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BGH Urteil vom 04.07.2000 – VI ZR 236/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Juli 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des - unter Beweis gestell-
ten - klagebegründenden Parteivorbringens.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - OLG Köln LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-
pa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig ist, nimmt den
Beklagten, einen Verband mit ihr konkurrierender Unternehmen, auf Ersatz des
Schadens in Anspruch, den sie durch geschäftsschädigende Äußerungen in
einem Rundschreiben des Beklagten vom 28. März 1995 an Lieferanten von
Bestattungsartikeln erlitten habe.
Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung
auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des betreffenden Rundschreibens
erwirkt und der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
anerkannt hatte, hat das Landgericht im Vorprozeß durch Anerkenntnisurteil
unter anderem die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin den
durch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ausgleich des Schadens, der
darin bestehe, daß einer ihrer Lieferanten, die D. Sargfabrik, eine ihr zuge-
sagte Rabattgewährung entzogen habe, was darauf beruhe, daß dieser Liefe-
rant Empfänger des beanstandeten Rundschreibens des Beklagten gewesen
sei.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.648,45 DM gerichtete Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Ver-
säumnisurteil zurückgewiesen und dieses - nach Einspruch der Klägerin und
Erhöhung der Klagesumme auf 67.945,35 DM - aufrechterhalten. Mit ihrer Re-
vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinrei-
chend substantiiert dargelegt, daß ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März
1995 ein Schaden entstanden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Dar-
stellung des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlungen, die über die
Rabattgewährung geführt worden sein sollen.
Zwar habe die Klägerin ihren Sachvortrag zuletzt dahin klargestellt, es
habe eine feste Zusage des Zeugen H. für die D. Sargfabrik gegeben, für 1994
bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu gewähren, wenn auch unter der ausdrückli-
chen Bedingung, daß es an Liquidität, Bonität und gutem Leumund der Kläge-
rin auch künftig keinen Zweifel geben werde. Dennoch habe die Klägerin nicht
substantiiert dargelegt, daß es zu einer festen Zusage des Zeugen H. über die
Rabattgewährung gekommen sei. Denn zu den wesentlichen Fragen, mit wel-
chen abweichenden Vorstellungen die Vertragspartner in die Verhandlungen
gegangen seien, worüber sie eine Einigung hätten erzielen wollen und über
welche Punkte sie sich schließlich tatsächlich geeinigt hätten, habe die Kläge-
rin nichts ausgeführt. Mangels jedweder konkreten Angabe über den Verhand-
lungsstoff sei dem Berufungsgericht eine Prüfung der Frage, ob eine abschlie-
ßende Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen sei oder etwa im Hin-
blick auf § 154 BGB verneint werden müsse, verwehrt. Die Behauptung der
Klägerin, der Zeuge H. habe eine feste Zusage unter einer Bedingung erteilt,
bedeute in Wahrheit lediglich die Darstellung eines Rechtsbegriffs, welche die
rechtliche Bewertung der Klägerin wiedergebe, nicht aber eine durch Zeugen
überprüfbare Sachverhaltsdarstellung enthalte. Deshalb habe insoweit auch
kein Beweis erhoben werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, daß
die Anforderungen an die Substantiierungslast einer Partei in Bezug auf Voll-
ständigkeit, nähere Umstände und exakte wörtliche Wiedergabe der Vertrags-
verhandlungen nicht überspannt werden dürften, habe hier von der Klägerin
ein eingehenderer Sachvortrag erwartet werden müssen, da sie zu einer je-
denfalls sinngemäßen Wiedergabe der bei den Verhandlungen zwischen den
Geschäftsführern entwickelten maßgeblichen Vorstellungen der Vertragspart-
ner unschwer in der Lage gewesen sei.
Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die
in der letzten mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragene Behauptung
der Klägerin, die Zusage der D. Sargfabrik über die Rabattgewährung sei zwar
noch nicht abschließend ausgehandelt gewesen, wäre aber ohne das bean-
standete Rundschreiben zustande gekommen. Zwar sei es rechtlich denkbar,
daß die Verhandlungen der Parteien bereits so weit gediehen gewesen seien,
daß sie ohne die Auswirkungen des Rundschreibens zu einem positiven Ab-
schluß hätten gebracht werden können. Eine derartige richterliche Beurteilung
habe aber wiederum die genauere Schilderung des Ganges der Verhandlun-
gen zur Voraussetzung, an der es vorliegend fehle.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Be-
rufungsgericht hätte das Klagevorbringen nicht als unsubstantiiert und un-
schlüssig erachten dürfen. Es hat an die Substantiierungspflicht der Klägerin
überzogene Anforderungen gestellt.
1. Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden,
die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das
geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist
grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Be-
deutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr
Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter sub-
stantiieren muß (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen z.B. BGH, Urteile
vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 - NJW-RR 1998, 712, 713; vom
21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860 und vom 26. Mai
1999 - VIII ZR 123/98 - ZIP 1999, 1307, 1309 f., jeweils m.w.N.). Dabei muß,
wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbe-
dingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abreden vorgetragen werden (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - aaO).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-
gungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluß-
folgerung, die Klägerin habe einen ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März
1995 entstandenen Schaden in Form des Verlustes einer Rabattgewährung
durch die D. Sargfabrik nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin - auf
der Grundlage ihres schriftsätzlichen Berufungsvorbringens - in der letzten
mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ihren Vortrag dahin klarge-
stellt hat, es habe eine feste Zusage des Zeugen H. von der D. Sargfabrik ge-
geben, der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu ge-
währen. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Zusa-
ge, die nach Vorgesprächen Ende 1994/Anfang 1995 gegeben worden sei,
unter Beweis durch Vernehmung der Zeugen H. und Sch. (ihres eigenen frühe-
ren Geschäftsführers) gestellt hat.
b) Damit hatte die Klägerin zur Rabattgewährung, deren Verlust sie auf
die beanstandeten Äußerungen im Rundschreiben der Beklagten vom 28. März
1995 zurückführt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend
vorgetragen. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht den angetrete-
nen Beweis erheben müssen; in einem solchen Fall bleibt es dem Tatrichter
unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu
fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforder-
lich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der be-
haupteten Abreden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 -
aaO).
c) Entsprechendes gilt auch für das hilfsweise Vorbringen der Klägerin,
die Rabattgewährung sei (falls von einer festen Zusage nicht ausgegangen
werden könne) jedenfalls bereits konkret in Aussicht gestellt gewesen, dann
aber infolge des Rundschreibens der Beklagten vom 28. März 1995 nicht ge-
währt worden. Auch dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und im Hin-
blick auf die geltend gemachte Klageforderung schlüssig.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren
Aufklärung, insbesondere zur Beweiserhebung durch Vernehmung der seitens
der Klägerin für die behaupteten Abreden benannten Zeugen, an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Groß
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner