folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der Be-
klagte zu 2 war, von dem Verfügungsverbot und seiner Bestellung zum Seque-
ster.
Am 13. Mai 1994 beantragten die Beklagten ihre Eintragung als Eigen-
tümer des Gebäudes in das Grundbuch. Am 1. Juli 1994 wurde das Gesamt-
vollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet
und der Kläger zum Verwalter in diesem Verfahren bestimmt. Am 29. November
1994 wurden die Beklagten als Eigentümer eingetragen.
Der Kläger hat die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Ge-
meinschuldnerin als Eigentümerin des Gebäudes in das Grundbuch verlangt.
Die Beklagten haben eine Kenntnis von der Sequestration des Vermögens der
Gemeinschuldnerin am 13. Mai 1994 in Abrede gestellt. Sie haben ausgeführt,
das Schreiben des Klägers vom 28. April 1994 sei zwar innerhalb üblicher
Postlaufzeit der S. zugegangen, in deren Büro jedoch von der dort tätigen
Geschäftsführerin der Firma W. Immobilien GmbH, Frau K. , entgegenge-
nommen worden, ohne daß es dem Beklagten zu 2 zur Kenntnis gegeben wor-
den sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-
ten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der Kla-
ge.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Berichtigung des
Grundbuchs. Es führt aus, das Grundbuch sei durch die Eintragung der Be-
klagten als Eigentümer des Gebäudes unrichtig geworden. Aufgrund einer
Verfügung der Gemeinschuldnerin hätten die Beklagten das Gebäudeeigen-
tum nur erwerben können, sofern sie bei Antragstellung am 13. Mai 1994 das
gegen die Gemeinschuldnerin am 27. April 1994 erlassene Verfügungsverbot
nicht gekannt hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil dem Be-
klagten zu 2 als Geschäftsführer der S. die Kenntnis der Frau K. von
dem Verfügungsverbot des Amtsgerichts zuzurechnen sei.
Das hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
II.
Der aus § 894 BGB geltend gemachte Anspruch hängt von der Unrich-
tigkeit der Eintragung der Beklagten als Eigentümer ab. Hieran fehlt es, sofern
die Beklagten erst nach dem 13. Mai 1994 von dem gegen die Gemeinschuld-
nerin erlassenen Verfügungsverbot Kenntnis erhalten haben. Daß ihnen die
Kenntnis von Frau K. zuzurechnen ist, folgt aus dem Vortrag des Klägers
nicht.
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob
ein Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO gegenüber jedermann oder nur
gegenüber den Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren wirkt (vgl. BGHZ
133, 307, 309). § 894 BGB findet zugunsten desjenigen, der durch ein Veräu-
ßerungsverbot geschützt ist, entsprechende Anwendung (BGHZ 130, 347, 354;
RGZ 132, 145, 146 f; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 135 Rdn. 32).
2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setzt
grundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung des
Rechtserwerbs zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, BGHZ 28,
182, 184; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; MünchKomm-
Gursky, BGB [1995], § 878 Rdn. 1). Das war am 29. November 1994 bei der
Gemeinschuldnerin nicht der Fall, weil ein Rechtserwerb aufgrund einer Verfü-
gung der Gemeinschuldnerin seit Erlaß des Verfügungsverbotes am 27. April
1994 gemäß § 2 Abs. 3 GesO jedenfalls nicht mehr mit Wirkung gegen die
Gläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgen konnte. Die in § 878 BGB be-
stimmte Ausnahme findet keine Anwendung, weil der Antrag auf Eintragung der
Beklagten in das Grundbuch erst nach Erlaß des Verfügungsverbotes gestellt
wurde.
3. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der Beklagten ist den Gläubi-
gern des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegenüber damit von dem guten
Glauben der Beklagten an die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin ab-
hängig (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Dieser hat grundsätzlich bei Vollendung des Rechtserwerbs vorzulie-
gen
(MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 54; RGRK-BGB/Augustin,
12. Aufl., § 892 Rdn. 113 f; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 36; Staudin-
ger/Gursky, BGB [1996], § 892 Rdn. 157). Weil der Dauer des Eintragungs-
verfahrens jedoch keine Bedeutung für den Rechtserwerb zukommen soll, tritt
gemäß § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB der Eintragungsantrag für die Bestimmung des
Zeitpunktes, an welchem der gute Glaube vorzuliegen hat, an die Stelle der
Eintragung, sofern diese der Einigung nachfolgt (Erman/Hagen/Lorenz, § 892
BGB Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 BGB Rdn. 54). Das ist im vor-
liegenden Fall der 13. Mai 1994.
An diesem Tag war das gegen die Gemeinschuldnerin erlassene Verfü-
gungsverbot im Grundbuch nicht verlautbart. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
BGB ist damit davon auszugehen, daß das Verbot den Beklagten bei Stellung
des Eintragungsantrags nicht bekannt war. Dem Kläger obliegen Darstellung
und Beweis des Gegenteils (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 48). Weil
die Auflassung an die Beklagten als Mitglieder der aus ihnen bestehenden Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt ist, steht die Kenntnis schon eines der
Beklagten der Wirksamkeit
ihres Erwerbs entgegen
(MünchKomm-
kend Staudinger/Gursky, § 892 BGB Rdn. 132). Zur Kenntnis der Beklagten
zu 1 und 3 wird seitens des Klägers nichts behauptet. Daß der Beklagte zu 2
tatsächlich Kenntnis von dem Verfügungsverbot hatte, hat das Berufungsge-
richt offengelassen. Revisionsrechtlich ist damit von der Unkenntnis des Be-
klagten zu 2 auszugehen.
b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt diese nicht dar-
aus, daß er am 13. Mai 1994 Geschäftsführer der S. war und nicht auszu-
schließen ist, daß diese sich die Kenntnis von Frau K. zurechnen zu las-
sen hat. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter
einer juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, daß der Ver-
tragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer
natürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch ausgeglichen, daß
der juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitar-
beiter zuzurechnen ist, die am Abschluß eines Vertrages selbst nicht beteiligt
sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig
festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluß abzufragen ist (Senat,
BGHZ 109, 327, 331 f; 117, 104, 106 f; 132, 30, 36 f = JZ 1996, 731 mit Anm.
Taupitz). Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsver-
kehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die vom Senat
entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten auch für eine nicht rechtsfähige
Gesellschaft (Senat, BGHZ 132, 30, 37; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 166,
Rdn. 9; Soergel/Stürner, § 892 BGB, Rdn. 33; Taupitz, Wissenszurechnung
nach englischem und deutschem Recht, Karlsruher Forum, 1994, Beilage zum
"Versicherungsrecht" S. 16 ff, 28 ff). Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen eines
Mitarbeiters, das bei sachgerechter Ausgestaltung der Informationsgewinnung
und -weiterleitung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes des betroffenen Be-
reichs verfügbar ist, kann auch den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen
Gesellschaft zuzurechnen sein.
Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtig-
ten Mitglieder (Senat, BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 37). Die Zurechnung steht
der Geltendmachung von Unkenntnis entgegen, ohne daß sie eine tatsächlich
fehlende Kenntnis ersetzt. Die nach der Rechtsprechung des Senats vorzu-
nehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet,
"Wissen" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person
oder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft au-
ßerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzuneh-
men waren.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juri-
stischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, daß ein Teil
ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbständige juri-
stische Einheit ausgegliedert ist. Daß die S. im Auftrag der aus den Beklag-
ten gebildeten Gesellschaft Aufgaben wahrnimmt, deren Wahrnehmung grund-
sätzlich den Beklagten als Mitgliedern der aus ihnen bestehenden Grund-
stücksgesellschaft obliegt, ist nicht vorgetragen. Aus der unstreitigen Behaup-
tung des Klägers, daß die Beklagten nicht nur als Mitglieder einer aus ihnen
bestehenden BGB-Gesellschaft, sondern auch als Gesellschafter verschiede-
ner juristischer Personen wie der S. und der W. -Immobilien GmbH in
Sch. am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und diese dasselbe Büro wie die
S. nutzen, folgt nicht, daß die S. im Tätigkeits- und Aufgabenbereich der
von den Beklagten gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig ist.
III.
Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht
in der Lage. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe vor dem 13. Mai
1994 erklärt, die Tatsache der Sequestration des Vermögens der Gemein-
schuldnerin zu kennen. Der für diese Behauptung angetretene Beweis ist zu
erheben.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Klein