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BGH Urteil vom 18.10.2000 – VIII ZR 14/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Oktober 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus mehreren Einzelrechnungen auf

Bezahlung gelieferten Wegebaumaterials in Anspruch. Nachdem die Beklagte

auf den zunächst klageweise geltend gemachten Betrag von 85.297,03 DM im

Verlauf des Rechtsstreits einen Betrag von 16.119,31 DM gezahlt hat, steht

eine restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 69.177,72 DM of-

fen. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit zwei Schadenser-

satzforderungen in Höhe von insgesamt 65.723,67 DM die Aufrechnung erklärt.

Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihr für die Baustelle R. statt

der in Rechnung gestellten 4.332,20 t nur 2.457 t, mithin 1.875,20 t weniger

Material angeliefert. Dies habe ihre Auftraggeberin, die Verwaltungsgemein-

schaft R. , nach Fertigstellung der Wegebaumaßnahme festgestellt und

daher auf

ihre, der Beklagten, Gesamtrechnung einen Betrag von

35.628,61 DM (1.875,20 t x 19 DM) weniger gezahlt. Weiter habe die Klägerin

ihr, der Beklagten, welche vom Forstamt H. den Auftrag zur Sanierung

von Waldwegen erhalten habe, in der Zeit vom 23. bis 30. September 1996

mangelhaftes Material geliefert; dies sei vom Forstamt am 9. Februar 1998 ge-

rügt worden. Aufgrund der Aufforderung des Forstamtes habe sie Mängelbe-

seitigungsarbeiten vorgenommen, wodurch

ihr Kosten

in Höhe von

30.095,06 DM entstanden seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die

hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe des landge-

richtlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, die von der Be-

klagten geltend gemachten Gegenforderungen stünden dieser nicht zu, so daß

die Aufrechnung der Grundlage entbehre. Die Beklagte könne von der Klägerin

für die Baustelle R. keinen Schadensersatz in Höhe von 35.628,61 DM

gemäß § 463 BGB verlangen, da die Beklagte ihrer Untersuchungs- und Rüge-

pflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen sei. Unstreitig zwischen

den Parteien sei, daß das bestellte Wegebaumaterial bei der Beklagten abge-

liefert worden sei, daß Wiegescheine erstellt worden seien und daß die Be-

klagte die gelieferten Mengen erst beanstandet habe, nachdem die Verwal-

tungsgemeinschaft R. ihr gegenüber aufgrund des Prüfungsprotokolls

vom 2. Februar 1998 eine Mängelrüge erhoben habe. Das Vorgehen der Be-

klagten sei verspätet, diese hätte vielmehr nach Anlieferung des Materials und

Ausstellen der Wiegescheine unverzüglich die fehlende Menge rügen müssen.

Der Überprüfung stehe auch nicht die Anlieferung von mehreren tausend Ton-

nen Materials entgegen, da es der Beklagten vor Ort zuzumuten gewesen sei,

die Wiegescheine zu überprüfen.

Die Beklagte könne die Klägerin ferner auch nicht in Höhe von

30.095,06 DM für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, da ein vor-

sätzliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 463 BGB nicht hinreichend

dargetan sei. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Beklag-

ten (richtig: Klägerin) habe, um die Kalkulation günstiger zu gestalten, dem

Zeugen Ru. die Anweisung erteilt, das Material zu manipulieren, reiche

nicht aus. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daß eine von der Be-

klagten behauptete pauschale Anweisung durch den Geschäftsführer, ohne

näher darzulegen, wann, wie und bei welcher Gelegenheit dieser die Anwei-

sung gegeben haben solle, einen arglistigen Täuschungswillen nicht begründe;

der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis ersetze eine substantiierte

Darlegung nicht. Im übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen

habe, da die Beklagte selbst vortrage, es habe nur ein optischer Mangel be-

standen und das angelieferte Material sei für den vorgesehenen Zweck durch-

aus geeignet gewesen.

II. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen der

zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten verneint, halten

einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der von der Beklagten hinsichtlich der Baustelle R. geltend

gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.628,61 DM kann nach dem

gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneint werden.

a) Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen für diesen Schadensersatz-

anspruch als Anspruchsgrundlage § 463 BGB herangezogen. Nach allgemei-

ner Meinung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, bei Quantitätsmängeln von

der Gattung nach gekauften Sachen, sofern nicht eine bestimmte Größe oder

ein bestimmtes Gewicht Vertragsinhalt geworden und für den Verwendungs-

zweck von entscheidender Bedeutung ist (z.B. Untergewicht von Adventsstol-

len BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, WM 1977, 220 unter

II 1 a), ein Sachmangel nicht vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß

der Beklagten gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge 1.875,20 t

weniger geliefert worden sind. Bei Minderlieferungen behält der Käufer jedoch

grundsätzlich seinen Erfüllungsanspruch, so daß er entweder restliche Erfül-

lung verlangen oder die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann (Stau-

dinger/Honsell, BGB, 1995, § 459 Rdnr. 42; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl.,

§ 459 Rdnr. 48; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 459 Rdnr. 25;

Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdnr. 52).

Nachdem die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der restlichen Material-

lieferung keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit Ablehnungsdrohung ge-

mäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat und das Straßenbauvorhaben im

übrigen abgeschlossen ist, kommt als Grundlage ihres Schadensersatzbegeh-

rens allein noch § 326 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Revision weist insofern

darauf hin, daß die Beklagte nach dem Abschluß der Bauarbeiten an der Orts-

verbindungsstraße durch Herstellen der Schottertragschicht kein Interesse an

der weiteren Erfüllung des Vertrages gehabt habe. Da in den Vorinstanzen die

Vorschrift des § 326 BGB als Rechtsgrundlage für die Gegenforderung der Be-

klagten noch nicht erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben,

hierzu ergänzenden Vortrag zu halten, um dem Berufungsgericht eine Prüfung

des Schadensersatzbegehrens der Beklagten unter diesem rechtlichen Ge-

sichtspunkt zu ermöglichen.

b) Die Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht durch

Versäumung ihrer Obliegenheit zur Untersuchung des gelieferten Materials und

zur Rüge der behaupteten Fehlmengen gemäß §§ 377, 378 HGB verloren.

Zwar wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht eine

Manipulation der Wiegekarten und damit ein arglistiges Verhalten der Klägerin

(§ 377 Abs. 5 HGB) nicht hat feststellen können. Entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre Untersuchungspflicht nicht ver-

letzt. Den Wiegekarten, die jeweils bei Ablieferung des Materials von der Klä-

gerin erstellt wurden, konnte die Beklagte, selbst wenn ihr die Karten sogleich

übergeben worden wären, die gerügten Fehlmengen nicht entnehmen, da die

Wiegekarten die in Rechnung gestellten Mengen auswiesen. Daß die Beklagte

die Fehlmengen des auf mehrere Abladestellen verteilten Wegematerials von

mehreren tausend Tonnen mit bloßem Auge hätte erkennen können, stellt das

Berufungsgericht nicht fest. Konnten aber die Minderlieferungen bei der gebo-

tenen ordnungsmäßigen Untersuchung nicht entdeckt werden, handelt es sich

um einen verborgenen Mengenfehler, der erst nach seiner Entdeckung ange-

zeigt werden mußte (§§ 377 Abs. 3, 378 HGB); dies hat die Beklagte getan.

2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner einen Schadenser-

satzanspruch der Beklagten für von ihr aufgewandte Mängelbeseitigungsko-

sten hinsichtlich der Baustelle H. .

a) Ein solcher - nach § 377 Abs. 5 HGB nicht ausgeschlossener - Scha-

densersatzanspruch kommt gemäß § 480 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn die

Klägerin den behaupteten Mangel, nämlich einen sehr hohen Lehmanteil des

gelieferten Materials, arglistig verschwiegen hat. Verfahrensfehlerhaft sieht das

Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten

als unsubstantiiert an, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Re. die

Anweisung gegeben habe, das Material vor Auslieferung zu manipulieren, um

so die eigene Kalkulation günstiger zu gestalten. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR

36/95, ZIP 1996, 963 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR

123/98, ZIP 1999, 1307 unter II 4 a; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2000

- VI ZR 236/99 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt) genügt die Partei ihrer

Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem

Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechtsfol-

gen zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur

dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Dabei hängt

es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die

Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß; zu berücksichtigen

ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivor-

trags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwie-

weit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und

Ergänzung der Sachdarstellung bietet. Da die behauptete Anweisung, minder-

wertiges Material zu liefern, sich außerhalb der Sphäre der Beklagten ereignet

haben soll, brauchte diese daher die konkreten Begleitumstände nicht vorzu-

tragen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von

der Beklagten benannten Zeugen Ru. , S. und A. abgelehnt.

b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert auch nicht dar-

an, daß die Beklagte einen Mangel der gelieferten Baustoffe nicht geltend ge-

macht hätte. Wie die Revision weiter zu Recht rügt, hat die Beklagte behauptet

und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß das gelieferte Baumaterial

einen viel zu hohen Lehmanteil gehabt habe, so daß es nicht mittlerer Art und

Güte entsprochen habe; es sei vielmehr ungeeignet gewesen. Dem Material,

welches laut Lieferschein 50 % Brechkorn + 50 % Kies habe enthalten sollen,

sei vor der Auslieferung auf die Polterplätze mehr als nur 50 % Kies beige-

mischt worden. Hinzu komme, daß es sich wegen des zu hohen Lehmgehalts

um minderwertigen und unbrauchbaren Kies gehandelt habe. Die Klägerin ha-

be lediglich versucht, durch Aufbringen von gröberem Material optisch einen

besseren Eindruck entstehen zu lassen; diese "kosmetische Behandlung" sei

jedoch nutzlos gewesen, da auf den Fahrspuren sofort das zu weiche Sand-

Lehm-Gemisch zutage getreten und sichtbar geworden sei. Der vom Beru-

fungsgericht herangezogene Vortrag der Beklagten, das auf dem Lieferschein

bezeichnete Material (M. ) sei für den vorgesehenen Zweck (Befestigung

des Polterplatzes) durchaus geeignet gewesen, bezog sich entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts auf das im Lieferschein bezeichnete, nicht jedoch

auf das tatsächlich gelieferte Material.

3. Da die Beklagte gegenüber der Klageforderung von 69.177,72 DM nur

mit Gegenforderungen in Höhe von 65.723,67 DM aufrechnet, verbleibt auch

bei Durchgreifen der Aufrechnung rechnerisch ein Betrag von 3.454,05 DM,

der der Klägerin zusteht.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur

weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst