BGH Urteil vom 18.10.2000 – VIII ZR 14/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Oktober 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus mehreren Einzelrechnungen auf
Bezahlung gelieferten Wegebaumaterials in Anspruch. Nachdem die Beklagte
auf den zunächst klageweise geltend gemachten Betrag von 85.297,03 DM im
Verlauf des Rechtsstreits einen Betrag von 16.119,31 DM gezahlt hat, steht
eine restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 69.177,72 DM of-
fen. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit zwei Schadenser-
satzforderungen in Höhe von insgesamt 65.723,67 DM die Aufrechnung erklärt.
Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihr für die Baustelle R. statt
der in Rechnung gestellten 4.332,20 t nur 2.457 t, mithin 1.875,20 t weniger
Material angeliefert. Dies habe ihre Auftraggeberin, die Verwaltungsgemein-
schaft R. , nach Fertigstellung der Wegebaumaßnahme festgestellt und
daher auf
ihre, der Beklagten, Gesamtrechnung einen Betrag von
35.628,61 DM (1.875,20 t x 19 DM) weniger gezahlt. Weiter habe die Klägerin
ihr, der Beklagten, welche vom Forstamt H. den Auftrag zur Sanierung
von Waldwegen erhalten habe, in der Zeit vom 23. bis 30. September 1996
mangelhaftes Material geliefert; dies sei vom Forstamt am 9. Februar 1998 ge-
rügt worden. Aufgrund der Aufforderung des Forstamtes habe sie Mängelbe-
seitigungsarbeiten vorgenommen, wodurch
ihr Kosten
in Höhe von
30.095,06 DM entstanden seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die
hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe des landge-
richtlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, die von der Be-
klagten geltend gemachten Gegenforderungen stünden dieser nicht zu, so daß
die Aufrechnung der Grundlage entbehre. Die Beklagte könne von der Klägerin
für die Baustelle R. keinen Schadensersatz in Höhe von 35.628,61 DM
gemäß § 463 BGB verlangen, da die Beklagte ihrer Untersuchungs- und Rüge-
pflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen sei. Unstreitig zwischen
den Parteien sei, daß das bestellte Wegebaumaterial bei der Beklagten abge-
liefert worden sei, daß Wiegescheine erstellt worden seien und daß die Be-
klagte die gelieferten Mengen erst beanstandet habe, nachdem die Verwal-
tungsgemeinschaft R. ihr gegenüber aufgrund des Prüfungsprotokolls
vom 2. Februar 1998 eine Mängelrüge erhoben habe. Das Vorgehen der Be-
klagten sei verspätet, diese hätte vielmehr nach Anlieferung des Materials und
Ausstellen der Wiegescheine unverzüglich die fehlende Menge rügen müssen.
Der Überprüfung stehe auch nicht die Anlieferung von mehreren tausend Ton-
nen Materials entgegen, da es der Beklagten vor Ort zuzumuten gewesen sei,
die Wiegescheine zu überprüfen.
Die Beklagte könne die Klägerin ferner auch nicht in Höhe von
30.095,06 DM für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, da ein vor-
sätzliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 463 BGB nicht hinreichend
dargetan sei. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Beklag-
ten (richtig: Klägerin) habe, um die Kalkulation günstiger zu gestalten, dem
Zeugen Ru. die Anweisung erteilt, das Material zu manipulieren, reiche
nicht aus. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daß eine von der Be-
klagten behauptete pauschale Anweisung durch den Geschäftsführer, ohne
näher darzulegen, wann, wie und bei welcher Gelegenheit dieser die Anwei-
sung gegeben haben solle, einen arglistigen Täuschungswillen nicht begründe;
der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis ersetze eine substantiierte
Darlegung nicht. Im übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen
habe, da die Beklagte selbst vortrage, es habe nur ein optischer Mangel be-
standen und das angelieferte Material sei für den vorgesehenen Zweck durch-
aus geeignet gewesen.
II. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen der
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten verneint, halten
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der von der Beklagten hinsichtlich der Baustelle R. geltend
gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.628,61 DM kann nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneint werden.
a) Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen für diesen Schadensersatz-
anspruch als Anspruchsgrundlage § 463 BGB herangezogen. Nach allgemei-
ner Meinung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, bei Quantitätsmängeln von
der Gattung nach gekauften Sachen, sofern nicht eine bestimmte Größe oder
ein bestimmtes Gewicht Vertragsinhalt geworden und für den Verwendungs-
zweck von entscheidender Bedeutung ist (z.B. Untergewicht von Adventsstol-
len BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, WM 1977, 220 unter
II 1 a), ein Sachmangel nicht vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß
der Beklagten gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge 1.875,20 t
weniger geliefert worden sind. Bei Minderlieferungen behält der Käufer jedoch
grundsätzlich seinen Erfüllungsanspruch, so daß er entweder restliche Erfül-
lung verlangen oder die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann (Stau-
dinger/Honsell, BGB, 1995, § 459 Rdnr. 42; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl.,
Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdnr. 52).
Nachdem die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der restlichen Material-
lieferung keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit Ablehnungsdrohung ge-
mäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat und das Straßenbauvorhaben im
übrigen abgeschlossen ist, kommt als Grundlage ihres Schadensersatzbegeh-
rens allein noch § 326 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Revision weist insofern
darauf hin, daß die Beklagte nach dem Abschluß der Bauarbeiten an der Orts-
verbindungsstraße durch Herstellen der Schottertragschicht kein Interesse an
der weiteren Erfüllung des Vertrages gehabt habe. Da in den Vorinstanzen die
Vorschrift des § 326 BGB als Rechtsgrundlage für die Gegenforderung der Be-
klagten noch nicht erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben,
hierzu ergänzenden Vortrag zu halten, um dem Berufungsgericht eine Prüfung
des Schadensersatzbegehrens der Beklagten unter diesem rechtlichen Ge-
sichtspunkt zu ermöglichen.
b) Die Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht durch
Versäumung ihrer Obliegenheit zur Untersuchung des gelieferten Materials und
Zwar wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht eine
Manipulation der Wiegekarten und damit ein arglistiges Verhalten der Klägerin
(§ 377 Abs. 5 HGB) nicht hat feststellen können. Entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre Untersuchungspflicht nicht ver-
letzt. Den Wiegekarten, die jeweils bei Ablieferung des Materials von der Klä-
gerin erstellt wurden, konnte die Beklagte, selbst wenn ihr die Karten sogleich
übergeben worden wären, die gerügten Fehlmengen nicht entnehmen, da die
Wiegekarten die in Rechnung gestellten Mengen auswiesen. Daß die Beklagte
die Fehlmengen des auf mehrere Abladestellen verteilten Wegematerials von
mehreren tausend Tonnen mit bloßem Auge hätte erkennen können, stellt das
Berufungsgericht nicht fest. Konnten aber die Minderlieferungen bei der gebo-
tenen ordnungsmäßigen Untersuchung nicht entdeckt werden, handelt es sich
um einen verborgenen Mengenfehler, der erst nach seiner Entdeckung ange-
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner einen Schadenser-
satzanspruch der Beklagten für von ihr aufgewandte Mängelbeseitigungsko-
sten hinsichtlich der Baustelle H. .
a) Ein solcher - nach § 377 Abs. 5 HGB nicht ausgeschlossener - Scha-
densersatzanspruch kommt gemäß § 480 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn die
Klägerin den behaupteten Mangel, nämlich einen sehr hohen Lehmanteil des
gelieferten Materials, arglistig verschwiegen hat. Verfahrensfehlerhaft sieht das
Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten
als unsubstantiiert an, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Re. die
Anweisung gegeben habe, das Material vor Auslieferung zu manipulieren, um
so die eigene Kalkulation günstiger zu gestalten. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR
36/95, ZIP 1996, 963 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR
123/98, ZIP 1999, 1307 unter II 4 a; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2000
- VI ZR 236/99 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt) genügt die Partei ihrer
Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechtsfol-
gen zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur
dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Dabei hängt
es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die
Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß; zu berücksichtigen
ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivor-
trags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwie-
weit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und
Ergänzung der Sachdarstellung bietet. Da die behauptete Anweisung, minder-
wertiges Material zu liefern, sich außerhalb der Sphäre der Beklagten ereignet
haben soll, brauchte diese daher die konkreten Begleitumstände nicht vorzu-
tragen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von
der Beklagten benannten Zeugen Ru. , S. und A. abgelehnt.
b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert auch nicht dar-
an, daß die Beklagte einen Mangel der gelieferten Baustoffe nicht geltend ge-
macht hätte. Wie die Revision weiter zu Recht rügt, hat die Beklagte behauptet
und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß das gelieferte Baumaterial
einen viel zu hohen Lehmanteil gehabt habe, so daß es nicht mittlerer Art und
Güte entsprochen habe; es sei vielmehr ungeeignet gewesen. Dem Material,
welches laut Lieferschein 50 % Brechkorn + 50 % Kies habe enthalten sollen,
sei vor der Auslieferung auf die Polterplätze mehr als nur 50 % Kies beige-
mischt worden. Hinzu komme, daß es sich wegen des zu hohen Lehmgehalts
um minderwertigen und unbrauchbaren Kies gehandelt habe. Die Klägerin ha-
be lediglich versucht, durch Aufbringen von gröberem Material optisch einen
besseren Eindruck entstehen zu lassen; diese "kosmetische Behandlung" sei
jedoch nutzlos gewesen, da auf den Fahrspuren sofort das zu weiche Sand-
Lehm-Gemisch zutage getreten und sichtbar geworden sei. Der vom Beru-
fungsgericht herangezogene Vortrag der Beklagten, das auf dem Lieferschein
bezeichnete Material (M. ) sei für den vorgesehenen Zweck (Befestigung
des Polterplatzes) durchaus geeignet gewesen, bezog sich entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts auf das im Lieferschein bezeichnete, nicht jedoch
auf das tatsächlich gelieferte Material.
3. Da die Beklagte gegenüber der Klageforderung von 69.177,72 DM nur
mit Gegenforderungen in Höhe von 65.723,67 DM aufrechnet, verbleibt auch
bei Durchgreifen der Aufrechnung rechnerisch ein Betrag von 3.454,05 DM,
der der Klägerin zusteht.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur
weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst