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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 1 StR 413/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 413/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Deggendorf vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein

sichergestelltes Mobiltelefon eingezogen.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da

die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt

(BGH NJW 1995, 2047).

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