BGH Beschluss vom 22.11.2005 – 1 StR 432/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 be-
schlossen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 23. Juni 2005 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten
Revision.
Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten Gründen unzulässig
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge
zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom
17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob
die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
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