Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.11.2005 – 1 StR 432/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 be-

schlossen:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 23. Juni 2005 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung

der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten

Revision.

Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten Gründen unzulässig

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge

zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom

17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob

die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen

Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf